Berufung: Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld auch bei Urlaubsabgeltung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt zusätzliches Urlaubsgeld nach §13 IV RTV für abzugeltende Urlaubstage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Streitfrage ist, ob der Tarifvertrag den Anspruch nur für tatsächlich genommene oder auch für abgegoltene Urlaubstage gewährt. Das LAG gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung, weil eine ergänzende Auslegung geboten war und ein Ausschluss im Abgeltungsfall nicht sachlich gerechtfertigt ist.
Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von zusätzliches Urlaubsgeld verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein tarifvertraglicher Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld umfasst auch abzugeltenden Urlaub, wenn sich aus Wortlaut und Vertragszweck kein zwingender Ausschluss ergibt.
Bei unklaren oder lückenhaften Formulierungen in Tarifverträgen ist eine ergänzende Vertragsauslegung zulässig; maßgeblich ist der im Vertrag zum Ausdruck gekommene Wille unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge.
Der Wortlaut eines Tarifvertrages darf bei der Auslegung nicht überbetont werden; ergänzende Lückenausfüllung richtet sich nach §§ 133, 157 BGB und dem objektiven Vertragsverständnis.
Hat eine tarifliche Leistung Vergütungscharakter, besteht kein sachlicher Grund, den Anspruch im Fall der Urlaubsabgeltung zu beschränken oder zu versagen, sofern hierdurch eine unbegründete Benachteiligung des Arbeitnehmers entstünde.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 698/96
Leitsatz
Entgegen dem Wortlaut des Tarifvertrages kann das zusätzliche Urlaubs geld nicht nur für den genommenen sondern auch für abzugeltenden Urlaub beansprucht werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.03.1997 - 6 Ca 698/96 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,-- DM brutto nebst
4% Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag ab 02.02.1996
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.09.1993.
In diesem Tarifvertrag heißt es unter § 13 IV Zusätzliches Urlaubsgeld
wie folgt:
1. Nach einer einjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld
für den nach Ablauf der einjährigen Frist genommenen und auf
die Zeit nach dieser Frist entfallenden Urlaub.
Der Kläger hatte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12 oder 13 ihm nach dem Tarifvertrag zustehende Erholungsurlaubstage für das Jahr 1995 noch nicht genommen. Er hat unter Berufung auf § 13 IV TV für 13 Tage abzugeltenden Urlaub zusätzliches Urlaubsgeld geltend gemacht und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 416,-- DM
brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden
Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Tarifvertrag gewähre einen Urlaubsgeldanspruch nur für tatsächlich genommene, nicht aber abgegoltene Urlaubstage.
Das Arbeitsgericht hat bei den Tarifvertragsparteien Auskünfte eingeholt. Bezüglich der abgegebenen Erklärungen wird auf Bl. 25 bis 35 d.A. Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, der Wortlaut der strittigen Regelung besage, daß Urlaubsgeld nur für genommenen Urlaub zu zahlen sei. Die wörtliche Auslegung entspreche dem Sinn des Begriffes genommen im Bundesurlaubsgesetz. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dem Begriff in der hier maßgeblichen Norm einen anderen Sinn beizulegen. Die Tatsache, daß dem Arbeitnehmer durch die tarifliche Regelung im Krankheitsfalle ohne sein Verschulden der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld entgehen könne, sei deshalb unbedenklich, weil das Bundesurlaubsgesetz den bis zum Ende des Übertragungszeitraums wegen Krankheit nicht genommenen Urlaub sogar dem Verfall anheimgebe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Er vertritt die Auffassung, ihm stehe das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 13 IV Ziff. 1 des Rahmentarifvertrages auch bei einer Abgeltung des Urlaubs zu. Die abweichende wörtliche Tarifauslegung des Arbeitsgerichts verkenne, daß die Parallele zur Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetz nicht zulässig sei, die den Begriff genommen in einem völlig anderen Zusammenhang gebrauche. Vorliegend sei es so, daß er den nicht mehr in natura genommenen Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verwirklicht habe. Auch für diese Form der Urlaubsgestaltung stehe ihm das zusätzliche Urlaubsgeld zu.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
11.03.1997 abzuändern und die Beklagte zu ver-
urteilen, an den Kläger DM 416,00 brutto nebst
4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden
Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß die Tarifvertragsparteien die Urlaubsnahme in natura als Bedingung für die Gewährung des tariflichen Urlaubsgeldes gewollt hätten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hatte Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält die Kammer eine Auslegung des Tarifvertrages dahingehend für geboten, daß das zusätzliche Urlaubsgeld trotz des Wortlauts der Ziffer IV 1 des Tarifvertrages auch im Abgeltungsfall zu zahlen ist.
