Anfechtung der Wahl des Betriebsrats - Gegenstandswert
KI-Zusammenfassung
Im Beschlussverfahren zur Anfechtung einer Regionalbetriebsratswahl stritten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats über den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Das Arbeitsgericht hatte den Wert auf 5.000 € festgesetzt; hiergegen legten die Anwälte Beschwerde ein. Das LAG hob den Wert auf 27.000 € an und stellte auf eine typisierte Bemessung nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) ab. Bei fehlenden Besonderheiten ist vom doppelten Anknüpfungswert nach § 23 Abs. 3 RVG auszugehen, erhöht um je einen halben Anknüpfungswert pro Staffel; Erfolgsaussichten rechtfertigen keine Herabsetzung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung erfolgreich; Gegenstandswert von 5.000 € auf 27.000 € angehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG erfolgt nur auf Antrag und beschränkt sich auf das Mandatsverhältnis des antragstellenden Rechtsanwalts.
Der Gegenstandswert einer Wahlanfechtung im Beschlussverfahren ist als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen.
Bei der Wahlanfechtung richtet sich der Gegenstandswert regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die sich aus den Größenstaffeln des § 9 BetrVG ergibt.
Fehlen besondere wertbildende Umstände, ist typisierend vom doppelten Anknüpfungswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen und dieser je Staffel des § 9 BetrVG um einen halben Anknüpfungswert zu erhöhen.
Erwägungen zur Zulässigkeit oder Begründetheit (insbesondere vermeintliche Erfolglosigkeit) sind grundsätzlich keine wertfestsetzungsrelevanten Faktoren für eine Herabsetzung des Gegenstandswerts.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 6. November 2018, 3 BV 5/18, Beschluss
Leitsatz
1. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die nach § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebs bestimmt wird.
2. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung ist für die Wertfestsetzung typisierend vom doppelten Anknüpfungswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG auszugehen. Dieser Wert ist für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffeln jeweils um einen halben Anknüpfungswert zu erhöhen (Abweichung vom Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Juni 2009 - 5 TaBVGa 1/09 - juris und Anlehnung an II.2.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018).
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Regionalbetriebsrats wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 06.11.2018 – 3 BV 5/18 – dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Regionalbetriebsrats von 5.000,00 € auf 27.000,00 € angehoben wird.
Gründe
A.
Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
Im Ausgangsverfahren begehrten die zu 1 – 7 beteiligten Arbeitnehmer (im Folgenden: „Antragsteller“) die aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags gemäß § 3 BetrVG durchgeführte Wahl des zu 8 beteiligten, aus 13 Mitgliedern bestehenden Regionalbetriebsrats der Region „Mitte/West“ (im Folgenden: „Betriebsrat“) für unwirksam zu erklären. Als zu 9 – 12 waren die Holding-Gesellschaft und weitere Beteiligungsgesellschaften auf Arbeitgeberseite (im Folgenden: „Arbeitgeberinnen“) am Ausgangsverfahren beteiligt. Sämtliche Beteiligten ließen sich von Rechtsanwälten als Verfahrensbevollmächtigte vertreten.
Die Antragsteller machten unkontrollierte Zugangsmöglichkeiten zu Briefwahlunterlagen, Wahlbeeinflussung und -werbung durch eine Arbeitgeberin sowie eine ungültige Wahlvorschlagsliste als Unwirksamkeitsgründe geltend. Der Betriebsrat trat dem Begehren schriftsätzlich entgegen. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller beantragte die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit. Das Arbeitsgericht hörte sämtliche Beteiligten des Ausgangsverfahrens und deren Verfahrensbevollmächtigte zu einer beabsichtigten „Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit“ auf 5.000,00 € an. Hiergegen erhoben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Einwendungen und begehrten eine Wertfestsetzung auf 30.000,00 €, der das Arbeitsgericht nicht entsprach, sondern entsprechend seiner Anhörung festsetzte.
Mit der Beschwerde verfolgten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ihr ursprüngliches Begehren weiter, bevor sie dieses auf Hinweis des Beschwerdegerichts auf 27.000,00 € reduziert haben.
B.
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats zu gering bemessen. Dieser war von 5.000,00 € auf 27.000,00 € zu erhöhen.
I.
1. Gemäß § 33 Abs. 1 RVG erfolgt die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nur aufgrund eines Antrags, also nicht von Amts wegen. Deshalb beschränkt sich die Wertfestsetzung auf den Anwalt, dessen Gebühren in Frage stehen (allgemeine Auffassung, vgl. erkennende Kammer 2. November 2009 - 5 Ta 113/09 - juris Rn 8; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 33 RVG Rn 7; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 23. Aufl., § 33 Rn 10; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 33 Rn 16).
