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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·13 Sa 1563/02·06.08.2003

Berufung zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen (LAG Düsseldorf, 13 Sa 1563/02)

VerfahrensrechtBerufungsverfahrenRevisionzulassungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein. Das Landesarbeitsgericht folgt den Gründen der Vorinstanz (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und weist die Berufung auf Kosten des Klägers zurück. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und keine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung erkennbar ist.

Ausgang: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungsgericht kann die Gründe der angefochtenen Entscheidung übernehmen und auf diese Bezug nehmen, soweit dies eine hinreichende Begründung darstellt.

2

Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

3

Erfolgt die Zurückweisung der Berufung, so hat der unterliegende Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ ohne§ 69 Abs. 2 ArbGG n. F.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Duisburg, 2 Ca 623/02

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 17.11.2002 2 Ca 623/02 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

T A T B E S T A N D U N D E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

2

Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug, § 69 Abs. 2 ArbGG n. F.

3

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Das Urteil des Arbeitsgerichts legt eingehend dar, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die entscheidungsbedürftig wäre, aus der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abgeleitet werden kann.

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