Fleetboardprämie: zeitanteilige Berechnung bei Nebentagen nach Gesamtbetriebsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Gesamtbetriebsrat verlangte die Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Fleetboardprämie dahin, dass in „gemischten Monaten“ trotz Nebentagen die volle Monatsprämie nach der Monatsnote zu zahlen sei. Das LAG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Die GBV sei so auszulegen, dass die Prämie für wirtschaftliches Fahren nur für tatsächliche Fahrertage anfällt und bei Nebentagen lediglich fiktiv nach dem Durchschnitt (Ziff. 3 d) berechnet wird; eine doppelte/volle Monatsprämie wäre zweckwidrig und gleichheitswidrig. Auf eine langjährige Vollzugspraxis könne sich der Betriebsrat wegen Gleichheitswidrigkeit nicht berufen; ein Vertrauensschutz nach § 242 BGB/§ 2 Abs. 1 BetrVG bestehe nicht.
Ausgang: Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge zur Prämienberechnung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Durchführungsanspruch aus einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung und ein Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG können einen einheitlichen Verfahrensgegenstand bilden, wenn sie auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Begehren gestützt werden.
Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen; im Zweifel ist der gesetzeskonformen, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Auslegung der Vorrang zu geben.
Eine Regelung über eine Prämie für „wirtschaftliches Fahren“ ist in gemischten Monaten grundsätzlich zeitanteilig nach den Tagen tatsächlicher Fahrtätigkeit zu berechnen; für Tage ohne Fahrtätigkeit kann die Prämie nur nach einer Durchschnittsberechnungsvorschrift fiktiv ermittelt werden.
Eine langjährige Vollzugspraxis kann als Auslegungskriterium auch einen subjektiven Regelungswillen des normsetzenden Arbeitgebers stützen; sie bleibt jedoch unbeachtlich, soweit das daraus folgende Verständnis gleichheitswidrig ist.
Auf die Fortführung einer objektiv unrichtigen und gleichheitswidrigen Anwendung einer Gesamtbetriebsvereinbarung besteht weder aus § 242 BGB noch aus § 2 Abs. 1 BetrVG ein schutzwürdiger Vertrauensschutz.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 BV 13/24 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Bei einem Durchführungsanspruch aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung und einem Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG kann es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand handeln. 2. Für die die Auslegung von Betriebsvereinbarungen ist u.a. von folgenden Grundsätzen auszugehen:
a) Die objektive Auslegung von Betriebsvereinbarungen dient vor allem dem Schutz des Normunterworfenen. Der an der Normsetzung beteiligte Arbeitgeber bedarf indes keines Schutzes vor seinem eigenen Regelungswillen. Dies spricht dafür, dass ein subjektiver Regelungswille des normsetzenden Arbeitgebers, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er nur unzureichend zum Ausdruck gebracht worden sein sollte (BAG 21.11.2023 - 3 AZR 1/23, juris Rn. 42).
b) Dies gilt dann nicht, wenn die sich daraus ergebende Auslegung gleichheitswidrig ist. Eine gleichheitswidrige Auslegung kann nicht eine für die Arbeitnehmer nur günstige sein, denn sie benachteiligt ausgehend vom Leistungszweck - hier Förderung wirtschaftlichen Fahrens - eine Gruppe von Beschäftigten gegenüber anderen.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 26.03.2025 - 4 BV 13/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rubrum
| 12 TaBV 29/25 4 BV 13/24 Arbeitsgericht Wesel | Verkündet am 08.10.2025 Lochthowe Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
| Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten | ||
1. Gesamtbetriebsrat der W., vertreten durch den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden A., L.-straße, U.
Antragsteller und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigte
Rechtsanwälte B., C.-straße, G.
2. W., vertreten durch ihre Komplementärin, die T. mit Sitz in Z., diese vertreten durch die Vorstände O., X. und Q., L.-straße, U.
Beteiligte zu 2)
Verfahrensbevollmächtigte
Y. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, D.-straße, V.
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
nach Anhörung der Beteiligten am 08.10.2025
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Schuh und die ehrenamtliche Richterin Hirr
beschlossen:
---
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung hinsichtlich der Berechnung einer Prämie für wirtschaftliches Fahren.
Der Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2. (im Folgenden Arbeitgeberin), der Rechtsnachfolgerin der I., gebildete Gesamtbetriebsrat (im Folgenden Gesamtbetriebsrat). Es existierte eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Entlohnungsgrundsätze für Kraftfahrer der I. vom 20.10.2010“ (im Folgenden GBV EG Kraftfahrer), die am 01.01.2011 in Kraft getreten war, im Zeitpunkt der letzten Anhörung vor der erkennenden Kammer ungekündigt fortbestand und in ihrem Geltungsbereich auch tatsächlich Anwendung fand. Der örtliche Geltungsbereich erstreckte sich gemäß Ziffer 2 GBV EG Kraftfahrer auf die Betriebe P., N., S. und Z. sowie künftige weiteren Betriebsstätten der Arbeitgeberin - aktuell E.. In der GBV EG Kraftfahrer hieß es u.a.:
„3. Zusammensetzung der monatlichen Fahrervergütung
Der Grundlohn gilt für die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Sämtliche Fahrer erhalten als Grundgehalt die entsprechende Lohngruppe des Tarifvertrages Groß- und Außenhandel in der jeweils gültigen Fassung . …
Zusätzlich zum Grundgehalt wird eine Fahrerprämie für wirtschaftliches Fahren gezahlt.
Zusätzlich zum Grundgehalt wird eine Leistungsprämie gezahlt.
Im Falle von Urlaub oder Krankheit wird dem Fahrer je Tag die sich aus den letzten 12 Monaten ergebende durchschnittliche Prämie gemäß Punkt 3b und 3c gezahlt.
…
…
5. Berechnung der zu zahlenden Leistungsprämie
Der Fahrer erhält eine Leistungsprämie gemäß Anlage 2.
6. Berechnung der zu zahlenden Prämie für wirtschaftliches Fahren
Zur Förderung einer wirtschaftlichen Fahrweise wird eine Prämie gezahlt. Für die Berechnung der Prämie wird die fahrerindividuelle Gesamtnote aus dem Bordrechnersystem herangezogen. Es wird jeweils die erreichte Monatsnote bewertet. In Abhängigkeit von der Monatsnote erhält jeder Fahrer eine Bonusprämie gemäß Anlage 3.
