Rückzahlung von Studienvergütung: Verzicht/Erlass und Ausschlussfrist bei Arbeitgeberwechsel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einer ehemaligen dual Studierenden die anteilige Rückzahlung von Studienvergütung, nachdem diese zunächst zu einem anderen Rentenversicherungsträger und später zum Polizeipräsidium wechselte. Streitpunkt war, ob die tarifliche Rückzahlungsklausel eine Regelungslücke für den Fall des späteren Ausscheidens beim neuen Träger aufweist. Das LAG wies die Berufung zurück: Entweder ist der Anspruch durch konkludenten Erlass erloschen oder er ist jedenfalls wegen der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Eine ergänzende Tarifauslegung zugunsten der Klägerin komme nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zur Rückzahlung von Studienvergütung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ergänzende Auslegung tariflicher Rückzahlungsklauseln setzt neben einer unbewussten Regelungslücke voraus, dass sich mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt, wie die Tarifvertragsparteien den ungeregelten Fall geregelt hätten.
Ordnet ein Tarifvertrag eine Rückzahlungspflicht an und sieht für bestimmte Fallgruppen vor, auf die Rückzahlung „soll“ verzichtet werden, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen; der Verzicht bedarf eines Erlassvertrags nach § 397 BGB.
Ein Erlassvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn das Verhalten aus Empfängersicht als Angebot auf Forderungsverzicht zu verstehen ist und der Gläubiger die Annahme nach § 151 BGB nicht erwarten muss.
Fehlt es an einem wirksamen Erlass, unterliegt der entstandene Rückzahlungsanspruch tariflichen Ausschlussfristen; die Frist beginnt mit Fälligkeit des Anspruchs und führt bei nicht fristgerechter schriftlicher Geltendmachung zum Verfall.
Die Fälligkeit eines tariflich begründeten Rückzahlungsanspruchs tritt mangels abweichender Regelung mit Entstehen des Anspruchs gemäß § 271 BGB ein.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 7263/17
Leitsatz
kein Leitsatz
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2018 - 10 Ca 7263/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Studienvergütung.
Unter dem 15.11.2011 schlossen die Parteien einen Vertrag zum Studiengang Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - der unter anderem folgenden Inhalt aufweist:
"§ 1
Grundsätzliches zum Studienverhältnis
Für das Studium gelten:
Die Vorschriften des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirtin/ Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2005 und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung […]
§ 2
Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses, Probezeit
(1)Das Vertragsverhältnis beginnt am 1. September 2012 und endet voraussichtlich am 31. August 2015.
[…]
§ 6
Studienvergütung
(1)Die/Der Studierende erhält monatlich eine Studienvergütung entsprechend § 1 des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages für Studierende im Studiengang Diplomverwaltungswirtin/Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws.
Die Studienvergütung beträgt zurzeit 961,79 Euro.
[…]
§ 7
Erstattung der Studienvergütung
(1)Die/Der Studierende ist verpflichtet, ein Teil seiner Studienvergütung gemäß § 11 des Tarifvertrages zum Studiengang Diplomverwaltungswirtin/ Diplomverwaltungswirt bzw. Bachelor of Laws - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2015 zurückzuzahlen, wenn
a.Das Studium vor Ablauf der in der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst Bachelor NRW (VAPgD BA) festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grunde endet oder
b.sie/er trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verlässt.
(2)Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt.
(3)Bei einem Ausscheiden nach der Übernahme ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat um ein Sechsundreißigstel.
[…]
(5)Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn
[…]
d.die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln."
Der Tarifvertrag zum Studiengang Diplomverwaltungswirt/ Diplomverwaltungs-wirtin - Fachrichtung Rentenversicherung - vom 5. Juli 2005 (im Folgenden: TV) bestimmt u.a. Folgendes:
"§ 17
Erstattung der Studienvergütung
(1)Die/Der Studierende ist verpflichtet, ein Teil seiner Studienvergütung gemäß § 11 zurückzuzahlen, wenn
a.das Studium vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Fachhochschulen mit einem Studiengang Rentenversicherung als Hauptstudium festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Studienzeit aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet oder
b.sie/er trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Verbandsmitglied der TgDRV verlässt.
(2)Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der Studienvergütung (brutto), der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteigt.
(3)Bei einem Ausscheiden nach der Übernahme ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat um ein Sechsundreißigstel.