2. Da im Ausgangsverfahren sowohl auf Antragsteller- als auch auf Betriebsrats- als auch auf Arbeitgeberseite Rechtsanwälte als Verfahrensbevollmächtigte beteiligt waren, kommen drei Wertfestsetzungsverfahren in Betracht:
a) Eines betreffend das Mandatsverhältnis zwischen den sieben Antragstellern des Ausgangsverfahrens und deren Verfahrensbevollmächtigten als Auftraggeber und Auftragnehmer des Anwaltsvertrags unter förmlicher Beteiligung der Arbeitgeberinnen als unter Umständen gemäß § 40 BetrVG materiell vom Gebührenanspruch Betroffene (erkennende Kammer 2. November 2009 - 5 Ta 113/09 - juris Rn 8; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 33 RVG Rn 8, 10 und 11; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 23. Aufl., § 33 Rn 10). Deren Verfahrensbevollmächtigte wären an diesem Wertfestsetzungsverfahren nicht (förmlich) beteiligt (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 33 RVG Rn 16), sondern könnten ihre Auftraggeberinnen auch insoweit als Verfahrensbevollmächtigte vertreten.
b) Eines betreffend das Mandatsverhältnis zwischen dem Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten als Auftraggeber und Auftragnehmer des Anwaltsvertrags unter förmlicher Beteiligung der Arbeitgeberinnen als unter Umständen gemäß § 40 BetrVG materiell vom Gebührenanspruch Betroffene (erkennende Kammer 2. November 2009 - 5 Ta 113/09 - juris Rn 8; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 33 RVG Rn 8, 10 und 11; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 23. Aufl., § 33 Rn 10). Deren Verfahrensbevollmächtigte wären an diesem Wertfestsetzungsverfahren ebenfalls nicht (förmlich) beteiligt (Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 33 RVG Rn 16), sondern könnten ihre Auftraggeberinnen auch insoweit als Verfahrensbevollmächtigte vertreten.
c) Eines betreffend das Mandatsverhältnis zwischen den Arbeitgeberinnen und deren Verfahrensbevollmächtigten. Daran wären nur diese beteiligt.
3. Es ist zwar möglich, mehrere Wertfestsetzungsverfahren gemeinsam zu behandeln. Aber für die Fragen der Beteiligung, Beschwerdeberechtigung, Rechtskraftwirkung usw. müssen die verschiedenen Verfahren auseinandergehalten werden (Riedel/Sußbauer-Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 33 Rn 16).
4. Im Streitfall haben nur die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats einen förmlichen Wertfestsetzungsantrag gestellt (Schriftsatz vom 09.10.2018 <Bl. 142 der erstinstanzlichen Akte>). Gleichwohl hat das Arbeitsgericht im gesamten Wertfestsetzungsverfahren formell auch sämtliche Beteiligten des Ausgangsverfahrens und deren jeweilige Verfahrensbevollmächtigte als eigenständige Beteiligte aufgeführt und den angegriffenen Wertfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2018 (Bl. 149 f. der erstinstanzlichen Akte) an sämtliche Beteiligten des Ausgangsverfahrens und deren jeweilige Verfahrensbevollmächtigte zugestellt (Verfügung der Geschäftsstelle vom 12.11.2018 <Bl. 151 der erstinstanzlichen Akte> nebst Empfangsbekenntnissen und Zustellungsurkunden <Bl. 152-166 der erstinstanzlichen Akte>). Im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.11.2018 (Bl. 175 der erstinstanzlichen Akte) wurden fälschlicherweise zwar nur die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als Beteiligte aufgenommen. Ausweislich der Verfügung der Geschäftsstelle vom 22.11.2018 (Bl. 176 der erstinstanzlichen Akte) wurde dieser jedoch an sämtliche Beteiligten des Ausgangsverfahrens und deren jeweilige Verfahrensbevollmächtigte übermittelt.
5. Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht damit eine stillschweigende Verbindung von 3 Wertfestsetzungsverfahren vorgenommen hat, obwohl nur betreffend eines überhaupt ein förmlicher Wertfestsetzungsantrag vorgelegen hat (im Hinblick auf die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erhobenen Einwendungen vom 19.10.2018 <Bl. 147 f. der erstinstanzlichen Akte> gegen die mitgeteilte beabsichtigte Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 11.10.2018 <Bl. 143 f. der erstinstanzlichen Akte> und die erhobene Wertfestsetzungsbeschwerde vom 15.11.2018 <Bl. 171 f. der erstinstanzlichen Akte> ist jedenfalls von einem konkludent gestellten Wertfestsetzungsantrag auch der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats auszugehen).
