Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer·5 Ta 35/15·08.04.2015

Streitwert - Vergleichsmehrwert

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtGerichtskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Wertfestsetzung des ArbG Stuttgart an und machte geltend, der geschlossene Vergleich begründe einen Vergleichsmehrwert. Das LAG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die Regelung, das Arbeitsverhältnis später zu beenden und befristet fortzusetzen, gegenüber dem Anspruch auf unbefristeten Fortbestand keinen wirtschaftlichen Mehrwert, sondern ein Minder darstellt. Daher wurde kein Vergleichsmehrwert angesetzt und der Streitwert von 14.096,00 € bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen Wertfestsetzungsbeschluss des ArbG Stuttgart als unbegründet abgewiesen (kein Vergleichsmehrwert; Streitwert 14.096,00 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden und im Anschluss befristet fortzusetzen, begründet gegenüber einem geltend gemachten Anspruch auf unbefristeten Fortbestand keinen Vergleichsmehrwert.

2

Ein Vergleichsmehrwert ist nur anzusetzen, wenn die Vergleichsregelung gegenüber dem geltend gemachten Anspruch eine objektive wirtschaftliche Werthäufung bewirkt; bloße Hinausschiebung des Beendigungszeitpunkts stellt regelmäßig ein Minderwert dar.

3

Bei der Wertfestsetzung sind die Werte der einzelnen Anträge nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung zu bewerten; Werte werden nur dann addiert, wenn tatsächlich eine wirtschaftliche Mehrung vorliegt.

4

Beschwerden gegen Wertfestsetzungen sind nach § 68 GKG statthaft; das Beschwerdegericht prüft, ob die Vorinstanz die einschlägigen Bewertungsgrundsätze zutreffend angewandt hat, wobei das Beschwerdeverfahren gebührenrechtliche Folgen nach § 68 Abs. 3 GKG hat.

Relevante Normen
§ 42 Abs 3 GKG 2004§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 23. Februar 2015, 14 Ca 8487/14, Beschluss

Leitsatz

Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits um den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum mit der Kündigung ausgesprochenen Zeitpunkt und eines sich anschließenden befristeten Arbeitsverhältnisses keinen Vergleichsmehrwert. Denn dadurch wird keine wirtschaftliche Werthäufung, sondern im Verhältnis zum Bestandsschutzbegehren ein Minus erreicht.(Rn.5)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.02.2015 - 14 Ca 8487/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

2

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 14.096,00 € festgesetzt und einen Vergleichsmehrwert verneint.

3

1. Der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 23.02.2015 (Bl. 38 der Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.03.2015 (Bl. 44 der Akte) ist nicht zu beanstanden, sondern frei von Rechts- und/oder Ermessensfehlern. Das Arbeitsgericht hat bezüglich der Bewertung jedes einzelnen Antrags, der Frage der Werteaddition sowie der Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer zugrunde gelegt und zutreffend auf den streitgegenständlichen Sachverhalt angewendet. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts werden vom Beschwerdegericht uneingeschränkt geteilt.

4

2. Dies gilt insbesondere auch für den von der Beschwerde allein bemängelten Nichtansatz eines Vergleichsmehrwerts für die gemäß Nr. 1 des Vergleichs der Parteien vom 26.01.2015 (im Folgenden: „Vergleich“ <Bl. 29 f. der Akte>) vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist vom 31.03.2015 bis 31.12.2015.

5

Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten beider Parteien haben die Parteien durch die Regelung der Nr. 1 des Vergleichs in Bezug auf die rechtshängig gewesenen Gegenstände keine wirtschaftliche Werthäufung bewirkt. Vielmehr stellt das - wenn auch nicht unerhebliche - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts ein Minus gegenüber dem Kündigungsschutzantrag zu 1 dar. Denn mit jenem wurde nicht nur eine Verlängerung der Kündigungsfrist, sondern der unbefristete Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Die in Nr. 1 des Vergleichs getroffene Vereinbarung eines späteren Wirksamkeitszeitpunkts gegenüber der durch die Kündigung ausgelösten Kündigungsfrist bedeutet gegenüber dem eingeklagten unbefristeten Fortbestandsverlangen ein Weniger, weshalb der Ansatz eines Vergleichsmehrwerts ausscheidet.

6

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

III.

7

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).