Beschwerde erfolgreich: Streitwerterhöhung wegen Vergleichsregelung zu §113 BetrVG
KI-Zusammenfassung
Streitpunkt ist die Streitwertfestsetzung in einem Kündigungsschutzverfahren mit hilfsweise geltend gemachtem Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG und anschließender Vergleichsregelung. Das LAG gab der Beschwerde teilweise statt und erhöhte den Verfahrensstreitwert, weil der Vergleich eine ausdrückliche negative Feststellung zu §113 BetrVG enthält. Ein Hilfsantrag ist nur zu berücksichtigen, wenn er Gegenstand der Entscheidung oder des Vergleichs war. Zur Bemessung des Abfindungsstreitwerts kann eine Schätzung nach §§9,10 KSchG erfolgen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Verfahrensstreitwert um 9.480 € erhöht aufgrund negativer Vergleichsregelung zu §113 BetrVG
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsantrag ist nach §45 Abs.1 i.V.m. §45 Abs.4 GKG nur bei der Festsetzung des Verfahrensstreitwerts zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung getroffen wurde oder er Gegenstand des Vergleichs geworden ist.
Eine Vergleichsregelung wirkt streitwerterhöhend nur, wenn der Vergleich ausdrücklich positive oder negative Regelungen zu dem streitigen Anspruch (z.B. zum Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG) enthält.
Eine ausdrückliche negative Feststellung in einem Vergleich, dass Ansprüche nach §113 BetrVG nicht bestehen, bedeutet, dass der hilfsweise gestellte Antrag Gegenstand der Vereinbarung geworden ist und daher bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Zur Schätzung des möglichen Abfindungsbetrags für die Streitwertbemessung kann das Gericht bei Anwendung der §§9,10 KSchG eine Orientierungsgröße (z.B. einen halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr) heranziehen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 5 Ca 3491/97
Leitsatz
Kurze Inhaltsangabe:Die Parteien streiten im Rahmen einer sog. Konkurrentenklage, ob der Kläger - Dienstordnungsangestellter des höheren Dienstes - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Neu-) Bescheidung seiner Bewerbung um einen Beförderungsdienstposten hat und ob die Beklagte gehalten ist, nach Ausschreibung des Dienstpostens im Rahmen des Auswahlverfahrens nur solche Bewerber zu berücksichtigen, die nach der Dienstordnung und den dazu erlassenen Richtlinien die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Die Beklagte will die ausgeschriebene Stelle, die mit einer Obergrenze nach A 14 BBesO ausgewiesen ist, einem Bewerber des gehobenen Dienstes zur Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes, wie sie nach § 19 der Richtlinien vorgesehen ist, übertragen und erst zu einem späteren Zeitpunkt - gegebenenfalls nach Feststellung der Bewährung des Bewerbers des gehobenen Dienstes - über die endgültige Stellenbesetzung entscheiden.Leitsatz:Das sog. Laufbahnprinzip hindert einen Arbeitgeber, in dessen Dienststellen eine Dienstordnung Anwendung findet, nicht daran, wenn er die Grundsätze der Eignung, Leistung und Befähigung im übrigen ermessensfehlerfrei im Rahmen eines Auswahlverfahrens angewandt hat, bei der Besetzung eines Dienstpostens, den er noch nicht endgültig übertragen will, einen Bewerber des gehobenen Dienstes einem solchen des höheren Dienstes vorzuziehen.
Tenor
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt Hoemann wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 17.02.2010 wie folgt abgeändert:
Der Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird für das Verfahren für den Zeitraum vom 05.05.2009 bis 07.10.2009 auf 18.960,00 €, für den Zeitraum ab 08.10.2009 auf 25.280,00 € und für den Vergleich vom 30.12.2009 auf 34.760,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht bei der Streitwertfestsetzung einen hilfsweise gestellten Antrag auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 113 BetrVG im Rahmen eines ursprünglich gegen die Insolvenzschuldnerin geführten Kündigungsschutzverfahrens (Kündigung vom 29.04.2009) nicht streitwerterhöhend berücksichtigt hat, nachdem mit dem Insolvenzverwalter unter dem 30.12.2009 folgender Vergleich geschlossen worden war:
I.
„Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das mit der Insolvenzschuldnerin begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 29.04.2009 aufgelöst wurde, sondern darüber hinaus nach Maßgabe der Ziffer 2. ungekündigt fortbestand.
II.
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 06.11.2009 im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Firma KNH Umformtechnik GmbH übergegangen ist.
III.
Ansprüche aus § 113 BetrVG bestehen nicht.
IV.
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“
II.
Die zulässige Beschwerde musste Erfolg haben. Der Verfahrensstreitwert war um 9.480,00 € zu erhöhen, da aufgrund der Regelung in Ziffer 3. des Vergleichs der hilfsweise gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in der vorliegenden Konstellation - anders als in den anderen Verfahren - streitwerterhöhend zu berücksichtigen war.
1.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, dass ein Hilfsantrag gemäß § 45 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 GKG nur dann zu berücksichtigen ist - dann allerdings für den Verfahrensstreitwert und nicht für den Vergleichsstreitwert -, wenn über den Hilfsantrag eine Entscheidung getroffen worden ist oder der Hilfsantrag Gegenstand des Vergleichs geworden ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 18.10.2006 - 6 Ta 551/06 -; zuletzt vom 17.08.2009 - 6 Ta 485/09 - zum unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung). Weiter geht die Beschwerdekammer davon aus, dass eine Vergleichsregelung nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, wenn über den Nachteilsausgleich in dem Vergleich ausdrücklich entweder eine negative oder eine positive Regelung getroffen worden ist (vgl. LAG Düsseldorf vom 22.08.2005 - 17 Ta 477/05 -; vom 08.05.2007 - 6 Ta 99/07 - Juris, Rdn. 127; vom 29.03.2010 - 6 Ta 130/10 -; Beschluss vom 18.05.2010 - 6 Ta 280/10 -).
2.Im Streitfall haben die Parteien ausdrücklich in Ziffer 3 des Vergleichs die negative Feststellung getroffen, dass Ansprüche aus § 113 BetrVG nicht bestehen. Die Beschwerdekammer vermag dem Arbeitsgericht nur insoweit zu folgen, dass es sich um eine deklaratorische Feststellung handelt. Daraus ist jedoch anders als etwa bei der Bewertung eines Mehrvergleichs nicht zu entnehmen, dass die hilfsweise gestellte Regelung nicht Gegenstand einer Vereinbarung war. Vielmehr ist eine negative Regelung im Sinne der obigen Ausführungen getroffen worden. Ob eine derartige Regelung erforderlich war oder ein Anspruch begründet gewesen wäre, ist nicht Gegenstand des Streitwertfestsetzungsverfahrens. Es ist im Hinblick auf § 45 Abs.4 GKG lediglich festzustellen, ob ein hilfsweise gestellter Antrag in eine vergleichsweise Regelung Eingang gefunden hat. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen mit der Folge, dass eine negative Feststellung gegenüber dem Insolvenzverwalter getroffen worden ist, so dass der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter auch keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen könnte.
Der Höhe nach kann die Einschätzung des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden, dass der in das Ermessen des Gerichts gestellte Abfindungsbetrag gemäß §§ 9,10 KSchG in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr in Ansatz gebracht wird.
Zu Recht hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall darauf hingewiesen, dass sich der Verfahrensstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 GKG erhöht, so dass der ursprüngliche Verfahrensstreitwert 18.960,00 € betrug, der sich durch die Klageerweiterung ab 08.10.2010 um weitere 6.320,00 € erhöhte. Durch die Regelung hinsichtlich des Betriebsübergangs hat sich der Vergleichsstreitwert, wie das Arbeitsgericht zu Recht definiert hat, entsprechend erhöht.
Die Beschwerde des Klägervertreters musste nach alledem im vorliegenden Fall anders als in den anderen Fällen, in denen ein anderer Vergleichsinhalt vorlag, Erfolg haben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Goeke