Betriebsrentenanpassung: Teilweise Berücksichtigung von BilMoG-Rückstellungsbedarf
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte focht Forderungen auf Anpassung der Betriebsrente an. Streitpunkt war, ob zusätzlicher Rückstellungsbedarf aus der Neubewertung nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage nach §16 Abs.1 BetrAVG voll zu berücksichtigen ist und ob §30c Abs.2 BetrAVG Nachholansprüche vor 01.01.1999 begründet. Das LAG gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung rückständiger Renten sowie zu weiteren Zahlungen ab Dezember 2014. Es stellte klar, dass der BilMoG-bedarf für Prognosen bis 31.12.2014 nur anteilig mit 1/15 anzusetzen ist und §30c Abs.2 BetrAVG kein Nachholen vor 1999 nach sich zieht.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Kläger erhält teilweisen Anspruch auf rückständige Betriebsrente und weitere Zahlungen ab Dez. 2014, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers i.S.v. §16 Abs.1 BetrAVG ist ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz nicht ohne weiteres vollständig zu berücksichtigen.
Für die Prognose am Anpassungsstichtag ist wegen Art.67 Abs.1 Satz1 EGHBG der aus der BilMoG-Neubewertung resultierende Bedarf bis zum 31.12.2014 nur anteilig, in der Regel mit 1/15, in Ansatz zu bringen.
Die Wahl einer linearen Bildung der Rückstellungen durch den Arbeitgeber vor dem Anpassungsstichtag lässt eine nach dem Stichtag erfolgte deutlich höhere Zuführung zu den Rückstellungen nicht dahinstehen, dass der Bedarf zuvor voll zu berücksichtigen wäre.
Bleibt die Anpassung nach §16 Abs.4 Satz1 BetrAVG zum nächsten Anpassungsstichtag nach dem 31.12.1998 zu Recht aus, führt die Übergangsvorschrift des §30c Abs.2 BetrAVG nicht dazu, dass ein Anpassungsbedarf für Zeiträume vor dem 01.01.1999 nachzuholen ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 Ca 3220/14
Leitsatz
1.Bei der Beurteilung der wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der sich aus der Neubewertung der Pensionsrückstellungen nach dem Bilanzmodernisierungsgesetz ergebende zusätzliche Rückstellungsbedarf nicht ohne weiteres vollständig zu berücksichtigen. Für die Prognose am Anpassungsstichtag ist wegen Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHBG dieser Bedarf ohne weiteres nur mit einem 1/15 bis zum 31.12.2014 in Ansatz zu bringen. Dabei bleibt es auch, wenn der Arbeitgeber vor dem Anpassungsstichtag zunächst diese Möglichkeit der linearen Bildung der Rückstellungen gewählt hatte, nach dem Anpassungsstichtag aber deutlich höhere Zuführungen zu den erforderlichen Rückstellungen tätigt. 2.Ist zu dem nächsten Anpassungsstichtag nach dem 31.12.1998 die Anpassung der Betriebsrenten zu Recht unterblieben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG), führt die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 2 BetrAVG nicht dazu, dass der Anpassungsbedarf vor dem 01.01.1999, d.h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, nachzuholen ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG kommt dann auch für diesen Zeitraum zur Anwendung.
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 28.01.2015 - 7 Ca 3220/14 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.192,96 Euro brutto für den Zeitraum Juli 2011 bis November 2014 rückständige Betriebsrente zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 256,41 Euro brutto (inkl. Kontoführungsgebühren) hinaus monatlich ab Dezember 2014 weitere 39,80 Euro brutto zu zahlen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.
IV.Die Revision wird zugelassen.