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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·13 Ta 503/13·24.11.2013

Kostenfestsetzung: Anrechnung erhöhter Verfahrensgebühr bei Vergleichseinbeziehung (VV 3101 RVG)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren über Vergütungsansprüche beantragte der Kläger die Festsetzung einer ungekürzten Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr, obwohl der Vergleich in einem anderen Verfahren geschlossen wurde. Das Arbeitsgericht kürzte die Verfahrensgebühr um den nach VV 3101 RVG anzurechnenden Erhöhungsbetrag und setzte die Terminsgebühr mangels Termins in der Berufungsinstanz ab. Das LAG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück: Die Erhöhung der Verfahrensgebühr im Einbeziehungsverfahren ist auf die Gebühr im anderen Verfahren anzurechnen; eine Terminsgebühr entsteht bei Einbeziehung anderweit rechtshängiger Ansprüche nur im Einbeziehungsverfahren. Die Rechtsbeschwerde wurde hinsichtlich der Terminsgebühr zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kürzung der Verfahrensgebühr und Absetzung der Terminsgebühr zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein anderweit rechtshängiger Gegenstand in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen, erhöht sich im Einbeziehungsverfahren die Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2 RVG.

2

Der durch die Einbeziehung entstehende Mehrbetrag der Verfahrensgebühr ist nach VV 3101 Abs. 1 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, die wegen desselben Gegenstands im anderen Verfahren entsteht; dies gilt auch in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

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Bei Einbeziehung anderweit rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entsteht eine (erhöhte) Terminsgebühr nur in dem Verfahren, in dem die Vergleichsverhandlungen geführt und der Vergleich geschlossen wird (Einbeziehungsverfahren).

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Im mit erledigten Verfahren, in dem kein Termin stattfindet, entsteht in dieser Konstellation keine Terminsgebühr, um eine doppelte Gebühr für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand zu vermeiden.

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Für die Kostenfestsetzung ist maßgeblich, welche gesetzlichen Vergütungsansprüche dem Rechtsanwalt gegen die eigene Partei zustehen; nur in diesem Umfang besteht ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ VV 3101 RVG§ VV 3104 RVG§ VV 3101 RVG Nr. 2§ VV 3101 RVG Abs. 1§ VV 3104 RVG Abs. 2§ 11 Abs. 1 RPflG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 3086/11

Leitsatz

1. Wird eine anderweit rechtshängige Forderung in einen Vergleich einbezogen, erhöht sich nach VV 3101 RVG Nr. 2 die Verfahrensgebühr in diesem Einbeziehungsverfahren. Nach VV 3101 RVG Abs. 1 ist der hierdurch entstehende Mehrbetrag auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, die wegen desselben Gegenstandes im anderweitigen Verfahren entsteht. Das gilt auch in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. 2. Aus VV 3104 RVG Abs. 2 lässt sich entnehmen, dass sich in der unter 1. geschilderten Fallgestaltung im Einbeziehungsverfahren die Terminsgebühr erhöht. In dem mit verglichenen anderweitigen Verfahren hingegen entsteht keine Terminsgebühr.

Tenor

1.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 08.08.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.07.2013 - 3 Ca 3086/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Beschwerdewert: 659,26 €.

3.Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller bezogen auf die verlangte Terminsgebühr zugelassen.

Gründe

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A.

3

Im Ausgangsverfahren haben die Parteien über Vergütungsansprüche gestritten. Während des anhängigen Berufungsverfahrens haben sie anlässlich eines Termins in einem anderweitigen Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Wesel (- 6 Ca 1698/12 -) einen Vergleich geschlossen, der auch das Berufungsverfahren erledigt hat. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung hat vor der Berufungskammer nicht stattgefunden. Mit Beschluss vom 11.01.2013 hat das Landesarbeitsgericht der Beklagten die Kosten des Berufungsrechtszugs auferlegt. In beiden Rechtsstreitigkeiten ist der Kläger durch denselben Prozessbevollmächtigten vertreten worden.

4

Mit Antrag vom 07.04.2013 begehrt der Kläger die Festsetzung der ihm im Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Er verlangt u.a. die Festsetzung einer ungeminderten Verfahrensgebühr sowie einer Terminsgebühr, unter Einbeziehung eines bereits durch Aufrechnung erhaltenen Betrages insgesamt 1.014,14 €.

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Mit Beschluss vom 22.07.2013 hat das Arbeitsgericht einen Betrag von 354,88 € festgesetzt. Die verlangte Verfahrensgebühr hat es um den Betrag gekürzt, um den sich die Verfahrensgebühr in dem anderweitigen Rechtsstreit durch die Einbeziehung des hiesigen Ausgangsverfahrens in den Vergleich erhöht hat. Die Terminsgebühr hat das Arbeitsgericht abgesetzt, da im Ausgangsverfahren zweitinstanzlich kein Termin stattgefunden habe.

