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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer·5 Ta 4/24·21.02.2024

Streitwert bei mehreren Kündigungen - außerordentliche, fristlose Kündigung und hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtStreitwertrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LAG Baden‑Württemberg änderte die Wertfestsetzung, weil eine zweite außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist als eigenständige Folgekündigung zu bewerten ist. Entscheidend war, ob Ziff. I.21.3 oder I.21.1 SWK 2018 anzuwenden ist. Das Gericht wandte die Differenztheorie (Ziff. I.21.3) an und erhöhte den Streitwert auf zwei Bruttovierteljahresverdienste.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung als begründet; Streitwert auf EUR 36.978,42 erhöht (Anhebung auf zwei Bruttovierteljahresverdienste).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fristlosen außerordentlichen Kündigung und einer danach erklärten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist ist regelmäßig Ziffer I.21.3 SWK 2018 (Differenztheorie) anzuwenden und nicht Ziffer I.21.1 SWK 2018.

2

Für jede Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als Streitwerterhöhung die Entgeltdifferenz zwischen den Beendigungszeitpunkten, höchstens jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr, anzusetzen.

3

Jeder Kündigungsantrag ist zunächst gesondert zu bewerten; eine Zusammenrechnung mit dem Hauptanspruch erfolgt nur, soweit über den Hilfsanspruch entschieden wird (§ 45 Abs.1 Satz2, Abs.4 GKG entsprechend anzuwenden).

4

Ziffer I.21.1 SWK 2018 ist restriktiv auszulegen und gilt nur, wenn eine außerordentliche Kündigung ausdrücklich hilfsweise als ordentliche erklärt wird; die bloße Erklärung einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist genügt nicht.

Relevante Normen
§ 45 Abs 1 S 2 GKG 2004§ 42 Abs 2 S 1 GKG 2004§ 45 Abs 1 S 3 GKG 2004§ 63 Abs. 2 GKG§ 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Reutlingen, 19. Dezember 2023, 1 Ca 103/23, Beschluss

Leitsatz

1. Wird eine außerordentliche Kündigung fristlos und eine weitere, zeitlich nachfolgende Kündigung außerordentlich mit sozialer Auslauffrist erklärt, so ist nicht Ziff. 21.1 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit anwendbar, sondern Ziff. 21.3.(Rn.1)

2. Die Folgekündigung wird mit der Entgeltdifferenz zwischen den beiden Beendigungszeitpunkten, maximal mit der Vergütung für ein Vierteljahr, bewertet.(Rn.11)

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen - 1 Ca 103/23 wie folgt abgeändert:

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird von EUR 18.489,21 auf EUR 36.978,42 angehoben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

2

Im Ausgangsverfahren wandte sich der beim Beklagten als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigte Kläger mit Antrag Ziffer 1 gegen eine auf einen Arbeitszeitbetrug gestützte außerordentliche, fristlose Kündigung vom 24.03.2023. Nach einem Einigungsstellenverfahren, welches mit dem Beschluss endete, dass der Personalrat die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist nicht verweigern kann, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.07.2023 erneut, diesmal hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2024. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Antrag Ziffer 4.

3

Die Parteien schlossen einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO, in dem sie sich u.a. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung vom 19.07.2024 mit Ablauf des 31.03.2024 einigten.

4

Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf ein Bruttovierteljahresverdienst festgesetzt. Antrag Ziffer 1 hat es gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit einem dreifachen Bruttomonatsverdienst bewertet. Antrag Ziffer 4 hat es nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil wirtschaftliche Identität vorliege gemäß Ziffer I.21.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: „SWK 2018“, NZA 2018, 497 ff.). Die beiden Kündigungen vom 24.03.2023 und vom 19.07.2023 beruhten auf denselben Kündigungsgründen.

5

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die sich auf Ziffer I.21.3 SWK 2018 beruft und für die zweite hilfsweise Kündigung vom 19.07.2023 eine weitere Bruttovierteljahresvergütung begehrt.

II.

