Berufung gegen Zurückweisung einstweiliger Verfügung wegen Versetzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger begehrt einstweilige Unterlassung seiner Versetzung zum Standort G.; das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers abgewiesen. Das LAG bestätigt, dass der erforderliche Verfügungsgrund fehlt, da der Kläger langandauernd arbeitsunfähig ist und der Arbeitgeber außerordentlich gekündigt hat. Das Eilverfahren sei ungeeignet, die materielle Wirksamkeit der Versetzung abschließend zu klären.
Ausgang: Berufung des Verfügungsklägers gegen Zurückweisung der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen; Verfügungsgrund fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO ist ein Verfügungsgrund erforderlich; fehlt dieser, ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine vom Arbeitgeber erklärte außerordentliche Kündigung, durch die die weitere Inanspruchnahme der Arbeitsleistung entfällt, kann das Wiederholungs- oder Fortsetzungsrisiko und damit den Verfügungsgrund entfallen lassen.
Langandauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten kann das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes ausschließen, wenn keine absehbare Genesung vorgetragen ist.
Das Eilverfahren ist nicht geeignet, die materielle Rechtswirksamkeit einer Versetzungsanordnung abschließend zu klären und befreit den Antragsteller nicht von dem Risiko gegenteiliger Entscheidungen im Hauptsacheverfahren.
Bei erfolglosem Rechtsmittel ist der Unterlegene als Berufungskostenpflichtiger zur Tragung der Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ga 37/07
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.05.2007 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe
I.Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Verfügungsbeklagten vorläufig untersagt werden soll, ihn an den Standort G.-Flughafen zu versetzen.
Durch Urteil vom 16.05.2007 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf das Begehren des Verfügungsklägers zurückgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift der Verfügungskläger das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens an und beantragt,
| 1. | unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Kläger ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf - 7 Ca 2910/07 - am Standort G. Flughafen zu beschäftigen; |
| 2. | hilfsweise der Verfügungsbeklagten zu untersagen, ihn ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zwei Wochen nach der rechtskräftigen Entscheidung beider Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf - 5 BV 61/07 - und vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/M. - 7 BV 225/07 - am Standort G. zu beschäftigen. |
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Versetzungsmaßnahme. Weiterhin macht sie geltend, dass sich der Verfügungsantrag aufgrund einer außerordentlichen Kündigung vom 29.05.2007, die inzwischen Gegenstand eines vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf geführten Kündigungsrechtsstreits sei, erledigt habe. Überdies sei der Kläger nach einem Herzinfarkt seit längerem arbeitsunfähig erkrankt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es an dem für die einstweilige Verfügung nach § 935, § 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund fehlt, und daher zu Recht sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückgewiesen. Die Kammer folgt den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und merkt ergänzend das Folgende an.
Es kann dahinstehen, ob die Versetzung des Verfügungsklägers von E. nach G. individual- und kollektivrechtlich wirksam ist. Ebenso kann offen bleiben, ob der Sachverhalt, auf den die Beklagte die Kündigung vom 29.05.2007 stützt, einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB abgibt oder ob - wofür nach Lage der Dinge viel spricht - die Kündigung unwirksam, womöglich offensichtlich unwirksam ist. Denn jedenfalls drohen dem Verfügungskläger aus der zum 01.05.2007 angeordneten Versetzung keine Nachteile mehr (vgl. Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545 ff. zu II 2 c). Zum einen ist der Verfügungskläger seit längerem arbeitsunfähig erkrankt, und ein baldige Genesung ist weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher ist nicht erkennbar, dass er derzeit oder in absehbarer Zeit veranlasst sein könnte, "vorsorglich" der Versetzungsanordnung nachzukommen. Zum anderen hat die Verfügungsbeklagte mit der außerordentlichen Kündigung vom 29.05.2007 auf die weitere Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Verfügungskläger verzichtet. Da sie die Kündigung nicht einseitig zurücknehmen kann, sondern der Verfügungskläger hierin einwilligen müsste (KR/Friedrich, 7. Aufl., § 4 KSchG, Rz. 64), muss der Verfügungskläger auch aus diesem Grund derzeit die Erschwernisse einer in G. auszuübenden Tätigkeit nicht befürchten.
Soweit es dem Verfügungskläger mit seinen Anträgen darum geht, die Rechtswirksamkeit der Versetzungsanordnung zu klären, kann das Eilverfahren diese Klärung nicht bewirken. Denn es ist insoweit nicht der materiellen Rechtskraft fähig und befreit den Verfügungskläger nicht von dem Risiko, dass sich im Hauptverfahren die Annahme, dass die Versetzung unwirksam sei, als fehlerhaft herausstellt.
III.Die Kosten der Berufung hat der Verfügungskläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
Dr. Plüm Briefs Lorenz