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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer·9 Sa 141/12·27.01.2013

Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung nach TV SoZa Metall Südwest

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin schied wegen Bezugs der Regelaltersrente zum 30.09.2011 aus und verlangte die betriebliche Sonderzahlung 2011 nach dem TV SoZa. Streitpunkt war, ob trotz Beendigung vor dem (mangels BV) maßgeblichen Auszahlungstag 01.12. ein Anspruch besteht. Das LAG bejahte den Anspruch aus § 2 Ziff. 2.6 Abs. 2 TV SoZa und verstand „anspruchsberechtigt“ nicht als Erfordernis eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.674,88 € brutto nebst Zinsen verurteilt; Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte zur vollen Sonderzahlung 2011 nebst Zinsen verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags richtet sich nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (Wortlaut, Systematik, Zweck, Tarifgeschichte und -übung).

2

§ 2 Ziff. 2.1 TV SoZa begründet einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung nur, wenn am Auszahlungstag ein Arbeitsverhältnis besteht.

3

§ 2 Ziff. 2.6 Abs. 2 TV SoZa enthält für Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine eigenständige Anspruchsgrundlage auf die volle Sonderzahlung auch bei Ausscheiden vor dem Auszahlungstag.

4

Das Merkmal „anspruchsberechtigt“ in § 2 Ziff. 2.6 Abs. 2 TV SoZa ist für den Fall des Ausscheidens wegen Erreichens der Altersgrenze nicht zwingend als Stichtagserfordernis (Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag) zu verstehen, sondern erfasst jedenfalls die übrigen Voraussetzungen wie ausreichende Betriebszugehörigkeit und kein Ausscheiden aus nicht genannten Gründen.

5

Eine Tarifauslegung, die bei rentenbedingtem Ausscheiden zu „alles-oder-nichts“-Ergebnissen allein nach dem Zufall des Ausscheidenszeitpunkts führt, ist regelmäßig nicht sachgerecht, wenn die Tarifregelung erkennbar eine ungekürzte Leistung für das Ausscheidensjahr sichern soll.

Relevante Normen
§ 1 TVG§ 64 Abs. 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 520 Abs. 3 ZPO§ 17 TzBfG§ 133 BGB

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 16. August 2012, 13 Ca 548/11, Urteil

nachgehend BAG, 15. Januar 2014, 10 AZR 297/13, Urteil: Zurückweisung

Leitsatz

Zur Auslegung von § 2, 2.6 TVSoZa:

Scheidet ein Arbeitnehmer wegen Bezugs der Regel-Altersrente aus dem Arbeitsverhältnis unterjährig aus, hat er einen Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung (so BAG, 10 AZR 208/91; abweichend von BAG, 10 AZR 630/04).(Rn.47)

Orientierungssatz

TV SoZa = Tarifvertrag über die Absicherung betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte der Metallindustrie Südwest vom 11. Dezember 1996.

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 297/13)

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 16.08.2012, Az. 13 Ca 548/11 abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.674,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufung über die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über die Absicherung betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte der Metallindustrie Südwest vom 11.12.1996 (TV SoZa) hat.

2

Die Klägerin war seit dem 1.12.1992 bei der Beklagten als Montiererin, seit dem 1.4.1999 als kaufmännische Angestellte auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1.2.1999 beschäftigt. Ihre Vergütung betrug zuletzt Euro 2791,14 brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der Elektro-Metallindustrie Südwürttemberg/Hohenzollern Anwendung.

3

In § 2 des Arbeitsvertrages ist geregelt:

4

„2. Vertragsdauer/Kündigung
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die gesetzliche Altersrente erreicht hat.“

5

Die am 00.00.1946 geborene Klägerin schied infolge dieser Regelung am 30.9.2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seitdem die gesetzliche Regelaltersrente.

6

Sie verlangt von der Beklagten auch für 2011, dem Jahr des Ausscheidens die ungekürzte betriebliche Sonderzahlung.