6

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die zweite außerordentliche Kündigung vom 19.07.2023 mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2024 ist als Folgekündigung gemäß Ziffer I.21.3. SWK 2018 zu bewerten. Da der Beendigungszeitpunkt um mehr als drei Monate hinausgeschoben wird, ist ein zusätzliches Bruttovierteljahresverdienst in Ansatz zu bringen. Ziffer I.21.1 SWK 2018 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

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1. Gesonderte Bewertung / kein Ausschluss der Zusammenrechnung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG

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In einem ersten Schritt ist jeder Antrag gesondert zu bewerten. Danach sind die Anträge Ziffer 1 und 4 mit jeweils einem Bruttovierteljahresverdienst gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bemessen. Eine Zusammenrechnung ist nicht aufgrund des Charakters des Folgeantrags als Hilfsantrag ausgeschlossen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht. Bei Folgekündigungen mit späterem Beendigungszeitpunkt ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein entsprechender Kündigungsschutzantrag nur hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt ist. Nach § 45 Abs. 4 GKG ist die vorgenannte Regelung entsprechend anzuwenden bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Im vorliegenden Fall einigten sich die Parteien im Vergleich vom 21.11.2023 auf eine Beendigung aufgrund der zweiten, hilfsweisen Kündigung vom 19.07.2023 zum 31.03.2024. Eine Zusammenrechnung ist nach diesen Vorschriften daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

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2. Wirtschaftliche Identität

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Die Anträge Ziffer 1 und Ziffer 4 sind gemäß Ziffer I.21.3 SWK 2018 mit jeweils einem Quartalsverdienst in Ansatz zu bringen. Es liegt keine wirtschaftliche Identität vor.

11

a) Eine Zusammenrechnung der Streitwerte ist ausgeschlossen, soweit wirtschaftliche Identität gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG gegeben ist. Bei mehreren Kündigungen mit Veränderung des Beendigungszeitpunktes ist nach Ziffer I.21.3. SWK 2018 für jede Folgekündigung die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung, anzusetzen. Insoweit besteht keine wirtschaftliche Identität. Trotz gewisser dogmatischer Bedenken – streng genommen liegt das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers auch bei mehreren Kündigungen im Erhalt des einen Arbeitsverhältnisses - folgt die Streitwertbeschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg aufgrund der hohen Bedeutung einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung im Bereich des Streitwertrechts dieser in Ziffer I.21.3 SWK 2018 zum Ausdruck kommenden „Differenztheorie“. Vertritt man die Differenzhypothese nach Ziffer 21.3 SWK 2018 konsequent, verbleibt ein Widerspruch zu Ziffer I.21.1 SWK 2018. Nach der Ziffer I.21.3 SWK 2018 wird dogmatisch wesentlich auf das wirtschaftliche Interesse der klägerischen Partei abgestellt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Verschiebt sich die (erklärte) Beendigung auf einen späteren Zeitpunkt, so soll dieser Umstand eine Streitwerterhöhung bewirken, ohne dass es auf die Frage des Lebenssachverhalts ankommt. Diesem dogmatischen Grundsatz folgt die Ziffer I.21.1 SWK 2018 gerade nicht. Gemäß Ziffer I.21.1. SWK 2018 ist eine außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird, nur (einmal) mit (maximal) einem Quartalsverdienst zu berücksichtigen. In diesem Spezialfall sollen die unterschiedlichen Beendigungszeitpunkte einer außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung ausnahmsweise keine Rolle spielen, sondern der Umstand, dass einer außerordentlichen Kündigung, die hilfsweise als ordentliche Kündigung erklärt wird, typischerweise derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt.

12

Um diesen vorstehend aufgezeigten Widerspruch zu vermeiden, ist Ziffer I.21.1 SWK 2018 - als Ausnahme vom Grundsatz der Ziffer I.21.3 SWK 2018 - möglichst eng auszulegen. Bereits nach ihrem Wortlaut ist die Regelung nur anwendbar, wenn eine außerordentliche hilfsweise als ordentliche Kündigung erklärt wird. Im vorliegenden Fall wurde indes erneut eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen. Es ist zwar zutreffend, dass diese mit sozialer Auslauffrist erklärt wurde und damit den Rechtswirkungen einer ordentlichen Kündigung ähnelt. Formal bleibt es indes dabei, dass es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt. Aufgrund der ohnehin bestehenden Widersprüche zwischen Ziffer I.21.3 und I.21.1 SWK 2018 wendet die Streitwertbeschwerdekammer die Ziffer I.21.1 SWK 2018 im vorliegenden Fall daher nicht an. Es kann offenbleiben, ob eine Anwendung der Ziffer I.21.1 SWK 2018 außerdem aufgrund des großen, fast viermonatigen zeitlichen Abstands zwischen den beiden Kündigungen ausgeschlossen wäre.

III.

13

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).