6. Denn im Hinblick auf die (nur) von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingelegte Beschwerde vom 15.11.2018 (Bl. 171 f. der erstinstanzlichen Akte) fällt dem Beschwerdegericht jedenfalls nur das Wertfestsetzungsverfahren betreffend das Mandatsverhältnis zwischen jenen und dem Betriebsrat an. An diesem nehmen die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberinnen nicht als eigenständig formell Beteiligte, sondern, wie auch im Ausgangsverfahren, als deren Vertreter teil.
II.
1. Der bewertungsrelevante Antrag des Ausgangsverfahrens auf Unwirksamerklärung der durchgeführten Betriebsratswahl ist - unumstritten und deshalb keiner vertieften Erörterung bedürftig - nichtvermögensrechtlicher Natur.
2. Er ist somit unter Zugrundelegung des sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ergebenden Maßstabs einer Bewertung zu unterziehen. Dabei sind insbesondere der maßgeblich durch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache bestimmte Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen und sind sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen. Ausgehend vom Anknüpfungswert von 5.000,00 € ist zu prüfen, ob die im konkreten Fall gegebenen wertbestimmenden Faktoren eine Erhöhung oder Reduzierung dieses Wertes gebieten (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 - juris).
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird. Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte, wobei die Ergebnisse jedoch durchaus voneinander abweichen (vgl. die Darstellung bei GK-ArbGG/Schleusener, Stand Dezember 2016, § 12 ArbGG Rn 449 mwN).
a) Die erkennende Kammer ging dabei bislang (vgl. etwa 17. Juni 2009 – 5 TaBVGa 1/09 – juris) von folgender typisierender Betrachtung aus: Ausgangspunkt: 1 ½-facher Anknüpfungswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; Erhöhung für jede der in § 9 BetrVG genannten Staffel jeweils um den Hilfswert.
b) Die Streitwertkommission empfiehlt unter II.2.3 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018" <NZA 2018, 497 ff.>), eine Wahlanfechtung ausgehend vom doppelten Anknüpfungswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und einer Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils einem halben Hilfswert zu bewerten.
c) Der Vorsitzende der Streitwertbeschwerdekammer des LAG Baden-Württemberg ist Mitglied der Streitwertkommission. Er verlautbart eingangs der synoptischen Darstellung des Streitwertkatalogs 2018 (linke Spalte) und der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg (rechte Spalte) auf der Homepage des LAG Baden-Württemberg, sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2018 zu orientieren.
d) Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Wertfestsetzungspraxis wird deshalb die vor Zustandekommen des Streitwertkatalogs ergangene, davon abweichende Rechtsprechung (vgl. oben unter a) aufgegeben und diese an den aktuellen Streitwertkatalog angepasst.
4. Daraus folgt für den Ausgangsfall ein Wert von 27.000,00 € (doppelter Anknüpfungswert <5.000,00 € x 2> + 6 Stufen gemäß § 9 BetrVG bei 13 gewählten Mitgliedern <5.000,00 € geteilt durch 2 x 6>).
5. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts gebietet der Ausgangssachverhalt keine Absenkung dieses Wertes.
a) Das gegenständliche Wertfestsetzungsverfahren gemäß § 33 RVG betrifft nur das Mandatsverhältnis zwischen dem Betriebsrat als Auftraggeber und seinen Verfahrensbevollmächtigten als Auftragnehmer der Mandatsbeziehung zwischen diesen Beteiligten (die Arbeitgeberinnen sind an diesem Wertfestsetzungsverfahren nur beteiligt, weil sie gegenüber dem Betriebsrat unter Umständen für die diesem insoweit entstehenden Kosten gemäß § 40 BetrVG erstattungspflichtig sind). Deshalb geht es ausschließlich um die Bewertung des im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Interesses des Betriebsrats (erkennende Kammer 30. Oktober 2018 – 5 Ta 126/18 – juris Rn 17).
b) Insoweit war der Ausgangssachverhalt weder in Bezug auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache noch hinsichtlich der Bedeutung des in Frage stehenden Interesses für den Betriebsrat nur "minderschwer". Auch im Übrigen sind keine wertbildenden Umstände für eine Abweichung nach unten ersichtlich. Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, eine Herabsetzung sei allein wegen der angeblich offenkundigen Erfolglosigkeit der Wahlanfechtung vorzunehmen, vermag die vom Arbeitsgericht vorgenommene drastische Reduzierung nicht zu rechtfertigen. Denn Zulässigkeits- und/oder Begründetheitserwägungen sind keine wertfestsetzungsrelevanten Faktoren (allgemeine Auffassung, vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Stand Dezember 2016, § 12 ArbGG Rn 433 mwN).
C.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).