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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer·5 Ta 49/22·26.09.2022

Streitwert - Rücknahme von Hilfsanträgen

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtArbeitsprozessrecht (Streitwert/Kosten)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwerthöhe erhoben. Streitgegenstand war, ob zurückgenommene oder teilweise zurückgenommene Hilfsanträge streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind. Das LAG senkte den Streitwert auf EUR 99.083,33 und entschied, dass ein Hilfsantrag nur insoweit wertmäßig hinzukommt, wie über ihn entschieden wird oder er im Vergleich noch anhängig ist (vgl. § 45 GKG).

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert von EUR 279.083,33 auf EUR 99.083,33 herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsantrag wird bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nur insoweit mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, wie über den Hilfsantrag entschieden wird oder er im Vergleich mitgeregelt wird (§ 45 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GKG).

2

Die vollständige oder teilweise Rücknahme eines Hilfsantrags verhindert grundsätzlich eine streitwerterhöhende Berücksichtigung, weil dadurch die Voraussetzung einer Entscheidung über den Hilfsanspruch oder dessen Anhängigkeit im Vergleich entfällt.

3

Die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist als Sonderregelung zu § 39 Abs. 1 GKG zu verstehen und gilt entsprechend auch für die Erledigung durch Vergleich.

4

Im Streitwertbeschwerdeverfahren besteht keine Bindung an die Anträge der Beteiligten; das Gericht kann den Streitwert gemäß § 63 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen ändern und auch über die gerügte Höhe hinaus absenken.

Relevante Normen
§ 45 Abs 1 S 2 GKG 2004§ 45 Abs 4 GKG 2004§ 39 Abs 1 GKG 2004§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 63 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 45 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Reutlingen, 2. September 2022, 3 Ca 28/21, Beschluss

Leitsatz

1. Zurückgenommene Hilfsanträge werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.(Rn.13)

2. Diese Grundsätze gelten auch für eine teilweise Rücknahme eines Hilfsantrags.(Rn.13)

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 02.09.2022 - 3 Ca 28/21 dahingehend abgeändert, dass der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert von EUR 279.083,33 auf EUR 99.083,33 abgesenkt wird.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig; sie ist auch begründet. Darüber hinaus ist der Streitwert sogar von EUR 279.083,33 (so der Streitwertbeschluss vom 02.09.2022, Bl. 149 d.A.) auf EUR 99.083,33 und nicht nur EUR 126.333,32 (so der Beteiligte Ziffer 2 im Schriftsatz vom 10.08.2022, Bl. 148 d.A.) abzusenken.

3

Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen:

4

Antrag Ziffer 1 (Kündigungsschutzantrag): EUR 27.250,00

5

Antrag Ziffer 3 (Zwischenzeugnis): EUR 9.083,33

6

Hilfsantrag Ziffer 5 (Schadensersatz): EUR 90.000,00

7

Die Anträge Ziffer 5 und 1 sind wirtschaftlich teilidentisch, es ergibt sich somit ein Gesamtstreitwert in Höhe von EUR 99.083,33.

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Im Einzelnen:

9

1. Eine Bindung an die Anträge der Beteiligten besteht im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht, die Festsetzung kann gemäß § 63 Satz 1 Nr. 2 GKG auch von Amts wegen geändert werden. Eine Absenkung des Streitwerts über die in der Beschwerde gerügten Höhe hinaus ist daher zulässig und geboten.

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2. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum Zwischenzeugnis und zur wirtschaftlichen Teilidentität sind zutreffend und werden von der Beschwerde auch nicht angegriffen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.

11

3. Auch der Wert des Weiterbeschäftigungsantrages ist vom Arbeitsgericht zutreffend nicht berücksichtigt worden. Ein eventualkumulierter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 GKG eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mit geregelt wurde. Eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag kommt nur in Betracht, wenn der Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss noch nicht verstrichen ist (LAG Baden-Württemberg vom 20.12.2015 - 5 Ta 71/15).

12

4. Der Hilfsantrag Ziffer 5 ist lediglich in Höhe von EUR 90.000,00 zu berücksichtigen. Zwar führt das Arbeitsgericht zutreffend aus, dass im Grundsatz die (vollständige oder teilweise) Rücknahme eines Antrags den Gebührenstreitwert nicht verringert. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein Hilfsanspruch jedoch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht.

13

Nach § 45 Abs. 4 GKG ist diese Regelung bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich entsprechend anzuwenden. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG stellt mithin eine Sonderregelung zu § 39 Abs. 1 GKG dar. Grundsätzlich sind mehrere Anträge zu addieren, bei einem Hilfsantrag erfolgt hingegen eine wertmäßige Berücksichtigung nur, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Hätte das Arbeitsgericht also über den Hilfsantrag in einem Urteil entschieden (weil die innerprozessuale Bedingung der Abweisung des Kündigungsschutzantrags eingetreten wäre) und dem Anspruch stattgegeben oder ihn abgewiesen, so wäre nur eine Entscheidung in Höhe von EUR 90.000,00 und nicht über EUR 270.000,00 ergangen. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall eines Vergleichs, in dem ein Hilfsantrag lediglich in dem Umfang mitgeregelt sein kann, in dem er im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch anhängig ist. (Eine andere Frage ist, ob der überschießende Teil - soweit er nicht mehr anhängig ist - einen Vergleichsmehrwert begründen könnte, falls er noch im Streit stehen sollte, wofür keine Anhaltspunkte bestehen). Dies bedeutet, dass Hilfsanträge vollständig zurückgenommen werden können, ohne streitwerterhöhend zu wirken, weil die Rücknahme verhindert, dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht oder er in einem Vergleich mitgeregelt werden könnte. Diese Grundsätze gelten auch für eine teilweise Rücknahme eines Hilfsantrags. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG findet eine werterhöhende Berücksichtigung nur statt, "soweit" eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht oder - entsprechend für den Fall des Vergleichs (§ 45 Abs. 4 GKG) - "soweit" der Hilfsantrag im Vergleich mitgeregelt wird.

III.

14

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).