6

Mit seiner am 09.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Absetzungen.

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B.

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1.Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden. Zwar hat das Arbeitsgericht dem Antragsteller den angefochtenen Beschluss nicht förmlich zugestellt, obwohl er durch diesen beschwert ist. Ausweislich der Akte ist der Beschluss jedoch erst am 26.07.2013 gefertigt und abgesandt worden, kann dem Antragsteller also frühestens am 27.07.2013 zugegangen sein. Die am 09.08.2013 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde hat die Frist des § 567 Abs. 2 ZPO daher in jedem Fall gewahrt. Auch die Beschwerdesumme von 200,- € ist erreicht.

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2.Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat der Rechtspfleger die beantragte Verfahrensgebühr gekürzt und die Terminsgebühr abgesetzt.

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a) Verfahrensgebühr

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Durch Einbeziehung einer anderweit rechtshängigen Forderung in einen Vergleich erhöht sich nach VV 3101 RVG Nr. 2 die Verfahrensgebühr in diesem Einbeziehungsverfahren. Nach VV 3101 RVG Abs. 1 ist der hierdurch entstehende Mehrbetrag auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, die wegen desselben Gegenstandes im anderweitigen Verfahren entsteht.

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Dass eine solche Anrechnung womöglich zu unterbleiben hat, wenn in den Verfahren unterschiedliche Rechtsanwälte für die Partei tätig sind, spielt hier keine Rolle, da der Kläger in beiden Verfahren vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist.

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Dass im Arbeitsgerichtsprozess eine Kostenerstattung in erster Instanz nicht stattfindet, ändert am Ergebnis ebenfalls nichts. Die anzuwendenden Vorschriften gelten auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren erster wie zweiter Instanz. Zudem hat der Kläger den Vergleich freiwillig geschlossen. Die gesetzlichen Kostenfolgen hat er auch dann hinzunehmen, wenn er sie nicht gekannt haben sollte. Es wäre seine Sache gewesen, der von ihm empfundenen Ungerechtigkeit durch eine Kostenregelung im Vergleich Rechnung zu tragen. Auch hätte der anwaltlich vertretene Kläger darauf drängen können, den Vergleich nicht in dem anderweitigen Verfahren, sondern im Berufungsverfahren abzuschließen. In der Literatur wird ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen, die ein sorgloser Umgang mit der Frage, welche Folgen es für die Kostenfestsetzung hat, wenn anderweitige Ansprüche in einen Vergleich einbezogen werden, nach sich ziehen kann (vgl. nur Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher RVG 5. Aufl. VV 3104 Teil 3 RN 70a).

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Soweit der Beschwerdeführer sich mit Schriftsatz vom 02.11.2013 auf Seite 1 f. auf Ausführungen von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG beruft, übersieht er, dass dort in der folgenden Randnummer (99; in der 21. Aufl. RN 104) zur maßgeblichen Frage der Anrechnung exakt die Auffassung der Beschwerdekammer wiedergegeben wird (wie hier auch LAG Köln 21.02.2008 - 7 Ta 89/07 - juris).

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Die Auffassung des Klägers verkennt zudem, dass zunächst maßgeblich ist, welche Vergütungsforderungen sein Prozessbevollmächtigter ihm gegenüber hat. Insoweit hat er die gesetzgeberische Wertung zu akzeptieren, dass ein Rechtsanwalt, dessen Anspruch auf Verfahrensgebühr sich durch Einbeziehung einer anderweit rechtshängigen Forderung in einen Vergleich erhöht (VV 3101 RVG Nr. 2), sich diese Erhöhung nach dem eindeutigen Wortlaut des VV 3101 RVG Abs. 1 auf die Verfahrensgebühr des anderweitigen Verfahrens anrechnen lassen muss. Die gegnerische Partei ist aber nur zum Ausgleich derjenigen gesetzlichen Ansprüche verpflichtet, die der Rechtsanwalt gegenüber seiner Partei hat.

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Der Höhe nach hat das Arbeitsgericht den anzurechnenden Betrag zutreffend ermittelt. Insoweit macht auch der Antragsteller keine Einwendungen geltend.

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b) Terminsgebühr

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VV 3104 RVG Abs. 2 regelt zunächst die Situation, dass in einem Verfahren auch Verhandlungen zur Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden. Hierzu sieht das Gesetz vor, dass die Terminsgebühr auf eine Terminsgebühr angerechnet wird, die wegen desselben Gegenstandes in einer anderen Angelegenheit entsteht, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt. Die Regelung setzt damit zunächst voraus, dass durch die Einbeziehung der nicht rechtshängigen Ansprüche die Terminsgebühr des Einbeziehungsverfahrens steigt, deren Wert also in die Ermittlung der Terminsgebühr einberechnet wird (vgl. BAG 20.06.2006 - 3 AZB 78/05 - NZA 2006, 1060).

