Berufung: Arbeitgeber muss Nachteile aus Versorgungsausgleich nicht ausgleichen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus einer Sozialplanzusage, während einer Übergangszeit 90 % der letzten Nettobezüge zu erhalten und macht geltend, die Anrechnung seiner Rente dürfe den durch den Versorgungsausgleich verminderten Betrag nicht berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht weist die Berufung ab. Es stellt klar, dass der Versorgungsausgleich der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist und der Arbeitgeber dessen Folgen nicht ohne ausdrückliche Regelung im Sozialplan zu tragen hat.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Nichtausgleichs des Versorgungsausgleichs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zusage im Sozialplan, den Arbeitnehmer während einer Übergangszeit wirtschaftlich so zu stellen, dass er 90 % seiner letzten Netto-Bezüge erhält, umfasst nicht die Pflicht, Nachteile aus dem Versorgungsausgleich bei Scheidung auszugleichen.
Der Versorgungsausgleich gehört zur persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers; der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Folgen eines gesetzlich angeordneten Versorgungsausgleichs zu übernehmen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Bei der Berechnung von Sozialplanleistungen ist die betriebliche Versorgungsleistung in voller Höhe anzurechnen; eine Kürzung um den beim Versorgungsausgleich abgegebenen Betrag erfolgt nicht, soweit der Sozialplan nichts anderes bestimmt.
Will der Arbeitgeber die Haftung für Nachteile aus dem Versorgungsausgleich regeln, bedarf es einer klaren und ausdrücklichen Regelung im Sozialplan, die gegebenenfalls auch einen Ausschluss der Übernahme solcher Nachteile enthält.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 202/97
Leitsatz
Die Zusage des Arbeitgebers im Sozialplan, den Arbeitnehmer für eine Übergangszeit so zu stellen, daß er 90 % seiner letzten monatlichen Netto bezüge erhält, umfaßt nicht die Verpflichtung, Nachteile auszugleichen, die der Arbeitnehmer aus dem Versorgungsausgleich bei Scheidung seiner Ehe erleidet.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Oberhausen vom 17.04.1997 - 1 Ca 202/97 - wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Der Kläger erhebt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus einer Vereinbarung, die anläßlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb für die Übergangszeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres getroffen wurde.
Die Parteien vereinbarten in Übereinstimmung mit dem Sozialplan wie folgt:
Während der Übergangszeit werden Sie wirtschaftlich so gestellt,
daß Sie 90 % Ihrer letzten monatlichen Netto-Regelbezüge erhalten.
Dabei rechnen wir das Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsrente
und die betriebliche Versorgungsleistung an.
90 % der letzten monatlichen Netto-Regelbezüge des Klägers kürzen sich um den Betrag eines durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte dürfe seine Rente bei der Ermittlung der 90 %igen letzten monatlichen Netto-Regelbezüge nur insoweit zur Anrechnung bringen, als sie um den durchgeführten Versorgungsausgleich verringert ist.
Er hat seinen Anspruch wie folgt berechnet:
Er erhält unter Berücksichtigung eines durchgeführten
Versorgungsausgleichs eine Altersrente in Höhe von
DM 2.177,41. Darüber hinaus bekommt er eine Firmenrente
in Höhe von DM 159,93. Die Differenz zu 90 % der letzten
Nettobezüge betrügen demnach DM 825,66.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
DM 2.557,98 nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
eine monatliche Sozialplanleistung in Höhe
von DM 852,66 ab Januar 1997 fortlaufend
zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne nicht mit Scheidungsfolgekosten des durchgeführten Versorgungsausgleichs des Arbeitnehmers belastet werden.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers macht geltend, der Kläger sei nach der Abfindungsregelung aus dem Sozialplan so zu stellen, daß er bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres 90 % seines bisherigen Nettoverdienstes erhalte. Dies sei der Anreiz gewesen, daß die älteren Arbeitnehmer überhaupt bereit waren, vorzeitig aus dem Betrieb der Beklagten auszuscheiden. Der Kläger habe sich darauf verlassen, daß er 90 % seiner Bezüge bekomme. Wenn die Beklagte etwas anderes gewollt habe, so hätte sie dies im Sozialplan eindeutig aufnehmen müssen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.557,98 nebst
4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Januar 1997
fortlaufend bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine
monatliche Sozialplanleistung in Höhe von DM 852,66 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihre Auffassung, der Arbeitgeber könne nicht mit den Scheidungsfolgekosten des vorzeitig in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmers belastet werden. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten betreffe allein die persönliche Sphäre des Klägers, der im Falle eines durchgeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wohl gar nicht auf die Idee gekommen wäre, gegenüber dem Arbeitgeber eine Forderung zu stellen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß bei Berechnung des Anspruchs des Klägers die Rentenleistung ohne Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzurechnen ist. Der Versorgungsausgleich betrifft die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hatte daher keine Veranlassung diesbezüglich eine Regelung im Sozialplan aufzunehmen. Vielmehr versteht es sich, wie auch das Arbeitsgericht ausgeführt hat, von selbst, daß der Kläger die Folgen des enteignenden Eingriffs des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Scheidung und in Gestalt des Versorgungsausgleichs zugunsten des geschiedenen Ehegatten allein zu tragen hat.
Wenn überhaupt Veranlassung bestanden hätte, eine diesbezügliche Klarstellung im Sozialplan aufzunehmen, so hätte sie nur dahingehend lauten können, daß die Übernahme von Nachteilen aus dem Versorgungsausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen wurde. Denn es bestand keinerlei Veranlassung für den Arbeitgeber, in der Gesamtregelung einzelne Mitarbeiter zusätzlich dadurch zu begünstigen, daß die nachteiligen Folgen des mit einer Ehescheidung verbundenen Versorgungsausgleichs ausgeglichen wurden.
Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Funke gez.: Laun gez.: Dolle