Berufung gegen Abweisung der Höhergruppierungsklage wegen unzureichendem Vortrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt ab 01.01.1995 Höhergruppierung nach BAT. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung bleibt erfolglos. Die Kammer befand, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass seine Tätigkeit zu mindestens der Hälfte aus den für die höheren Vergütungsgruppen maßgeblichen Arbeitsvorgängen bestehe oder eine erhebliche Heraushebung durch erhöhte Verantwortung vorliege.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Höhergruppierungsklage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die zutreffende Eingruppierung ergibt.
Für den Anspruch auf Höhergruppierung ist maßgeblich, dass die Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die den qualifizierenden Merkmalen der angestrebten Vergütungsgruppe entsprechen.
Die Kammer im Zivilprozess ist nicht befugt, zu eigenen Amtsermittlungen im Umfang der vom Kläger geforderten Feststellungen zu schreiten; mangels substantiiertem Vortrag bleibt eine abweichende Würdigung ausgeschlossen.
Für eine Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe, die eine erhebliche Heraushebung verlangt, muss dargelegt werden, dass das Maß der Verantwortung die in der niedrigeren Gruppe bereits vorausgesetzte Verantwortung deutlich übersteigt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wesel, 5 Ca 38/97
Leitsatz
HöhergruppierungsklageZutreffende Eingruppierung eines Sozialarbeiters als Leiter der Betreuungs stelle mit Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 27.03.1997 - 5 Ca 38/97 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers nach dem BAT für die Zeit ab 01.01.1995.
Der Kläger, der neben seiner Fachhochschulausbildung eine wissenschaftliche Hochschulausbildung als Diplom-Pädagoge absolviert hat, ist bei der beklagten Stadt aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 20.04.1977 ab dem 01.05.1977 als Sozialarbeiter eingestellt worden. Auf das Arbeitsverhältnis finden ausweislich des § 2 des Arbeitsvertrages der BAT vom 23.02.1961, der Bezirkszusatztarifvertrag hierzu und die diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger wird derzeit vergütet nach der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 16 des Tarifvertrages für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst. Er begehrt mit seiner Klage in erster Linie eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT. Hilfsweise möchte er in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT bzw. Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT-SED eingruppiert werden.
Er hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01. Januar 1995 die Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT zu zahlen, hilfsweise,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab. 01.01.1995 die Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 a BAT bzw. Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT-SED zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 27.03.1997 die Klage abgewiesen. Auf seine Entscheidung wird hinsichtlich des Tatbestandes im einzelnen sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers rügt, schon im Tatbestand und dann auch in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils fänden sich inhaltlich falsche Ausführungen zum entscheidenden Sachverhalt. Entgegen des Ausführungen des Arbeitsgerichts sei die zugrundezulegende Arbeitsplatzbeschreibung mit der Funktionsbezeichnung Sachbearbeiter oder Leiter der Betreuungsstelle sehr wohl von dem Amtsleiter und dem Dezernenten unterzeichnet worden. Der Kläger habe entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nur eine Arbeitsplatzbeschreibung unterschrieben. Die Zuweisung der Funktion Leiter der Betreuungsstelle an den Kläger sei im Hinblick auf die Eingruppierung relevant. Der Kläger sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gerade nicht Diplom-Sozialpädagoge sondern Diplom-Pädagoge. Er sei also gerade nicht Sozialarbeiter/Sozialpädagoge. Er leiste keine Sozialarbeit. Des weiteren sei insbesondere nicht richtig, daß seine Tätigkeit in zwei Arbeitsvorgängen, nämlich Betreuung der Personen und Unterstützung der außerhalb der Behörde tätigen Betreuer zerfalle. Als Betreuungsbehörde obliege seiner Tätigkeit ein ganz wesentlicher
weiterer Arbeitsvorgang, den das Arbeitsgericht vollends undiskutiert gelassen habe.