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Der TV SoZa enthält folgende Regelung:

8

„§ 2
Sonderzahlungen

9

2.1 Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben im Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.

10

Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
...

11

2.6 Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsfeld im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.

12

Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs-oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichen der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.

13

§ 3
Zeitpunkt

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3.1 Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

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3.2 Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.“

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Unter Berufung auf § 2, 2.6 TV betriebliche Sonderzahlung lehnte die Beklagte die Leistung einer Sonderzahlung für das Jahr 2011 ab und begründete dies damit, die Klägerin sei, da ja das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag nicht mehr bestanden habe keine anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin im Sinne des § 2 2.6. TV SoZa.

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Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1674,88 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 2.12.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 16.8.2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vertragliche Regelung, nach der das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat endet, sei wirksam. Daher sei das Arbeitsverhältnis am 30.9.2011 beendet gewesen. Daher habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Leistung der betrieblichen Sonderzahlung, da sie zum Auszahlungstag am 1. Dezember des Jahres nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Sie könne sich auch nicht auf § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa berufen, weil dieser voraussetze, dass die Klägerin grundsätzlich anspruchsberechtigt sein müsse. Das sei sie jedoch nicht, da ihr Arbeitsverhältnis am Stichtag nicht mehr bestanden habe.

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Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 4.9.2012 zugestellt. Hiergegen legten sie fristgerecht am 26.09.2012 Berufung ein, die sie innerhalb der aufgrund fristgerechten Verlängerungsantrages vom 22.10.2012 bis zum 4.12.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist fristgerecht am 4.12.2012 begründete.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie führt zur Begründung aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus § 2 2.6 Abs. 2 des TV SoZa. Arbeitnehmer, die wie die Klägerin wegen Bezug der Altersrente aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden seien, seien keine Beschäftigten im Sinne dieses Tarifvertrages. Für diesen Personenkreis hätten die Tarifvertragsparteien einen besonderen Auszahlungstermin bestimmt. Dieser sei nicht zeitlich, sondern dem Grunde nach definiert. Danach entsteht der Anspruch für Beschäftigte, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden würden. Der Tarifvertrag bestimme für den Anspruch nicht, dass die Beschäftigten „... ausgeschieden sind...“, sondern dass sie „ausscheiden werden“. Der Anspruch entstehe danach zum Zeitpunkt der letzten Entgeltzahlung, weil "anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erreichens der Altersgrenze... ausscheiden, die volle Leistung erhalten." Maßgebliche tarifvertragliche Anspruchsvoraussetzung sei daher nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember, sondern die tarifvertragliche Regelung des § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa sei eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung.

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Dies sei auch das gemeinsame Verständnis der Tarifvertragspartner gewesen, bis das Bundesarbeitsgericht in Abweichung von seiner Entscheidung vom 5.8.1992 postuliert habe, dass Arbeitnehmer, die aus einem der in § 2 2.6 genannten Gründe vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, im Sinne des § 2 2.1 anspruchsberechtigt sein müssten.

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Die Klägerin beantragt daher:

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Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Villingen-Schwenningen vom 16.8.2012, Az. 13 Ca 548/11 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 1674,88 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit 2.12.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin sich nicht auf § 2 2.6 TV SoZa stützen könne, da dieser verlange, dass die Klägerin im Sinne des Tarifvertrages anspruchsberechtigt sei. Das seien nach § 2 2.1 TV SoZa jedoch nur diejenigen Beschäftigten, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stünden, was bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin regle der TV SoZa auch keinen abweichenden Auszahlungstermin für die Arbeitnehmer, die wegen Inanspruchnahme der Altersrente vorzeitig ausschieden. Auf die anders lautende Beratungspraxis auch des Arbeitgeberverbandes könne sich die Klägerin nicht berufen, denn spätestens seit den entgegenstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus den Jahren 2000 und 2005 bestehe die Beratungspraxis, dass in den mit dem Fall der Klägerin vergleichbaren Sachverhalten keine Sonderzahlung ausbezahlt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der begehrten Sonderzahlung entsprechend dem Klageantrag.