Sofern die Art der Notenberechnung seitens der Firma Fleetboard geändert wird, werden Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat ggf. eine Anpassung der Prämienkurve vornehmen. Die Berechnung kann von M. weder geändert noch beeinflusst werden.
…“
Die Anlage 2 zur GBV EG Kraftfahrer „“Prämienmodell Leistungsprämie“ sah für bestimmte Umstände wie z.B. „Rollbehälter hin“, „Rollbehälter zurück“, „Palette hin“ usw. Prämienwerte getrennt nach Kundenauslieferung und Lager-Lager-Verkehr vor. Die Leistungsprämie ergab sich aus der monatlichen Addition aller Einzelwerte und Multiplikation mit den jeweiligen Prämienwerten. In der Anlage 3 zur GBV EG Kraftfahrer „Prämienmodell Wirtschaftliche Fahrweise“ hieß es:
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die GBV EG Kraftfahrer nebst den Anlagen 1 bis 4 (Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 06.10.2025) Bezug genommen. Der GBV EG Kraftfahrer nebst den Anlagen 1 bis 4 lag ein zweiseitiges Informationsblatt „Neue Entlohnung im Fuhrpark ab 01.01.2011“ bei, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Bei dem hier in Rede stehenden Bordrechnersystem handelte es sich um das sog. Fleetboardsystem, weshalb die Prämie für wirtschaftliches Fahren von den Beteiligten auch als Fleetboardprämie bezeichnet wurde. Das Fleetboardsystem sammelte Daten über die Fahrweise des jeweiligen Fahrers und bewertete jede Fahrt zwischen Anlassen und Abstellen des Motors mit einer Note zwischen 7 und 10. Das System errechnete daraus eine Tagesnote. Dem System konnten zudem Wochen- und Monatsnoten entnommen werden, die sich aus dem Durchschnitt der im fraglichen Zeitraum durchgeführten Fahrten ergab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die GBV EG Kraftfahrer nebst den Anlagen 1 bis 4 (Anlage zum Schriftsatz des Betriebsrats vom 06.10.2025) Bezug genommen. Der GBV EG Kraftfahrer nebst den Anlagen 1 bis 4 lag ein zweiseitiges Informationsblatt „Neue Entlohnung im Fuhrpark ab 01.01.2011“ bei, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Bei dem hier in Rede stehenden Bordrechnersystem handelte es sich um das sog. Fleetboardsystem, weshalb die Prämie für wirtschaftliches Fahren von den Beteiligten auch als Fleetboardprämie bezeichnet wurde. Das Fleetboardsystem sammelte Daten über die Fahrweise des jeweiligen Fahrers und bewertete jede Fahrt zwischen Anlassen und Abstellen des Motors mit einer Note zwischen 7 und 10. Das System errechnete daraus eine Tagesnote. Dem System konnten zudem Wochen- und Monatsnoten entnommen werden, die sich aus dem Durchschnitt der im fraglichen Zeitraum durchgeführten Fahrten ergab.
Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit, dass von der Regelung zur Zahlung einer Durchschnittsprämie bei Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit gemäß Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer auch sonstige Tage ohne Fahrertätigkeit erfasst wurden, wie etwa Tage mit Betriebsratstätigkeit, Anlernen neuer Mitarbeiter, Unterstützung beim Warenausgang oder Fahrzeugpflege, die insgesamt als Nebentage bezeichnet wurden.
Die Arbeitgeberin zahlte in Monaten, in denen der Fahrer an jedem Tag gefahren ist, eine volle Prämie für wirtschaftliches Fahren mit dem Betrag aus der Anlage 3 zur GBV EG Kraftfahrer. In Monaten nur mit Nebentagen erhielt der Fahrer nur die Durchschnittsprämie gemäß Ziffer 3 d) der GBV EG Kraftfahrer. Jedenfalls seit dem Jahr 2016 zahlte die Arbeitgeberin für Monate sowohl mit Fahrertätigkeit als auch mit sog. Nebentagen die anhand der Fleetboardmonatsnote ermittelte Prämie für wirtschaftliches Fahren gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer in voller Höhe der sich aus Anlage 3 zur GBV EG Kraftfahrer ergebenden Beträge und zusätzlich für die einzelnen Nebentage dieses Monats die Durchschnittsprämie nach Ziffer 3 d) der GBV EG Kraftfahrer. Nach dieser Praxis war es zudem so, dass ein Fahrer, der nur zeitanteilig in einem Monat gearbeitet hatte, z. B. unterhalb des Monats eingestellt worden war, die Prämie für wirtschaftliches Fahren nach dem Monatsschnitt der gefahrenen Tage für einen vollen Monat mit dem Betrag aus der Anlage 3 GBV EG Kraftfahrer erhielt.
Mit einer Präsentation vom 27.09.2024 erläuterte die Arbeitgeberin die aus ihrer Sicht im Laufe der letzten Jahre fehlerhaft vorgenommene Prämienberechnung. Seit Oktober 2024, erstmalig abgerechnet im November 2024, zahlte die Arbeitgeberin für Monate sowohl mit Fahrertätigkeit als auch mit sog. Nebentagen neben der Durchschnittsprämie für die einzelnen Nebentage gemäß Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer die Prämie für wirtschaftliches Fahren gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer nur noch anteilig für die Tage, an denen Fahrertätigkeiten ausgeübt wurden. Mit E-Mail vom 14.10.2024 widersprach der Gesamtbetriebsrat dieser Vorgehensweise. Die Arbeitgeberin hielt an ihrer Sichtweise fest und betonte, dass die aus ihrer Sicht die für die Vergangenheit zu viel gezahlten Prämien nicht zurückgefordert würden.
Der Gesamtbetriebsrat hat gemeint, dass die Änderung der Berechnung der Prämie für wirtschaftliches Fahren einen Verstoß gegen die die Arbeitgeberin treffende Durchführungspflicht der GBV EG Kraftfahrer darstelle. Er verfolge ausdrücklich keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer, sondern die richtige Durchführung der GBV EG Kraftfahrer aus eigenem Recht. Konkret gehe es ihm um die Einhaltung der ursprünglich kollektivrechtlich vereinbarten Berechnungsgrundlage in Monaten mit Fahrertätigkeit und Nebentagen, die er als Partei der GBV EG Kraftfahrer geltend mache. Der Gesamtbetriebsrat hat den Antrag dabei auch auf § 23 Abs. 3 BetrVG gestützt, weil die Arbeitgeberin seiner Ansicht nach den eindeutigen Wortlaut der GBV EG Kraftfahrer entgegen der jahrelang geübten Praxis verkenne.
