Berufung zu Urlaubsentgelt: Kein Ansatz von durch Freizeit ausgeglichener Mehrarbeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte 232,34 DM Nachzahlung von Urlaubsentgelt, weil Mehrarbeit seiner Ansicht nach in die Berechnung einzustellen sei. Streitfrage war, ob nach §41 MTV durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit bei der Urlaubsentgeltermittlung zu berücksichtigen ist. Das LAG folgte dem ArbG und wies die Berufung ab: Freizeitlicher Ausgleich schließt Berücksichtigung aus. Die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Nachforderung von Urlaubsentgelt als unbegründet abgewiesen; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Bei tariflicher Regelung ist durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen.
Ein erhöhtes Durchschnittsentgelt nach §41 Abs.2 MTV ist nur dann einzustellen, wenn die Mehrarbeit entgeltlich vergütet wurde; entfällt die Entgeltzahlung zugunsten von Freizeitausgleich, entfällt auch die Berücksichtigung.
Die Berufungsinstanz kann die überzeugende Begründung der Vorinstanz übernehmen, wenn keine neuen Angriffsmittel vorgetragen werden.
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf zusätzliches Urlaubsentgelt obliegt dem Arbeitnehmer die substantiierten Darlegung der tariflichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung entgeltlicher Mehrarbeit.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wesel, 2 Ca 794/98
Leitsatz
In Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit ist nach der tariflichen Regelung bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht mitzuberücksichtigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.07.1998 - 2 Ca 794/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus, gültig ab 01.01.1990, Stand Juli 1997.
Der Kläger ist seit August 1996 auf der Zeche K. der Beklagten als Aufbereiter beschäftigt. Der Kläger begehrt die Zahlung einer nach seiner Meinung bestehenden Differenz in Höhe von 232,34 DM aus der mit Lohnabrechnung Dezember 1997 abgerechneten Urlaubsvergütung. Der Kläger erhielt Freizeitausgleich für 15,375 in den Monaten September bis November 1997 verfahrenen Mehrarbeitsschichten. Die Zuschläge wurden ausbezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, aus § 41 MTV ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenz, da die geleisteten Mehrarbeitsstunden bei der Urlaubsentgeltberechnung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232,34 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger geleistete Mehrarbeit, die in Freizeit ausgeglichen wurde, sei nach den tariflichen Regelungen bei der Berechnung nicht mitzuberücksichtigen. Wegen der klägerischen Forderungsberechnung, des Inhalts der tariflichen Bestimmungen und die sonstigen Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Wesel hat durch Urteil vom 01.07.1998 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Die Berufung des Klägers führt aus, die maßgebliche Tarifbestimmung könne nur dahingehend ausgelegt werden, daß ein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsgeld unter Berücksichtigung der zuvor geleisteten Mehrarbeit bestehe. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 01.10.1998 (Bl. 88 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 01.07.1998 - 2 Ca 794/98 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 232,34 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die geleistete und durch Freizeit ausgeglichene oder dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutgeschriebene Mehrarbeit sei bei der Urlaubsentgeltberechnung nicht zu berücksichtigen, da die tariflichen Regelungen nur den Zweck hätten, den durch Mehrarbeit erhöhten Durchschnittsverdienst bei der Berechnung von Urlaubsgeld zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt sei jedoch nicht einschlägig, da der Kläger wegen des Freizeitausgleichs nicht mehr als die Normalarbeitszeit geleistet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.1998 (Bl. 109 d. A.) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die kraft Zulassung der Vorinstanz statthafte Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer folgt der eingehenden und zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts Wesel, macht sich dessen Ausführungen zu eigen und nimmt hierauf Bezug (§§ 543 Abs. 1 ZPO). Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht, so daß eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit seinem Berufungsvortrag nicht erforderlich ist (BAG, Urteil vom 16.06.1998, NZA 1998, 1079).
Die Kammer teilt die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanz, daß ein Anspruch auf erhöhtes Urlaubsgeld unter Berücksichtigung der zuvor geleisteten Mehrarbeit nicht besteht, wenn geleistete Mehrarbeit nicht bezahlt, sondern durch Freizeit ausgeglichen wird. Es entfällt dann ein nach § 41 Abs. 2 MTV zu berücksichtigendes erhöhtes Durchschnittsentgelt, das in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzustellen wäre.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Funke Göllner Böhm