Streitwert - Vergleichsmehrwert - vergleichsweise miterledigtes anderweitig nicht rechtshängiges Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts und beklagt die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts. Das Gericht bestätigt, dass ein mitverglichener, nicht rechtshängig gewesener Gegenstand dann Mehrwert begründet, wenn bei fingierter Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren eine wirtschaftliche Werthäufung entstünde. Fortbestandsfeststellungs- und Weiterbeschäftigungsanträge erhöhen den Streitwert nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Wertfestsetzung wegen Vergleichsmehrwertes als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein mitverglichener, nicht rechtshängig gewesener Gegenstand begründet einen Vergleichsmehrwert, wenn und soweit bei fingierter Einführung in ein einheitliches Verfahren durch wirtschaftliche Werthäufung eine Werteaddition entstanden wäre.
Die Miterledigung einer nebenrechtshängig geführten Klage stehenden, aber nicht rechtshängig gemachten Kündigung kann bei Vergleich dazu führen, dass der Vergleichsmehrwert in Höhe der fiktiv hinzutretenden Werte angesetzt wird.
Bei Beendigungsstreitigkeiten bemisst sich der Streitwert nach den für die Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden Maßstäben (z.B. Streitwertkatalog): Der frühestmögliche Beendigungszeitpunkt ist mit dem vollen Quartalsverdienst anzusetzen; eine spätere ordentliche Kündigung erhöht den Wert um einen gedeckelten weiteren Quartalsverdienst, wenn die Verschiebung über drei Kalendermonate liegt.
Ein allgemeiner Fortbestandsfeststellungsantrag sowie ein Weiterbeschäftigungsantrag wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 28. Oktober 2016, 16 Ca 6348/16, Beschluss
Leitsatz
Ein mitverglichener, nicht rechtshängig gewesener Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren zu einer Werthäufung führte.(Rn.3)
Orientierungssatz
Der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag und der Weiterbeschäftigungsantrag wirken sich nicht streitwerterhöhend aus.(Rn.9) (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.10.2016 - 16 Ca 6348/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert und den Vergleichsmehrwert zutreffend auf jeweils 8.100,00 € festgesetzt. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 28.10.2016 (Bl. 2 des Protokolls vom selben Tage <Bl. 8 der Akte>) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.03.2017 (Bl. 30 f. der Akte) ist uneingeschränkt beizutreten.
1. Ein mitverglichener, nicht rechtshängig gewesener Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu bilden, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem gedachten einheitlichen Verfahren mit den rechtshängig gewesenen Gegenständen eine Werteaddition wegen wirtschaftlicher Werthäufung begründete.
2. Dies war hier, wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, der Fall.
a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde haben die Parteien die nur im Rahmen der Wertfestsetzung ausdrücklich erwähnte fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.10.2016 vergleichsweise miterledigt. Dies ergibt sich konkludent aus der Regelung der Nr. 1 des Vergleichs vom 28.10.2016 (im Folgenden: "Vergleich" <Bl. 7 f. der Akte>). Denn ein Arbeitsverhältnis kann aufgrund einer ordentlichen Kündigung vom 23.09.2016 nur dann erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.03.2017 enden, wenn damit zugleich geregelt ist, dass es nicht bereits vorher aufgrund einer fristlosen Kündigung vom 28.10.2016 aufgelöst worden ist.
b) Wäre die außerordentliche fristlose Kündigung vom 28.10.2016 im Ausgangsverfahren anhängig gemacht worden, hätte der Streitwert 16.200,00 € betragen.
aa) Die fristlose Kündigung vom 18.10.2016 hätte sich als diejenige mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit dem vollen Quartalsverdienst des Klägers in Höhe von 8.100,00 € ausgewirkt (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris - in Übereinstimmung mit I.20.3 Abs. 1 Satz 3 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016 <im Folgenden: "Streitwertkatalog 2016" [NZA 2016, 926 ff.]>).
bb) Die ordentliche Kündigung vom 23.09.2016 hätte den Streitwert um einen - gedeckelten - Quartalsverdienst von 8.100,00 € erhöht, da sie gegenüber der fristlosen Kündigung vom 28.10.2016 eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts um über 3 Kalendermonate auf den 31.03.2017 begründet hätte (so auch I.20.3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs 2016).
cc) Der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris; so auch I.17.2 des Streitwertkatalogs 2016).
dd) Der Weiterbeschäftigungsantrag wirkt sich ebenfalls nicht streitwerterhöhend aus, da die Parteien darüber keine Regelung getroffen haben (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris).
c) Daraus folgt: Da der Angriff gegen die außerordentliche Kündigung vom 28.10.2016 im Falle der formellen Einführung in das Ausgangsverfahren neben dem rechtshängig gewesenen Angriff gegen die ordentliche Kündigung zu einer Verdoppelung des Streitwerts um einen weiteren Quartalsverdienst geführt hätte, ist aufgrund der (bloßen) Miterledigung der fristlosen Kündigung im Vergleich der Ansatz in dieser Höhe als Vergleichsmehrwert gerechtfertigt.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).