Keine Hinterbliebenenrente der Pensionskasse nach schuldrechtlichem Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Der Witwer einer ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau verlangte von einer Pensionskasse Hinterbliebenenrente sowie Herausgabe einer Rentenakte. Das LAG verneinte einen Rentenanspruch, weil die Verstorbene mangels interner Teilung keine außerordentliche Mitgliedschaft nach der Satzung erlangt hatte; beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fällt das Anrecht bei Tod nach §§ 21 Abs. 4, 31 Abs. 3 VersAusglG zurück. Der Herausgabeantrag scheiterte an Unmöglichkeit, da die konkret bezeichnete Rentenakte nicht existierte. Die Berufung war hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unzulässig und im Übrigen erfolglos.
Ausgang: Berufung bzgl. Rechtsverfolgungskosten als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen (keine Hinterbliebenenrente, keine Aktenherausgabe).
Abstrakte Rechtssätze
Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse dürfen die Begründung einer außerordentlichen Mitgliedschaft für ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatten davon abhängig machen, dass der Versorgungsausgleich durch interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG erfolgt ist; dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Erfolgt der Versorgungsausgleich lediglich schuldrechtlich durch Abtretung gemäß § 21 VersAusglG, begründet dies kein eigenständiges Mitgliedschafts- oder Versorgungsverhältnis der ausgleichsberechtigten Person zum Versorgungsträger wie bei der internen Teilung.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Pensionskassensatzung setzt den Tod eines Mitglieds voraus; ist die verstorbene Person mangels interner Teilung nicht Mitglied geworden, besteht kein Hinterbliebenenanspruch des neuen Ehegatten.
Die tatsächliche Auszahlung einer Ausgleichsrente zur Umsetzung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründet für sich genommen keine „faktische“ Mitgliedschaft und keinen Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegen den Versorgungsträger.
Eine Berufung ist hinsichtlich eines selbständigen Streitgegenstands unzulässig, wenn die Berufungsbegründung eine der selbständig tragenden erstinstanzlichen Abweisungsbegründungen (hier: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG) nicht angreift.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 155/25
Leitsatz
1. Die Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse dürfen die Begründung der außerordentlichen Mitgliedschaft für den ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner davon abhängig machen, dass der Versorgungsausgleich durch interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG und nicht durch einen schulrechtrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erfolgte. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Es ist deshalb nicht zu beanstanden ist, dass der neue Ehepartner des verstorbenen ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners nur dann eine Hinterbliebenenrente erhalten kann, wenn der Versorgungausgleich durch interne Teilung erfolgte nicht aber - wie hier - bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. In diesem Fall steht bei dem bei Tod des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners die volle Versorgung gemäß § 21 Abs. 4 Vers-AusglG wieder dem ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehepartner zu.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.08.2025 - 3 Ca 155/25 - wird betreffend den Berufungsantrag zu 4. (Zahlung Rechtsverfolgungskosten an die X. und Erstattung Selbstbeteiligung des Klägers) als unzulässig verworfen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. in einem Umfang von 2.528,61 Euro brutto (21 x 120,41 Euro), mit dem Antrag zu 2. in Höhe von monatlich 120,41 Euro brutto und mit dem Antrag zu 5. betreffend eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 120,41 Euro brutto unterlegen ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Rubrum
| 12 SLa 490/25 3 Ca 155/25 Arbeitsgericht Solingen | Verkündet am 14.01.2026 Lochthowe Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
| Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit | ||
pp.
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzenden und die ehrenamtliche Richterin Leis und die ehrenamtliche Richterin Mischker
für Recht erkannt:
...
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Der am 27.09.1957 geborene Kläger ist Witwer der am 10.10.1949 geborenen und am 23.10.2023 verstorbenen Frau L. V. E. C., geborene O.. Er war mit dieser seit dem 05.07.2013 verheiratet.
Zuvor war Frau C. seit dem 21.08.1970 mit dem am 23.02.1943 geborenen Herrn I. D. verheiratet. Herr D. war vom 15.04.1957 bis zum 30.06.1998 bei der H. beschäftigt. Er wurde zum 01.03.2003 pensioniert und erhielt seitdem Leistungen der betrieblichen Altersversorgungen. Es handelte sich zum einen um Leistungen aus unmittelbaren Direktzusagen der H.. Zum anderen handelte es sich um Pensionskassenleistungen aus der Beschäftigung bei der H., welche gegenüber der Beklagten - der Q. - bestanden.
Die Ehe zwischen Frau C. und Herrn D. wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 02.04.2004 geschieden. In Ziffer II. des Tenors des Urteils wurden zunächst Rentenanwartschaften bei der am Verfahren beteiligten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus der Ehezeit in Höhe von 637,70 Euro, umgerechnet in Entgeltpunkte, monatlich übertragen. Anschließend lautete der Tenor zu II wie folgt: „Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.“ Die Parteien verzichteten nach Verkündung des Scheidungsurteils auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.
In der Familiensache mit Frau C. als Antragstellerin, Herrn D. als Antragsgegner und der Beklagten und der H. als beteiligte Versorgungsträger beschloss das Amtsgericht Leverkusen mit rechtskräftigem Beschluss vom 06.11.2013 wie folgt:
„Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin von Januar 2013 bis Oktober 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von je 313,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab November 2013 seine Rente gegen
- die Q. VVaG in Höhe von 52,55 Euro,
- die H. (Anpassung Fa) in Höhe von 5,80 Euro,
- die Q. VVaG in Höhe von 148,14 Euro,
- die H. in Höhe von 25,27 Euro,
- die H. (Besitzstandrente einschließlich Anpassung) in Höhe von 13,75 Euro,
- die H. (Zusatzrente) in Höhe von 0,27 Euro,
- die H. (Rente Aufhebungsvertrag einschließlich Anpassung) in Höhe von 67,96 Euro
abzutreten.“
In dem vorgenannten hieß es in den Gründen auf Seite vier: „Die Entscheidung über die Abtretung folgt aus § 21 VersAusglG“.
Die Zahlung der Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt monatlich 313,73 Euro brutto an Frau C. erfolgte direkt durch die (inzwischen auf die H. verschmolzene) K. als Zahlstelle, später durch die H.. Nach dem Tod von Frau C. am 23.10.2023 wurde ab November 2023 die Auszahlung der Ausgleichsrente eingestellt. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusagen und Pensionskassenleistungen) wurden seitdem wieder in voller Höhe an Herrn D. gezahlt.
Grundlage der Leistungen der Beklagten als Pensionskasse waren deren Satzung (im Folgenden PKS) und deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden AVB) - jeweils in der seit dem 01.08.2023 gültigen Fassung. Die PKS lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der Kasse sind
- ordentliche Mitglieder,
- außerordentliche Mitglieder,
…
§ 4 Außerordentliche Mitgliedschaft
1. Außerordentliche Mitglieder werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die aus dem der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheiden, sofern nicht die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 4 ruht. […] Außerordentliche Mitglieder werden auch die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartnerin oder der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner sowie - nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - die ausgleichsberechtigte ehemalige Lebenspartnerin oder der ausgleichsberechtigte ehemalige Lebenspartner von Mitgliedern im Sinne des § 2 (ausgleichsberechtigte Personen), sofern das Familiengericht anlässlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ansehung der von der Kasse zu gewährenden Anrechte durch rechtskräftige Entscheidung eine interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG anordnet. Eine solche außerordentliche Mitgliedschaft kann auch begründet werden, wenn der Versicherungsfall in der Person der ausgleichsberechtigten Ehepartnerin oder des ausgleichsberechtigten Ehepartners bzw. der ausgleichsberechtigten Lebenspartnerin oder des ausgleichsberechtigten Lebenspartners vor der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung eingetreten ist; sie besteht unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt begründeten weiteren Mitgliedschaft. Die außerordentliche Mitgliedschaft nach Satz 3 wird mit Wirkung ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründet, ohne dass es hierfür einer gesonderten Antragstellung bedarf.
…“
In den AVB hieß es u.a.:
„§ 5 Leistungen der Kasse
1. Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 16 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10).
2. …
3. Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise mindestens in Textform bei der Kasse zu beantragen.
4. Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht.
…
Die Rentenleistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt oder eine der Leistungsvoraussetzungen entfällt.
