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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·13 Sa 508/13·07.08.2013

Nichtanhängigkeit: Geschäftsführer darf GmbH in eigener Angelegenheit nicht vertreten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtInsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Treuhänder des Vermögens eines Geschäftsführers erklärte Klagerücknahme. Das LAG stellt fest, dass die Klage nicht anhängig geworden ist, weil die Beklagte ausschließlich durch den in Interessenkollision stehenden Geschäftsführer benannt wurde. Eine Zustellung an diesen ist unwirksam, das Urteil der Vorinstanz wird gegenstandslos; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Rechtsstreit als nicht anhängig angesehen; Klagezustellung an in Interessenkollision stehenden Geschäftsführer unwirksam, daher Verfahren verworfen und Urteil der Vorinstanz gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

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Macht ein Treuhänder über das Vermögen eines Geschäftsführers Ansprüche gegen die von diesem vertretene GmbH geltend, darf der Geschäftsführer die GmbH in diesem Rechtsstreit nicht selbst vertreten.

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Eine Zustellung an den Geschäftsführer, die zugleich der Schuldner der geltend gemachten (fiktiven) Vergütungsansprüche ist, bewirkt für die Beklagte keine wirksame Zustellung; dies entspricht dem Grundsatz, dass ein Rechtsstreit nicht mit sich selbst geführt werden kann.

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Liegt eine Interessenkollision zwischen Vertreter und Beklagtem vor und fehlt eine vertretungsbefugte Organvertretung der Gesellschaft (z. B. Aufsichtsrat oder Gesellschafterbeschluss), kann der Rechtsstreit als nicht anhängig angesehen werden.

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Eine Klagerücknahme entfaltet die nach § 269 ZPO vorgesehenen Wirkungen; eine Zustimmung der (scheinbaren) Beklagten ist nicht erforderlich, wenn aufgrund unwirksamer Zustellung kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde.

Relevante Normen
§ 170 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz ZPO§ 313 InsO§ 63 Abs. 2 GKG, § 32 Abs. 1 RVG§ 269 Abs. 3 ZPO, § 269 Abs. 4 ZPO§ 269 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 2029/12

Leitsatz

Macht ein Treuhänder (§ 313 InsO) über das Vermögen eines Geschäftsführers Ansprüche gegen die von diesem vertretene GmbH geltend, kann der Geschäftsfüher die GmbH in diesem Rechtsstreit nicht vertreten. Wird in der Klage dennoch als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich der Geschäftsführer benannt, kann diese nicht wirksam zugestellt werden (Anschluss an OLG München 23.01.2004 - 23 U 3875/03 - juris).

Tenor

Der Rechtsstreit ist als nicht anhängig geworden anzusehen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.03.2013 ist gegenstandslos. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG auf 69.827,55 € festgesetzt.

Gründe

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1. Nach § 269 Abs. 3 ZPO hat eine (wirksame) Klagerücknahme die tenorierten Folgen; diese sind nach § 269 Abs. 4 ZPO auf - hier vom Kläger gestellten - Antrag durch das Gericht festzustellen.

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a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.07.2013 die Rücknahme der Klage erklärt. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer war insoweit eine Zustimmung der Beklagten trotz § 269 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, da ein Prozessrechtsverhältnis bislang nicht zustande gekommen ist, so dass es sich in rechtlicher Hinsicht lediglich um eine Scheinbeklagte handelt. Insoweit gilt Folgendes:

4

Mit der Klage werden Ansprüche aus dem Gesichtspunkt verschleierten Arbeitseinkommens geltend gemacht. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Kläger (stellvertretend für die Gläubiger des Streitverkündeten) fiktive Vergütungsansprüche des Streitverkündeten gegen dessen Arbeitgeberin, die Beklagte, geltend macht. Nach der schon in der Klage zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung von § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren. Es handelt sich damit um eine einer Drittschuldnerklage vergleichbaren Lage.

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Daher stellt sich die hier erfolgte Zustellung der Klage als unwirksam dar. Insofern gilt nämlich der Grundsatz, dass es prozessrechtlich nicht möglich ist, einen Rechtsstreit mit sich selbst zu führen, und zwar auch nicht als Vertreter eines anderen. Entsprechend kann eine GmbH in einem Rechtsstreit mit ihrem Geschäftsführer nicht durch diesen selbst vertreten werden; zuständig sind vielmehr deren Aufsichtsrat bzw. die Gesellschafter. Demzufolge kann eine Klage, die als Vertreter der beklagten GmbH ausschließlich den klagenden Geschäftsführer benennt, nicht wirksam zugestellt werden (OLG München 23.01.2004 - 23 U 3875/03 - juris). Formal gesehen klagt hier zwar nicht der Geschäftsführer selbst, sondern dessen Treuhänder. Das ändert jedoch nichts daran, dass wie dargelegt in materieller Hinsicht fiktive Vergütungsansprüche des Geschäftsführers verlangt werden. Für die Drittschuldnerklage ist insoweit höchstrichterlich anerkannt, dass die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der die Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber pfändet, an den Drittschuldner nicht wirksam durch Aushändigung an den Schuldner bewirkt werden kann (BAG 15.10.1980 - 4 AZR 662/78 - DB 1981, 536). In der vorliegenden Konstellation besteht in der Person des Streitverkündeten dieselbe Interessenkollision. Als Vertreter der Beklagten muss er auf die Abweisung der Klage dringen. Als Schuldner hingegen profitierte er von einem Unterliegen der Beklagten, da sich hierdurch seine Schulden erheblich verringern würden.

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b) Nichts anderes würde gelten, wenn man der hier vertretenen Ansicht nicht folgte. Denn die (Schein-) Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.08.2013 der Klagerücknahme ausdrücklich zugestimmt.

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2. Der Kläger hat das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt daher der erstinstanzlichen Festsetzung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Nübold

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Ausgefertigt:

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(Wilden)

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Regierungsbeschäftigte

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als Urkundsbeamtin

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der Geschäftsstelle