Die Prämie für wirtschaftliches Fahren sei gemäß Ziff. 6 Abs. 1 GBV EG Kraftfahrer zu berechnen und in Verbindung mit Anlage 3 zur GBV EG Kraftfahrer als feste Monatsprämie, d.h. nicht in Abhängigkeit der Arbeitstage mit Fahrertätigkeiten, ausgestaltet. Die Berechnung der Prämie für wirtschaftliches Fahren einerseits sowie der Durchschnittsprämie andererseits sei klar und wirksam von der GBV EG Kraftfahrer vorgegeben. Der Zeitbezug „je Tag“ in Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer beziehe sich allein auf Nebentage und beschreibe nur die Dauer der Abwesenheit bzw. die zeitliche Staffelung der Zahlungen, treffe aber keine Aussage zur Berechnung der Prämie. Die Vorschrift treffe insbesondere keine Aussage über eine tagesgenaue Berechnung der Prämie für wirtschaftliches Fahren, die gemäß Ziffern 3 b), 6 Abs. 1 GBV EG Kraftfahrer anhand der ermittelten Monatsnote zu bestimmen sei und damit einen Monatsbezug aufweise. Auch Sinn und Zweck des Inhalts der GBV EG Kraftfahrer führten zu diesem Ergebnis, weil Fahrer mit Nebentagen nicht schlechter gestellt werden sollten als Fahrer, welche durchgehend Fahrertätigkeiten erbringen. Es sei auch nicht richtig, dass Arbeitnehmer bei anfallenden Nebentagen die Prämie für wirtschaftliches Fahren doppelt erhielten. Es handele sich um drei unterschiedliche Prämien. Zum einen die Prämie für wirtschaftliches Fahren, zum anderen die Leistungsprämie und die Schnittprämie als Substitut für Ausfallzeiten. Dies führe nicht zu einer Dopplung der Prämie für wirtschaftliches Fahren, weil die Schnittprämie als eigenständige Prämie höchstens hinzutrete, sollte eine Prämie für wirtschaftliches Fahren in dem Bezugsmonat überhaupt anfallen. Letztlich könne die Arbeitgeberin die bisherige Berechnungsmethode, die - so der gesamtbetriebsrat - seit In-Kraft-Treten der GBV EG Kraftfahrer praktiziert worden sei, nicht ohne Weiteres ändern, sondern sei auf eine Kündigung der GBV EG Kraftfahrer mit anschließender Neuverhandlung zu verweisen. Schließlich hat der Gesamtbetriebsrat bestritten, dass der bisherigen Abrechnungspraxis ein Programmierungsfehler zu Grunde gelegen habe. Dass die Arbeitgeberin einen solchen Fehler vierzehn Jahre lang nicht bemerkt haben wolle, entspreche zudem nicht der generell gelebten Unternehmenspraxis, nach der die Rentabilität der einzelnen Abteilungen streng geprüft werde. Die einseitige Änderung der bisherigen Abrechnungspraxis verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG.
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Berechnung der Prämie für wirtschaftliches Fahren („Fleetboardprämie“) gemäß Ziffer 6 Abs. 1 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Entlohnungsgrundsätze der Kraftfahrer der I.“ vom 20.10.2010 dergestalt vorzunehmen, dass auch bei Vorliegen von Arbeitstagen ohne Fahrertätigkeit im jeweiligen Monat anhand der fahrerindividuell erreichten Monatsnote die volle monatliche Fleetboardprämie anzusetzen ist.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Entlohnungsgrundsätze der Kraftfahrer der I.“ vom 20.10.2010 in der Weise durchzuführen, dass auch bei Vorliegen von Arbeitstagen ohne Fahrertätigkeit im jeweiligen Monat anhand der fahrerindividuell erreichten Monatsnote die volle monatliche Fleetboardprämie nach Ziffer 6 Abs. 1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung berechnet werden muss.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat gemeint, die GBV EG Kraftfahrer sei so auszulegen, dass in Monaten mit Tagen mit Fahrertätigkeit und mit Nebentagen die Prämie für wirtschaftliches Fahren neben der für die Nebentage zu zahlenden Durchschnittsprämie nur anteilig zu zahlen sei, nämlich nur für die Tage mit Fahrertätigkeit. Sie hat behauptet, dass das Abrechnungssystem einen Programmierungsfehler enthalten habe, der erst jetzt aufgefallen sei. Eine Zahlung des vollen Monatsbetrags der Prämie für wirtschaftliches Fahren in Monaten wie den vorgenannten sei von der GBV EG Kraftfahrer nicht zwingend vorgegeben. Da die Durchschnittsprämie nur für Nebentage zu zahlen sei, sei die Prämie für wirtschaftliches Fahren auch nur anteilig für die übrigen Arbeitstage des Monats mit Fahrertätigkeit zu zahlen. Zwar stelle Ziffer 6 Abs. 1 GBV EG Kraftfahrer auf die vom System ermittelte Monatsnote ab. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch eine feste Monatsprämie zu zahlen sei bzw. verbiete nicht deren anteilige Berechnung. Vielmehr werde hinsichtlich der vom System ermittelten Note nicht auf die Tages- oder Wochennote abgestellt, sondern auf die repräsentativere Monatsnote, weil nicht jeder Tag mit Fahrertätigkeit bzw. jede Tour gleich sei. Wie sich aus der mit der Antragsschrift vorgelegten Präsentation ergebe, führe die vom Gesamtbetriebsrat vertretene Sichtweise nicht nur zu einer Besserstellung von Fahrern mit Nebentagen gegenüber Fahrern mit Monaten ohne Nebentage, sondern auch zu einem multiplikativen Effekt, weil die für Monate mit Fahrertätigkeit und Nebentagen gezahlte (zu hohe) Prämie für wirtschaftliches Fahren zugleich in die Berechnung der Durchschnittsprämie für die Folgemonate einfließe. Die Schnittprämie sei auch keine dritte Prämienart. Sie bilde nur das ab, was EntgFG oder BUrlG vom Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer zu zahlen verlangten, der eine variable Vergütung beziehe und an einem Tag nicht arbeiten könne. Die bisherige tatsächliche Praxis sei weder von einem sachgerechten Ersatz der variablen Vergütung für Tage ohne deren Erwerbsmöglichkeit getragen noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Einer Kündigung der GBV EG Kraftfahrer bedürfe es nicht, weil sie diese bislang lediglich unzutreffend angewendet habe.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 26.03.2025 zurückgewiesen. Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den ihm am 11.04.2025 zugestellten Beschluss am 17.04.2025 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.07.2025 - am 02.07.2025 begründet.
