Tarifauslegung - fachlicher Geltungsbereich des MTV Papier in der Etikettenherstellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte höhere Nachtzuschläge nach dem MTV Druck, nachdem die Beklagte ab März 2011 nach dem MTV Papier abrechnete. Streitpunkt war, welcher Tarifvertrag nach Beendigung eines Anerkennungstarifvertrags fachlich auf den Etikettenbetrieb anzuwenden ist. Das LAG ordnet die Etikettenherstellung unter Heranziehung der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamts der Papierverarbeitung zu. Da der MTV Papier als „andere Abmachung“ die Nachwirkung des Anerkennungstarifvertrags verdrängt und keine günstigere Individualabrede besteht, wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf höhere Nachtzuschläge nach MTV Druck abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung normativer Tarifbestimmungen richtet sich nach den für Gesetze geltenden Auslegungsregeln; maßgeblich sind Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der tarifliche Gesamtzusammenhang, ergänzt durch weitere Auslegungskriterien bei verbleibenden Zweifeln.
Wird der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Wirtschaftszweigen umschrieben, kann zur Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftszweigs auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts als geeigneten, rechtssicheren Anknüpfungspunkt zurückgegriffen werden.
Die Herstellung bedruckter Etiketten, bei der Etiketten erst durch Drucken von Papierbögen und anschließende Verarbeitungsschritte entstehen, ist der Papier- und Pappe verarbeitenden Industrie zuzuordnen und fällt nicht unter einen Tarifvertrag, der auf das bloße Bedrucken hergestellter Etiketten abstellt.
Endet ein Anerkennungstarifvertrag, gelten seine Rechtsnormen nach § 4 Abs. 5 TVG nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden; ein voll wirksamer, beiderseits tarifgebundener Tarifvertrag kann eine solche andere Abmachung darstellen.
Bei einem Mischbetrieb richtet sich die tarifliche Zuordnung nach der überwiegenden Geschäftstätigkeit bzw. dem überwiegenden Arbeitszeitanteil; eine untergeordnete Nebentätigkeit schließt die Zuordnung zum prägenden Wirtschaftszweig nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 19. April 2012, 9 Ca 297/11, Urteil
nachgehend BAG, 1. Juni 2015, 4 AZR 278/13, sonstige Erledigung: Vergleich
Leitsatz
1. Wird der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages über Wirtschaftszweige bestimmt, so kann auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen werden.(Rn.56)
2. Die Herstellung von Etiketten unterfällt dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und nicht dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland.(Rn.58)
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 278/13)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19.04.2012, Az. 9 Ca 297/11, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger die höheren Nachtzuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck) zustehen oder ob die Beklagte dem Kläger zu Recht die niedrigeren Nachtzuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie (MTV Papier) bezahlt hat, im Kern also darum, ob auf das Arbeitsverhältnis der MTV Druck oder der MTV Papier Anwendung findet.
Die mit der Klage geltend gemachte Differenz für März 2011 beträgt unstreitig 238,14 € brutto. Der Kläger machte den Anspruch rechtzeitig gegenüber der Beklagten geltend.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 16.04.2003 zu Grunde. Im Arbeitsvertrag ist die Tätigkeit des Klägers mit Papierschneider/Stanzer beschrieben. Der Kläger arbeitet bei der Beklagten seit 22.04.2003 als Maschinenführer beim Schneiden.