…
§ 8 Hinterbliebenenrente
1. Hinterbliebenenrenten werden nach dem Tod eines Mitgliedes gewährt als - Ehepartnerrente an die hinterbliebenen oder - sofern ein Fall der Nr. 4 vorliegt - an die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner,
…
4a. Hinterlässt ein Mitglied neben einer Lebenspartnerin oder einem Lebenspartner auch eine geschiedene Ehepartnerin oder einen geschiedenen Ehepartner, der oder dem es eine Ausgleichsrente gemäß den jeweils anwendbaren Bestimmungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gewährt hat bzw. der oder dem es nach dem Scheidungsurteil grundsätzlich zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anspruchs auf Mitgliedsrente verpflichtet war, so finden die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner als Witwe oder Witwer des zum Versorgungsausgleich Verpflichteten gilt.
§ 9 Höhe der Hinterbliebenenrente
1. Die Ehepartnerrente und die Lebenspartnerrente betragen jeweils 60 % der Mitgliedsrente
…“
Mit Schreiben vom 08.12.2023 beantragte der Kläger Ausgleichsrente/Witwerrente gegenüber der Beklagten und forderte diese mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2024 zur Herausgabe aller Unterlagen betreffend den Rentenanspruch der Frau C. auf. Die Beklagte lehnte die geltend gemachten Ansprüche ab.
Mit seiner beim Landgericht Köln am 27.09.2024 eingegangenen und der Beklagten am 25.10.2024 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung einer Hinterbliebenenrente in Höhe von 188,24 Euro monatlich für die Monate November 2023 bis September 2024 sowie zukünftige Leistungen in entsprechender Höhe und die Herausgabe einer Kopie der Rentenakte der verstorbenen Frau C. geltend gemacht. Weiter hat er die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Im Verfahren vor dem Landgericht ist die Beklagte anwaltlich vertreten gewesen. Das Landgericht Köln hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.01.2025 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht Solingen verwiesen. Vor dem Arbeitsgericht Solingen hat die Beklagte den Prozess ohne anwaltliche Vertretung geführt.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Hinterbliebenenrente zu. Dies folge aus der Wirkung der Abtretung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Durch diese Wirkung sei seine verstorbene Ehefrau genauso gestellt worden, als bestünde der Rentenanspruch gegen den Beklagten für sie selbst. Im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei Frau C. gemäß § 4 Nr. 1 PKS außerordentliches Mitglied der Beklagten geworden.
Der Anspruch folge auch aus §§ 20, 21 VersAusglG. Die Rechtsfolge der Abtretung umfasse den Wechsel der Gläubigerstellung vom Zedenten auf den Zessionar. Auch aufgrund der Abtretung sei Frau C. Mitglied bei der Beklagten geworden. Eine interne Teilung erfolge dabei immer dann, wenn - wie hier - eine entsprechende betriebliche Rente vorliege. Die Regelungen der §§ 21 f. VersAusglG dienten nur der Umsetzung des Ausgleichs zwischen den ehemaligen Ehepartnern. Sie stellten aber nicht die Grundlage für die Berechnung dar. §§ 9 ff. VersAusglG seien auf alle Ausgleichsverhältnisse anzuwenden, bei denen eine betriebliche Rente ausgeglichen werde. Der Kläger hat gemeint, dass seine Ehefrau zudem gemäß § 12 VersAusglG i.V.m. § 4 Nr. 1 PKS eine außerordentliche Mitgliedschaft erworben habe.
Der Kläger hat gemeint, dass Frau C. durch die Rechtskraft der Abtretung und die tatsächliche Umsetzung tatsächlich außerordentliches Mitglied geworden sei. Die gelebte Verwaltungspraxis könne arbeitsrechtlich nicht negiert werden. Die Beklagte könne sich nicht auf formale Satzungsbestimmungen berufen, wenn sie faktisch eine Mitgliedschaft eingerichtet habe. § 31 Abs. 4 VersAusglG greife nur, wenn keine eigene Mitgliedschaft bestanden habe.
Aufgrund des Todes von Frau C. als außerordentliches Mitglied stehe ihm gemäß § 8 Nr. 1 AVB eine Hinterbliebenenrente zu. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, ihm stünde insoweit ab November 2023 eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 % (§ 9 Nr. 1 AVB) der an seine verstorbene Ehefrau insgesamt geleisteten Zahlungen von 313,73 Euro brutto, mithin 188,24 Euro brutto zu. Selbst wenn man die Ausführungen der Beklagten zu Grunde lege, bestehe der Anspruch in Höhe von monatlich 120,41 Euro brutto.
Der Kläger hat gemeint, dass ihm ein Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen zur Rentenakte der Frau C. zustehe. Er hat behauptet, dass es in keiner Weise nachvollziehbar sei, dass es keinerlei Unterlagen zur Zahlung der Ausgleichsrente an seine verstorbene Ehefrau bei der Beklagten gebe. Als Anspruchsberechtigter sei er Auskunftsberechtigter. Der Herausgabeanspruch bestehe insoweit nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 VVG, hilfsweise nach Art. 15 DSGVO.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.953,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 28.08.2024 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn fortlaufend ab dem Monat August 2025, eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich mindestens 188,24 Euro brutto längstens bis zu seinem Tod zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Kopie der Rentenakte der verstorbenen Frau L. V. E. C. geborene O. zu der Mitgliedsnummer N01 herauszugeben;
4. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 912,61 Euro an seine Rechtsschutzversicherer, die X. Rechtsschutzversicherung AG, zu der Leistungsnummer N02 sowie in Höhe von 300,00 Euro an ihn für die Selbstbeteiligung nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2024 zu zahlen;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen, welche aus ihrer Verweigerung der Hinterbliebenenrente zu der Mitgliedsnummer N01 entstanden sind und nicht in den Klageanträgen zu Ziffer 1.) bis 3.) mit umfasst sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, die verstorbene Ehefrau des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt ihr Mitglied gewesen. Insbesondere sei sie kein außerordentliches Mitglied i.S.v. § § 4 Nr. 1 PKS. Diese Vorschrift setze eine interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG voraus. Daran fehle es hier aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen Frau C. und Herrn D.. Dies ergebe sich aus dem Scheidungsurteil und dem Beschluss zum Versorgungsausgleich. Mit dem Tod von Frau C. sei deren Anspruch aus abgetretenem Recht (§ 21 VersAusglG) gemäß § 31 Abs. 3 VersAusglG erloschen. § 31 Abs. 4 VersAusglG lasse bei Tod des Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes den abgetretenen Versorgungsanspruch gegen den Versorgungsträger auf den Ausgleichspflichtigen zurückfallen, soweit dieser - wie hier Herr D. - noch lebt. Dies unterscheide den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der internen Teilung.
Jedenfalls sei der Anspruch der Höhe nach unbegründet, weil Herr D. seiner geschiedenen Ehefrau als Ausgleichsrente aus der ihr gegenüber bestehenden Pensionskassenrente nur 52,55 Euro brutto und weitere 148,14 Euro brutto monatlich geschuldet habe. Die übrigen Ansprüche richteten sich nicht gegen sie als Pensionskasse, sondern unmittelbar gegen die H..
Die Beklagte hat behauptet, es gebe keine Rentenakte auf den Namen der verstorbenen Ehefrau des Klägers, welche sie herausgeben könne. Diese sei unter keiner eigenen Mitgliedsnummer geführt worden. Allein Herr D. sei zur Mitgliedsnummer N03 geführt worden.
Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom 12.08.2025 abgewiesen. Dieses Ergebnis hat es betreffend die Abweisung des Zahlungsantrags mit der Auslegung von § 4 Nr. 1 PKS und der Anwendung der Bestimmungen des VersAusglG begründet.
Den Herausgabeanspruch hat das Arbeitsgericht abgewiesen, weil es aufgrund des zuletzt unbestrittenen Vortrags davon ausgegangen ist, dass keine Frau C. zugeordnete Rentenakte existiere, welche die Beklagte an den Kläger herausgeben könne. Der Anspruch auf Kostenerstattung scheitere an der Unbegründetheit der Zahlungsforderung und an § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Gegen das ihm am 21.08.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Solingen hat der Kläger am 15.09.2025 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.11.2025 - am 07.11.2025 begründet.