Der Gesamtbetriebsrat ist weiterhin der Ansicht, dass ihm die geltend gemachten Ansprüche aus § 23 Abs. 3 BetrVG als auch aus dem Durchführungsanspruch der GBV EG Kraftfahrer zustünden. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der GBV EG Kraftfahrer sei unzutreffend. Die bisherige Praxis spiegele die richtige Auslegung für Monate mit Fahrertätigkeit und Nebentagen wieder. Dies folge schon aus dem Wortlaut, weil sich aus Ziffer 6 Abs. 1 GBV EG Kraftfahrer ergebe, dass es sich um eine Monatsprämie und nicht um eine anteilige Tagesprämie handele. Das Unterlassen einer Regelung zur anteiligen Berechnung wie in Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer zeige, dass eine solche Kürzung bei Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer von den Betriebsparteien bewusst nicht vereinbart sei. Aus der Anlage 3 GBV EG Kraftfahrer folge nichts Gegenteiliges. Diese Anlage enthalte keine variable Skala, sondern eine fixe Zuordnung von Monatsprämien zu Notenklassen. Diese Monatsprämien wiesen einen monatlichen und keinen tageweisen Gratifikationscharakter auf. Aus dem Wort „Basis“ in der Anlage 3 zur GBV EG Kraftfahrer folge nichts Anderes. Sein Verständnis belege auch das Dokument „Neue Entlohnung im Fuhrpark ab 01.01.2011 - was ändert sich bei der Entlohnung?“. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen folge aus der Berechnung der Durchschnittsprämie gemäß Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer nicht im Umkehrschluss eine tageweise Berechnung der Prämie für wirtschaftliches Fahren gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer. Soweit das Arbeitsgericht auf gesetzliche Regelungen wie z.B. der Urlaubsvergütung zurückgreife, sei dies unzutreffend. Daran orientiere sich die hier streitige frei vereinbarte Prämie nicht. Es liege auch keine Ungleichbehandlung vor, weil die Durchschnittsprämie eine ganz andere Prämienart als die Monatsprämie mit einer völlig anderen Ziel- und Zwecksetzung sei.
Der Gesamtbetriebsrat bestreitet erneut mit Nichtwissen, dass es einen Programmierungsfehler gegeben habe und dass die Arbeitgeberin diesen 14 Jahre lang nicht entdeckt habe. Bei der Auslegung sei schließlich zu berücksichtigen, dass sich ein subjektiver Regelungswille der Arbeitgeberin nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht ausschließen lasse. Maßgeblich sei - unabhängig vom angeblichen Programmfehler - nicht nur die erklärte Absicht, sondern auch die tatsächliche, über längere Zeit praktizierte Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Arbeitgeberin habe eine bestimmte Umsetzung durch ein automatisiertes System aktiv betrieben, jedenfalls aber geduldet. Dies habe den betrieblichen Alltag geprägt. Bei Übertragung der zivilrechtlichen Lehre vom potenziellen Erklärungsbewusstsein sei maßgeblich, was die Arbeitgeberin bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, und zwar, dass das System eine konkrete rechtliche Umsetzung vornimmt und dass diese Umsetzung als ihre eigene zu bewerten ist. Die Nutzung technischer Mittel dürfe nicht dazu führen, dass die Arbeitgeberin sich hinter deren Funktionsweise verstecken könne. Daran änderten auch die Ausführungen der Arbeitgeberin dazu, warum der angebliche Fehler jahrelang unentdeckt geblieben sei, nichts. Es handele sich - anders als von der Arbeitgeberin angeführt - auch nicht um ein schleichendes Problem. Bereits monatlich bemerke man die Unterschiede in der Prämienhöhe.
Und selbst wenn man der Auslegung des Arbeitsgerichts folgen wollte, verstoße die einseitige Änderung der Abrechnungsweise nach nunmehr 14 Jahren durch die Arbeitgeberin gegen § 242 BGB und § 2 Abs. 1 BetrVG. Ungekündigte kollektive Vereinbarungen lebten auch von deren Verlässlichkeit sowie der antizipierten Rechtssicherheit, die von diesen Regelungen auf die Arbeitsverhältnisse ausstrahlten. Die tatsächliche Handhabung spreche zum einen für die Richtigkeit der Auslegung und zum anderen habe sich darauf aufbauend ein Vertrauen der Belegschaft entwickelt.
Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichtes Wesel vom 26.03.2025 - 4 BV 13/24 - abzuändern und
2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Berechnung der Prämie für wirtschaftliches Fahren („Fleetboardprämie“) gemäß Ziffer 6 Abs. 1 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Entlohnungsgrundsätze der Kraftfahrer der I.“ vom 20.10.2010 dergestalt vorzunehmen, dass auch bei Vorliegen von Arbeitstagen ohne Fahrertätigkeit im jeweiligen Monat anhand der fahrerindividuell erreichten Monatsnote die volle monatliche Fleetboardprämie anzusetzen ist;
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Entlohnungsgrundsätze der Kraftfahrer der I.“ vom 20.10.2010 in der Weise durchzuführen, dass auch bei Vorliegen von Arbeitstagen ohne Fahrertätigkeit im jeweiligen Monat anhand der fahrerindividuell erreichten Monatsnote die volle monatliche Fleetboardprämie nach Ziffer 6 Abs. 1 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung berechnet werden muss.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Dessen Auslegung treffe zu. Zu berücksichtigen sei, dass bei der bisherigen Praxis diejenigen Fahrer, die an jedem Arbeitstag vertragsgemäß fahren, ein geringeres Entgelt erhielten, als diejenigen, die nicht an allen Arbeitstagen fahren. Bereits dies belege, dass dies nicht die zutreffende Auslegung sein könne, weil eine solche gegen die mittelbare Grundrechtsbindung der Betriebsparteien verstieße.