[…]
(5)Auf die Rückzahlungspflicht soll u.a. verzichtet werden, wenn
[…]
d.die Studierenden bzw. Beschäftigten einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln.
§ 19
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Studierenden oder vom Verbandsmitglied der TgDRV schriftlich geltend gemacht werden, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist."
In der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 27.08.2015 absolvierte die Beklagte das duale Studium. Die ihr seitens der Klägerin angebotene Übernahme in ein weiteres Beschäftigungsverhältnis lehnte die Beklagte ab, da sie eine andere Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen mit dem Angebot auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis angenommen hatte. Im Hinblick auf den Wechsel zur Deutschen Rentenversicherung Westfalen wurde seitens der Klägerin stillschweigend davon abgesehen, die Studiengebühren von der Beklagten zurückzufordern. Zum 01.05.2017 wechselte die Beklagte zum Polizeipräsidium Wuppertal. Hieraufhin verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 23.06.2017 von der Beklagten Rückzahlung.
Nachdem die Beklagte diese Forderung mit Schreiben vom 03.07.2017 zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin die am 29.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage. Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf den Wechsel zum Polizeipräsidium Wuppertal sei die Beklagte verpflichtet, die Studiengebühren anteilig für eine verbleibende Bindungszeit von 16 Monaten (1. Mai 2017 bis zum 31. August 2018) zurückzuerstatten. Zwar sei der Fall eines Wechsels von einem weiteren Verbandsmitglied der TgDRV zu einem anderen Arbeitgeber nicht ausdrücklich geregelt, allerdings sei bei verständiger Würdigung im Rahmen einer zu erfolgenden Auslegung der Tarifnorm von einer Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten auszugehen. Der Tarifvertrag weise eine unbewusste Regelungslücke auf. Danach sei zu fragen, wie die Tarifvertragsparteien nach ihrem mutmaßlichen Willen die nicht berücksichtigte Fallkonstellation geschlossen hätten, falls ihnen die Lückenhaftigkeit bekannt gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.838,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe ohne Vorbehalt auf die Rückforderung verzichtet, deren Fälligkeit am 01.09.2015 eingetreten sei.
Mit Urteil vom 17.05.2018, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht
die Klage abgewiesen. Ein Rückzahlungsanspruch ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 7 des Arbeitsvertrages noch aus § 17 des TV. Er könne auch nicht durch ergänzende Auslegung des Tarifvertrages oder von § 7 des Arbeitsvertrages gewonnen werden.
Mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, dessen rechtliche Wertungen sie aus näher dargelegten Gründen, wegen deren Details auf die Berufungsbegründung verwiesen wird, für fehlerhaft hält.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2018 - 10 Ca 7263/17 - zu verurteilen, an sie 10.838,53 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt sie das Urteil des Arbeitsgerichts.
Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und wegen der übrigen Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden, indem es die Klage abgewiesen hat.
1. Das Arbeitsgericht ist in zutreffender Darstellung und Anwendung der für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsgrundsätze zur ergänzenden Auslegung von Tarifverträgen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung von Studienvergütung hat, sich ein solcher insbesondere nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung der tarifvertraglichen Rückzahlungsregelungen gewinnen lässt. Ausgehend von der zugunsten der Klägerin unterstellten Annahme, der Tarifvertrag enthalte im Hinblick auf die hier zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation (Wechsel zu einem anderen Versicherungsträger und dortiges Ausscheiden vor Ablauf der Bleibefrist) eine unbewusste Regelungslücke, hat das Arbeitsgericht einen Rückzahlungsanspruch mit der Überlegung verneint, es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien diese Konstellation zwingend genauso geregelt hätten, wie ein [unmittelbares] Ausscheiden bei der Klägerin.
2. An diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts geht kaum ein Weg vorbei. Auch mit der Berufung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Gesichtspunkte vorgebracht worden, die zu einer Abänderung der ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Veranlassung geben könnten. Das Berufungsgericht folgt deshalb den Erwägungen des Arbeitsgerichts,
die es sich unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
3. Die Berufung kann jedoch aus einem weiteren Grund keinen Erfolg haben:
Den Erwägungen des Arbeitsgerichts lässt sich entgegen halten, dass es schon an der zugunsten der Klägerin unterstellten unbewussten Regelungslücke fehlt und deshalb nicht der Tarifvertrag, sondern bestenfalls das konkrete (Erklärungs-) Verhalten der Klägerin der Auslegung bedarf.
