Berufung teilweise stattgegeben – Nachzahlung, Tarifanwendung und Zinsen festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat in Berufung nur teilweise Erfolg: Das Landesarbeitsgericht verurteilt sie zur Zahlung von 1.903,06 € und 84,75 € brutto nebst Zinsen seit 04.04.2016 und stellt fest, dass die Gehaltstarifverträge des nordrhein-westfälischen Einzelhandels (Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr) Anwendung finden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.903,06 € und 84,75 € brutto nebst Zinsen verurteilt, Tarifanwendung festgestellt, Klage im Übrigen abgewiesen; Revision für Beklagte zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachzuforderndem Arbeitsentgelt kann das Gericht die Zahlung der Nachforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Fälligkeitsdatum festsetzen.
Das Arbeitsgericht kann verbindlich feststellen, dass auf ein Arbeitsverhältnis die jeweils gültigen Gehaltstarifverträge Anwendung finden, sofern die Voraussetzungen der Tarifbindung vorliegen.
Das Berufungsgericht ist befugt, das Urteil der Vorinstanz teilweise abzuändern und die Hauptsache zur Klarstellung neu zu fassen.
Gerichtliche Kostenentscheidungen können zwischen den Parteien anteilig verteilt werden; die Zulassung der Revision kann nur für eine Partei erteilt werden.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 1664/16
Leitsatz
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Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.10.2016 - 3 Ca 1664/16 - teilweise abgeändert und in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.903,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2016 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 84,75 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2016 zu zahlen.
3.Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die jeweils gültigen Gehaltstarifverträge des Nordrhein-Westfälischen Einzelhandels mit der Gehaltsgruppe II nach dem 5. Tätigkeitsjahr Anwendung finden.
4.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin und der Beklagten zu jeweils 50 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.
IV.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, weil beide Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 313a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
Dr. GotthardtWesterhorstmann-HartnigkRösch