Bei der Auslegung sei schließlich zwischen der Berechnung der Prämienhöhe und der ratierlichen Berechnung zu unterscheiden. Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer belege nur die Existenz der Prämie. Und in der Anlage 3 zur GBV EG Kraftfahrer werde nur der Betrag bei vollen Monaten mit Fahrtätigkeiten angegeben, letztlich der Referenzwert wie auch in der Anlage angegeben „pro Monat“. Das Informationsblatt sei schon keine Auslegungshilfe, weil es die Regelungen in der GBV nicht vollständig wiedergebe.
Auf die tatsächliche langjährige Praxis jedenfalls seit dem Jahr 2016 komme es nicht an. Dies folge zunächst daraus, dass diese Umsetzung von ihr nicht beabsichtigt gewesen sei. Die Arbeitgeberin behauptet, dass es sich um einen Programmierfehler gehandelt habe, der die ganze Zeit nicht aufgefallen sei. Aufgefallen sei die unzutreffende Anwendung erst, als der neue Logistikleiter Stein im August 2024 an Herrn Grüner einen Überprüfungsauftrag gestellt habe, weil er gesehen habe, dass Fahrer-Aushilfen im Verhältnis zu ihren wenigen Einsatztagen höhere Prämien bekämen, als die festen regelmäßigen Fahrer und er sich dies nicht habe erklären können. Die Belegschaft habe dies nicht thematisiert, weil jeder Fahrer im Falle von Urlaub und viele Fahrer bei Arbeitsunfähigkeit profitiert hätten. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Abrechnung ein weitgehend automatisierter Prozess sei. Dies zeige, dass es keine absichtliche Vollzugspraxis ihrerseits gegeben habe, sondern nur eine versehentliche Vollzugspraxis. Und selbst wenn man dies anders sehen wollte, müsste berücksichtigt werden, dass im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug zukomme, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führe. Eine Praxis, die gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, könne nicht aufrechterhalten werden. Betriebsvereinbarungen seien schließlich nicht wie privatrechtliche Verträge im Lichte der tatsächlichen Umsetzung auszulegen.
Die Arbeitgeberin behauptet schließlich vertiefend, dass es den subjektiven Regelungswillen, den der Gesamtbetriebsrat ihr unterstelle, nicht gegeben habe. Dafür hätte es zumindest ein bewusstes Tolerieren der fehlerhaften Programmierung bedurft. Dies wiederum setze ihre Kenntnis des Programmierungsfehlers voraus. Daran fehle es. Die Arbeitgeberin behauptet im Einzelnen und führt dazu aufgrund verschiedener Umstände aus, warum sie den behaupteten Programmierungsfehler zwischen 2016 und 2024 nicht habe erkennen können. Auf Seite 2 ff. des Schriftsatzes vom 30.09.2025 der Arbeitgeberin wird Bezug genommen. Dabei sei auch systemseitig die fehlerhafte Programmierung nicht offenkundig gewesen. Zudem habe es sich um ein schleichendes Problem gehandelt. Dabei verstecke sie sich nicht hinter einem Programm. Das Zeichen, dass weniger Arbeit höher bezahlt werde als mehr Arbeit, wolle kein Arbeitgeber setzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet, weil die Anträge unbegründet sind.
I. Der Hauptantrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt und der Gesamtbetriebsrat ist antragsbefugt.
1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Verfahrensgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 23.02.2021 - 1 ABR 12/20, juris Rn. 27).
2. Diesen Anforderungen sind hier erfüllt.
a) Es ergibt sich aus dem Hauptantrag, welche Handlungen der Gesamtbetriebsrat betreffend die Durchführung der GBV EG Kraftfahrer von der Arbeitgeberin begehrt. Es geht darum, dass die Arbeitgeberin die GBV EG Kraftfahrer in einer bestimmten Weise anwendet. Die Arbeitgeberin soll den Fahrern in „gemischten Monaten“, d.h. solchen mit Fahrertätigkeit und Nebentagen, zum einen die Prämie für wirtschaftliches Fahren gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer nach der fahrerindividuell erreichten Monatsnote aus dem Durchschnitt der Tage mit tatsächlicher Fahrertätigkeit mit dem vollen der Durchschnittsnote zugeordneten Betrag aus der Anlage 3 GBV EG Kraftfahrer gewähren. Zum anderen soll sie diesem Kraftfahrer für diesen Monat zusätzlich für die Nebentage die Prämie - berechnet gemäß Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer - zahlen. Der Antrag bezieht sich dabei nur auf die Anwendung der GBV EG Kraftfahrer in solchen „gemischten Monaten“. Über die Anwendung der GBV EG Kraftfahrer in Monaten nur mit Fahrertagen bzw. nur mit Nebentagen besteht zwischen den Betriebsparteien kein Streit. Diese Situationen sind vom Antrag nicht umfasst. Dieses Antragsverständnis ist im Termin am 08.10.2025 erörtert worden. Keiner der Beteiligten hat insoweit Einwände erhoben.
b) Der Antrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil der Gesamtbetriebsrat zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände geltend macht und diesbezüglich keine Reihenfolge angegeben hat. Der Gesamtbetriebsrat hat dem Arbeitsgericht und auch der erkennenden Kammer einen einheitlichen Verfahrensgegenstand zur Entscheidung gestellt.
aa) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt (BAG 02.10.2007 - 1 ABR 79/06, juris Rn. 18; BAG 25.10.2023 - 7 ABR 25/22, juris Rn. 25).