Der Kläger ist betreffend die geltend gemachte Hinterbliebenenrente der Ansicht, dass das Arbeitsgericht § 4 Nr. 1 PKS fehlerhaft ausgelegt habe. Die Vorschrift nenne die interne Teilung nur als einen typischen, aber nicht exklusiven Anwendungsfall der Begründung einer außerordentlichen Mitgliedschaft. Der Sinn der Regelung liege darin, Ausgleichsberechtigte in das Leistungssystem einzubeziehen, wenn sie wirtschaftlich in gleicher Weise am Versorgungsvermögen teilnähmen wie reguläre Mitglieder. Dieser Zweck sei auch vor dem Hintergrund des Versorgungsausgleichsrechts zu würdigen. § 4 Nr. 1 PKS dürfe nicht so ausgelegt werden, dass die Vorschrift diejenigen, die faktisch bereits in das Versorgungssystem eingebunden seien, ausschließe. Eine solche Auslegung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterscheidung zwischen interner und schuldrechtlicher Teilung diene alleine prozessökonomischen Erwägungen. In beiden Fällen werde die Versorgung wirtschaftlich zwischen den Ehepartnern geteilt. Die Systeme seien funktionsäquivalent und rechtfertigten keine Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenabsicherung. § 4 Nr. 1 PKS sei daher weit auszulegen. Eine ausdrückliche Ausschlussklausel für schuldrechtliche Versorgungsausgleichsfälle enthalte die Regelung nicht.
Der Kläger meint weiter, dass in Anlehnung an eine gewohnheitsrechtliche Ausprägung der außerordentlichen Mitgliedschaft auf eine solche alleine aus der jahrelangen Zahlung der Rentenleistungen an Frau C. geschlossen werden könne. Diese faktische Mitgliedschaft begründe sich durch das jahrelang gleichförmig gelebte Verwaltungsverhältnis. Eine andere Sichtweise verstoße gegen § 242 BGB. Er habe aufgrund dieser Praxis darauf vertrauen dürfen, dass seine verstorbene Ehefrau Mitglied der Beklagten sei. Die formale Trennung im Konzern und die Einschaltung z.B. der H. als Zahlstelle für die Beklagte sei nach § 278 BGB unerheblich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte wirtschaftlich und personell eng in den J. eingebunden sei.
Der Kläger erachtet seine Berufung insgesamt für zulässig. Er habe diese mit den obigen Ausführungen insbesondere zur Auslegung der PKS ausreichend begründet. Die versorgungsrechtlichen Vorschriften bildeten lediglich einen Teil der rechtlichen Subsumtion des Arbeitsgerichts, die ihrerseits auf der von ihm angegriffenen Auslegung der PKS beruhe.
Den Herausgabeanspruch habe er als eigenständigen Streitgegenstand geltend gemacht, den er ebenfalls in zulässiger Weise weiterverfolge. Dieser sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht bestehe und so übergangen worden. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, die rechtliche Beziehung von Frau C. und der Beklagten nachzuvollziehen. Der Anspruch folge aus Art. 15 DSGVO. Hinzu kommt das versicherungsvertragliche Einsichtsrecht aus § 7 Abs. 4 VVG sowie das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach § 810 BGB. Er habe jedenfalls gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau ein Antragsformular auf Auszahlung der versorgungsrechtlichen Ansprüche ausgefüllt. Die Aussage der Beklagten im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht, dass es keine Akte über seine verstorbene Ehefrau gebe, sei unglaubwürdig. Entweder seien die Unterlagen in der Rentenakte von Herrn D. oder in einer eigenen Akte von Frau C.. Ohne Zugang zu diesen Unterlagen sei er strukturell beweislos. Bereits das Arbeitsgericht hätte die Unterlagen beiziehen müssen. Dazu sei gemäß § 142 ZPO auch das Berufungsgericht befugt.
Die Beklagte habe mehrfach behauptet, dass keine Unterlagen zu seiner verstorbenen Ehefrau existierten. Der Kläger meint, dass das Arbeitsgericht diesen Vortrag verfahrensfehlerhaft ungeprüft zu Grunde gelegt habe. Dieser widerspreche der Lebenserfahrung. Eine langfristige und strukturierte Zahlpraxis wie gegenüber Frau C. setze notwendig eine interne Vorgangsdokumentation, Zuordnung und Verwaltung der Zahlungsvorgänge voraus, sei es in Form einer eigenständigen Einzelakte, sei es in Form elektronischer Geschäftsvorgänge, Teilakten, Abrechnungsdatensätze, Korrespondenzdateien oder vergleichbarer verwaltungsinterner Strukturen. Aus dem Sitzungsprotokoll erster Instanz ergebe sich nicht, dass die Nichtexistenz unstreitig sei.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Weigerung die Unterlagen vorzulegen, die Sachaufklärung verhindere. Die begehrten Unterlagen könnten Aufschluss darüber geben, ob die Verstorbene in den Verwaltungsprozessen der Beklagten intern als „Mitglied“ oder mitgliedsähnlich kategorisiert oder in anderer Weise organisatorisch dem Kreis der versicherten Personen zugeordnet worden sei. Die begehrten Unterlagen hätten gerade dazu dienen sollen, die tatsächliche Ausgangslage aufzuklären, aus der sich die rechtliche Beurteilung erst entwickeln lasse. Unabhängig davon hätte die Beklagte sich substantiiert einlassen müssen. Der Kläger beantragt schließlich schriftsätzlich, die Beklagte zur Vorlage der vorhandenen Vorgangs- und Abrechnungsunterlagen anzuhalten bzw. hilfsweise die erforderliche Beweiserhebung durchzuführen. Über diesen Beweisantrag, den er bereits in erster Instanz schriftsätzlich gestellt habe, habe das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht befunden. Es handele sich dabei - weiterhin - nicht um einen Klageantrag, sondern um einen eigenständigen prozessualen Antrag, der nicht mit einem materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch gleichgesetzt werden könne. Es liege deshalb auch keine Klageänderung vor. Der Antrag ziele nicht auf die Begründung eines neuen materiell-rechtlichen Anspruchs, sondern auf die gerichtliche Sachaufklärung im bestehenden Streitstoff.
Selbst bei Verneinung der Mitgliedschaft habe er einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente in Höhe von 120,41 Euro. In dieser Höhe sei die Äußerung der Beklagten als Anerkenntnis der Anspruchshöhe zu verstehen.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.08.2025 - 12 O 163/24 -,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.953,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 28.08.2024 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn fortlaufend ab dem Monat August 2025, eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich mindestens 188,24 Euro brutto längstens bis zu seinem Tod zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Kopie der Rentenakte der verstorbenen Frau L. V. E. C. geborene O. zu der Mitgliedsnummer N01 herauszugeben;
4. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 912,61 Euro an seinen Rechtsschutzversicherer, die X. Rechtsschutzversicherung AG, zu der Leistungsnummer N02 sowie in Höhe von 300,00 Euro an ihn für die Selbstbeteiligung nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2024 zu zahlen;
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen, welche aus ihrer Verweigerung der Hinterbliebenenrente zu der Mitgliedsnummer N01 entstanden sind und nicht in den Klageanträgen zu Ziffer 1.) bis 3.) mit umfasst sind.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.08.2025 - 3 Ca 155/25 - als unzulässig zu verwerfen,
2. hilfsweise die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 12.08.2025 - 3 Ca 155/25 - zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Berufung der Beklagten mangels ausreichender Berufungsbegründung bereits unzulässig sei.
Die Beklagte meint, dass sie dem Kläger keine Hinterbliebenenrente schulde. Dieser verkenne den Unterschied zwischen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und der dinglich wirkenden internen Teilung. Durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sei zu keinem Zeitpunkt ein eigenständiger Versorgungsanspruch von Frau C. gegen sie begründet worden. Mit deren Tod sei die alleine vorliegende Abtretung gegenstandslos geworden (§ 31 Abs. 3 VersAusglG). Der Anspruch falle auf Herrn D. zurück (§ 21 Abs. 4 VersAusglG). Diese Vorschriften habe das Arbeitsgericht zutreffend angewandt. Damit setze die Berufungsbegründung sich in keiner Weise auseinander. Es genüge nicht, dass der Kläger sich mit der angeblichen fehlerhaften Auslegung von § 4 Nr. 1 PKS auseinandersetze. Dieser habe sich so nicht mit sämtlichen tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Späterer Vortrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist könne die Berufung nicht mehr zulässig machen.
Unabhängig davon habe das Arbeitsgericht § 4 Nr. 1 PKS zutreffend ausgelegt. Bereits der Wortlaut sei eindeutig. Die interne Teilung, angeordnet durch rechtskräftige Entscheidung, sei abschließende Tatbestandsvoraussetzung in Satz 3 von § 4 Nr. 1 PKS. Andere Tatbestände der außerordentlichen Mitgliedschaft würden lediglich in den weiteren Sätzen von § 4 Nr. 1 PKS benannt. Sinn und Zweck führten zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr würde die vom Kläger angenommene Auslegung das Normsystem des VersAusglG konterkarieren. Diese würde aufgrund der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen dazu führen, dass sie doppelt in Anspruch genommen würde. Anhaltspunkte für eine Unklarheit i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB bestünden nicht. Und schließlich sei der Kläger kein Hinterbliebener des ohnehin noch lebenden Herrn D..