Der Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung:
„Sonderzuwendungen: Urlaubsgeld, Jahresleistung, vermögenswirksame Leistung, werden angelehnt an den MTV der Druckindustrie.“
Die Beklagte stellt Etiketten für den Food und Non-Food-Bereich und Spielkarten her. Drei Viertel der Produktion entfallen auf die Etikettenherstellung. Die Beklagte beschäftigt 162 gewerbliche Arbeitnehmer, davon 14 in der Druckvorstufe, 38 im Druck, 103 in der Weiterverarbeitung und acht im Lager und im Versand. Die Beklagte verfügt über fünf Druckmaschinen, fünf Rüttelmaschinen, sieben Schneidemaschinen, fünf Stanzanlagen, eine Bündelmaschine und drei Spielkartenmaschinen. Die Etiketten werden in der Weise produziert, dass zuerst Druckbögen mit mehreren Nutzen hergestellt, diese dann gerüttelt und geschnitten, anschließend gestanzt und schließlich gebündelt und geschrumpft werden. Beim Stanzen beträgt die Toleranz 0,2 mm. Die Etiketten müssen durch Schrumpfen vollkommen plan gemacht werden, damit sie von schnelllaufenden Maschinen störungsfrei automatisch auf die verpackten Produkte, wie z.B. Getränkeflaschen, geklebt werden können.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Gewerkschaft ver.di ist Partei beider Tarifverträge.
Die Beklagte trat Ende 2001 aus dem Verband Druck und Medien in Baden-Württemberg e.V. aus. Am 01.06.2001 schloss die Beklagte mit einer der Vorläuferinnen von ver.di einen Anerkennungstarifvertrag, nach dem auf den Betrieb der Beklagten die Tarifverträge Druck Anwendung finden. Die Beklagte kündigte den Anerkennungstarifvertrag mit Ablauf des 28.02.2011. Seit 01.03.2011 ist die Beklagte Mitglied im Verband der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg e.V.. Dieser Verband ist Mitglied im Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung e.V., der den MTV Papier abgeschlossen hat.
§ 1 des für den Klagzeitraum maßgeblichen MTV Druck lautet:
„§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1. … < Zweck>
2. Dieser Manteltarifvertrag gilt:
a) räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
b) fachlich für die Betriebe der Druckindustrie; hierzu zählen die Druckvorlagenherstellung, die Druckformherstellung, der Druck und die Weiterverarbeitung, unabhängig von der Art des Druckverfahrens;
c) persönlich
- für die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübenden Arbeitnehmer;
…“
§ 1 des für den Klagzeitraum maßgeblichen MTV Papier lautet:
„§ 1 Zweck und Geltungsbereich
1. … <Zweck>
2. Der Tarifvertrag gilt:
I. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ...
II. fachlich für die Betriebe der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, auch soweit anstelle von oder in Verbindung mit Papier und Pappe andere Werk- oder Kunststoffe verwendet werden *;
III. persönlich … in deren Betrieben arbeiterrentenversicherungspflichtig tätige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen …
3. …
* Dazu gehören insbesondere: …, Fabrikation von Sondererzeugnissen der Papierverarbeitung“
Die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes 2008 bestimmt unter VI C „Verarbeitendes Gewerbe“ bei Nr. 17:
„Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
Eingeschlossen sind auch bedruckte Papiererzeugnisse (z.B. Tapeten, Geschenkpapier usw.), sofern das Drucken von Informationen nicht der Hauptzweck ist.
Die Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe zählt zur Gruppe 17.1, die übrigen Klassen umfassen die Herstellung von weiterverarbeitetem Papier und Papiererzeugnissen.“
Unter Nr. 17.29.0 heißt es im selben Abschnitt:
„Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe
Die Unterklasse umfasst:
- Herstellung von Etiketten, einschließlich selbstklebender Etiketten
…
Diese Unterklasse umfasst nicht:
- Herstellung von Spielkarten (s. 32.40.0)
…“
Dagegen erfasst die Nr. 18.12.0:
„Drucken a.n.g.
…
- Bedrucken von Etiketten, einschließlich selbstklebender Etiketten und Anhängern“
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 238,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu bezahlen.
Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Anspruch des Klägers folge aus § 8 MTV Druck. Der Anerkennungstarifvertrag befinde sich in der Nachwirkung. Eine einzelvertragliche Bezugnahme auf den MTV Papier liege nicht vor. Die Beklagte unterfalle nicht dem MTV Papier. Die Auslegung des fachlichen Geltungsbereichs beider Tarifverträge ergebe, dass der Betrieb der Beklagten dem MTV Druck zuzuordnen sei.