bb) Richtig ist, dass der Gesamtbetriebsrat sein Begehren hier sowohl auf den Durchführungsanspruch aus der GBV EG Kraftfahrer als auch auf § 23 Abs. 3 BetrVG wegen eines von ihm angenommenen groben Verstoßes der Arbeitgeberin stützt. Darin können grundsätzlich zwei Verfahrensgegenstände liegen (vgl. BAG 20.03.2018 - 1 ABR 70/16, juris Rn. 13 zu § 23 Abs. 3 BetrVG und einem Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG). Maßgeblich ist indes der konkret zur Entscheidung gestellte Sachverhalt. Ein Unterschied im Hauptantrag liegt nicht vor. Der Lebenssachverhalt, worauf es in zweiter Linie maßgeblich ankommt (vgl. BAG 20.03.2018 - 1 ABR 70/16, juris Rn. 13: „… nicht mehr auf den Lebenssachverhalt berufen, der auf einen groben Pflichtverstoß schließen lassen soll.“), ist hier identisch. Es geht um die Auslegung der GBV EG Kraftfahrer und die nachfolgend geänderte Handhabung durch die Arbeitgeberin betreffend die „gemischten Monate“. Der Lebenssachverhalt ändert sich durch den geltend gemachten groben Verstoß i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG nicht, weil der Gesamtbetriebsrat diesen aus der langjährigen Praxis und der einseitigen Änderung durch die Arbeitgeberin ableitet. Diese Aspekte sind ebenso beim Durchführungsanspruch zu berücksichtigen, weil die langjährige Praxis Auslegungskriterium für die streitige GBV EG Kraftfahrer ist. Sowohl seinen Anspruch aus § 23 Abs. 3 BetrVG als auch aus dem Durchführungsanspruch begründet der Gesamtbetriebsrat mit der neuen und aus seiner Sicht betriebsvereinbarungswidrigen Anwendung der GBV EG Kraftfahrer. Dies soll zugleich und im Sachverhalt identisch einen Verstoß i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG darstellen. Eine Unterscheidung zwischen betriebsverfassungswidrigen und betriebsvereinbarungswidrigem Verhalten (vgl. zu dieser Differenzierung BAG 22.10.2019 - 1 ABR 17/18, juris Rn. 17) liegt in diesem konkreten Fall nicht vor. Der Gesamtbetriebsrat stützt sein Begehren auf einen einheitlichen Streitgegenstand. Er begründet dieses nur mit nur zwei verschiedenen Anspruchsgrundlagen. Nichts Anderes gilt für die weitere Argumentation des Gesamtbetriebsrats betreffend das von ihm angenommene treuwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin.
3. Dem Gesamtbetriebsrat steht die erforderliche Antragsbefugnis zu, weil er mit dem Hauptantrag einen eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch und keine Individualansprüche der Fahrer geltend macht. Zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber aus einer mit diesem abgeschlossenen Betriebsvereinbarung i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus eigenem Recht deren Durchführung im Betrieb verlangen kann (BAG 18.03.2014 - 1 ABR 1 ABR 75/12, juris Rn. 31). So liegt es hier. Der Gesamtbetriebsrat verlangt aus eigenem Recht als Vereinbarungspartei die bestimmte Anwendung und Durchführung der GBV EG Kraftfahrer in der hier im Antrag beschriebenen Fallkonstellation. Er verfolgt keine individuellen Prämienansprüche der Fahrer. Unerheblich ist, dass sich die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Art und Weise der Durchführung der GBV EG Kraftfahrer auf den Inhalt normativ begründeter Ansprüche der Fahrer bezieht (vgl. BAG 25.02.2020 - 1 ABR 38/18, juris Rn. 17). Für § 23 Abs. 3 BetrVG gilt nichts Anderes.
II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Den Fahrern steht in sog. gemischten Monaten nicht kumulativ ein Anspruch aus § 3 b) GBV EG Kraftfahrer mit einem vollen Monatsbetrag entsprechend der Anlage 3 zur GBV EG Kraftfahrer und berechnet aus der Durchschnittsnote der Fahrertage und die Prämie gemäß § 3 d) GBV EG Kraftfahrer zu. Beide Prämien sind zeitanteilig zu berechnen, wie dies der neuen Praxis der Arbeitgeberin entspricht. Dies ergibt die Auslegung der GBV EG Kraftfahrer. Der Arbeitgeberin war es weder gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG noch gemäß § 242 BGB verwehrt, die Abrechnungspraxis einseitig zu ändern.
1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 13.10.2015 - 1 AZR 853/13, juris Rn. 22; BAG 04.12.2024 - 5 AZR 277/23, juris Rn. 24). Auch die Vollzugspraxis des Arbeitgebers lässt dabei, wenn er selbst - wie etwa bei Betriebs- oder (wie hier) Gesamtbetriebsvereinbarungen - den Normenvertrag abschloss, Rückschlüsse auf den Regelungsinhalt zu. Die objektive Auslegung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen dient vor allem dem Schutz des Normunterworfenen. Der an der Normsetzung beteiligte Arbeitgeber bedarf indes keines Schutzes vor seinem eigenen Regelungswillen. Dies spricht dafür, dass ein subjektiver Regelungswille des normsetzenden Arbeitgebers, der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er nur unzureichend zum Ausdruck gebracht worden sein sollte (BAG 22.01.2002 - 3 AZR 554/00, juris Rn. 68; BAG 21.11.2023 - 3 AZR 1/23, juris Rn. 42; s.a. BAG 21.01.2025 - 3 AZR 100/24 Rn. 19).
2. In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass ein Fahrer in „gemischten Monaten“, d.h. solchen mit Fahrtätigkeit und sog. Nebentagen, keinen Anspruch auf die volle Monatsprämie für wirtschaftliche Fahrer gemäß Ziffer 3 b), 6 GBV EG Kraftfahrer i.V.m. der Anlage 3 zur GBV Kraftfahrer berechnet nach der Durchschnittsnote der Fahrtage gemäß und zugleich für die Nebentage eine zeitanteilig berechnete Durchschnittsprämie gemäß Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer hat. Vielmehr ist in einem solchen Monat auch die Prämie für wirtschaftliche Fahrer gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer zeitanteilig zu berechnen. Es handelt sich bei den Ziffer 3b) und 3 d) GBV EG Kraftfahrer nicht um zwei eigenständige Prämienansprüche. Vielmehr besteht ein Anspruch auf eine Prämie für wirtschaftliche Fahren gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer, die bei Nebentagen für diese lediglich mangels Fahrtätigkeit fiktiv nach dem in Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer benannten Durchschnitt aus der Vergangenheit berechnet wird.
a) Ausgangspunkt ist zunächst Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer. Danach wird zusätzlich zum Grundgehalt eine Prämie für wirtschaftliches Fahren gezahlt. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass die Prämie für „Fahren“, nämlich wirtschaftliches Fahren und nicht etwa für „Nichtfahren“ gezahlt wird. Zu berücksichtigen ist der Zusammenhang zu Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer. Die Verschränkung beider Bestimmungen zeigt deutlich, dass es sich bei Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer nicht um einen eigenständigen Prämienanspruch, sondern nur um eine Berechnungsmethode der Prämie für wirtschaftliches Fahren gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer an sog. Nebentagen handelt. Es wird nach Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer keine eigenständige Prämie gezahlt, sondern eine Prämie gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer, die an den Nebentagen nur nach Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer berechnet wird. Dieser Charakter von Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer als Berechnungsvorschrift wird zudem daran deutlich, dass diese sowohl für die Prämie gemäß Ziffer 3 b) GBV EG Kraftfahrer als auch für die Leistungsprämie gemäß Ziffer 3 c) GBV EG Kraftfahrer gilt. Bei dieser stellt sich das Problem wie bei der Prämie für wirtschaftliches Fahren nicht, weil in der Anlage 2 GBV EG Kraftfahrer keine Monatsbeträge ausgewiesen sind, sondern eine schlichte Addition von Werten zu definierten Vorgängen erfolgt.