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG annehme, sei zunächst zu berücksichtigen, dass sie nur mittelbar grundrechtsgebunden sei. Und schließlich seien interne Teilung und schuldrechtlicher Versorgungsausgleich unterschiedliche Normsysteme, die nicht vergleichbar seien und jedenfalls eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten. Unterschiedliche Rechtsfolgen seien systemimmanent.
Ansprüche aus einer angeblich faktischen Mitgliedschaft von Frau C. bei ihr bestünden nicht. Die bloßen Zahlungen der H. bzw. der Rechtsvorgängerin an Frau C. begründeten kein faktisches Mitgliedschaftsverhältnis. Erfolgt seien die Zahlungen alleine zur Erfüllung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie habe nichts anderes getan, als den Beschluss zum Versorgungsausgleich zu befolgen. Ohnehin müsse sie sich keine Handlungen der H. zurechnen lassen.
Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, sei der Anspruch höchst hilfsweise allenfalls in Höhe von 120,41 Euro brutto begründet. Ihre Ausführungen in erster Instanz enthielten kein Anerkenntnis.
Betreffend den Antrag zu 3. behauptet die Beklagte weiterhin, dass eine Rentenakte für Frau C. nicht existiere. Dies sei zudem nach den Erklärungen im Kammertermin erster Instanz und ausweislich der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts unstreitig. Dies sei auch zutreffend, weil der Kläger sich nach ihrer Erklärung zu Protokoll in erster Instanz nicht weiter eingelassen habe. Etwas, was nicht existiere, könne ungeachtet der vom Kläger angenommenen Rechtsgrundlagen nicht herausgegeben werden. Nur darauf habe das Arbeitsgericht die Klageabweisung gestützt. Damit setzte der Kläger sich nicht auseinander. Ohnehin sei angesichts der vorliegenden Unterlagen wie PKS, AVB und den Unterlagen zu Scheidung und Versorgungsausgleich nicht ansatzweise vorstellbar, welche Unterlagen - vermeintlich - bestehen sollen, welche die Anträge des Klägers plötzlich begründet erscheinen lassen sollten. Unabhängig davon habe sie selbst keine Zahlungsvorgänge verarbeitet. Ungeeignete Beweisanträge änderten an diesem Ergebnis nichts. Sie liefen vielmehr auf eine Ausforschung und Umgehung von Darlegungs- und Beweislast heraus.
Über den vom Kläger nunmehr als Sachaufklärungsantrag bezeichneten Antrag habe das Arbeitsgericht mangels Antragstellung im Termin zu Recht nicht befunden. Er habe diesen nur angekündigt, aber nicht gestellt. Ohnehin unterschieden sich die angekündigten Anträge in erster und zweiter Instanz inhaltlich. Abschließend hebt die Beklagte hervor, dass sie keine Zahlungsvorgänge betreffend Frau C. verarbeitet habe und die Anträge des Klägers somit auch aus diesem Grund unbegründet seien.
Im Hinblick auf den Antrag zu 4. fehle eine Auseinandersetzung des Klägers mit der Begründung des Arbeitsgerichts zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Daraus folge die Unzulässigkeit der Berufung.
Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da er zu unbestimmt und insbesondere nicht nachvollziehbar sei, welche materiellen Schäden entstanden sein sollen.
Im Kammertermin am 14.01.2026 hat der Kläger erklärt, dass der Sachantrag auf Herausgabe der Rentenakte sich auf die Rentenakte, so wie sie ausdrücklich im Antrag benannt ist, beziehe. Er hat weiter eingeräumt, dass - wie auch in erster Instanz erörtert - es eine entsprechende Rentenakte zu Frau L. V. E. C., geborene Q. zu der entsprechenden Mitgliedsnummer nicht gebe. Betreffend den Beweisantrag hat er ausgeführt, dass dieser sich darauf beziehe, dass nicht nur die im Sachantrag beschriebene Rentenakte beigezogen werden solle, sondern dass entsprechende Unterlagen, so sie sich überhaupt auf Frau L. V. E. C., geborene Q., betreffend der Abwicklung ihrer Rente beziehen, beigezogen werden sollten. Die Beklagte hat dazu nochmals erklärt, dass sie die Zahlungen nicht durchgeführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
I. Die Berufung ist betreffend den Berufungsantrag zu 4. (Zahlung Rechtsverfolgungskosten an die X. und Erstattung Selbstbeteiligung des Klägers) unzulässig, weil sie insoweit nicht ausreichend begründet ist. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und insbesondere ausreichend begründet.
1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. Stützt das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere unabhängige, jeweils selbständig tragende Erwägungen, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 19.03.2025 - 10 AZR 76724, juris Rn. 14 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers betreffend den Berufungsantrag zu 4. (Zahlung Rechtsverfolgungskosten an die X. und Erstattung Selbstbeteiligung des Klägers) nicht gerecht. Das Arbeitsgericht hat diesen Antrag mit zwei selbständig tragenden Erwägungen abgewiesen. Zum einen hat es die Abweisung auf die Unbegründetheit der Hauptforderung gestützt. Zum anderen („zudem“) hat es die Klageabweisung darauf gestützt, dass gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Dies gelte grundsätzlich auch für die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Mit der zweiten tragenden Begründung zu § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG setzt die Berufungsbegründung sich nicht auseinander. Darauf hat bereits die Beklagte zutreffend hingewiesen. Die Kammer hat im Termin am 14.01.2026 auf die Unzulässigkeit der Berufung mit diesem Antrag mangels ausreichender Begründung hingewiesen. Weiterer Sachvortrag ist nicht erfolgt.
3. Die Berufung ist im Übrigen zulässig.
a) Unschädlich ist zunächst, dass der Kläger im gestellten Berufungsantrag zu dem angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts Solingen noch das Aktenzeichen des Landgerichts vor der Verweisung des Rechtsstreits angegeben hat. Es handelt sich um eine offenkundige Falschbezeichnung, die sowohl für das Gericht als auch für die Gegenseite ohne weiteres erkennbar war. Gemeint ist die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen zum Az. 3 Ca 155725, wie es auch in der Berufungsschrift angegeben ist. Die Beklagte hat dies auch so verstanden, wie der Berufungszurückweisungsantrag belegt.
b) Die Berufung ist betreffend die Berufungsanträge zu 1., 2., 3. und 5. in Anwendung der oben zu A.I.1. ausgeführten Grundsätze ordnungsgemäß begründet.
aa) Dies betrifft zunächst die Anträge zu 1., 2. und 5. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge jeweils als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zustehe.
(1) Das Arbeitsgericht hat dazu zunächst § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS ausgelegt und angenommen, dass Tatbestandsvoraussetzung sei, dass eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG gegeben sei. Nicht genügend sei ein bloßer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. Es ist dann davon ausgegangen, dass hier ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich gegeben sei und nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nicht in jedem Fall einer betrieblichen Altersversorgung immer eine interne Teilung erfolge. Es hat schließlich ausgeführt, dass nach § 21 Abs. 4 VersAusglG und § 31 Abs. 3 VersAusglG im hier gegebenen und nicht von § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS erfassten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - durchgeführt durch eine Abtretung gemäß § 21 VersAusglG - nach dem Ableben der ausgleichsberechtigten Person - hier Frau C. - die Abtretung gegenstandlos werde und der Versorgungsanspruch an den Ausgleichspflichtigen - Herrn D. - zurückfalle.