Die Beklagte hat das am 19.04.2012 verkündete Urteil am 24.05.2012 zugestellt erhalten. Ihre am 06.06.2012 eingegangene Berufung hat die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist am 22.08.2012 begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 19.04.2012 - Az. 9 Ca 297/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, den Inhalt der Schriftsätze und der vorgelegten Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG), sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO) und auch im übrigen zulässig.
II.
Die Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der MTV Druck auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr findet. Die Beklagte zahlt dem Kläger zu Recht Zuschläge nach dem MTV Papier und hat für den streitgegenständlichen Zeitraum alle Ansprüche des Klägers erfüllt.
1. Der Anerkennungstarifvertrag vom 01.06.2001 hat durch die Kündigung der Beklagten am 28.02.2011 geendet (§ 3 Abs. 3 TVG). Seine Rechtsnormen gelten weiter bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Der MTV Papier ist die andere Abmachung in diesem Sinne. Der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft, die Beklagte Mitglied des Verbandes, der dem tarifschließenden Hauptverband angehört. Damit liegt eine beiderseitige Tarifbindung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG vor. Der Betrieb der Beklagten liegt im räumlichen Geltungsbereich des MTV Papier, nämlich der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger wird vom persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages erfasst, da er arbeiterrentenversicherungspflichtig tätig ist. Die Auslegung des MTV Papier ergibt, dass der Betrieb der Beklagten auch dem fachlichen Geltungsbereich des MTV Papier unterfällt.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG 15.05.2012 7 AZR 785/10 Rn. 21 der Gründe). Für die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages sind die im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltenden Begriffsinhalte heranzuziehen. Werden die von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe nicht im Tarifvertrag selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (BAG 04.07.2007 4 AZR 491/06 Rn. 57 der Gründe mwN.).
b) Nach diesen Grundsätzen ergibt jedenfalls hinsichtlich der Etikettenherstellung die Auslegung der Bestimmungen über den fachlichen Geltungsbereich die Anwendbarkeit des MTV Papier.
aa) Der Wortlaut von § 1 Ziff. 2 II. MTV Papier nennt nur die Branche, die er einbeziehen will, nämlich die Papier und Pappe verarbeitende Industrie. Er ergänzt dies durch Regelbeispiele, deren Wortlaut die Etiketten- und Spielkartenherstellung ebenfalls nicht umfasst. Die Regelbeispiele sind indessen nicht abschließend („insbesondere“), so dass das Fehlen der wörtlichen Erwähnung der Etiketten- und Spielkartenherstellung nicht ausschließt, dass diese doch dem fachlichen Geltungsbereich des MTV Papier unterfallen. Dasselbe gilt für den MTV Druck. Er bedient sich zur Erläuterung des Begriffs „Druckindustrie“ der Aufzählung einzelner Arbeitsvorgänge bei der Herstellung eines Druckerzeugnisses.
Nach dem Industrieverbandsprinzip ist auf die Ausrichtung des Betriebes abzustellen (vgl. ErfK/Franzen 13. Aufl. § 4 TVG Rn. 12). Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt. Diese Klassifikation beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik in der jeweils geltenden Fassung (BAG 18.04.2012 5 AZR 630/10 Rn. 12 der Gründe im Zusammenhang mit der Ermittlung des üblichen Tariflohns für die Frage der Sittenwidrigkeit des gezahlten Lohns).
Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige ist im Einklang mit Unionsrecht auch ein geeigneter und rechtssicher handhabbarer Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftszweiges als Grundlage für die Auslegung tariflicher Bestimmungen über den fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages.
bb) Die Anwendung dieser Klassifikation führt dazu, dass die Etikettenherstellung dem MTV Papier zuzuordnen ist.
