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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·1 Sa 194/15·30.06.2015

Anrechnung von Zwischenverdienst bei Annahmeverzug nach Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Vergütung wegen Annahmeverzugs nach einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess und erzielte während des Verzugs Zwischenverdienst. Streit war der Umfang der Anrechnung dieses Verdienstes. Das LAG entschied, dass nur der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft erzielte Verdienst im Umfang der bisherigen Arbeitszeit anzurechnen ist; zusätzlich geleistete Stunden bleiben unberührt. Beide Berufungen wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Beide Berufungen der Parteien als unbegründet abgewiesen; Revision nur für die Beklagte zur Frage des Anrechnungsumfangs zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Annahmeverzug sind Zwischenverdienste, die kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglicht wurden, nach §11 Nr.1 KSchG i.V.m. §615 Satz 2 BGB anzurechnen.

2

Die Anrechnung des Zwischenverdienstes ist auf den Umfang der für den bisherigen Arbeitgeber maßgeblichen Arbeitszeit beschränkt.

3

Vergütungen, die im Verzugszeitraum durch zusätzlich geleistete Arbeitsstunden erzielt wurden, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.

4

Für die Anrechnung ist eine kausale Verknüpfung zwischen dem Freiwerden der Arbeitskraft und der Entstehung des Zwischenverdienstes erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 BGB, § 615 BGB, § 11 KSchG§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB§ 11 Nr. 1 KSchG§ 615 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 4459/14

Leitsatz

Besteht nach einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich das Arbeitsverhältnis zunächst fort, muss sich der Arbeitnehmer auf Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB) den während des Verzugszeitraums erzielten anderweitigen Verdienst, der kausal durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft ermöglicht worden ist, nach § 11 Nr. 1 KSchG, § 615 Satz 2 BGB nur im Umfang der für ihn beim bisherigen Arbeitgeber maßgebenden Arbeitszeit anrechnen lassen. Die Anrechnung betrifft nicht die im Verzugszeitraum durch zusätzlich geleistete Arbeitsstunden erzielte Vergütung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015 - 2 Ca 4459/14 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Die Revision wird nur für die Beklagte und nur zu der Frage des Umfangs der Anrechnung des Zwischenverdienstes der Klägerin zugelassen.