I.

32

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist von der Klägerin form- und fristgerecht im Sinne des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt auch noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, das sie Gründe benennt, wieso die Entscheidung des Arbeitsgerichts unzutreffend ist. Auf die Schlüssigkeit kommt es nicht an.

II.

33

Die Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht nach § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa ein Anspruch auf die ungekürzte betriebliche Sonderzahlung nach § 2 2.2 TV SoZa i.H.v. 60 % eines Monatsverdienstes zu.

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1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf § 2 2.1 TV SoZa stützen kann. Voraussetzung ist hiernach, dass am Auszahlungstag ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies war bei der Klägerin unstreitig nicht der Fall. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 30.9.2011 aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente geendet hat. Da diese Ausführungen des Arbeitsgerichts in der Berufung nicht angegriffen worden sind, wird auf die zutreffenden Ausführungen unter I. 1. des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Klagefrist des § 17 TzBfG hätte einhalten müssen, wenn sie die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses hätte geltend machen wollen.

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2. Die Klägerin kann ihren Anspruch jedoch auf § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa stützen. Diese Tarifnorm stellt die Anspruchsgrundlage für diejenigen Arbeitnehmer dar, die wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem Auszahlungsstichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Das ergibt die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Norm.

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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (z.B. BAG 20. April 1994 - 10 AZR 276/93 - AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).

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b) Unter Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass das Merkmal "anspruchsberechtigte" Beschäftigte in § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa in Bezug auf Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag noch bestanden haben muss, sondern lediglich eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit bestanden haben muss und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht aus Gründen, die nicht in dieser Vorschrift benannt sind gekündigt haben darf.

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aa) Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Wortlaut hier dafür spricht, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungsstichtag bestanden haben muss. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Sonderzahlung sind in § 2 2.1 TV SoZa definiert. Voraussetzung ist das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.10.2005 (10 AZR 630 / 04, Rn 19) ausgeführt, dass der Wortlaut einer vergleichbaren tariflichen Regelung keine Anhaltspunkte dafür erkennen lässt, dass die Tarifvertragsparteien auf das Erfordernis des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag hätten verzichten wollen. Dies folge insbesondere auch daraus, dass in § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa der selbe Begriff des anspruchsberechtigten Beschäftigten im Sinne der Voraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag zu verstehen sei.

39

Das ist jedoch nicht zwingend. § 2 2.1 TV SoZa benennt als Anspruchsvoraussetzung nicht nur, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungsstichtag besteht, sondern dass es auch ungekündigt ist und sechs Monate bestanden haben muss. Das Merkmal der Anspruchsberechtigung behält daher auch seine Bedeutung, wenn auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungsstichtag verzichtet wird.

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Zudem wird der Begriff der Anspruchsberechtigung in § 2 2.6 TV SoZa erstmals im tarifvertraglichen Kontext benutzt. Er verweist dem Wortlaut nach nicht auf § 2 2.1 TV SoZa, sondern erwähnt das Merkmal der Anspruchsberechtigung isoliert. Es mag zwar naheliegend sein, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 2 2.1 TV SoZa gemeint sind, zwingend ist dies jedoch nicht, da diese nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden. Dem Wortlaut nach wäre der Begriff der Anspruchsberechtigung auch im Sinne einer eigenständigen Definition der Anspruchsberechtigung, die sich jeweils durch den Kontext, insbesondere den Zweck der § 2 2.6 Abs. 1 und § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa ergibt, zu verstehen.

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Daher führt die am Wortlaut orientierte Auslegung nicht zu einem zwingend abschließenden Ergebnis und schließt damit weitere Auslegungskriterien nicht aus.

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bb) Eine weitere Auslegung des Merkmals der Anspruchsberechtigung anhand von systematischen Auslegungskriterien führt zu dem Ergebnis, dass das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungsstichtag nicht Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung im Sinne von § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa ist.