(2) Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger ordnungsgemäß auseinander. Er begründet im Einzelnen, warum aus seiner Sicht die Regelung in § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS anders als vom Arbeitsgericht angenommen weiter auszulegen und nicht auf die interne Teilung beschränkt sei. Er begründet dies u.a. mit der von ihm angenommenen Funktionsäquivalenz von interner Teilung und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich. Dabei zieht er zudem Art. 3 Abs. 1 GG heran. Zudem solle die faktische Mitgliedschaft aus dem tatsächlichen Verwaltungsverhältnis berücksichtigt werden. Dies genügt für eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts und bringt diese zu Fall, weil dann eine außerordentliche Mitgliedschaft i.S.v. § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS von Frau C. bei der Beklagten auch im hier vorliegenden Fall des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begründet worden wäre. Ob diese Argumentation zutreffend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Berufung. Richtig ist, dass der Kläger sich in der Berufungsbegründung nicht mit den vom Arbeitsgericht herangezogenen Regelungen § 21 Abs. 4 VersAusglG und § 31 Abs. 3 VersAusglG auseinandergesetzt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständig die Klageabweisung tragende Begründung. Vielmehr erfolgt die Anwendung dieser Vorschriften durch das Arbeitsgericht auf der Grundlage der Prämisse, dass § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS dahingehend auszulegen sei, dass nur die interne Teilung erfasst sei. Da der Kläger diese Prämisse mit seiner Berufungsbegründung zu Fall gebracht hat, genügt sie den Zulässigkeitsanforderungen. Über die Frage der Begründetheit ist damit - wie ausgeführt - keine Aussage getroffen.
bb) Die Berufung ist vom Kläger auch betreffend den Herausgabeanspruch (Berufungsantrag zu 3.) ordnungsgemäß begründet.
(1) Richtig ist allerdings, dass das Arbeitsgericht diesen nicht alleine abgewiesen hat, weil der Hauptanspruch unbegründet ist. Vielmehr hat es ihn abgewiesen, weil es davon ausgegangen ist, dass zuletzt festgestanden habe, dass - da die verstorbene Ehefrau des Klägers zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Beklagten war - keine ihr zugeordnete Rentenakte existierte, die die Beklagte an den Kläger herausgeben könnte, insbesondere nicht unter der Mitgliedsnummer N01. Die Nichtexistenz einer solchen Rentenakte habe nach dem zuletzt unbestrittenen Vortrag der Beklagten festgestanden. Der Einschub zu der Frage der fehlenden Mitgliedschaft hatte hier nur erläuternde Bedeutung. Tragend war für das Arbeitsgericht die fehlende Existenz der Rentenakte.
(2) Mit dieser Argumentation setzt der Kläger sich in der Berufungsbegründung genügend auseinander. Er begründet, warum aus seiner Sicht die Behauptung der Beklagten zu den fehlenden Rentenunterlagen unzutreffend bzw. unglaubwürdig sei. Diese widerspreche schon der Lebenserfahrung. Er benennt zudem eine konkrete Unterlage, nämlich ein Antragsformular, was er gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau ausgefüllt habe. Dies genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Darauf, ob die Ausführungen zutreffen, kommt es an dieser Stelle nicht an. Dies ist eine Frage der Begründetheit der Berufung.
II. Die Berufung ist - soweit sie zulässig ist - unbegründet, weil die zulässigen Berufungsanträge zu 1., 2., 3. und 5. unbegründet sind.
1. Der Antrag zu 3. ist zulässig aber unbegründet.
a) Der Antrag zu 3. ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
aa) Nach dieser Vorschrift muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BAG 25.02.2021 - 8 AZR 171719, juris Rn. 39). Zur hinreichenden Bestimmtheit müssen bei Herausgabeansprüchen die herauszugebenden Gegenstände so genau bezeichnet sein, dass eine Identifizierung möglich ist (BGH 21.12.2010 - X ZR 122/07, juris Rn. 33).
bb) Diesen Anforderungen genügt der Antrag nach den Erklärungen des Klägers im Termin am 14.01.2026. Ausweislich des Antragswortlauts ist der herauszugebende Gegenstand klar bestimmt. Es geht um die konkret bezeichnete Rentenakte der namentlich verstorbenen Ehefrau des Klägers zu einer genau bezeichneten Mitgliedsnummer. Richtig ist allerdings, dass der Kläger im Hinblick darauf, dass das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dass es sich um die Rentennummer des ehemaligen Ehemanns von Frau C., nämlich Herrn D. gehandelt habe, ausgeführt hat, dass es der Lebenserfahrung widerspreche, wenn es keine Unterlagen zur Ausgleichsrente seiner verstorbenen Ehefrau gebe. Eine langfristige und strukturierte Zahlpraxis wie gegenüber Frau C. setze notwendig eine interne Vorgangsdokumentation, Zuordnung und Verwaltung der Zahlungsvorgänge voraus, sei es in Form einer eigenständigen Einzelakte, sei es in Form elektronischer Geschäftsvorgänge, Teilakten, Abrechnungsdatensätze, Korrespondenzdateien oder vergleichbarer verwaltungsinterner Strukturen. Der Kläger hat nach Erörterung der Frage der Bestimmtheit des Antrags im Termin am 14.01.2026 klargestellt, dass der Sachantrag auf Herausgabe der Rentenakte sich auf die Rentenakte, so wie sie ausdrücklich im Antrag benannt ist, beziehe. Dieser ist damit hinreichend bestimmt und beschränkt sich auf die Herausgabe der genau im Antrag bezeichneten Rentenakte. Die Ausführungen zu weiteren Unterlagen sollen - so der Kläger im Termin - nur Gegenstand des Beweisantrags, nicht aber des Sachantrags, um den es hier geht, sein.
b) Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Unabhängig von den vom Kläger herangezogenen Rechtsgrundlagen für seinen Herausgabeantrag, welche die Kammer gewürdigt hat, ist dieser unbegründet, weil der Beklagten die Herausgabe unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Eine nicht existente Sache kann nicht herausgegeben werden. Die im Antrag bezeichnete Rentenakte der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu der dort bezeichneten Mitgliedsnummer existiert nach seinem eigenen letzten Vortrag im Termin am 14.01.2026 nicht.
2. Die Anträge zu 1., 2. und 5. sind zulässig aber unbegründet.
a) Die Anträge sind zulässig.
aa) Der Antrag zu 1. ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger macht mit diesem Zahlungsantrag rückständige Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 188,24 Euro brutto für die Zeit von November 2023 bis Juli 2025, d.h. 21 x 188,24 Euro brutto = 3.953,04 Euro brutto geltend. Der Gegenstand, der diesem Zahlungsbegehren zu Grunde liegt, ist hinreichend bestimmt. Der Kläger macht eine Hinterbliebenenrente auf der Grundlage von §§ 8 Nr. 1, 9 Nr. 1 AVB geltend, die er in Höhe von 60 % sämtlicher im Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen bezeichneter von Herrn D. an Frau C. abgetretener Betriebsrentenleistungen - seien sie gegen die Beklagte oder gegen die H. gerichtet - berechnet.
bb) Der Antrag zu 2. ist als Feststellungsantrag zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
(1) Der Kläger begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO, nämlich die Verpflichtung ihm ab dem 01.08.2025 monatlich eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 188,24 Euro brutto zu zahlen. Diesem Begehren liegt der gleiche hinreichend bestimmte Gegenstand wie dem Zahlungsantrag zu 1. zu Grunde.
(2) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Beklagte leugnet eine Zahlungsverpflichtung für die hier streitige Hinterbliebenenrente. Das danach erforderliche Feststellungsinteresse entfällt nicht, weil der Kläger gemäß § 257 ff. ZPO Leistungsklage hätte erheben können. Zwischen den Klagen gemäß § 256 Abs. 1 ZPO und § 257 ff. ZPO besteht ein Wahlrecht (BAG 12.11.2013 - 3 AZR 274/12, juris Rn. 21; BAG 03.06.2020 - 3 AZR 730/19, juris Rn. 39). Der Kläger ist außerdem nicht gehalten, für die im Laufe des Verfahrens rückständig werdenden Forderungen den Feststellungsantrag auf eine teilweise Leistungsklage umzustellen (BAG 12.03.2019 - 1 AZR 307/17, juris Rn. 18).
cc) Der Feststellungsantrag zu 5. ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Antrag ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
(1) Die Annahme eines Feststellungsinteresses setzt voraus, dass dem betroffenen Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht. Dies wird bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht angenommen, wenn zukünftige, noch nicht bezifferbare Schäden möglich sind. Dies gilt auch, wenn ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage dabei von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03, juris Rn. 27).
(2) Darüber hinaus müssen entsprechende Feststellungsanträge hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Der Klageantrag muss den erhobenen Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnen und die Klageart ergeben. Insoweit ist bei Feststellungsanträgen erforderlich, dass sich für den Fall der Klagestattgabe der objektive Umfang der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung hinreichend feststellen lässt. Dabei muss der Streitgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Darüber hinaus gilt es bei der Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit zu beachten, dass ein Feststellungsantrag einerseits der Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dient und andererseits den Grund des klägerischen Schadensersatzanspruchs klärt, so dass im Falle späterer Folgeschäden nur noch der Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis und die Schadenshöhe nachzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages festzusetzen. Soll ein späterer Rechtsstreit über den Grund des Schadensersatzanspruchs vermieden werden, muss dieser klar aus dem Feststellungsantrag hervorgehen (vgl. BAG 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08, juris Rn. 108).
