Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Versorgungsordnung - Eingriff in dienstzeitunabhängige Dynamik - Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihre Betriebsrentenanwartschaften weiter nach der BV 1997 und nicht nach der ablösenden BV 2004 zu berechnen sind. Streitpunkt war, ob die Entkopplung der Gesamtversorgung von der künftigen Entwicklung der gesetzlichen Rente zulässig in Besitzstände eingreift. Das LAG verneinte im konkreten Fall einen Eingriff in die dienstzeitunabhängige Dynamik, sah aber einen Eingriff in dienstzeitabhängige Zuwächse. Dieser sei mangels nachvollziehbarer, überprüfbarer Darlegung sachlich-proportionaler Gründe (u.a. fehlende Herleitung und Verteilung des Einsparvolumens, ungeklärtes Sponsoring) nicht gerechtfertigt; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Urteil zurückgewiesen; Anspruch auf Anwendung der BV 1997 bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung können für die Zukunft ablösend neu geregelt werden; Eingriffe in Besitzstände sind jedoch nur nach Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zulässig (3-Stufen-Theorie).
Enthält eine Versorgungsordnung eine Gesamtversorgungslimitierung unter Einbeziehung der gesetzlichen Rente, kann deren Entkopplung von der künftigen Entwicklung der gesetzlichen Rente einen Eingriff in die dienstzeitunabhängige Dynamik darstellen, der nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig ist.
Ein Eingriff in künftige, noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge ist nur durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt; dies erfordert eine nachvollziehbare, überprüfbare Darlegung der wirtschaftlichen Gründe und der Einpassung in ein schlüssiges Gesamtkonzept.
Die Prüfung sachlich-proportionaler Gründe erschöpft sich nicht in einer bloßen Willkürkontrolle; der Arbeitgeber hat die Umstände darzulegen, die einen überschießenden Eingriff in das Versorgungssystem ausschließen.
Bei konzernrechtlicher Verflechtung können wirtschaftliche Schwierigkeiten des Konzerns dem Versorgungsschuldner zugerechnet werden, wenn sie aufgrund Beherrschung/Liquiditätsverflechtung und Pensionsabwicklung als „Schicksalsgemeinschaft“ auf das Tochterunternehmen durchschlagen.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 6. Oktober 2011, 17 Ca 2528/11, Urteil
nachgehend BAG, 16. Juni 2015, 3 AZR 390/13, Urteil: Zurückverweisung
Leitsatz
1. Enthält die Berechnungsformel einer Betriebsrentenzusage eine Überversorgungslimitierung, wonach die aus der Betriebsrente und der gesetzlichen Rente errechnete Gesamtversorgung einen bestimmten Prozentsatz des Endgehalts vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht überschreiten darf und wird diese Versorgungsordnung abgeändert durch Entkopplung von der künftigen Entwicklung der gesetzlichen Rente, so kann darin im Einzelfall ein Eingriff in die dienstzeitunabhängige Dynamik liegen, der nur mit einem triftigen Grund gerechtfertigt werden kann.(Rn.62)
2. Die Beurteilung, ob sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge vorliegen, erfordert nicht lediglich eine Willkürkontrolle. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegung aller Umstände, die nachvollziehbar belegen, dass ein überschießender Eingriff in das betriebliche Altersversorgungssystem nicht erfolgt ist.(Rn.70)
Orientierungssatz
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 390/13)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.10.2011 (17 Ca 2528/11) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision zum BAG wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldanwartschaften der Klägerin bemessen.
Die am 28. April 1959 geborene Klägerin ist seit 01. Januar 1993 bei der Beklagten, bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Dies war ursprünglich die N. AG (nachfolgend: N. AG). Mit Beschluss der Hauptversammlung von März 2002 gliederte diese das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Die operativen Tochtergesellschaften wurden durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Parallelgesellschaften des E.-Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging auf diese Weise im Jahr 2002 auf die N. AG & Co. KG über. Im Jahr 2003 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über. Bei der Beklagten handelt es sich um eine 100%ige Tochter der E. AG.
Bei der N. AG waren Ansprüche der Mitarbeiter auf eine betriebliche Altersversorgung geregelt in einer Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der N. AG vom 12. Dezember 1997 über vor dem 01. Januar 1997 bei der N -Aktiengesellschaft eingetretene Betriebsangehörige (nachfolgend: BV 1997). Darin heißt es ua.:
"§ 1 Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs
1. Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die N. geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den N. erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsangehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung.(…)
§ 3 Alters- und Invaliditätsversorgung
1. Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige erhält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt.
2. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:
a) auf Wunsch der N. oder des Betriebsangehörigen, wenn der Betriebsangehörige
- das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder
- vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt(…).
§ 4 Höhe und Berechnung des Ruhegeldes
1. a) Das Ruhegeld beträgt nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 monatlich 15 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %.
b) Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente maßgebende Zugangsfaktor wird für das N.-Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben.
c) Die Gesamtversorgung (Sozialversicherungsrenten, Versorgungsleistungen aus früheren Tätigkeiten und N.-Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommen nicht übersteigen. (...)"
Mit Schreiben vom 15. April 2003 wurde der Klägerin die Unverfallbarkeit der Betriebsrentenansprüche nach der BV 1997 bescheinigt.
