Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfebewilligung nach Mitteilung einer Einkommensverbesserung. Zentrale Frage ist, wann eine Einkommensänderung als "wesentlich" im Sinne des §124 Abs.1 Nr.4 ZPO gilt. Das LAG entscheidet, dass eine Verbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie mehr als 100,00 € beträgt und dazu führt, dass der Berechtigte Prozesskosten ganz, teilweise oder in Raten tragen kann; bloße Meldeversäumnisse ohne rechtserhebliche Folgen rechtfertigen keine Aufhebung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe als begründet; Aufhebung nicht gerechtfertigt, da Einkommensverbesserung nicht wesentlich im Sinne der Rechtsprechung war.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO setzt eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse voraus.
Eine Einkommensverbesserung ist nur dann wesentlich, wenn sie 100,00 € übersteigt und dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten erbringen kann (§ 120a Abs. 2 S. 2 ZPO auszulegen).
Die Mitteilungspflichten dienen der Aufklärung und der Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme; eine Sanktion durch Aufhebung wäre unverhältnismäßig, wenn die Unterlassung keine rechtserhebliche Auswirkung auf die Bewilligungsentscheidung hat.
Eine formale Unterlassung der Mitteilung rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung der Prozesskostenhilfe; nur gravierende Pflichtverletzungen, die die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligung beeinflussen, rechtfertigen dies.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Ulm, 11. September 2015, 3 Ca 187/14, Beschluss
Leitsatz
Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kommt bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse nur in Betracht, wenn die Veränderung wesentlich ist. § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesem Zusammenhang so auszulegen, dass eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich ist, wenn sie 100,00 € übersteigt und dies dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen.(Rn.9)
Gründe
I.
Der Kläger richtet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.
Dem Kläger wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.07.2014 Prozesskostenhilfe bewilligt für die Durchführung des Klageverfahrens gemäß Anträgen vom 22.05.2014. Ihm wurde Frau Rechtsanwältin H. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Eine Ratenzahlungsanordnung erfolgte nicht. Dem Beschluss war eine Anlage „Ermittlung einer Zahlungsverpflichtung“ beigefügt. Aus dieser ergibt sich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung lediglich über Einkommen aus Arbeitslosengeldbezug verfügte iHv. 325,00 € monatlich. Dies führte zu einem gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommen iHv. -588,00 €.
Auf Aufforderung des Arbeitsgerichts gemäß Verfügung vom 06.08.2015 legte der Kläger am 17.08.2015 eine neue Formularerklärung „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess-oder Verfahrenskostenhilfe“ vor, die der Kläger auf Aufforderung des Arbeitsgerichts ergänzte und mit diesen Ergänzungen am 26.08.2015 erneut beim Arbeitsgericht vorlegte. Aus dieser Erklärung ergibt sich, dass der Kläger seit 04.05.2015 in einem neuen Arbeitsverhältnis steht und monatlich ein Nettoentgelt iHv. 920,47 € bezieht. Auf der Grundlage dieser neuen Einkünfte ermittelte das Arbeitsgericht ein einzusetzendes Einkommen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO iHv. -112,53 €.
Wegen der nicht unverzüglich erfolgten Mitteilung über die Änderung seiner Einkommensverhältnisse hob das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 11.09.2015 wieder auf. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.09.2015 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende sofortige Beschwerde, die am 01.10.2015 beim Arbeitsgericht einging.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe die Belehrung auf dem Formularvordruck nicht verstanden und habe nicht gewusst, dass er weitergehende Meldepflichten bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse habe.
Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.10.2015 nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Arbeitsgericht durfte die Prozesskostenhilfebewilligung nicht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufheben.
Zu diesem Ergebnis muss man auch kommen, wenn man den Gesetzeszweck betrachtet, dass eine Anlehnung an die Mitteilungspflichten im Sozialrecht beabsichtigt war. Auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind nur Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Bei Änderungen in der Höhe des Einkommens ist deshalb erforderlich, dass diese Änderung einen Einfluss auf die Leistungshöhe hat (LPK-SGB I/Reinhardt 3. Aufl. § 60 Rn. 9). Nichtmitteilungen wesentlicher Änderungen können als Folge eines Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nur dann zB zu einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X führen, wenn eine Rechtserheblichkeit vorliegt. Vorausgesetzt wird also, dass die Änderung zur Folge hat, dass die Entscheidung nunmehr wegen der Änderungen nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - SozR 1300 § 48 Nr. 22).
Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nichts anderes zu entnehmen. In diesen wird zwar ausgeführt, dass die Prozesskostenhilfepartei bei Einkommensverbesserungen von mehr als 100,00 € monatlich mitteilungspflichtig sein soll und die Frage, ob deshalb eine Änderung der Bewilligungsentscheidung veranlasst ist, erst auf einer zweiten Stufe zu erfolgen hat (BT-Drs. 17/11472 S. 34). Jedoch ergibt sich aus den Materialien auch, dass die Mitteilungspflicht der Verbesserung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren dienen solle, um ungerechtfertigte Inanspruchnahmen von Prozesskostenhilfe besser bekämpfen zu können. Es geht darum, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe zu verhindern. Dabei ist jedoch der Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot zu beachten. Keine Partei darf dazu gezwungen werden, zur Verfolgung ihrer Rechte ihr Existenzminimum einzusetzen (BT-Drs. 17/11472 S. 17). Geht es aber um die Verhinderung von Missbrauch und um die Bekämpfung ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, so ist eine Sanktion für Fehlverhalten, das sich auf den Prozesskostenhilfeanspruch nicht ausgewirkt hätte, unverhältnismäßig und mit dem Sozialstaatsgebot nicht vereinbar. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe soll nämlich nicht generell Folge jeglicher Missachtung von Mitteilungspflichten nach § 120a ZPO sein, sondern auf gravierende Pflichtverletzungen beschränkt bleiben (LAG Baden-Württemberg 13. Juli 2015 - 12 Ta 15/15 - nv.).
§ 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO kann deshalb nur so verstanden werden, dass eine wesentliche Einkommensverbesserung nur dann vorliegt, wenn sie 100,00 € übersteigt und dazu führt, dass die Prozesskostenhilfepartei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz, teilweise oder in Raten zu erbringen.