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(1) Bereits die Verwendung des Merkmals der Anspruchsberechtigung in § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa beinhaltet nicht zwingend, dass hier auch der Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungsstichtag zur Voraussetzung einer Sonderzahlung gemacht werden soll. Die hier geregelten Fälle einer anteiligen Leistung sind fast ausnahmslos solche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag besteht, denn typischerweise handelt es sich bei derartigen ruhenden Arbeitsverhältnissen um solche, in denen der Arbeitnehmer in Elternzeit ist oder bei denen er im Hinblick auf die Möglichkeit, Leistungen der Agentur für Arbeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis zu beziehen, das Arbeitsverhältnis gerade nicht beendet hat, sondern stattdessen den Weg der konkludenten Vereinbarung des Ruhens gewählt hat und das Arbeitsverhältnis gerade nicht beendet hat. Dem Merkmal der Anspruchsberechtigung kommt daher nicht die Bedeutung zu, klarzustellen, dass das Arbeitsfeld zum Auszahlungsstichtag bestehen muss, sondern das Merkmal der Anspruchsberechtigung nimmt Bezug auf die weiteren Voraussetzungen des § 2 2.1 TV SoZa, nämlich dass der Arbeitnehmer dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben muss. Bezüglich des gekündigten Bestandes des Arbeitsverhältnisses stellt er eine Sonderregelung zu § 2 2.1 Abs. 2 TV SoZa dar. Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag an sich ist verzichtbar und überflüssig, denn es wird in derartigen Fällen so gut wie immer gegeben sein, während das Merkmal der Anspruchsberechtigung seinen Sinn und seine Berechtigung dadurch behält, dass die anderen genannten Kriterien auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis erfüllt sein müssen, wenn der Arbeitnehmer wenigstens einen anteiligen Anspruch auf die Sonderzahlung haben will. Aus diesem Grunde ist es nicht zwingend, aus der zweifachen Verwendung des Merkmals der Anspruchsberechtigung in § 2 2.6 TV SoZa zu schließen, dass auch im Zusammenhang mit § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa hiermit die Notwendigkeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag ausgedrückt werden soll.

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(2) § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa erwähnt als Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf die volle Jahresleistung, dass der Arbeitnehmer aus den dort genannten Gründen "aus dem Beruf" - nicht aber aus dem Arbeitsverhältnis - ausscheidet. Daraus lässt sich schließen, dass die Tarifvertragsparteien den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember hier gerade nicht als Anspruchsvoraussetzung angesehen haben. Andernfalls hätte es nahe gelegen, hier nicht auf ein Ausscheiden aus dem Beruf, sondern aus dem Arbeitsverhältnis abzustellen.

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(3) Jedenfalls für solche Beschäftigte, die wegen des Erreichens der Altersgrenze ohne eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, wäre die Vorschrift überflüssig. Diese Beschäftigten hätten bereits nach § 2 2.1 Abs. 1 TV SoZa einen Anspruch auf die volle Jahresleistung, da ihr Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag ungekündigt bestanden hat. Bei diesen Arbeitnehmern lässt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift auch nicht damit begründen, dass ihr Arbeitsverhältnis zuvor möglicherweise geruht habe und die Vorschrift nur die Funktion habe, klarzustellen, dass entgegen § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa keine Kürzung der Leistung eintritt (so aber BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 630 / 04 Rn. 20). Dieses Argument mag eine gewisse Bedeutung haben für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit einer vorgezogenen Rente, insbesondere bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausscheidet, nicht jedoch bei Ausscheiden wegen des Erreichens der Altersgrenze.

