Berufskraftfahrer: keine Eingruppierung in Lohngruppe Baumaschinenführer nach BRTV n.F.
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, begehrt Vergütung nach der Lohngruppe für Baumaschinenführer. Streitpunkt ist die tarifvertragliche Eingruppierung nach dem neu gefassten BRTV. Das Landesarbeitsgericht bestätigt das ArbG: Berufskraftfahrer sind demnach Lohngruppe 3 und nicht der Lohngruppe 4 zuzuordnen; ein Aufstieg in Lohngruppe 4 wegen langjähriger Tätigkeit sieht der Tarifvertrag nicht vor. Die Berufung wird abgewiesen, die Revision zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen tariflicher Eingruppierung als unbegründet abgewiesen; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die tarifvertragliche Zuordnung zu Lohngruppen richtet sich nach Wortlaut und System des anwendbaren Tarifvertrags; hierbei können Neuordnungen im BRTV eine eigenständige Abgrenzung von Berufsgruppen schaffen.
Berufskraftfahrer gehören nach dem neuen BRTV regelmäßig zur Lohngruppe 3 und sind damit nicht ohne weitere tarifvertraglich vorausgesetzte Tätigkeitselemente der Lohngruppe für Baumaschinenführer zuzuordnen.
Ein bloßer langfristiger Verbleib oder mehrjährige Ausübung einer Tätigkeit begründet keinen tarifvertraglich vorausgesetzten Aufstieg in eine höhere Lohngruppe, sofern der Tarifvertrag einen solchen Aufstieg nicht vorsieht.
Das Berufungsgericht kann die Begründung des Arbeitsgerichts übernehmen, wenn diese tragfähig darlegt, dass die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 1531/03
Leitsatz
Ein Kraftfahrer ist nicht nach der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer zu vergüten. Nach dem BRTV n. F., der die Lohngruppen neu einteilt, unterfallen Berufskraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen (Anschließung an ArbG Düsseldorf 13 Ca 1531/03 vom 07.11.2003).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.11.2003 13 Ca 1531/03 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes.
Von der Tatbestandsdarstellung im Einzelnen wird nach § 69 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer folgt der Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts und nimmt auf diese Bezug (§ 69 II ArbGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Funke Janssen Voßen