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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer·5 Ta 148/18·01.10.2018

Streitwertbestimmung

VerfahrensrechtKostenrechtArbeitsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LAG legt im Beschwerdeverfahren den Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit des Betriebsrats in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2018 auf 17.500 € fest. Es gibt an, von zuvor abweichender Rechtsprechung abzugehen und sich an den Katalog zu orientieren. Den Bevollmächtigten wird nahegelegt, die Beschwerde bis 29.10.2018 zurückzunehmen; bei Rücknahme entfiele die Pauschalgebühr Nr. 8614 GKG.

Ausgang: Verfügung: Streitwert auf 17.500 € festgesetzt; Hinweis auf Orientierung am Streitwertkatalog 2018 und Empfehlung zur Rücknahme der Beschwerde bis 29.10.2018

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist nach den Vorgaben des Streitwertkatalogs 2018 zu bestimmen; von diesem abweichende, vorherige Rechtsprechung kann aufgegeben werden.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts der anwaltlichen Tätigkeit eines Betriebsrats ist die Orientierung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2018 sachgerecht und kann zu einem Wert von 17.500 € führen.

3

Die Verlautbarung der Stellung eines Richters als Mitglied der Streitwertkommission rechtfertigt die Orientierung des Gerichts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs.

4

Das Gericht kann den Verfahrensbevollmächtigten empfehlen, eine Beschwerde zurückzunehmen und auf die Gebührenfolgen hinzuweisen; eine Rücknahme kann den Wegfall bestimmter Pauschalgebühren (Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bewirken.

Relevante Normen
§ 3 Abs 2 GKG§ 3 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 19. Juli 2018, 8 BV 3/18, Beschluss

Orientierungssatz

Der Streitwert ist nach den Vorgaben im Streitwertkatalog 2018 zu bestimmen. Die vor Zustandekommen des Streitwertkatalogs ergangene, davon abweichende Rechtsprechung wird aufgegeben.(Rn.3)

Gründe

1

Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

2

1. S. AG - Beteiligte -
2. Betriebsrat der S. AG - Beteiligter -
3. Rechtsanwälte B. - Beschwerdeführer -

3

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats werden auf Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in Anlehnung an die Empfehlungen II.2.3 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018" <NZA 2018, 497 ff.>) zutreffend auf 17.500,00 € festgesetzt. Der Vorsitzende der Streitwertbeschwerdekammer des LAG Baden-Württemberg ist Mitglied der Streitwertkommission. Er verlautbart eingangs der synoptischen Darstellung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2018 (linke Spalte) und der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg (rechte Spalte) auf der Homepage des LAG Baden-Württemberg, sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2018 zu orientieren. Es ist deshalb beabsichtigt, die vor Zustandekommen des Streitwertkatalogs ergangene, davon abweichende Rechtsprechung aufzugeben und diese an den aktuellen Streitwertkatalog anzupassen.

4

Den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird deshalb nahegelegt, die Beschwerde bis 29.10.2018 zurückzunehmen. Dadurch würde die Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfallen, die bei einer ansonsten beabsichtigten, die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung in Ansatz käme.