Entsendung zum Gesamtbetriebsrat: Streitwert
KI-Zusammenfassung
In einem Antragsverfahren zur Entsendung eines Betriebsratsmitglieds in den Gesamtbetriebsrat bestätigte das Landesarbeitsgericht die vorinstanzliche Streitwertfestsetzung von 5.000 €. Es entschied, dass bei einer rein inzidenten Feststellung der Entsendung der Ansatz des Anknüpfungswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ausreichend und angemessen ist. Die Anwendung der Bewertungskriterien eines Wahl‑anfechtungsverfahrens sei daher nicht geboten. Die Parteien wurden auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet angesehen; Festsetzung auf 5.000 € und Ansatz des Anknüpfungswerts bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer inzidenten Feststellung im Verfahren über die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds in den Gesamtbetriebsrat ist der Ansatz des Anknüpfungswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG im Einzelfall ausreichend und angemessen.
Die Grundsätze zur Bewertung von Wahlanfechtungsverfahren sind nicht ohne Weiteres auf ein Verfahren anzuwenden, das lediglich eine inzidenten Feststellung zur Entsendung zum Gegenstand hat.
Der Streitwert für ein Verfahren zur Entsendung ist nicht zwingend nach den Wertmaßstäben für die Wirksamkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats zu bemessen, wenn es nur um eine partei‑ oder personenbezogene Feststellung geht.
Bei Rücknahme der Beschwerde können sich Kostenfolgen (z. B. Entfallen einer Pauschalgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 8614) ergeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 28. Juli 2017, 26 BV 18/17, Beschluss
Orientierungssatz
Im Antragsverfahren über die Frage der Entsendung eines Betriebsratsmitglieds in den Gesamtbetriebsrat ist hinsichtlich des Streitwerts des Verfahrens der Ansatz des Anknüpfungswerts gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG im Einzelfall ausreichend und angemessen.(Rn.4)
Gründe
Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten
1. Firma F. - Antragstellerin/Beteiligte -
2. Gesamtbetriebsrat der F. - Beteiligter -
3. Betriebsrat der F. GmbH, der F. GmbH & Co. KG und der F.S. GmbH - Beteiligter -
4. HS - Beteiligter -
5. Anwaltskanzlei Sch. - Beschwerdeführer -
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2, 4 und 5 des Ausgangsverfahrens werden auf Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands ihrer anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 5.000,00 € festgesetzt. Den arbeitsgerichtlichen Ausführungen im Wertfestsetzungsbeschluss vom 28.07.2017 (Bl. 65 f. der erstinstanzlichen Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.08.2017 (Bl. 79 f. der erstinstanzlichen Akte) ist uneingeschränkt beizutreten.
Die Übernahme der Grundsätze für die Bewertung eines Wahlanfechtungsverfahrens erscheint verfehlt. Es geht gerade nicht um die ggf. für und gegen alle wirkende Entscheidung über die Frage der Wirksamkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats. Insoweit erfolgt im Rahmen des gestellten Antrags über die Frage der Entsendung des Beteiligten zu 5 des Ausgangsverfahrens in den Gesamtbetriebsrat nur eine Inzidentfeststellung. Deshalb erscheint in Anlehnung an die Ausführungen bei TZA/Paschke, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1. Auflage, 1 B 108 f. der Ansatz des Anknüpfungswerts gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen und ausreichend.
Den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2, 4 und 5 des Ausgangsverfahrens wird deshalb nahegelegt, die Beschwerde bis 21. September 2017 zurückzunehmen. Dadurch würde die Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfallen, die bei einer ansonsten beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde in Ansatz käme.