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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·10 Sa 1723/97·18.12.1997

Arbeitsvertrag 1992: Entgeltfortzahlungsklausel regelmäßig deklaratorisch; ab 1.10.1996 nur 80 %

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAGB-Kontrolle im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte für eine Arbeitsunfähigkeit im Oktober 1996 ungekürzte Gehaltsfortzahlung und berief sich auf eine Vertragsklausel (1992) über „Gehaltsfortzahlung für 6 Wochen“. Das LAG wertete die Klausel mangels besonderer Umstände als bloß deklaratorischen Hinweis auf die jeweilige Rechtslage. Daher besteht ab dem 01.10.1996 nur Anspruch auf die nach § 4 Abs. 1 S. 1 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung von 80 %. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage auf ungekürzte Entgeltfortzahlung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach im Krankheitsfall „Gehaltsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen“ gewährt wird, ist im Regelfall ohne besondere Umstände als deklaratorischer Hinweis auf die jeweilige gesetzliche Rechtslage auszulegen.

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Ist der Wortlaut einer Entgeltfortzahlungsklausel auslegungsbedürftig und fehlen Anhaltspunkte aus Entstehungsgeschichte, Zweck, Interessenlage oder Verkehrssitte für einen eigenständigen Anspruch, spricht die Auslegung regelmäßig gegen eine konstitutive Festschreibung der Fortzahlungshöhe.

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Unterscheidet das Gesetz zwischen dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung dem Grunde nach und der Höhe der Fortzahlung, kann aus einer Klausel, die nur den Anspruch und die Dauer nennt, ohne zusätzliche Regelung zur Berechnung nicht ohne Weiteres auf 100%ige Fortzahlung geschlossen werden.

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Soweit eine arbeitsvertragliche Entgeltfortzahlungsklausel lediglich deklaratorisch ist, richtet sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 S. 1 EFZG in der jeweils geltenden Fassung.

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Besondere betriebliche Übung oder sonstige Umstände, wonach arbeitsvertragliche Klauseln zur Entgeltfortzahlung stets rechtsbegründend gemeint sind, sind von der Partei darzulegen, die sich auf eine konstitutive Abrede beruft.

Relevante Normen
§ 4 EFZG§ 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG§ 133 BGB§ 157 BGB§ 616 Abs. 2 a.F. BGB§ 1 LFZG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 4263/97

Leitsatz

Ist in einem 1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen hat , so handelt es sich hierbei im Regelfall mangels besonderer Umstände um eine auf die jeweilige Rechtslage nur hinweisende, deklaratorische Klausel. Der Arbeitnehmer hat deshalb bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung ab dem 01.10.1996 nur Anspruch auf die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits- gerichts Düsseldorf vom 18.09.1997 - 9 Ca 42637/97 - abge- ändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Zeit vom 9.10. bis 31.10.1996, in der sie arbeitsunfähig krank war, ungekürzte Gehaltsfortzahlung unter Hinweis auf § 8 des Arbeitsvertrages vom 4.6.1992, in dem es heißt:

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Ist die Angestellte krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb in der

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Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so erhält er

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Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.

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Die Beklagte zahlte nur 80% des Gehalts, so daß die Klägerin den Restbetrag mit

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ihrer Klage geltend gemacht und beantragt hat,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 960.- DM brutto nebst 4% Zinsen seit

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dem 1.12.1996 zu zahlen.

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Die Beklagte hat ihren Klageabweisungantrag unter Hinweis auf das neue Entgeltfortzahlungsgesetz begründet, wonach der Arbeitgeber nur zur 80 %igen Lohnfortzahlung verpflichtet sei.

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Das Arbeitsgericht hat abgesehen vom Zinsbegehren die Klage zugesprochen. Mit ihrer Berufung verlangt die Beklagte Klageabweisung, während die Klägerin das

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erstinstanzliche Urteil verteidigt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ungekürzte Gehaltsfortzahlung für die Zeit vom 9.10. bis 31.10.1996. Die Beklagte hat zu Recht den Gehaltsfortzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 4 EFZG auf 80 % des ihr im fraglichen Zeitraum zustehenden Arbeitsentgelts gekürzt. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf § 8 ihres Arbeitsvertrages.

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I.

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Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsauffassung die Meinung vertreten, unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB habe

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§ 8 des Arbeitsvertrages einen eigenständigen, vom Gesetz unabhängigen Anspruch der Klägerin auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle geschaffen. Wenn von Gehaltsfortzahlung die Rede sei, sei damit mangels eines Zusatzes gemeint, daß das Gehalt in Höhe von 100 % fortzuzahlen sei. Denn anderenfalls handele es sich nicht um eine Gehalts-, sondern um eine Teilgehaltsfortzahlung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung von Tarifverträgen berufen, da diese anders als ein Arbeitsvertrag nicht gemäß §§ 133, 157 BGB, sondern wie Gesetze auszulegen seien. Soweit das BAG im Zweifel Tarifvertragsnormen als deklaratorisch verstehe, beruhe diese Annahme auf Besonderheiten des Tarifvertragsrechts, die auf Einzelarbeitsverträge nicht übertragbar seien.

