Streitwert - Vergleichsmehrwert
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügte die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht und machte einen Vergleichsmehrwert für Regelungen des Vergleichs (Nrn. 3 und 4) geltend. Zentral war, ob durch die Klauseln zuvor streitige oder ungewisse Ansprüche miterledigt wurden. Das LAG sah den Vortrag zu den ursprünglich unterschiedlichen Positionen als unzureichend an und lehnte einen Vergleichsmehrwert ab. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Streitwert blieb bei 6.300 €.
Ausgang: Beschwerde gegen Wertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; kein Vergleichsmehrwert angesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleichsmehrwert setzt voraus, dass durch die Vergleichsregelung ein zuvor streitiger oder ungewisser Anspruch miterledigt wird (§ 779 BGB).
Für die Bejahung eines Vergleichsmehrwerts ist nicht entscheidend, wie wichtig eine Regelung für eine Partei oder wie intensiv verhandelt wurde; maßgeblich sind allein die Tatbestandsmerkmale des § 779 BGB.
Zur Darstellung eines Vergleichsmehrwerts ist konkreter und substantiiert vorzutragen, welche unterschiedlichen Positionen die Parteien zu den Vergleichsgegenständen vor Abschluss des Vergleichs eingenommen haben.
Kommt der Beschwerdeführer gerichtlichen Hinweisen zur Nachforderung ergänzenden Sachvortrags nicht fristgemäß nach, kann dies zur Zurückweisung der Beschwerde führen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 27. November 2014, 12 Ca 1136/14, Beschluss
Leitsatz
Eine Ausgleichs-/Erledigungsklausel ist nur geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn durch sie ein streitiger oder ungewisser Anspruch miterledigt wird.(Rn.6) (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27.11.2014 - 12 Ca 1136/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
II.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richtigerweise auf 6.300,00 € festgesetzt und zutreffend einen Vergleichsmehrwert abgelehnt.
1. Der angegriffene Wertfestsetzungsbeschluss vom 27.11.2014 (Bl. 43 der Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2014 (Bl. 47 der Akte) ist nicht zu beanstanden, sondern frei von Rechts- und/oder Ermessensfehlern. Das Arbeitsgericht hat der Wertfestsetzung die Grundsätze der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer zugrunde gelegt und diese zutreffend auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Das Beschwerdegericht tritt den arbeitsgerichtlichen Ausführungen uneingeschränkt bei. Dies gilt insbesondere auch für die Versagung eines Vergleichsmehrwerts für die Regelungen gemäß den Nrn. 3 und 4 des Vergleichs der Parteien vom 24.11.2014 (im Folgenden: "Vergleich" <Bl. 40 f. der Akte>).
2. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sei deshalb lediglich ergänzend angemerkt:
a) Ebenso wenig wie auf die Werthaltigkeit des Inhalts des Vergleichs kommt es für die Frage, ob ein Vergleichsmehrwert anzusetzen ist, darauf an, wie wichtig die Aufnahme und/oder Titulierung einer Regelung für eine Partei gewesen ist oder wie lange und/oder intensiv darüber verhandelt worden ist. Maßgeblich ist allein, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 779 BGB vorliegen (vgl. hierzu erkennende Kammer 14.11.2013 - 5 Ta 135/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog II Vergleichsmehrwert, Allgemein; diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den Empfehlungen der Streitwertkommission gemäß I.22.1 des Streitwertkatalogs 2014 in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014 <www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Streitwertkatalog I>).
b) Eine solche Feststellung kann bezüglich der Regelungen der Nrn. 3 und 4 des Vergleichs nicht getroffen werden, weil, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichender Vortrag dazu fehlt, welche unterschiedlichen Positionen die Parteien bezüglich der Vergleichsgegenstände ursprünglich eingenommen haben, bevor es zum Vergleich gekommen ist.
aa) Bezüglich der Nr. 3 des Vergleichs (Zeugnis) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich vorgetragen,
"dass außergerichtlich im Rahmen der sehr umfangreichen telefonischen und schriftlichen Vergleichsgespräche ... wesentlicher Gegenstand auch die Formulierung des Arbeitszeugnisses war" (Schriftsatz vom 21.11.2014 <Bl. 37 der Akte>)
sowie, dass
"auch die Formulierung der Zeugnisklausel diskutiert wurde" (Bl. 2 des Schriftsatzes vom 16.12.2014 <Bl. 46 der Akte>).
Daraus lässt sich weder auf das Vorliegen des Merkmals des Streits, der Ungewissheit noch wenigstens der Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs schließen. Hierzu wäre die konkrete Schilderung der Reaktion der Beklagten auf die von der Klägerin verlangten Zeugnisformulierungen erforderlich gewesen.
bb) Dasselbe gilt auch für die Nr. 4 des Vergleichs (Erledigungsklausel) betreffend die 59 Minus-Stunden der Klägerin. Hierzu haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bislang lediglich vorgetragen, diese seien "miterledigt" worden, weil sie "außergerichtlich ebenfalls streitig waren" (Bl. 1 unten/2 oben des Schriftsatzes vom 21.11.2014 <Bl. 37 f. der Akte>). Im Schriftsatz vom 16.12.2014 (Bl. 45 f. der Akte) wird hierzu lediglich wiederholt: "Die ... 59 Minus-Stunden ... waren in Streit gestanden und wurden miterledigt."
Anhand dieses Vortrags lässt sich, wie vom Arbeitsgericht zutreffend kritisiert, nicht ergründen, welche unterschiedlichen Standpunkte die Parteien zu den "Minus-Stunden" eingenommen haben, bevor es zum Vergleich gekommen ist. Damit scheidet auch eine Überprüfung aus, ob und ggf. in welchem Umfang die Nr. 4 des Vergleichs letztlich nur eine Komponente des "Gesamtpreises" für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargestellt hat oder ob eine der Alternativen des § 779 BGB vorliegt.
c) Nachdem die Beschwerde trotz entsprechenden Hinweises des Beschwerdegerichts vom 21.01.2015 (Bl. 50 f. der Akte) innerhalb der gesetzten Frist nicht weiter begründet worden ist, war diese zurückzuweisen.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).