Berufung zu BilMoG‑Effekten auf Pensionsrückstellungen bei §16 Abs.1 BetrAVG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte gegen ein Urteil des ArbG Mönchengladbach Berufung eingelegt; das LAG Düsseldorf weist die Berufung zurück. Streitgegenstand war, inwieweit der erhöhte Rückstellungsbedarf aus der Neubewertung nach dem BilMoG bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nach §16 Abs.1 BetrAVG zu berücksichtigen ist. Das Gericht begrenzt die Berücksichtigung auf den nach Art.67 Abs.1 EGHGB ansatzfähigen anteiligen Betrag (1/15 bis 31.12.2014) und verwirft Einwendungen, die eine sofortige volle Berücksichtigung verlangen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Mönchengladbach als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Berufung der Beklagten auferlegt; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers nach §16 Abs.1 BetrAVG ist der durch die Neubewertung von Pensionsrückstellungen infolge des BilMoG entstehende zusätzliche Rückstellungsbedarf nicht ohne weiteres voll zu berücksichtigen.
Für die Prognose zum Anpassungsstichtag ist der nach Art.67 Abs.1 EGHGB zulässige Übergangsansatz zu beachten; bis zum 31.12.2014 darf der zusätzliche Bedarf grundsätzlich nur mit einem 1/15‑Anteil angesetzt werden.
Die spätere Vornahme höherer Zuführungen zu Pensionsrückstellungen nach dem Anpassungsstichtag rechtfertigt nicht, den vollen zusätzlichen Rückstellungsbedarf bereits im Prognosezeitpunkt anzusetzen.
Die vorherige Entscheidung des Arbeitgebers, die Übergangsregelung linear anzuwenden, ändert nichts daran, dass für die Bewertung am Anpassungsstichtag der nach Art.67 EGHGB maßgebliche anteilige Ansatz gilt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 5 Ca 2806/14
Leitsatz
Bei der Beurteilung der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz ergebende zusätzliche Rückstellungsbedarf nicht ohne weiteres vollständig zu berücksichtigen. Für die Prognose am Anpassungsstichtag ist wegen Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHBG dieser Bedarf ohne weiteres nur mit einem 1/15 bis zum 31.12.2014 in Ansatz zu bringen. Dabei bleibt es auch, wenn der Arbeitgeber vor dem Anpassungsstichtag zunächst diese Möglichkeit der linearen Bildung der Rückstellungen gewählt hatte, nach dem Anpassungsstichtag aber deutlich höhere Zuführungen zu den erforderlichen Rückstellungen tätigt.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2014 - 5 Ca 2806/14 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird zugelassen.