Die Auskünfte der Verbände geben für die Ermittlung eines gemeinsamen Willens der Tarifvertragsparteien nichts her. Sie sind wie üblich von der jeweiligen Interessenlage bestimmt.
Die wörtliche Auslegung des Tarifvertrages spricht zweifelsfrei für die Auffassung des Arbeitsgerichts. Diese erscheint der Kammer jedoch zu vordergründig. Sie läßt sich auch aus der Verwendung des auszulegenden Begriffes genommen im Bundesurlaubsgesetz in einem anderen Zusammenhang nicht hinreichend stützen. Des weiteren ergeben sich aus § 13 IV Ziff. 5 des RTV entgegen der Auffassung der Beklagten keine hinreichenden Rückschlüsse darauf, wie der Begriff des genommenen Urlaubs in § 13 IV Ziff. 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung von Tarifverträgen muß der subjektive Wille der Tarifvertragsparteien berücksichtigt werden, wenn er im Wortlaut einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG, AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung). Ein gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien läßt sich nicht ermitteln. Was eine Tarifvertragspartei sich vorgestellt hat oder welche Ziele sie verfolgte, ist aber nur dann von Bedeutung, wenn dies von der anderen Tarifvertragspartei (an-)erkannt wurde (BAG, AP Nr. 4 zu § 8 TVG, a.a.O.).
Richtigerweise ist die Vorinstanz bei der Auslegung der strittigen Bestimmung vom Wortlaut des Tarifvertrages ausgegangen. Der Wortlaut darf jedoch nicht überbetont werden, da die in einem notwendigen Interessenkompromiß zustande gekommenen tarifvertraglichen Regelungen häufig nicht so präzise formuliert sind wie Gesetze.
Unter Heranziehung der §§ 133, 157, 242 BGB kann der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien insoweit Berücksichtigung finden, als er im Tarifvertrag irgendeinen Niederschlag gefunden hat. Das ist auch der Sinn der von der Rechtsprechung häufig verwandten Formel, es komme nicht auf den inneren, sondern nur auf den in der Norm zum Ausdruck gekommenen Willen an (vgl. BAG, AP Nr. 4, 10; 96, 115, 117, 121 und 124 zu § 1 TVG Auslegung mit Anmerkungen). Der Versuch, den wirklichen Willen der tarifvertragsschließenden
Parteien zu erforschen, führt vorliegend nicht weiter.
Ihre divergierenden Erklärungen legen vielmehr die Annahme nahe, daß das
Problem nicht gesehen wurde.Es ist daher nach Überzeugung der Kammer
eine ergänzende Vertragsauslegung geboten.
Die Arbeitsgerichte sind zur Lückenfeststellung und Lückenausfüllung bei Tarifverträgen ebenso berechtigt wie bei unvollständigen Gesetzen im formellen Sinn (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, § 1 Rdnr. 416 mit zahlreichen Literaturnachweisen).
Die ergänzende Lückenausfüllung muß davon ausgehen, was die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie unter objektiver Einschätzung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge bei Vertragsschluß vereinbart hätten, wenn sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten.
In diesem Zusammenhang gewinnt die Tatsache Bedeutung, daß keine innere Rechtfertigung dafür erkennbar ist, dem Arbeitnehmer das Urlaubsgeld im Abgeltungsfalle zu versagen. Sinn der Urlaubsabgeltung ist es, dem Arbeitnehmer außerhalb des beendeten Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Gestaltung der im Arbeitsverhältnis erworbenen und zu beanspruchenden Urlaubszeit zu ermöglichen. Das zusätzliche Urlaubsgeld hat Vergütungscharakter. Es gibt keinen sinnvollen Gesichtspunkt, die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers im Abgeltungsfalle zu beschränken und das zusätzliche Urlaubsgeld nur für den tatsächlich während des Beschäftigungsverhältnisses genommenen Urlaub zu gewähren. In diesem Falle würde der Arbeitgeber eine Einsparung zu Lasten des Arbeitnehmers erzielen, für die es keine Berechtigung gibt und die daher sinnvollerweise bei Abfassung der tariflichen Vereinbarung nicht gewollt gewesen sein kann.
Nach allem war der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Funke Boecker Vogtländer