(1) Nr. 17 des Abschnitts VI C Verarbeitendes Gewerbe ordnet auch bedruckte Papiererzeugnisse, sofern das Drucken von Informationen nicht der Hauptzweck ist, der Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus zu. Im vorliegenden Fall enthalten die Etiketten zwar Informationen, die isoliert betrachtet aber wertlos sind, sondern erst durch Verbindung mit dem Produkt über den Inhalt der Verpackung informieren, was am Beispiel der Flaschenetiketten am deutlichsten wird. Der Name eines Bierherstellers hat keinen Informationsgehalt, erst aufgeklebt auf der Flasche bekommt er diesen und informiert den Verbraucher, dass die Flasche ein Bier des genannten Herstellers enthält.
(2) Folgerichtig nennt die Unterklasse Nr. 17.29.0 die Herstellung von Etiketten ausdrücklich. Gleichzeitig schließt sie die Herstellung von Spielkarten aus. Diese gehört nach Nr. 32.40.0 zur Spielwarenindustrie.
(3) Soweit die Klassifizierung der Wirtschaftszweige unter Nr. 18.12.0 im Abschnitt VI C Verarbeitendes Gewerbe das Bedrucken von Etiketten der Druckindustrie zuordnet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte bedruckt nicht bereits hergestellte Etiketten, sondern stellt bedruckte Etiketten erst her, indem sie Papierbögen bedruckt, rüttelt, schneidet, stanzt und schrumpft.
c) Die Spielkartenherstellung gehört wie oben dargestellt zur Spielwarenindustrie. Damit verfolgt der Betrieb der Beklagten mehrere Geschäftszwecke, es liegt ein Mischbetrieb vor. In einem solchen Fall ist für seine fachliche Zuordnung im Tarifrecht entscheidend, auf welche Geschäftstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer fällt (BAG 04.07.2007 4 AZR 491/06 Rn. 75 der Gründe). Da die Beklagte bis auf wenige zu vernachlässigende Ausnahmen nur Vollzeitbeschäftigte hat und der Anteil der Spielkartenproduktion ein Viertel beträgt, setzt sie das geringere Arbeitsvolumen bei der Spielkartenherstellung und das überwiegende Arbeitsvolumen bei der Etikettenherstellung ein. Die Spielkartenherstellung schließt daher als untergeordneter Geschäftszweck den fachlichen Geltungsbereich des MTV Papier nicht aus.
d) Wollte man die Auffassung vertreten, die Tarifauslegung führe zu keinem eindeutigen Ergebnis, weil nach dem MTV Druck auch die Weiterverarbeitung nach dem Druck und nach dem MTV Papier auch das Bedrucken vor der Weiterverarbeitung erfasst sei und daher beide von derselben Gewerkschaft abgeschlossene Tarifverträge nebeneinander anwendbar seien, läge eine Tarifkonkurrenz vor. Der kraft Nachwirkung des Anerkennungstarifvertrages geltende MTV Druck stünde in Konkurrenz zum kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit geltenden MTV Papier. Die Auflösung dieser Tarifkonkurrenz hat das Bundesarbeitsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BAG 04.07.2007 4 AZR 491/06 Rn. 82 der Gründe), die hM geht aber davon aus, dass der nachwirkende Tarifvertrag von dem vollwirksamen Tarifvertrag verdrängt wird oder sich der letztere als andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG darstellt (BAG aaO Rn. 80 der Gründe mwN). Damit ist vorliegend auch bei einer Tarifkonkurrenz der MTV Papier anzuwenden.
2. Es besteht keine für den Kläger günstigere individuelle Regelung, die nach § 4 Abs. 3 TVG zulässig wäre. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthält keine Bezugnahmeklausel auf den MTV Druck insgesamt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 16.04.2003 waren der Kläger und die Beklagte kraft des Anerkennungstarifvertrages vom 01.06.2001 an den MTV Druck gebunden. Soweit unter Sonderzuwendungen von einer „Anlehnung“ an den MTV Druck die Rede ist, ist diese Regelung daher allenfalls deklaratorisch.
Dem Kläger stehen Nachtzuschläge nach dem MTV Papier zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger nicht. Die Klage ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klagabweisung.
III.
Der Kläger trägt gemäß § 91 Abs.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.