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(4) Zudem würde die Auslegung des Merkmals der Anspruchsberechtigung auch im Sinne des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses am Auszahlungsstichtag zu derartig widersinnigen Ergebnissen führen, dass der Auslegungsgrundsatz, im Zweifel sei die Tarifvertragsauslegung zu wählen, die zu vernünftigen und zweckmäßigen Ergebnissen führt, verletzt würde. Wenn das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag noch bestehen müsste, dann würden die Arbeitnehmer, die erst im Laufe des Monats Dezember wegen des Erreichens der Altersgrenze ausscheiden, einen vollen Anspruch auf die Sonderleistung erhalten, während die Arbeitnehmer, die gegebenenfalls auch nur geringfügig vor diesem Zeitpunkt ausscheiden nichts erhalten. Das steht bereits im Widerspruch zu der Wertung des § 2 2.6 Abs. 1 TV SoZa, der bei einem teilweisen unterjährigen Ruhen des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung gibt, während der Arbeitnehmer, der wegen des Erreichens der Altersgrenze ausscheidet je nachdem, wann dies der Fall ist, "alles oder nichts" erhält. Aus diesem Grunde ist die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 5.8.1992 (10 AZR 208/91 Rn. 16) vorzugswürdig, wonach sich aus der systematischen Stellung des § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa die Bedeutung ableitet, dass hier klargestellt werden soll, dass der Grundsatz der anteiligen Leistung bei einem Ausscheiden aus den dort genannten Gründen nicht gilt, sondern in jedem Fall, auch bei Ausscheiden im Laufe des Jahres, der Anspruch auf die Sonderleistung ungekürzt besteht.

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Die systematische Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, dass auch die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Erreichung der Altersgrenze vor dem Auszahlungsstichtag ausscheiden, einen Anspruch auf die ungekürzte Sonderzahlung haben.

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cc) Dieses Ergebnis wird auch durch die Tarifgeschichte belegt. Die Tarifvertragsparteien haben in ihren Auslegungshilfen und Empfehlungen, insbesondere hier auch der tarifvertragschließende Arbeitgeberverband bis zu den abweichenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ab dem Jahre 2000 immer darauf hingewiesen, dass in den hier streitgegenständlichen Fällen ein voller Anspruch auf die ungekürzte Sonderzahlung besteht (siehe Klischan, Kommentierung zum Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles des 13. Monatseinkommens, Rn. 53; ders. NZA 1985, S. 653, 655 sowie das von der Klägerin vorgelegte Rundschreiben von Südwestmetall vom 15.10.1997, Aktenseite 35).

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dd) Und auch eine zweckorientierte Auslegung stärkt dieses Ergebnis. Diese tarifliche Regelung trägt einmal der Tatsache Rechnung, dass die dort genannten Arbeitnehmer in der Regel dem Betrieb bereits lange Zeit angehört haben und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben. Sie entspricht darüber hinaus einer verbreiteten Übung, gerade diese Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die erwiesene Betriebstreue und im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Belastungen beim Übergang aus dem aktiven Berufsleben in den Ruhestand bei der Gewährung betrieblicher Gratifikationen besonders zu behandeln. Die in § 2 2.6 Abs. 2 TV SoZa genannten Arbeitnehmer haben daher Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr ihres Ausscheidens auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag nicht mehr besteht (BAG Urteil vom 5.8.1992 10 AZR 208 / 91).

50

3. Aus diesem Grunde war die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern und nach den Klageanträgen zu erkennen. Die Höhe der Forderung ist unstreitig.

III.

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Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.

52

Für die Beklagte war die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, wie das Merkmal der Anspruchsberechtigung zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht abschließend geklärt. Während die Entscheidung vom 5.8.1992 (10 AZR 208 / 91) in derartigen Fällen einen Anspruch annimmt, hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.02.2000 (10 AZR 197/99) ein anderes Ergebnis gefunden. In der Entscheidung vom 24.10.2001 (10 AZR 132/01) hat das Bundesarbeitsgericht das dort gefundene abweichende Ergebnis abgegrenzt zu der Entscheidung vom 5.8.1992 (Rn. 38), während es in der Entscheidung vom 12.10.2005 (10 AZR 630/04) bei einem wortgleichen Tarifvertrag keinerlei Abgrenzung zu der Entscheidung aus dem Jahre 1992 vorgenommen hat. Möglicherweise liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz vor.