(3) Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Der Gegenstand, der Grundlage für die Schadensersatzpflicht sein soll, ist hinreichend bestimmt. Es geht darum, dass die Beklagte dem Kläger die Hinterbliebenenrente, die in ihrem Gegenstand bereits zum Zahlungsantrag beschrieben wurde, nicht leistet. Im Hinblick darauf, dass der Zahlungszeitpunkt der geltend gemachten Hinterbliebenenrente kalendermäßig bestimmt ist (§ 5 Nr. 4 AVB), kommt aufgrund der Nichtleistung ein Schadensersatzanspruch aus Schuldnerverzug in Betracht (§ 280 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es besteht auch die Wahrscheinlichkeit eines auf die Nichtzahlung zurückzuführenden Schadens, der nicht bereits in den Anträgen zu 1. und 2. enthalten ist. Dies betrifft schon Verzugszinsen ab dem Monat August 2025 und fortlaufend in der Zukunft. Verzugszinsen macht der Kläger nur mit dem Antrag zu 1. geltend. Dies genügt für die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags.
b) Die Anträge zu 1., 2. und 5. sind unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 188,24 Euro brutto zu zahlen. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu.
aa) Dies gilt zunächst unabhängig und eigenständig tragend von den nachfolgenden Ausführungen zu A.II.2.b.bb., soweit der Kläger mit den drei Anträgen eine monatlich den Betrag von 120,41 Euro brutto übersteigende Hinterbliebenenrente geltend macht. Es fehlt diesbezüglich bereits an der Passivlegitimation der Beklagten. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgereichts Leverkusen ergibt sich die von Herrn D. an Frau C. abgetretene Ausgleichsrente, aus welcher der Kläger in Höhe von 60 % seine Hinterbliebenenrente berechnet, nur in Höhe von monatlich 52,55 Euro und weiteren 148,14 Euro aus einer gegen die Beklagte gerichteten Pensionskassenrente von Herrn D.. 60 % von 200,69 Euro sind 120,41 Euro. Die weiteren Bestandteile, aus denen sich die an Frau C. abgetretene Ausgleichsrente von Herrn D. ergab, beruhten, wie aus dem Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen ohne weiteres ersichtlich, auf verschiedenen Betriebsrentenansprüchen von Herrn D. gegen die H.. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, warum die Beklagte für diese unmittelbaren Versorgungszusagen der H. einstehen und selbst passivlegitimiert sein sollte. Der pauschale Hinweis auf ein angebliches Konzernverhältnis hilft insoweit nicht. Tragfähige Gründe, warum die Beklagte als Pensionskasse für unmittelbare Versorgungsversprechen der H. eintreten soll, hat der Kläger nicht vorgetragen. Darauf hat die Beklagte sowohl in erster als auch in zweiter Instanz hingewiesen. Die Kammer hat im Termin am 14.01.2026 ebenfalls darauf hingewiesen, dass aus den genannten Gründen unabhängig von allen anderen rechtlichen Fragen allenfalls eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 120,41 Euro in Rede stehen könnte. Weiterer Sachvortrag seitens des Klägers ist nicht erfolgt.
bb) Die Anträge zu 1., 2. und 5. sind unabhängig von Vorstehendem insgesamt unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger bereits dem Grunde nach überhaupt keine Hinterbliebenenversorgung schuldet und zwar weder in Höhe von monatlich 120,41 Euro brutto noch in Höhe von insgesamt monatlich 188,24 Euro brutto. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch weder aus §§ 8 Nr. 1, 9 Nr. 1 AVB noch - wie von ihm hilfsweise in Höhe von 120,41 Euro brutto geltend gemacht - aus einem Anerkenntnis der Beklagten zu.
(1) Dem Kläger steht gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach aus §§ 8 Nr. 1, 9 Nr. 1 AVB kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind nicht gegeben. § 8 Nr. 1 AVB setzt voraus, dass der Tod eines Mitglieds der Beklagten eintritt. In diesem Fall wird dem hinterbliebenen Ehepartner eine Hinterbliebenenrente gewährt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil die verstorbene Ehefrau des Klägers kein Mitglied der Beklagten war. Mitglieder der Beklagten sind gemäß § 2 PKS die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Bezieherinnen und Bezieher von Mitgliedsrenten. Anhaltspunkte für eine ordentliche Mitgliedschaft von Frau C. sind nicht gegeben. Diese ist entgegen der Ansicht des Klägers auch kein außerordentliches Mitglied i.S.v. § 4 Nr. 1 PKS gewesen, weil die dortigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere ist Frau C. kein außerordentliches Mitglied gemäß § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS gewesen. Die anderen Tatbestände aus § 4 Nr. 1 PKS kommen nicht in Betracht. Da Frau C. weder ordentliches noch außerordentliches Mitglied war, ist sie auch keine Bezieherin einer Mitgliedsrente gewesen.
(1.1) Die außerordentliche Mitgliedschaft gemäß § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS setzt zunächst voraus, dass die ausgleichsberechtigte Person, um die es geht und als solche in § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS bezeichnet wird, geschiedene Ehepartnerin eines Mitglieds der Beklagten i.S.v. § 2 PKS ist. Diese Voraussetzung erfüllt Frau C.. Diese war Ehegattin des Mitgliedes der Beklagten, des Herrn D. und war von diesem durch Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 02.04.2004 geschieden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Familiengericht anlässlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ansehung der von der Kasse zu gewährenden Anrechte durch rechtskräftige Entscheidung eine interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG anordnet. Nur in diesem Fall wird die ausgleichsberechtigte Person außerordentliches Mitglied der Beklagten. Wird ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich angeordnet, ist das nicht der Fall. Dies ergibt die Auslegung von § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS unter Berücksichtigung der Regelungen des VersAusglG.
(1.2.) Die PKS sind als das versicherungsrechtliche Verhältnis regelnden Satzungsbestimmungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BAG 22.10.2024 - 3 AZR 23/24, juris Rn. 18). Die §§ 305 ff. BGB finden auch zeitlich Anwendung, selbst wenn man auf das Versicherungsverhältnis von Herrn D. abstellen wollte. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet in der durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts seit dem 01.01.2002 geschaffenen Fassung seit dem 01.01.2003 Anwendung, selbst wenn das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten bereits vorher begründet wurde, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (BAG 22.10.2024 - 3 AZR 23/24, juris Rn. 17). Unabhängig davon macht der Kläger hier ab dem 01.11.2023 auf der Grundlage der dann maßgeblichen PKS und AVB einen eigenen Hinterbliebenenrentenanspruch geltend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von ihnen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 25.01.2023 - 10 AZR 109/22, juris Rn. 21).
(1.3.) In Anwendung dieser Grundsätze führt nur die interne Teilung gemäß § 10 ff. VersAusglG dazu, dass die ausgleichsberechtigte Person außerordentliches Mitglied der Beklagten wird. Dafür spricht bereits der Wortlaut dieser Bestimmung, weil nur die interne Teilung als Voraussetzung für den Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft angeführt ist. Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht um ein bloßes Beispiel. Durch die Konjunktion „sofern“ wird die interne Teilung und nur diese als Tatbestandvoraussetzung definiert. Die interne Teilung wird zudem nicht nur als solche angesprochen. Die Satzungsbestimmung erfordert weiter, dass die interne Teilung durch rechtskräftigte Entscheidung durch das Familiengericht anlässlich des Versorgungsausgleichs angeordnet wird. Damit wird ein rechtssicherer und klarer Anknüpfungstatbestand geschaffen. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil gemäß § 4 Nr. 1 Satz 5 PKS die außerordentliche Mitgliedschaft nach Satz 3 mit Wirkung ab dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich begründet wird, ohne dass es hierfür einer gesonderten Antragstellung bedarf. Dieser Automatismus bedarf einer klaren und rechtssicheren Anknüpfung. Dies spricht dagegen die in § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS angesprochene interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG nur als Beispiel anzusehen. Dafür spricht auch die Systematik der PKS und der AVB. Wenn es um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geht, wird dieser benannt, wie es für einen anderen hier nicht gegebenen Fall in § 8 Nr. 4a AVB erfolgt ist.
