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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer·5 Ta 107/17·04.09.2017

Einstweilige Verfügung - Wertfestsetzung - Verbindliche Urlaubsgewährung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte per einstweiliger Verfügung die verbindliche Gewährung von Urlaub. Das LAG Baden-Württemberg setzte den für Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert wegen Vorwegnahme der Hauptsache auf 4.417,94 € fest. Ein Vergleichsmehrwert wurde gestrichen, da die Hauptsache keine wirtschaftliche Werthäufung verursacht. Die Beschwerde war insoweit sonst zurückzuweisen.

Ausgang: Anhebung des Streitwerts auf 4.417,94 € stattgegeben; sonstige Beschwerde zurückgewiesen und Vergleichsmehrwert gestrichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Wertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist entscheidend, ob die Antragstellung auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist oder die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt; bei Vorwegnahme ist der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Hauptleistung zu bemessen.

2

Begehrt der Antragsteller bereits mit der einstweiligen Verfügung die Vorwegnahme der Hauptsache, ist der Streitwert auf die gesamte Vergütung für die beantragten Zeiträume zu veranschlagen.

3

Ein Vergleichsmehrwert tritt nur ein, wenn durch die Einbeziehung eines weiteren Gegenstands in einem gedachten einheitlichen Verfahren eine wirtschaftliche Werthäufung gegenüber dem bereits verfolgten Anspruch entsteht.

4

Die bloß verfahrensrechtliche Miterledigung des Hauptsacheverfahrens (z.B. gemäß § 3 des Vergleichs) begründet keinen Vergleichsmehrwert.

Relevante Normen
§ 48 Abs 1 GKG 2004§ 3 ZPO§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 11. Juli 2017, 2 Ga 2/17, Beschluss

Orientierungssatz

1. Zur Wertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren, wenn sich der Antrag nicht nur auf eine vorläufige Regelung, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet (hier verbindliche Urlaubsgewährung).(Rn.5)

2. Begehrt der Verfügungskläger mit der einstweiligen Verfügung bereits die Vorwegnahme der Hauptsache, begründet die Hauptsacheklage keine wirtschaftliche Werthäufung. Die bloß verfahrensrechtliche Miterledigung des Hauptsacheverfahrens ist nicht geeignet, einen Vergleichsmehrwert auszulösen.(Rn.9)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers und von Amts wegen wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.07.2017 - 2 Ga 2/17 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 4.417,94 € festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

2

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zu gering bemessen. Dieser ist von 2.208,97 € auf 4.417,94 € anzuheben (1.). Dagegen hat das Arbeitsgericht nicht etwa einen zu geringen, sondern zu Unrecht überhaupt einen Vergleichsmehrwert festgesetzt. Dieser ist deshalb unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen von Amts wegen zu streichen (2.).

3

1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert

4

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 11.07.2017 (Bl. 54 der erstinstanzlichen Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.08.2017 (Bl. 58 ff. der erstinstanzlichen Akte) zwar die von der erkennenden Kammer im Beschluss vom 19.05.2011 - 5 Ta 87/11 - juris wiedergegebenen Grundsätze der allgemeinen Auffassung zur Bewertung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zugrundegelegt, aber unzutreffend auf den Ausgangssachverhalt angewendet.

5

a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts waren die auf Bl. 2 der Antragsschrift vom 09.05.2017 angekündigten Anträge nicht nur auf eine vorläufige Regelung, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn mit der begehrten einstweiligen Verfügung wurde bereits eine verbindliche Urlaubsgewährung einschließlich der daraus abzuleitenden Urlaubsentgeltpflicht erstrebt und nicht nur ein sowohl rechtliches als auch tatsächliches Weniger im Sinne nur einer Entbindung von der tatsächlichen Arbeitsverpflichtung. Allein darauf kommt es für die Wertbemessung an. Ob ein solcher Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig und/oder begründet gewesen wäre, ist streitwertrechtlich unerheblich.

6

b) Die umfassende Antragstellung rechtfertigt es, den Streitwert auf die gesamte Vergütung für die beantragten Zeiträume zu veranschlagen. Dies sind hier rechnerisch unstreitige 4.417,94 €.

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2. Kein Vergleichsmehrwert

8

a) Die Frage, ob und ggf. inwieweit durch die Regelung eines nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängigen Gegenstandes ein Vergleichsmehrwert zu veranschlagen ist, setzt eine prozessübergreifende Betrachtungsweise dahingehend voraus, ob durch die Einbeziehung des jedenfalls im Ausgangsverfahren nicht rechtshängigen Gegenstandes ein Mehrwert eingetreten ist. Dies ist nur der Fall, soweit auch bei fingierter Geltendmachung des vergleichsweise erledigten Gegenstandes in dem gedachten einheitlichen Verfahren eine Werteaddition wegen wirtschaftlicher Werthäufung einträte.

9

b) Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Weil der Verfügungskläger mit der einstweiligen Verfügung bereits die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, begründet die Hauptsacheklage keine wirtschaftliche Werthäufung, sondern stellt praktisch lediglich eine Wiederholung des bereits mit der einstweiligen Verfügung verfolgten Begehrens dar. Deshalb scheidet ein Vergleichsmehrwert aus. Die bloß verfahrensrechtliche Miterledigung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 3 des Vergleichs ist nicht geeignet, einen Vergleichsmehrwert auszulösen.

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3. Der Streitwert war deshalb auf 4.417,94 € anzuheben, die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen und der Vergleichsmehrwert von Amts wegen zu streichen.

III.

11

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).