b) Aus den weiteren Vorschriften der GBV EG Kraftfahrer folgt kein anderes Ergebnis. Ziffer 6 GBV EG Kraftfahrer regelt nicht den Anspruch auf die Prämie für wirtschaftliches Fahren, sondern legt bereits ausweislich der Überschrift die allgemeine Berechnungsgrundlage für diese Prämie fest. Richtig ist, dass die Prämie danach von der Monatsnote abhängt und der Fahrer in Abhängigkeit von dieser eine Bonusprämie gemäß Anlage 3 GBV EG Kraftfahrer erhält. Das Wort „Monatsprämie“ taucht nicht auf. Maßgeblich ist lediglich die Monatsnote. Eine Aussage dazu, was in Monaten mit nur teilweiser Fahrertätigkeit gilt, ist damit nicht getroffen. Und auch aus der Anlage 3 GBV EG Kraftfahrer ergibt sich keine Monatsprämie. In der fett gedruckten Überschrift spricht die Anlage 3 GBV EG Kraftfahrer vielmehr von einer „Prämie pro Monat“, wobei die Basis - was als Berechnungsbasis zu verstehen ist - die Gesamtfahrernote pro Monat ist. Da es sich um eine „Prämie pro Monat“ handelt, wird deutlich, dass dies der Zeitraum ist, auf den sich die Prämie bezieht und für welchen diese gezahlt werden soll. Wenn es sich dabei um eine „Prämie pro Monat“, d.h. für den Monat handelt, und es sich nach dem grundlegenden Anspruch um einen solchen für „wirtschaftliches Fahren“ handelt, dann wird bereits daraus deutlich, dass die Prämie in „gemischten Monaten“ nur zeitanteilig für die Fahrertage zu zahlen ist. Richtig ist, dass sich in der GBV EG Kraftfahrer keine ausdrückliche Regelung zu einer solchen zeitanteiligen Durchschnittsberechnung findet. Diese ergibt sich aber ohne weiteres daraus, dass die Prämie für den Monat gezahlt wird und der Durchschnitt der Note für das wirtschaftliche Fahren sich in einem solchen Monat bezogen auf die Fahrtage auch nur aus den Note für diese Tage errechnet. Andere tatsächliche Noten für wirtschaftliches Fahren gibt es in diesem Monat nicht. Dieses Auslegungsergebnis folgt außerdem - wie schon vom Arbeitsgericht gut begründet und zutreffend ausgeführt - aus einem Umkehrschluss aus Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer. An den Nebentagen wird zeitanteilig mit der fiktiven Durchschnittsnote aus der Vergangenheit gerechnet und damit für die übrigen Tage ebenso zeitanteilig nach dem Durchschnitt der tatsächlich gefahrenen Tage.
c) Alleine diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Prämie für wirtschaftliches Fahren. Dies zeigt gut das vom Arbeitsgericht gebildete folgende Beispiel: „Nach der Sichtweise des Antragstellers erhielte nämlich bspw. ein Fahrer, der bei 21 Arbeitstagen in einem Monat, von denen 20 Nebentage sind und nur einer ein Arbeitstag mit Fahrertätigkeiten (an dem allein die Gelegenheit zu besonders wirtschaftlicher Fahrweise bestand), für 20 Tage die Durchschnittsprämie und zusätzlich die volle Fleetboardprämie, während ein Fahrer mit 21 Arbeitstagen mit Fahrertätigkeit nur die Fleetboardprämie erhält. Der letztgenannte Fahrer erhält seine Prämie (Fleetboardprämie) für 21 Tage, der erstgenannte Fahrer erhielte jedoch letztlich Prämien (Durchschnitts- und Fleetboardprämie) für insgesamt 41 Tage.“. Dieses Ergebnis der vom Gesamtbetriebsrat befürworteten Auslegung ist zunächst ersichtlich zweckwidrig. Es handelt sich um eine Prämie, die wirtschaftliches Fahren und nicht ein „Nichtfahren“ belohnen soll. Zudem ist die vom Gesamtbetriebsrat befürwortete Auslegung gleichheitswidrig. Ein Fahrer, der weniger fährt erhält eine höhere Prämie als derjenige Fahrer, der mehr fährt. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung würde erschüttert. So hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Erziehungsurlaub Folgendes ausgeführt: „So wie das Arbeitsverhältnis im Ganzen ruht, darf der Arbeitgeber seine Aufwendungen für zusätzliche Entgeltleistungen ebenfalls „ruhen“ lassen. Dies belegt auch der Vergleich mit der Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit leisten, können nicht die gleiche Vergütung verlangen wie Vollzeitbeschäftigte (…). Würden Zeiten des Erziehungsurlaubs in vollem Umfang für die betriebliche Altersversorgung leistungssteigernd berücksichtigt, würden Arbeitnehmer gleichheitswidrig benachteiligt, die zwar nur Teilzeitarbeit leisten, diese aber tatsächlich erbringen. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Dienste würde in nicht zu rechtfertigender Weise erschüttert“ (BAG 06.05.2025 - 3 AZR 65/24, juris Rn. 21). Die vom Gesamtbetriebsrat befürwortete Auslegung führt zu einer solchen Erschütterung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, weil ein Fahrer, der weniger fährt, eine höhere Vergütung erhält als ein Fahrer, der mehr fährt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Fahrer im o.g. Beispiel bei einer Fahrtätigkeit von einem Tag keine Möglichkeit hat, eine ihm zugteilte „schlechte“ Strecke mit z.B. vielen Stopps durch eine „bessere“ Strecke an einem anderen Tag zu kompensieren. Es gibt eben nur diesen Tag, an den für die Bewertung der tatsächlichen Fahrtätigkeit angeknüpft werden kann. Der Fahrer erhält im Übrigen für die anderen 20 Nebentage, die Prämie gemäß Ziffer 3 d) GBV EG Kraftfahrer, die einen Durchschnitt berücksichtigt. Es ist außerdem ist kein Grund ersichtlich, warum die vom Gesamtbetriebsrat angenommene mögliche „schlechte“ Strecke an einem Tag mit einer zusätzlichen vollen Monatsprämie für wirtschaftliches Fahren ausgeglichen werden sollte. Dies wäre offenkundig eine Überkompensation. Mindestens handelte es bei der vom Gesamtbetriebsrat angenommenen Auslegung um eine solche, die in ihrer Wirksamkeit rechtlich zweifelhaft und in der Praxis ungewöhnlich ist. Eine solche Verpflichtung müsste in der betrieblichen Regelung deutlich zum Ausdruck kommen (BAG 18.11.2014 - 1 ABR 18/13, juris Rn. 22). Daran fehlt es.