Die hier vorgenommene Auslegung entspricht der Systematik des Versorgungsausgleichsrechts, an die § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS anknüpft. Bei der internen Teilung und bei dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handelt es sich um zwei unterschiedliche Möglichkeiten, im Falle des Versorgungsausgleich Betriebsrentenansprüche zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Entgegen der Ansicht folgt aus § 12 VersAusglG nicht, dass im Falle der Aufteilung von Betriebsrentenansprüchen immer eine interne Teilung gemäß den §§ 10 ff. VersAusglG erfolgt. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass bei der internen Teilung betrieblicher Anrechte auch für den Berechtigten das Betriebsrentengesetz gilt. Sie regelt mithin nur die Folgen der internen Teilung bei Betriebsrentenansprüchen. Der Berechtigte erhält die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers (BeckOKBGB/Bergmann, § 12 VersAusglG Rn. 1, 2). Für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer begründet § 4 Nr. 1 Satz 1 PKS eine außerordentliche Mitgliedschaft. Es ist folgerichtig, eine solche bei interner Teilung ebenfalls vorzusehen, wie es sich aus § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS ergibt. Die interne Teilung erfolgt dabei durch richterlichen Gestaltungsakt. Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person - hier der Beklagten - und der ausgleichsberechtigten Person entsteht (BAG 10.11.2015 - 3 AZR 813/14, juris Rn. 16). Mit der Rechtskraft gehen die Parteien versorgungsrechtlich „eigene Wege“, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Insoweit wird auf I.2.a.aa.i.(1) der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Nichts anderes setzt § 4 Nr. 3 Satz 1 PKS um.
Die Möglichkeit eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bleibt unter den Voraussetzungen der §§ 20 ff. VersAusglG indes auch bei aufzuteilenden Betriebsrentenansprüchen möglich. Dieser ist anders ausgestaltet als die interne Teilung. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist die Form des Versorgungsausgleichs, welche nicht in die Rechte des Versorgungsträgers eingreift und sich auf den Ausgleich der tatsächlich gezahlten Versorgung beschränkt (BeckOKBGB/Bergmann, § 20 VersAusglG Rn. 1). Umgesetzt wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch Abtretung. Die ausgleichsberechtigte Person - hier Frau C. - kann von der ausgleichspflichtigen Person - hier Herrn D. - verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten (§ 21 Abs. 1 VersAusglG). Im Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG. Der abgetretene Anspruch fällt aufgrund der besonderen gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 4 VersAusglG wieder auf die ausgleichspflichtige Person - hier Herr D. - zurück. Die Abtretung führt nicht zu einem eigenständigen Versorgungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person wie bei den dinglichen Ausgleichsformen der internen und externen Teilung (Schlünder/Geißler in Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 4. Auflage 2023, § 18 Steuerrecht Rn. 226). Der Bundesfinanzhof hat dementsprechend ausgeführt, dass der Tod des Ausgleichsberechtigten stets zum Erlöschen des Anspruchs aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich führe. Hinterbliebenenansprüche entstünden nicht (BFH 18.09.2003 - X ZR 152/97, juris Rn. 38 zum alten Recht).
Es ist in Ansehung dieser Gesetzeslage folgerichtig, wenn § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS nur bei interner Teilung und nicht bei dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet. Andernfalls käme es beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dazu, dass bei dem Tod der ausgleichsberechtigten Person der Versorgungsschuldner aufgrund §§ 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG und § 21 Abs. 4 VersAusglG wieder die volle Betriebsrente an den Ausgleichspflichtigen zahlen müsste und zugleich eine Hinterbliebenenrente - hier an den Ehegatten - der ausgleichsberechtigten Person. Es würde mithin eine - zusätzliche - Hinterbliebenenrente begründet, obwohl die Betriebsrente wie auch hier noch in voller Höhe an das eigene Mitglied - hier Herrn D. - gezahlt werden müsste. Ein solches Leistungsversprechen lässt sich weder der PKS noch den AVB entnehmen. Es führt auch zu einer zu leistenden laufenden „Gesamtbetriebsrente“ in Höhe von mehr als 100% gegenüber der dem Betriebsrentner versprochenen Versorgung. Bei der internen Teilung ist dies anders. Die Eheleute gehen nach dem rechtskräftigen Versorgungsausgleich vollständig „eigene Wege“ und die Versorgungen sind getrennt. Es kommt zu keinem Rückfall der Versorgung an die ausgleichspflichtige Person nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person. Vielmehr wird für die ausgleichsberechtigte Person mit der durch richterlichen Gestaltungsakt vollzogenen internen Teilung ein eigenes Rechtsverhältnis zum Versorgungsträger begründet. Gleichzeitig greift das Gericht mit seiner Ausgleichsentscheidung auch in die Rechtsbeziehungen der ausgleichspflichtigen Person zum Versorgungsträger ein. Da die Übertragung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG „zulasten des Anrechts“ der versorgungspflichtigen Person erfolgt, führt die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu einer Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person (BAG 10.11.2025 - 3 AZR 813/14, juris Rn. 16). Weil die ausgleichsberechtigte Person so letztlich ein eigenes Versorgungsrecht gegenüber dem Versorgungsträger hat, das nicht zurückfällt, ist es folgerichtig, dass diese im Falle einer Pensionskasse außerordentliches Mitglied wird, bei deren Tod - anders als beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch eine Hinterbliebenenrente geschuldet ist.
(1.4.) Es kann offenbleiben, ob § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS überhaupt einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegt (§ 310 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Kammer kann dies unterstellen. Soweit der Kläger letztlich unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG und die von ihm angenommene Funktionsäquivalenz von schuldrechtlichem Versorgungsausgleich und interner Teilung abstellt, führt dies nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB. Die Satzungsbestimmung in § 4 Nr. 1 Satz 3 PKS hat ihren Ursprung bzw. den Grund für die Differenzierung in der gesetzlichen Ausgangslage des Versorgungsausgleichsrechts und der darin enthaltenen Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen des Versorgungsausgleichs. Eine Satzungsregelung, die nicht von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sondern auf diesen aufbaut, enthält keine unangemessene Benachteiligung (vgl. zur Akzeptanz tariflicher Grundentscheidungen in diesem Zusammenhang BAG 22.10.2024 - 3 AZR 23/24, juris Rn. 21 f.).
Es bliebt auch offen, was für die hier maßgebliche Satzungsbestimmung gelten würde, wenn die Differenzierung zwischen interner Teilung gemäß §§ 10 VersAusglG und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich gemäß §§ 20 ff. VersAusglG wegen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre, weil dies nicht der Fall ist. Wesentliches Ziel der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war, die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechte weitestgehend mit der Scheidung auszugleichen und dadurch die Schicksale der Ehegatten auch im Bereich der Alters- und Invaliditätsversorgung endgültig voneinander zu trennen. Da nicht alle Anrechte stets im Wertausgleich bei der Scheidung ausgeglichen werden können, wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ergänzt, um dem Ausgleichsberechtigten eine spätere Teilhabe an diesen Anrechten, deren Werte durchaus erheblich sein können, zu ermöglichen (Fricke in BeckOGK VersAusglG, § 20 Rn. 1, BT.Drs. 16/10144 S. 63). Auch wenn der der öffentlich-rechtliche Wertausgleich bei der Scheidung zu den Ausgleichsansprüchen der § 20 ff. VersAusglG vorrangig sein soll (Fricke in BeckOGK VersAusglG, § 20 Rn. 2), besteht der Grund für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich darin, in allen Fällen einen Versorgungsausgleich zu ermöglichen. Dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es mag sein, dass die rechtlichen Unterschiede zwischen den Ausgleichsarten nichts daran ändern, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich - solange und soweit er durchgeführt wird - sich auf die finanzielle Situation des verpflichteten Ehegatten faktisch nicht anders auswirkt als ein dinglicher Ausgleich (vgl. BVerfG 22.02.1995 - 1 BvR 117/95, juris zum alten Recht). Die oben dargestellten Unterschiede in der Konstruktion des Versorgungsausgleichs rechtfertigen es aber, für den Fall des Todes der ausgleichsberechtigten Person anknüpfend an die unterschiedliche Ausgestaltung („eigene Wege“ bzw. Abtretung) zu differenzieren.
(1.5) Es ist zwischen Frau C. und Herrn D. keine interne Teilung, sondern ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich erfolgt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Bereits ausweislich des rechtskräftigen Scheidungsurteils blieb im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Nichts Anderes ist ausweislich Tenor und Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Leverkusen vom 06.11.2013 erfolgt. Es erfolgte ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich mittels Abtretung gemäß § 21 VersAusglG. Ungeachtet der Rechtskraft dieser Entscheidung erfolgte die Anwendung von § 21 VersAusglG jedenfalls gemäß § 48 Abs. 3 VersAusglG in zutreffender Weise. Eine interne Teilung ist nicht erfolgt, sondern alleine ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich.