Dabei handele es sich um die Tätigkeit des Klägers bezüglich der Wahrnehmung, der Koordination, der Qualitätssicherung und der Fortentwicklung der Tätigkeit der Betreuungsbehörde. Es sei abzuklären, welche neuen gesamtübergreifenden Aufgaben der Betreuungsbehörde durch das neue Betreuungsgesetz vom 01.01.1992 sowie das Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Entwurf vom 07.02.1996) zugewiesen wurden. Die Funktion des Klägers als Betreuungsbehörde und damit übergeordnete Koordinierungsstelle mit Qualitätssicherungsfunktion sei dargestellt worden. Die Haupttätigkeit des Klägers liege damit bei weitem nicht in den durch die Vorinstanz dargelegten beiden Arbeitsvorgängen. Die Tätigkeit erfordere über das Betreuungsrecht hinausgehende Fachkenntnisse, die mit detailliertem Sachvortrag erstinstanzlich unter Beweis gestellt worden seien. Hinsichtlich der Auswirkungen der Tätigkeit, habe sich die Vorinstanz rechtsfehlerhaft nur auf die Betreuungstätigkeit bezogen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das am 27.03.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wesel
- 5 Ca 38/97 - aufzuheben und gemäß den Anträgen I. Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Berufung unter Hinweis auf ergangene Entscheidungen des Bundesarbeitsgericht entgegen und führt darüber hinaus aus, der Kläger habe weder die Erfüllung der Qualifizierungsmerkmale der angestrebten Vergütungsgruppe schlüssig dargetan, noch erfülle die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzung für eine originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6.
Wegen der Einzelheiten Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.
Der Sachvortrag des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an eine Eingruppierungsfeststellungsklage zu stellen sind.
Ungeachtet der Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit der Feststellung der Arbeitsvorgänge durch die Vorinstanz ist der Klägervortrag nicht geeignet, einen Höhergruppierungsanspruch zu begründen. Die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die zutreffende Eingruppierung in die angestrebte Vergütungsgruppe ergibt, obliegt dem Arbeitnehmer.
Das erstinstanzliche Urteil zeigt zutreffend die an einen schlüssigen Vortrag zu stellenden Voraussetzungen auf. Danach ist maßgeblich die ausgeübte Tätigkeit und für den Anspruch auf Höhergruppierung kommt es allein darauf an, ob die Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte aus Arbeitsvorgängen besteht, die den qualifizierenden Merkmalen der angestrebten Vergütungsgruppe entsprechen. Das Arbeitsgericht hat die angestrebte Vergütungsgruppe verneint, da die unter Ziffer 1.1 der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesene Tätigkeit Wahrnehmung der Aufgaben einer Betreuungsbehörde jedenfalls nur einen Anteil von 25 % an der Gesamttätigkeit des Klägers ausmacht. Schon aus diesem Grunde sei ein Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 a BAT nicht gegeben.
Der Kläger ist diesen Ausführungen nicht in der Weise substantiiert entgegengetreten, daß er einen qualifizierenden Tätigkeitsanteil von wenigstens der Hälfte seiner Gesamttätigkeit dargelegt hätte. Zu den dem Gericht angesonnenen Amtsermittlungen ist die Kammer im Zivilprozeß nicht befugt.
Der Kläger hätte zur Erreichung seines hilfsweise verfolgten Klageziels den Hinweisen der Vorinstanz folgend dartun müssen, daß sich seine Tätigkeit im erforderlichen Umfang aus der Vergütungsgruppe IV b Merkmal 16 durch das Qualifizierungsmerkmal der Gruppe IV Merkmal 15 besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushob. Dazu wäre eine vergleichende Darlegung der nach Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 16 geforderten schwierigen Tätigkeiten mit den nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gekennzeichneten Tätigkeiten erforderlich gewesen. Schließlich wäre die durch Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 geforderte erhebliche Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung im Vergleich zu den der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 zuzuordnenden Tätigkeiten darzulegen gewesen.
Diesen Anforderungen genügt weder der Klagevortrag noch der Berufungsvortrag.
Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger eine Tätigkeit ausübe, die sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 heraushebe. Auch sei die durch das Qualifizierungsmerkmal einer erheblichen Heraushebung besonders weitreichende hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich übersteigen müsse, die begriffsnotwendig schon in den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 15 gefordert werde, nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers könne nicht
entnommen werden, daß sich seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 heraushebe. Das Arbeitsgericht hat seine Feststellungen zu diesem Punkt eingehend begründet. Insoweit nehme der Kläger Tätigkeiten war, die jeder Behördenbetreuer erfülle. Die Auswirkungen seiner Tätigkeit seien nicht höher als die eines anderen Behördenbetreuers. Bestimmend sei nicht das Fachwissen sondern allein die Auswirkungen der Tätigkeit.
Die Kammer sieht sich in Ermangelung eines substantiierten Tatsachenvortrages des Klägers zu diesem Punkte an einer abweichenden Bewertung gehindert.
Die Berufung konnte nach allem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Funke gez.: Gesenberg ) gez.: Cornelißen