Die tarifvertragliche Regelung ist eindeutig: § 7 (1) b. TV bestimmt eine definitive Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass "die/der Studierende trotz eines Angebotes auf Übernahme oder nach Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren aus einem von ihr/ihm zu vertretenden Grund die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verlässt". Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat die Beklagte unstrittig erfüllt. Damit war der Rückzahlungsanspruch definitiv entstanden und mangels anderweitiger Regelung auch fällig (§ 271 BGB).
Die Tatsache, dass die Beklagte zu einem anderen Rentenversicherungsträger wechselte, stellt diese eindeutige Rechtsfolge nicht in Zweifel. Denn auch in den Fällen, in denen die Studierenden - wie hier - "einvernehmlich zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger wechseln", beseitigt der Tarifvertrag nicht etwa die durch § 7 (1) b. TV angeordnete Rückzahlungsverpflichtung. Er gibt vielmehr nur dem Verbandsmitglied - hier also der Klägerin - vor, dass auf die Rückzahlungspflicht "verzichtet werden soll". Der "Verzicht" auf eine Forderung erfolgt gemäß § 397 BGB durch einen Erlassvertrag, d.h. durch eine ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Willensübereinkunft der Parteien.
Der Klägerin war es unbenommen, im Rahmen eines solchen Erlassvertrages die näheren Bedingungen ihres Verzichts auf die Rückforderung der Studienvergütung zu formulieren.
Dass sie dies offenbar nicht getan hat, macht nicht das tarifliche Regelungssystem lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Es offenbart nur, dass die Klägerin ihre Rechte nicht mit der Umsicht und Eindeutigkeit wahrgenommen hat, die die von
ihr nun bezogene Rechtsposition impliziert (Klarstellung, dass nur unter der Voraussetzung auf die Rückforderung der Studienvergütung verzichtet wird, dass die Beklagte für die Dauer der Bleibefrist in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Verbandsmitglied der TgDRV bzw. einem anderen Rentenversicherungsträger verbleibt).
Das lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr durch Auslegung zugunsten der Klägerin korrigieren.
Maßgeblich für jedwede Auslegung ist der Erklärungsgehalt, der ihrem Verhalten vom Empfängerhorizont der Beklagten her beigemessen werden muss. Beide sich aus dieser Perspektive ergebende Auslegungsvarianten verhelfen der Klägerin nicht zum Erfolg:
Entweder wird das von ihr konkret an den Tag gelegte Verhalten, d.h. die unterlassene und durch keinerlei Äußerung ggü. der Beklagten erläuterte Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, als konkludentes, von der Beklagten nach § 151 BGB angenommenes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages gewertet. Dann ist der nach dem Tarifvertrag entstandene Rückforderungsanspruch bedingungslos und damit im Ergebnis endgültig untergegangen.
Oder es wird davon ausgegangen, dass es mangels entsprechender Willenserklärungen an einem "Verzicht" in Gestalt eines unter den Parteien zustandegekommenen Erlassvertrages fehlt. Dann stellt sich die Situation nicht anders als in dem "Normalfall" dar, dass die Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung aus § 7 (1) b. TV ohne die Besonderheit des Wechsels zu einem anderen Rentenversicherungsträger ausgelöst und die Klägerin hieraufhin - wie geschehen - nichts unternommen hätte. In diesem Fall wäre ihr Rückforderungsanspruch längst verfallen. Denn mit Vollzug des der Klägerin durch die Ankündigung der Beklagten bekannten Wechsels zu dem anderen Versicherungsträger war der Tatbestand des § 7 (1) b. TV spätestens am 01.09.2015 verwirklicht und damit der Rückzahlungsanspruch entstanden und fällig (§ 271 BGB). Die so in Gang gesetzte Ausschlussfrist des § 19 TV lief am 01.03.2016, also weit vor der ersten Geltendmachung des Rückforderungsanspruches mit Schreiben der Klägerin vom 23.06.2017, ab.
In dem einen wie dem anderen Fall besteht folglich kein Rückforderungsanspruch mehr.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand angesichts der dafür geltenden Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
MailänderPeterHartmann