(1.6.) Aus der tatsächlichen Zahlung der Ausgleichsrente an Frau C. ab November 2013 bis Oktober 2023 folgt keine faktische Mitgliedschaft. Die bloße Zahlung der Ausgleichsrente begründet keine Mitgliedschaft bei der Beklagten. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Maßgeblich sind alleine die PKS und die AVB. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nichts anderes gemacht als den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen, der auch sie aufgrund der Beteiligung am Verfahren rechtskräftig band, umgesetzt. Einen anderen Erklärungswert hat die tatsächliche Zahlung der Ausgleichsrente nicht. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Verstoß gegen § 242 BGB ersichtlich.
Das Gericht hat dabei auch den Beweisantrag des Klägers auf Beiziehung der Rentenunterlagen betreffend Frau C. berücksichtigt. Dieser führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beweisantrag ist auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Ihm war weder gemäß § 142 ZPO noch gemäß § 422 ZPO nachzugehen.
(1.6.1) § 142 ZPO dient zwar nicht unmittelbar Beweiszwecken, sondern primär der materiellen Prozessleitung, mit deren Hilfe sich das Gericht möglichst frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff verschaffen bzw. das Parteivorbringen richtig verstehen können soll. Dabei darf das Gericht jedoch einer Urkunde nichts entnehmen, was von den Parteien im Prozess noch nicht vorgetragen worden ist, denn auch § 142 ZPO ermöglicht keine Amtsaufklärung. Das Gericht darf mit seiner Anordnung deshalb keinesfalls die Grenzen des Parteivortrages überschreiten. Die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung muss sich vielmehr aus dem schlüssigen Parteivortrag ergeben. Die pauschale Aufforderung zur Vorlage ganzer Urkundensammlungen, Dokumentationen oder einer kompletten Korrespondenz ist deshalb auch nach § 142 ZPO unzulässig (BGH 27.05.2014 - XI ZR 264/13, juris Rn. 28).
Diesen Anforderungen genügt der Beweisantrag des Klägers nicht. Die konkret bezeichnete Unterlage, die im Antrag zu 3. bezeichnete Rentenakte, existiert unstreitig nicht. Im Übrigen hat er keine konkrete Urkunde im o.g. Sinne bezeichnet. Der Kläger hat die Vorlage der vorhandenen Vorgangs- und Abrechnungsunterlagen beantragt. Er hat weiter ausgeführt, dass es notwendig eine interne Vorgangsdokumentation, Zuordnung und Verwaltung der Zahlungsvorgänge gebe, sei es in Form einer eigenständigen Einzelakte, sei es in Form elektronischer Geschäftsvorgänge, Teilakten, Abrechnungsdatensätze, Korrespondenzdateien oder vergleichbarer verwaltungsinterner Strukturen. Konkret bezeichnete Unterlagen i.S.v. § 142 ZPO sind dies nicht dies. Die Formulierung in erster Instanz (Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.05.2025) ist nicht konkreter. Anders ist dies alleine betreffend das Auszahlungsantragsformular. Darauf hat die Kammer im Termin am 14.01.2026 hingewiesen. Aber auch betreffend dieses bestand keine Veranlassung dieses gemäß § 142 ZPO beizuziehen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, warum sich aus dem Auszahlungsantrag irgendetwas für eine Mitgliedschaft von Frau C. bei der Beklagten ergeben sollte. Dies ist nicht einmal eine vage Vermutung (vgl. BGH 27.05.2014 - XI ZR 264/13, juris Rn. 28).
(1.6.2) Nichts anderes gilt im Ergebnis für § 422 ZPO i.V.m. § 810 BGB. Auch danach muss eine vorzulegende Urkunde stets genau bezeichnet werden. Es genügt nicht, wenn der Anspruchsteller beantragt, ihm Einsicht in komplette Akten, andere Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke zu gewähren. Der für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung nach § 810 BGB darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss deshalb außer dem objektiven Zusammenhang des konkreten Rechtsverhältnisses mit der Urkunde und seinem rechtlichen Interesse auch die Urkunde selbst und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen (BGH 27.05.2014 - XI ZR 264/13, juris Rn. 25). Diesen Anforderungen hat der Kläger - wie bereits dargelegt - nicht genügt. § 7 Abs. 4 VVG trägt den Anspruch ungeachtet dessen, ob er überhaupt einschlägig ist, nicht, weil der Kläger die Vertragsbestimmungen und die Satzung der Beklagten kennt. Unabhängig davon fehlt es ebenfalls an der hinreichenden Konkretisierung der herauszugebenden Unterlagen. Nichts anderes gilt für Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO (vgl. dazu BAG 27.04.2021 - 2 AZR 342/20, juris Rn. 20 zur Bestimmtheit eines Klageantrags auf Herausgabe einer Kopie von E-Mails). Zur Überzeugung der erkennenden Kammer wird die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess durch Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht verändert (vgl. auch Sächsisches Landesarbeitsgericht 17.02.2021 - 2 Sa 63/20, juris Rn. 129). Diese kann der Kläger nicht mit einem auf eine pauschale Vorlageanordnung gerichteten Beweisantrag umgehen. Eine andere Frage ist es, ob ein Auskunftsanspruch auch aus Art. 15 DSGVO im Wege einer Stufenklage erst eine schlüssige Klage vorbereiten kann (dazu LG Ellwangen 03.09.2024 - 6 O 65/24, juris). Darum geht es hier nicht. Vielmehr möchte der Kläger bei bereits gestelltem Zahlungsantrag bzw. auf Feststellung künftiger Zahlung gerichtetem Antrag seine Klage durch unbestimmt bezeichnete Urkundenvorlegung erst schlüssig machen. Dies ist aus den oben genannten Gründen unstatthaft. Unabhängig davon und selbständig tragend geht es vorliegend ohnehin nicht um personenbezogene Daten des Klägers, sondern um solche seiner verstorbenen Ehefrau. Er ist insoweit nicht betroffene Person i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, weil sich die Schutzregeln der DSGVO grundsätzlich nur auf lebende natürliche Personen beziehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz 28.11.2025 - 10 A 11059/23.OVG, juris Rn. 32 ff.). Unabhängig davon fehlt - wie im Termin erörtert - konkreter Vortrag des Klägers zu dessen Alleinerbenstellung - , die ihn alleine überhaupt berechtigen könnte. Der Vortrag, dass „nach Art. 15 DSGVO .. ein subjektives Recht des Betroffenen (bzw. seines Erben)“ besteht, ist - wie erörtert - kein konkreter Sachvortrag.
(2) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 120,41 Euro brutto monatlich nicht aus einem hilfsweise geltend gemachten Anerkenntnis der Beklagten zu. Ein solches liegt erkennbar weder als selbständiges noch als unselbständiges Schuldversprechen vor. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers in dieser Höhe nicht durch ihre erstinstanzlichen Ausführungen anerkannt. Sie hat im Schriftsatz vom 11.06.2025 auf Seite vier „höchst hilfsweise … außerdem darauf hingewiesen, dass der Anspruch auch der Höhe nach unbegründet“ sei und sich allenfalls ein Betrag von damals noch für 11 Monate von 1.324,51 Euro (11 x 120,41 Euro) ergeben könne. Dies sind nichts Anderes als hilfsweise Ausführungen zur Höhe des weiterhin dem Grunde nach vollständig bestrittenen Anspruchs vor dem Hintergrund, dass ein Teil der abgetretenen Betriebsrentenansprüche sich gegen die H. und nicht gegen die Beklagte richtet. Ein Anerkenntnis der Beklagten liegt darin nicht.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen der zutreffenden Kostenentscheidung erster Instanz, die zu ändern kein Anlass bestand, wird auf II. der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
C. Das Gericht hat die Revision in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Im Übrigen bestanden keine gesetzlichen Zulassungsgründe.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei im Umfang der Zulassung, d.h. soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. in einem Umfang von 2.528,61 Euro brutto (21 x 120,41 Euro), mit dem Antrag zu 2. in Höhe von monatlich 120,41 Euro brutto und mit dem Antrag zu 5. betreffend eine monatliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 120,41 Euro brutto unterlegen ist,
REVISION
eingelegt werden. Im Übrigen ist für den Kläger kein Rechtsmittel gegeben.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636-2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Gotthardt Leis Mischker