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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·13 (2) Sa 1679/99·12.01.2000

Urlaubsgeld nur bei tatsächlicher oder mindestens zur Hälfte erfüllbarem Urlaubsanspruch (Einzelhandel NRW)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Urlaubsgeld für 1998; wegen Krankheit erlosch ihr Urlaubsanspruch zum 30.04.1999. Die Beklagte verweigerte Zahlung mit Verweis auf den nordrhein-westfälischen Tarifvertrag, wonach Urlaubsgeld von der Gewährung bzw. Erfüllbarkeit des Urlaubs abhängt. Das LAG weist die Berufung ab und bestätigt, dass nach dem NRW-Tarif Urlaubsgeld an das Bestehen bzw. die mindestens zur Hälfte erfüllbare Urlaubsgewährung geknüpft ist; abweichende Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen sind nicht übertragbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Zahlung von Urlaubsgeld als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin; Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein tariflicher Anspruch auf Urlaubsgeld setzt voraus, dass ein Urlaubsanspruch besteht und dieser entweder erfüllt worden ist oder mindestens zur Hälfte erfüllt werden konnte.

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Ob Urlaubsgeld akzessorisch zum Urlaubsanspruch oder als Abgeltungsanspruch zu behandeln ist, bestimmt sich nach dem Wortlaut und der Systematik des jeweiligen Tarifvertrags.

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Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einem bestimmten Tarifvertrag ist nicht ohne Weiteres auf anderslautende tarifliche Regelungen übertragbar; Tarifnormen sind jeweils eigenständig auszulegen.

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Erlischt der Urlaubsanspruch (z. B. durch Krankheit) und knüpft der Tarifvertrag die Zahlung an tatsächliche Gewährung oder Erfüllbarkeit, begründet dies keinen Anspruch auf Urlaubsgeld.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 6, § 2Tarifvertrag überSonderzahlungen im Einzelhandel NW§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Solingen, 5 Ca 1204/99

Leitsatz

Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist davon abhängig, dass der Urlaubsanspruch mindestens zur Hälfte erfüllt werden kann oder erfüllt worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.09.1999 5 Ca 1204/99 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt.

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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 1998 Zahlung von Urlaubsgeld nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens verlangen kann. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist wegen Erkrankung im Jahre 1998 mit Ablauf des 30. April 1999 erloschen. Die Beklagte hat die Zahlung des Urlaubsgeldes verweigert, da sie der Meinung ist, nach § 1 Abs. 6 und § 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens sei der Anspruch auf Urlaubsgeld davon abhängig, dass der Urlaubsanspruch mindestens zur Hälfte erfüllt werden kann und erfüllt worden ist.

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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 21.09.1999 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.

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Die Berufung der Klägerin wendet sich gegen die Auslegung des Tarifvertrages durch die Vorinstanz.

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Sie vertritt die Auffassung, dass der arbeitsunfähigen Klägerin das Urlaubsgeld zustehe. Dies ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wie im hessischen Tarifvertrag, zu dem eine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, sei der Urlaubsgeldanspruch von der tatsächlichen Urlaubsgewährung abgelöst.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 21.09.1999 5 Ca 1204/99 die Beklagte zur Zahlung von 1.315,04 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag ab dem 01.04.1999 zu verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bekräftigt ihre Auffassung, der Anspruch auf Urlaubsgeld sei nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung davon abhängig, dass ein Urlaubsanspruch besteht.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass nach den tariflichen Vorschriften für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen der Urlaubsgeldanspruch vom Bestehen eines Urlaubsanspruchs abhängig ist. Die Rechtslage ist anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.01.1999 9 AZR 958/98 entschiedenen Fall, dem der Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmer im hessischen Einzelhandel zugrunde lag. Die Unrichtigkeit der klägerischen Auffassung lässt sich unmittelbar aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ablesen, die die Klägerin auch zitiert. Inwiefern das Urlaubsgeld akzessorisch zum Urlaubsanspruch oder Abgeltungsanspruch ist, ist nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nach dem einzelnen Tarifvertrag zu beurteilen (BAG 15.11.1973 DB 1974, 488; BAG 06.09.1994 NZA 1995, 232; BAG 19.01.1999 9 AZR 158/98 -).

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Entgegen der Auffassung der Berufung sind die hessische und die nordrhein-westfälische Regelung betreffend die Urlaubsgeldzahlung inhaltlich nicht vergleichbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, weicht die Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Tarifvertrags über Sonderzahlungen vom hessischen Tarifvertrag ab. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall zum hessischen Tarifvertrag ist nach der nordrhein-westfälischen Regelung der Anspruch auf Urlaubsgeld davon abhängig, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub gewährt worden ist oder gewährt werden konnte. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird ergänzend Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin

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R E V I S I O N

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eingelegt werden.

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Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muß

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Hugo-Preuß-Platz 1

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99084 Erfurt

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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( Funke ) ( Thivessen ) ( Schwarz )