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II.

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Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht an. Die fragliche arbeitsvertragliche Klausel hat nur deklaratorische Bedeutung, so daß die Klägerin gemäß § 4 EFZG nur 80 % ihres Arbeitsentgelts für die Dauer der arbeitsunfähigen Erkrankung verlangen kann.

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1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß § 8 des Arbeitsvertrages gemäß

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§§ 133, 157 BGB auszulegen ist. Denn diese Vertragsklausel ist auslegungsbedürftig; sie hat keinen eindeutigen Inhalt. Mit dem Hinweis, die Klägerin habe im Krankheitsfalle Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen, kann gemeint sein, daß sie ohne Rücksicht auf die gesetzliche Lage und damit rechtsbegründend Anspruch auf ungekürzte Entgeltfortzahlung hat; die Parteien können aber mit dieser Vertragsklausel auch und damit deklaratorisch zum Ausdruck gebracht haben, daß die Mitarbeiterin im Fall der arbeitsunfähigen Erkrankung entsprechend der Rechtslage Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle verlangen kann. Bei Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien am 4.6.1992 mußte der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer jedoch gemäß § 616 Abs. 2 a.F. BGB, §§ 1 und 2 LFZG im Fall ihrer arbeitsunfähigen Erkrankung ungekürzt das Gehalt fortzahlen.

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2. Da ein übereinstimmender Wille der Parteien, wie § 8 des Arbeitsvertrages zu verstehen war, nicht zu erkennen ist - beide Parteien messen der streitigen Klausel unterschiedliche Bedeutung bei - , ist der von der Beklagten entworfene und von der Klägerin am 4.6.1992 unterzeichnete Vertragstext zunächst so auszulegen, wie ihn die Klägerin als Erklärungsempfängerin des Vertragsangebots nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte. Hierauf hat die Klä-

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gerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu Recht hingewiesen. Damit

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ist aber noch nicht gesagt, daß die Klägerin die streitige Klausel in ihrem Auslegungssinn verstehen mußte und auch verstanden hat. Da es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages keinen Zweifel daran gab, daß die Klägerin entsprechend der damaligen Gesetzeslage im Krankheitsfall Anspruch auf ungekürzte Gehaltsfortzahlung hat, hatte sie sich verständlicherweise keine Gedanken darüber machen müssen und mangels eines entsprechenden Vortrages auch nicht gemacht, ob mit § 8 des Arbeitsvertrages lediglich deklaratorisch auf die damalige Rechtslage verwiesen oder konstitutiv ein von der jeweiligen Rechtslage unabhängiger Rechtsanspruch begründet wird.

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3. Es ist anerkannt (vgl. statt aller Palandt-Heinrichs BGB 57. Aufl. § 133 Rdnr. 14 ff) und vom Arbeitsgericht richtig gesehen worden, daß bei der Auslegung von Verträgen und damit auch der streitigen Vertragsklausel der Wortlaut, die Begleitumstände wie z.B. die Entstehungsgeschichte, der Zweck des Vertrages und die Interessenlage der Parteien sowie die Verkehrssitte zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zur Rechts-

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auffassung des Arbeitsgerichts ist der Wortlaut des Arbeitsvertrages nicht eindeutig, so daß sich nicht damit ein Anspruch auf ungekürzte Gehaltsfortzahlung begründen läßt. Auch mit den weiteren Auslegungsgrundsätzen läßt sich die Rechtsmeinung der Klägerin nicht überzeugend rechtfertigen.

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a.Soweit in § 8 des Arbeitsvertrages von Gehaltsfortzahlung gesprochen wird, spricht der Wortlaut nur auf den ersten Blick für die Rechtsauffassung der Klägerin. Denn bereits in § 1 LFZG war davon die Rede, daß im Fall einer arbeitsunfähigen Erkrankung der Arbeitnehmer nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit verliert, während in § 2 LFZG die Höhe des Arbeitsentgelts geregelt war. In dem heutigen § 3 EFZG heißt es, daß der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber hat; § 4 Abs. 1 Satz 1 n. F. EFZG bestimmt jedoch, daß die Höhe der Entgeltfortzahlung im

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Krankheitsfall 80 % des maßgeblichen Arbeitsentgelts beträgt. Der Gesetzgeber hatte mithin bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien sehr wohl zwischen der Gehaltsfortzahlung als einem Anspruch dem Grunde nach und der in weiteren Bestimmungen geregelten Höhe des fortzuzahlenden Entgelts differenziert; diese Unterscheidung hat sich im Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.5.1994 in der Fassung vom 1.10.1996 fortgesetzt. Da in § 8 des Arbeitsvertrages abweichend von

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§ 2 LFZG die Berechnung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle nicht genannt war, spricht der Wortlaut dieser Bestimmung eher dafür, daß die Gehaltsfortzahlung nur dem Grunde und nicht auch der Höhe nach geregelt werden sollte.

