Berufung wegen Freistellung nach AWBG für Veranstaltung 'Sylt - eine Insel in Not' abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Veranstaltung „Sylt - eine Insel in Not“. Die Beklagte verneinte politischen Weiterbildungscharakter; Arbeitsgericht wies Klage ab. Das Landesarbeitsgericht bestätigt dies: das Programm enthält allenfalls periphere politische bzw. ökologische Aspekte und ähnelt touristischen Angeboten. Die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Freistellung nach AWBG für die Veranstaltung 'Sylt - eine Insel in Not' wird abgewiesen; Veranstaltung keine politische Weiterbildung; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Veranstaltung gilt nur dann als politische Weiterbildung im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes, wenn ihr didaktisches Konzept und ihre Inhalte darauf abzielen, das Verständnis und die Mitwirkungsmöglichkeit der Arbeitnehmer am gesellschaftlich-politischen Leben konkret zu fördern.
Periphere politische oder überwiegend ökologische Bestandteile eines Programms begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Freistellung als politische Weiterbildung, wenn kein konkreter politischer Bildungsansatz erkennbar ist.
Die behördliche Anerkennung oder die Einordnung einer Veranstaltung als Weiterbildungsmaßnahme begründet keinen materiellrechtlichen Freistellungsanspruch, wenn das konkrete Programm den gesetzlichen Anforderungen im Einzelfall nicht genügt.
Eine weitreichende, extensiv auszulegende Definition politischer Weiterbildung, die auch überwiegend freizeitliche oder touristische Veranstaltungsanteile umfasst, ist mit dem Zweck des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes nicht vereinbar.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 8 (4) Ca 5400/96
Leitsatz
Seminar Sylt - eine Insel in Not Keine politische Weiterbildung im Sinne des AWBiG.Abweichung von LAG Köln 11 (4) Sa 421/93 vom 31.05.1994.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 08.04.1997 - 8 (4) Ca 5400/96 - wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit vom 18.11.1996 bis 22.11.1996 nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die Veranstaltung Sylt - eine Insel in Not freizustellen.
Der Kläger hat am 08.10.1996 Freistellungsantrag gestellt, der von der Beklagten am 14.10.1996 zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte verneint das Vorliegen einer politischen Weiterbildungsthematik der Veranstaltung.
Die Parteien haben sich darauf geeinigt, daß im Falle einer dem Kläger ungünstigen gerichtlichen Entscheidung die Zeit der Teilnahme an der Veranstaltung auf seinen Jahresurlaub angerechnet wird.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 18.11. bis
22.11.1996 von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die
Bildungsurlaubsveranstaltung Sylt - eine Insel in Not - freizustellen
hat und daß der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen
Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen seine Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend hält. Er verweist auf das Urteil des LAG Köln vom 31.05.1994 - 11 (4) Sa 421/93 - (Bl. 12 f. d. A.), das für die gleiche Veranstaltung die Freistellungsvoraussetzungen bejaht hat.
Er beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.04.1997
(Aktenzeichen 8 (4) Ca 5400/96) aufzuheben und festzustellen,
daß die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 18.11. bis 22.11.1996
von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiter-
bildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für die
Bildungsveranstaltung Sylt - eine Insel in Not - freizustellen hat
und das der vorbezeichnete Zeitraum nicht auf den tariflichen
Jahresurlaub des Klägers anzurechnen ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, daß die vom Kläger besuchte Veranstaltung nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 des Nordrhein-Westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes erfüllt und vermag sich der abweichenden Auffassung des LAG Köln nicht anzuschließen. Zu Recht hat daher das beklagte Land die Freistellung des Klägers abgelehnt, weil die besuchte Veranstaltung nicht der politischen Weiterbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW dient. Insoweit wird auf die zutreffend erörterten Ausführungen der Berufungserwiderung Bezug genommen.
Das Programm enthält, wie das beklagte Land ausführt, allenfalls periphere politische Gesichtspunkte, hat darüber hinaus zwar ökologische, jedoch keine politischen Inhalte. Ein konkreter Ansatzpunkt für die Verbesserung des Verständnisses und der Mitwirkungsmöglichkeit von Arbeitnehmern in gesellschaftlichen und politischen Leben ist daraus nicht zu erkennen.
Das LAG Köln verweist in seiner Entscheidung darauf, daß die Anerkennung von Veranstaltungen als politische Weiterbildung im Sinne von § 9 Satz 1, Abs. 2 AWBG dort ihre Grenze findet, wo nach dem didaktischen Konzept sowie der zeitlichen und sachlichen Ausrichtung der einzelnen Lerneinheiten das Ziel der politischen Weiterbildung nicht uneingeschränkt erreicht werden kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des BAG. Die Interpretation, sämtliche Programmteile der Veranstaltung seien integrale Bestandteile eines einheitlichen didaktischen Konzepts, das darauf abziele, die Teilnehmer zu motivieren und zu befähigen, sich mit dem umweltpolitischen Problem zu befassen, ist nach Auffassung der Kammer zu hoch angesiedelt.
In der Tat weicht das Programm der Veranstaltung nicht von demjenigen ab, dem sich jeder interessierte Tourist unterzieht. Der konturenlose Gesetzesbegriff der politischen Weiterbildung im AWBG verträgt nach Auffassung der Kammer keine derart extensive Auslegung wie das LAG Köln in der angesprochenen Entscheidung vorgenommen hat. Gerade in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit sowie herber Einschränkungen arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften und des Bemühens um den Abbau von Lohnnebenkosten stößt es auf das Unverständnis weiter Kreise der Öffentlichkeit, wenn Weiterbildungsveranstaltungen mit einem erheblichen Faktor an Lustgewinn nach Art von Freizeitveranstaltungen in der bezahlten Arbeitszeit öffentlich bediensteter Arbeitnehmer absolviert werden.
Auf der anderen Seite weist der Kläger mit Recht darauf hin, daß es schwer erträglich ist, daß die zuständigen Behörden derartigen Veranstaltungen die Eignung als Weiterbildungsveranstaltung zusprechen und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, die Berechtigung seines Freistellungsverlangens in jedem Einzelfall gerichtlich austragen zu müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 79 ZPO.
Die Revision war wegen Divergenz gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Funke gez.: Boecker gez.: Vogtländer