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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·11 Sa 1490/08·30.11.2008

Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §62 ArbGG abgewiesen: Anforderungen an unersetzlichen Nachteil

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteil. Das LAG weist den Antrag zurück, weil die Schuldnerin keinen unersetzlichen Nachteil glaubhaft gemacht hat und einen Schutzantrag im erstinstanzlichen Verfahren versäumt hatte. Auch der in Berufung gestellte Auflösungsantrag nach §9 KSchG rechtfertigt die Einstellung nicht. Eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Glaubhaftmachung eines unersetzlichen Nachteils zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen Urteilverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ArbGG ist nur ausnahmsweise zulässig; der Schuldner muss glaubhaft machen, dass ihm durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entsteht.

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Ein unersetzlicher Nachteil ist schwerer zu gewichten als ein lediglich schwer zu ersetzender Nachteil; dies folgt aus dem Vergleich der in ZPO normierten Begrifflichkeiten.

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Hat der Schuldner im erstinstanzlichen Verfahren keinen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestellt, kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht nachgeholt werden, sofern die entscheidungserheblichen Gründe bereits vorlagen.

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Die Stattgabe eines in der Berufung gestellten Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung; sie eröffnet allenfalls die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO.

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Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ist im Arbeitsgerichtsprozess unzulässig (§ 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ohne§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 710 ZPO§ 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 1837/08

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

der Antrag der Schuldnerin vom 16.10.2008 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - Az.: 7 Ca 1837/08 - vom 02.09.2008 wirz zurückgewiesen

Gründe

2

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 ArbGG nur ausnahmsweise zulässig: Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass ihm die Vollstreckung einen unersetzlichen Nachteil bringen würde. Daran fehlt es nach Lage des Falles.

3

Ein unersetzlicher Nachteil im Sinne der genannten Vorschrift wiegt schwerer als lediglich ein schwer zu ersetzender Nachteil, wie ein Vergleich der verschiedenen Begriffe in den §§ 707 Abs. 1 Satz 2, 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO einerseits und § 710 ZPO andererseits ergibt.

4

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (LAG Berlin-Brandenburg 23.08.2007 - 15 Sa 1630/07 - NZA-RR 2008, 42, 43; vgl. auch LAG Düsseldorf 03.01.2008 - 13 Sa 1895/07 - juris).

5

Danach kann die Schuldnerin nicht mit dem Hinweis auf das angeblich "absolut zerstörte Vertrauensverhältnis" zwischen ihr und dem Gläubiger - aus ihrer Sicht glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers L. vom 19.11.2008 - einen "nicht zu ersetzenden Nachteil" i. S. v. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, der ihr durch die Weiterbeschäftigung des Gläubigers aufgrund des angefochtenen Urteils entstehen würde, begründen. Dies hätte sie, da diese Situation bereits vor Verkündung des angefochtenen Urteils aus ihrer Sicht schon bestand, durch einen Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG geltend machen müssen. Hieran ändert auch nichts der erst in zweiter Instanz seitens der Schuldnerin gestellte Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Dieser bedarf nach Auffassung der Schuldnerin im Hinblick auf die Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG keinerlei Begründung, so dass es auf die Feststellung, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Schuldnerin und Gläubiger nicht erwarten lassen, nicht ankommt. Davon abgesehen würde die Stattgabe des Auflösungsantrages der Schuldnerin dieser, da der Weiterbeschäftigungsanspruch des Gläubigers in diesem Fall erlöschen würde, nur den Weg zu einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO eröffnen (vgl. LAG Thüringen 05.01.2005 - 1 Ta 148/04 - ArbuR 2005, 166 LS.). Soweit die Schuldnerin ihren Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG mit einer angeblichen Neubesetzung des Arbeitsplatzes des Gläubigers nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils begründet, führt dieser Gesichtspunkt nicht zur Einstellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Weiterbeschäftigungstitels. Insofern fehlt es an der hierfür notwendigen Glaubhaftmachung (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 3 mit Satz 2 ArbGG).

6

Schließlich führt die dem Gericht bei seiner Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Rahmen seiner Ermessensausübung zustehende Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der von der Schuldnerin eingelegten Berufung (vgl. z. B. BAG 06.01.1971 - 3 AZR 384/70 - AP Nr. 3 zu § 719 ZPO; BAG 22.06.1972 - 3 AZR 263/92 - AP Nr. 4 zu § 719 ZPO; LAG Düsseldorf 07.03.1980 - 8 Sa 59/80 - EzA § 62 ArbGG 1979 Nr. 2) nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungstitels nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Es kann nämlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, dass die Aussichten, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Feststellungs- und Weiterbeschäftigungsanspruchs abzuändern und die Klage abzuweisen, die Aussichten, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, überwiegen. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin bereits erstinstanzlich umfangreicher die angebliche Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Gläubigers hätte begründen müssen (vgl. BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 14, zu C II 3 c der Gründe).

7

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ist im Arbeitsgerichtsprozess unzulässig (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§§ 62 Abs. 1 Satz 5 ArbGG).

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Düsseldorf, den 01.12.2008

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Der Vorsitzende der 11. Kammer

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gez.: Prof. Dr. Vossen

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Vorsitzender Richter am

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Landesarbeitsgericht