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b. Was die Begleitumstände und hier insbesondere die Enstehungsgeschichte betrifft, hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß bei Abschluß des Arbeitsvertrages näher über die Gehaltsfortzahlung im Falle der arbeitsunfähigen Erkrankung gesprochen wurde. Hierfür bestand auch deshalb keine Veranlassung, weil sich zum damaligen Zeitpunkt die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts aus dem Gesetz (§ 616 Abs. 2 BGB,

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§ 63 HGB, §§ 1, 2 LFZG) ergab.

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c. Der Zweck des Arbeitsvertrages vom 4.6.1992 als zur Auslegung der Vertragsklausel heranzuziehender Begleitumstand bestand jedenfalls darin, aufzuzeigen, welche Ansprüche der Klägerin z.B. auch im Fall der arbeitsunfähigen Erkrankung zustehen. Damit ist keine Aussage gemacht, ob § 8 des Arbeitsvertrages nur deklaratorischen -so die Beklagte - oder konstitutiven - so die Klägerin - Charakter haben sollte. Denn auch bei einer bloß deklaratorischen Beschreibung ihrer Ansprüche blieb es bei Vertragsschluß bis zum 30.9.1996 nach der bei Vertragsschluß maßgebenden Rechtslage, daß der Klägerin im Regelfall ungekürzte Gehaltsfortzahlung zustand.

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d. Die Interessenlage der Parteien als Auslegungsmaßstab hilft im vorliegenden Fall nicht weiter. Es entsprach jedenfalls dem Interesse beider Parteien, daß die Klägerin die ihr gesetzlich zustehende Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle erhalten sollte. Sie hatten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages überhaupt keine Veranlassung, in ihrem Arbeitsvertrag die Frage der Gehaltsfortzahlung im Falle der arbeitsunfähigen Erkrankung konstitutiv zu regeln, weil die Rechtslage eindeutig und ein Verzicht auf einen solchen Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 HGB, § 9 LFZG unwirksam war.

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e. Schließlich spricht die Verkehrssitte nicht für die von der Klägerin gewählte Auslegung. Da in einem Arbeitsvertrag nicht selten Klauseln aufgenommen werden, in denen die Rechtslage bei Abschluß des Arbeitsvertrages wiederholt wird, ohne daß damit konstitutiv Ansprüche begründet werden sollen, gibt es im Arbeitsleben keine herrschende tatsächliche Übung (vgl. als Auslegungsmerkmal BGH LM § 157 (B)

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Nr. 1), daß mit einer in einen Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel über

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Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich für den Arbeitnehmer Rechte begründet werden. Daß es im Betrieb der Beklagten üblich ist, in einem Arbeitsvertrag nur rechtsgründend Regelungen aufzunehmen, ist von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden.

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4. Während nach den anerkannten Auslegungsregeln § 8 des Arbeitsvertrages nicht im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin ausgelegt werden kann, sprechen die besseren Argumente dafür, daß die Parteien mit § 8 des Arbeitsvertrages nur deklaratorisch die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall regeln wollten. Hierfür spricht bereits, daß es bei Abschluß des Arbeitsvertrages keine Veranlassung gab, die Gehaltsfortzahlung gesondert zu regeln, war doch die Rechtslage eindeutig: die Klägerin

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hatte Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in ungekürzter Höhe. Da zudem die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag über die Höhe des fortzuzahlenden Gehalts keine Regelung getroffen hatten, obwohl eine solche bei etwaigen Überstunden nicht unangebracht gewesen wäre, machten sie deutlich, daß für die Berechnung der Gehaltshöhe das Gesetz zu gelten hat, zumal sie hiervon auch nicht hätten abweichen können. Damit hat die hier streitige Klausel lediglich einen deklaratorischen Charakter. Die von der Kammer vertretene Rechtsauffassung wird auch in der Literatur vertreten, soweit sie sich zu § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG in der durch Gesetz vom 25.9.1996 (BGBl I S. 1859) zum 1.10. 1996 geänderten Fassung äußert (vgl. Bauer/Lingemann BB 1996 Beilage 17 S. 17, Vossen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, S. 16).

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III.

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Da die Klägerin nach § 4 EFZG nur Anspruch auf 80 % Gehaltsfortzahlung hat und im übrigen die Richtigkeit der Berechnung der Gehaltsfortzahlung unstreitig ist, mußte die Berufung Erfolg haben. Das erstinstanzliche Urteil mußte abgeändert und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO auferlegt werden.

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Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgerichts mangels eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

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gez. Dr. Beseler gez. Dr. Hennecke gez. Winkler