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Nach ganz herrschender Ansicht entsteht in der vorliegenden Fallgestaltung, dass anderweitig rechtshängige Ansprüche in einen gerichtlichen Vergleich einbezogen werden, eine (erhöhte) Terminsgebühr lediglich im Einbeziehungsverfahren, nicht jedoch in dem mit verglichenen anderweitigen Rechtsstreit (OLG Stuttgart 10.03.2005 - 8 W 89/05 - NJW-RR 2005, 940; OLG Frankfurt 30.01.2008 - 6 W 166/07 - AGS 2008, 224; OLG München 09.06.2008 - 11 W 1488/08 - AGS 2010, 11; offen gelassen OLG Köln 20.01.2011 - II-25 WF 255/10 AGS 2012, 62 RN 3; Gerold/Schmidt RVG 21. Aufl. VV 3104 RN 98 f.; Riedel/Sußbauer-Keller RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Abschnitt 1 RN 54 und 56; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher RVG 5. Aufl. VV 3104 Teil 3 RN 70a; vgl. auch Mayer/Kroiß-Mayer RVG 4. Aufl. Nr. 3104 VV RN 42 ff., der dies unausgesprochen als wohl selbstverständlich voraussetzt). Dies wird zutreffend damit begründet, dass ansonsten für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfallen würde, was dem Gesetzeszweck nicht entspräche. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass VV 3104 RVG Abs. 2 die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem bestimmten Verfahren zugrundeliegt (13.12.2011 - II ZB 4/11 - NJW-RR 2012, 314 RN 13). Es ist daher der gesetzgeberische Wille, dass die Terminsgebühr für einen anderweitig rechtshängigen Anspruch (nur) dort anfällt, wo verhandelt wird.

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Die vom Beschwerdeführer angezogene Entscheidung des OLG Rostock (15.08.2006 - 11 WF 109/06 - NJW-RR 2007, 790) lässt außer Betracht, dass bereits in dem Einbeziehungsverfahren eine Erhöhung der Terminsgebühr eingetreten ist. Der Gegenstand des hiesigen Ausgangsverfahrens würde unter Zugrundelegung der Auffassung der Beschwerde daher doppelt berücksichtigt. In VV 3104 RVG Abs. 2 müsste es nicht "auf eine Terminsgebühr angerechnet", sondern "auf die Terminsgebühr angerechnet" heißen, wenn allein durch die Einbeziehung in den Vergleich (bzw. schon die Verhandlungen über eine Einigung) eine Terminsgebühr im anderweitigen Verfahren entstehen würde. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt die hier vertretene Ansicht. Dort heißt es: "Mit Absatz 2 der Anmerkung soll erreicht werden, dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird. Fällt die Gebühr auch in einem anderen Verfahren an, soll eine hier verdiente Gebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche angerechnet werden." (BT-Drucks. 15/1971 Seite 212). Die Bedingung im zweiten Satz wäre überflüssig. Bei Zugrundelegung der Ansicht der Beschwerde wäre etwa zu formulieren gewesen: "Auf die im anderen Verfahren entstehende Gebühr soll eine hier verdiente Gebühr … angerechnet werden."

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Wenn durch das Einbeziehungsverfahren stets eine Terminsgebühr auch im anderweitigen Verfahren entstehen sollte, hätte der Gesetzgeber wohl nicht die komplizierte Konstruktion einer Erhöhung der Terminsgebühr im Einbeziehungsverfahren unter gleichzeitiger Anrechnung auf die des anderen Verfahrens gewählt, sondern unmittelbar bestimmen können, dass eine Erhöhung der Terminsgebühr im Einbeziehungsverfahren nicht stattfindet.

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Es kann daher dahinstehen, dass - sofern entsprechend der Auffassung der Antragsteller durch den Vergleich im Einbeziehungsverfahren eine Terminsgebühr in der Berufungsinstanz des hiesigen Ausgangsverfahrens entstanden wäre - auf diese der Erhöhungsbetrag der Terminsgebühr im Ausgangsverfahren nach VV 3104 RVG Abs. 2 anzurechnen wäre.

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C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht der geltend gemachten Differenz. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock war für die Frage des Entstehens einer Terminsgebühr die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Für die Anrechnung der Verfahrensgebühr kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht, da es in Anbetracht der Eindeutigkeit der Rechtslage an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller bezogen auf die Absetzung der Terminsgebühr

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R E C H T S B E S C H W E R D E

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eingelegt werden.

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Für den Antragsteller ist im Übrigen und für den Antragsgegner insgesamt ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Die Rechtsbeschwerde muss

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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

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nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Bundesarbeitsgericht

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Hugo-Preuß-Platz 1

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99084 Erfurt

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Fax: 0361-2636 2000

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eingelegt werden.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Nübold