d) Aus dem zweiseitigen Informationsblatt „Neue Entlohnung im Fuhrpark ab 01.01.2011“ folgt schon inhaltlich kein anderes Ergebnis. Dort ist lediglich angegeben, dass eine monatliche Prämie von 50,00 Euro bis 150,00 Euro in Abhängigkeit zu der Fleetboardnote gezahlt wird. Zu gemischten Monaten und der Frage einer zeitanteiligen Berechnung enthält diese Information schlicht keine Aussage. Es kam nicht darauf an, dass das Informationsblatt selbst kein Teil der GBV EG Kraftfahrer nebst Anlagen war und dieser nur beilag. Es konnte mangels Ergiebigkeit offen blieben, ob es überhaupt für die Auslegung heranzuziehen ist.
e) Richtig ist, dass die Vollzugspraxis bei der Arbeitgeberin jedenfalls seit dem Jahr 2016 so war, wie von dem Gesamtbetriebsrat hier begehrt. Diese ging sogar so weit, dass bei Eintritt innerhalb eines Monats für diesen Monat eine volle Prämie für wirtschaftliches Fahren gezahlt wurde. Richtig ist nach der oben angeführten Rechtsprechung auch, dass ein subjektiver Regelungswille des Arbeitgebers als Vereinbarungspartei, der in der Vollzugspraxis zum Ausdruck kommt und der ihn belastet und die Arbeitnehmer begünstigt, selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er nur unzureichend zum Ausdruck gebracht worden sein sollte. Dies ändert in diesem Fall an dem Auslegungsergebnis nichts. Dabei unterstellt die Kammer zunächst, dass in der tatsächlichen Vollzugspraxis ein entsprechender subjektiver Wille der Arbeitgeberin zum Ausdruck kam und es sich nicht um einen Programmierfehler gehandelt hat. Die tatsächliche Vollzugspraxis ist für die Arbeitnehmer nicht nur günstig. Soweit der Gesamtbetriebsrat in der mündlichen Anhörung geäußert hat, dass ja jeder Fahrer einmal Urlaub habe oder krank sei, geht dies an der Sache vorbei. Zum einen trifft dies betreffend die Krankheit schon tatsächlich nicht zu. Der anwesende Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats hat bestätigt, dass es im Betrieb Fahrer gibt, die noch an keinem einzigen Tag krank waren. Letztlich kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist, dass die vom Gesamtbetriebsrat befürwortete Auslegung gleichheitswidrig ist. Eine gleichheitswidrige Auslegung kann nicht eine für die Arbeitnehmer nur günstige sein, denn sie benachteiligt ausgehend vom Leistungszweck - hier Förderung von wirtschaftlichem Fahren - eine Gruppe von Beschäftigten gegenüber anderen. Dies zeigt das oben angeführte Beispiel anschaulich. In einem solchen Fall kann der Vollzugspraxis nicht maßgeblich sein, weil zudem einer gesetzeskonformen Auslegung der Vorrang zu geben ist. Die Betriebsparteien sind an den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt, gebunden (vgl. BAG 06.05.2025 - 3 AZR 65/24, juris Rn. 28). Die Vollzugspraxis ist schließlich nur ein Auslegungskriterium, das hier zurücktreten muss.
f) Die Kammer hat auf der Grundlage dieses Auslegungsergebnisses nicht aufgeklärt, ob der Vollzugspraxis ein Programmierfehler zu Grunde lag. Es kam auch nicht darauf an, ob sich ggfs. trotz Programmierfehlers aus einer jahrelangen tatsächlichen Praxis ein subjektiver Regelungswille der Arbeitgeberin abgeleitet werden kann. Einen solchen hat die Kammer bei der obigen Auslegung unterstellt.
3. Der Arbeitgeberin war es weder gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG noch gemäß § 242 BGB verwehrt, die Abrechnungspraxis einseitig zu ändern. Dies folgt schon daraus, dass kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine fortgesetzte objektiv unrichtige und zudem gleichheitswidrige Anwendung einer Gesamtbetriebsvereinbarung besteht.
III. Der der Kammer zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag ist unbegründet.
1. Der Hilfsantrag ist der Kammer aufgrund des Unterliegens des Gesamtbetriebsrats mit dem Hauptantrag zur Entscheidung angefallen. Das Arbeitsgericht hat beide Anträge für zulässig erachtet und in der Sache abgewiesen. Der Gesamtbetriebsrat macht mit der Beschwerde nicht geltend, dass dies zu Unrecht erfolgt sei, weil er den Hilfsantrag nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags gestellt habe.
2. Die Kammer lässt offen, ob der Hilfsantrag zulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet. Es erscheint fraglich, ob der Feststellungsantrag neben einem inhaltlich gleichen und in die Zukunft gerichteten Leistungsantrag zulässig ist. Insoweit könnte das Feststellungsinteresse fehlen (in der vom Gesamtbetriebsrat in der Antragsschrift zitierten Entscheidung - BAG 20.01.2009 - 1 ABR 78/07, juris Rn. 26 ff. - gab es nur einen Feststellungsantrag). Das Feststellungsinteresse ist echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil bzw. hier einen stattgebenden Beschluss (BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13, juris Rn. 18).
3. Die Unbegründetheit des Hilfsantrags ergibt sich aus den gleichen Gründen wie zum Hauptantrag.
C. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von dem Beschwerdeführer
RECHTSBESCHWERDE
eingelegt werden.
Für die weiteren Beteiligten ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Gotthardt Schuh Hirr
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