Wertfestsetzungsverfahren - Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
KI-Zusammenfassung
In einem Wertfestsetzungsverfahren wurde der Geschäfts- bzw. Streitwert der anwaltlichen Tätigkeit in einer Anfechtung zweier Wahlen zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen auf 15.000 € erhöht. Das Gericht betont, dass nach § 177 Abs. 6 SGB IX die Vorschriften zur Anfechtung von Betriebsratswahlen entsprechend gelten, dies aber nicht zu einer gleich hohen wertermittlung führt. Aufgrund geringerer Mitwirkungsrechte und nur teilweiser Vertretung der Belegschaft bleibt der Anknüpfungswert geboten, eine Erhöhung war jedoch wegen besonderer Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Erhöhung des Geschäfts- bzw. Streitwerts auf 15.000 € wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX führt zur entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Betriebsratswahl auf die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, ohne dass hieraus automatisch ein gleich hohes wertbildendes Interesse folgt.
Bei der Bemessung des Streit- oder Geschäftsgegenstands für die Wertfestsetzung sind die Bedeutung der angefochtenen Wahl für die Belegschaft sowie die Mitwirkungsrechte der betroffenen Vertretung zu berücksichtigen; eingeschränkte Mitwirkungsrechte und die Vertretung nur eines Teils der Belegschaft vermindern das wertbildende Interesse.
Ein Steigerungssatz bei der Wertfestsetzung ist nur dann anzuwenden, wenn die Bedeutung der angefochtenen Wahl dem Gewicht einer Betriebsratswahl entspricht; bei geringerer Bedeutung bleibt der Anknüpfungswert maßgeblich.
Bei der Festsetzung des Werts sind neben der Bedeutung des Streitgegenstands die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu würdigen; besondere Rechtsfragen und erhöhter Ermittlungsaufwand können eine Erhöhung des Werts rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 25. April 2019, 6 BV 226/18, Beschluss
Orientierungssatz
1. Gemäß § 177 Abs 6 S 2 SGB 9 2018 sind die Vorschriften zur Anfechtung der Betriebsratswahl entsprechend anwendbar auf die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Daraus folgt jedoch nicht, dass auch das wertbildende Interesse entsprechend hoch sein muss.(Rn.3)
2. Die Bedeutung der Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson bzw. der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist deutlich geringer als die Bedeutung einer Betriebsratswahl.(Rn.5)
Tenor
In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten
1.
2.
3.
4.
5.
wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit d. K. Arbeitsrecht und der Kanzlei M. und R. auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Auf die Anhörung der Beteiligten vom 12.06.2020 wird im Wesentlichen Bezug genommen. Jedoch wird unter Berücksichtigung der Einwendungen der Kanzlei M. und R. eine Erhöhung des mitgeteilten Werts auf 15.000,00 € als angemessen angesehen.
Zu den Einwendungen der Kanzlei M. und R.:
Es ist zwar zutreffend, dass gem. § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX die Vorschriften des BetrVG zur Anfechtung der Betriebsratswahl entsprechend anwendbar sind auf die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Daraus kann aber keine Schlussfolgerung gezogen werden, dass auch das wertbildende Interesse entsprechend hoch sein müsse.
Dass vorliegend zwei Wahlen angefochten waren, wurde berücksichtigt. Es wurde jede Wahl im Ausgangspunkt mit dem Anknüpfungswert bewertet.
Die Bedeutung der Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson bzw. der stellvertretenden Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist jedoch deutlich geringer als die Bedeutung einer Betriebsratswahl. Dies ist schon an den deutlich geringeren Mitwirkungsrechten erkennbar. Außerdem wird von diesen auch nur ein kleiner (wenn auch besonders schutzwürdiger) Teil der Belegschaft vertreten (vorliegend nur 32 von 930 Mitarbeitern). Es erscheint daher gerechtfertigt, anders als bei einer Betriebsratswahl keinen Steigerungssatz anzulegen, sondern die Bewertung beim Anknüpfungswert zu belassen.
Ob der Gesamtschwerbehindertenvertreter und der Betriebsrat die Anfechtung als "Politikum" im Unternehmen betrachten, ist unbeachtlich und erhöht das Interesse am Bestand des Amtes und das Interesse am Fortbestand einer Amtsausübung nicht.
Die Behauptung der Vertrauenspersonen, dass die Arbeitgeberin ein Interesse an der Beendigung deren Arbeitsverhältnisse habe, mag als zutreffend unterstellt werden. Dieses persönliche Interesse am Bestand des Arbeitsverhältnisses hat mit dem zu bewertenden Interesse des "Kollektivorgans" aber nichts zu tun.
Zutreffend ist, dass der Wert sich auch zu bemessen hat nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Anwaltstätigkeit (Hartmann KostG 45. Aufl. § 23 RVG Rn. 18). Hier ist einzuräumen, dass die Arbeitgeberin sich auf vier Anfechtungsgründe berief, was den anwaltlichen Aufwand erhöhte. Es waren Rechtsprobleme aus dem Bereich der SchwbVWO zu bewerten, die jedenfalls keine gängigen Rechtsprobleme sind. Aus dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass auch zeitaufwändigere Sachverhaltsermittlungen geboten waren, um die Örtlichkeiten der Arbeitgeberin darzustellen, deren Kenntnis für die Bewertung der Geeignetheit der Aushangstelle des Wahlausschreibens erforderlich war. Angesichts dieser Umstände erscheint die Einwendung der Kanzlei M. und R. berechtigt und eine Erhöhung um einen Anknüpfungswert angemessen.