Beginnend im Jahr 2003 wurde im gesamten E.-Konzern ein Einsparprogramm namens "TOP FIT" durchgeführt. Im Rahmen dieses Einsparprogramms wurden ua. sämtliche Betriebsvereinbarungen über Altersversorgung im Konzern gekündigt. Es wurde sodann konzernweit zwischen den einzelnen Konzernunternehmen und ihren Betriebsräten bzw. Gesamtbetriebsräten am 26. November 2004 eine Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend: BV 2004) geschlossen. Darin heißt es ua.:
"[A.] 9. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der N. AG für vor dem 01.01.1997 bei der N.-Aktiengesellschaft eingetretene Betriebsangehörige:
9.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.
9.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:
9.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.
Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.
Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 ("festgeschriebener Versorgungsprozentsatz") ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweis über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.
9.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistung dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.
Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. (…)
Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. (…)"
Mit Schreiben vom 16. November 2005 (Bl. 13 R bis 14 der arbeitsgerichtlichen Akte) wurde die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass der ihr nach der BV 2004 ermittelte festgeschriebene Versorgungsprozentsatz 21,06 % betrage. Dem Schreiben wurde ein Berechnungsbogen (Bl. 14 R bis 15 der arbeitsgerichtlichen Akte) beigefügt. In diesem Berechnungsbogen wurde ausgehend vom Entgelt 2004 und ausgehend von einem erreichbaren Prozentsatz des Ruhegeldes im Versorgungsfall (Alter 65 Jahre) ein erreichbares Ruhegeld ohne Kürzung aus der Gesamtversorgung ermittelt. Sodann wurde aus den zum Stichtag 31. Dezember 2004 bereits erzielten Entgeltpunkten und den aus dem Entgelt 2004 hochgerechneten Entgeltpunkten für den Zeitraum bis zum Renteneintritt und unter Zugrundelegung des Rentenwerts 2004 eine entkoppelte fiktive gesetzliche Rente ermittelt und sodann die Deckelungsberechnung über die 75%-Grenze durchgeführt. Der sich über die Deckelungsberechnung ergebende verbleibende Betrag der Betriebsrente wurde sodann ins Verhältnis gesetzt zum Entgelt 2004, was den festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz ergab.
Die Maßnahmen des Einsparprogramms "TOP FIT" hatten folgenden Hintergrund:
Zwischen der Beklagten und der Konzernmutter E. E. AG besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Außerdem nimmt die Beklagte, wie auch die anderen Konzernunternehmen, an einem sogenannten Cashpoolverfahren teil. Hierbei handelt es sich um ein konzerninternes Liquiditätsausgleichsverfahren, welches über das Finanzmanagement der Holdinggesellschaft gesteuert wird. Die Pensionsrückstellungen werden im Übrigen nicht bei den einzelnen Unternehmen gebildet, sondern bei der Holding, die von den einzelnen Konzerntöchtern Aufwendungsersatzleistungen erhält. Im Gegenzug hat die Holding Schuldbeitrittserklärung im Hinblick auf die Pensionsforderungen abgegeben. Im Innenverhältnis hat sich die E. E. AG auf der Grundlage eines Sammeltarifvertrags vom 21. Juli 2003 zur Personalüberleitung/Verschmelzung gegenüber der Beklagten zur Freistellung verpflichtet betreffend Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Die Eigenkapitalquote im E.-Konzern ging von noch 15 % in 1998 und zuletzt noch 9,9 % in 2004 im 1. Halbjahr 2003 auf 6,1 % zurück. Der Konzern erwirtschaftete im 1. Halbjahr 2003 einen Nettoverlust von 945,5 Mio. €, der bis Jahresende 2003 auf 1.192,8 Mio. € anstieg. Das Absenken der Eigenkapitalquote und die Verlustsituation waren zumindest teilweise auch rückführbar auf bilanzielle Neubewertungen ehemaliger Beteiligungen des E.-Konzerns. Nachdem bis 2001 noch keine Verschuldung bestand, stieg die Nettofinanzverschuldung im Konzern im 1. Halbjahr 2003 auf 1.814 Mio. € an.
Der Vorstand der E. E. AG gab angesichts dieser wirtschaftlichen Situation ein Einsparvolumen von 1 Mrd. € pro Jahr vor. Zur Ermittlung der Einsparmöglichkeiten zog die Holding die Unternehmensberatungsgesellschaft MK hinzu. Ergebnis dieser Beratungen war, dass ein Einsparvolumen in Höhe von 350.000,00 € bei den Personalkosten erzielt werden sollte und im Übrigen die Einsparungen sich aus einer Reduzierung der Konzernkomplexität ergeben sollten. Innerhalb der Personalkosteneinsparungen sollte ein Einsparvolumen von 10 Mio. € auf die betriebliche Altersversorgung entfallen. Die mit der BV 2004 vorgenommene Entkopplung der betrieblichen Altersversorgung von der gesetzlichen Rentenversicherung führt nach Berechnung der Konzernmutter auch zu einem Einsparvolumen von 10 Mio. €.
Obwohl konzernweit alle Versorgungsordnungen gekündigt wurden, wurden im Rahmen der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung mit der BV 2004 letztlich nur in den Konzernunternehmen die Versorgungsansprüche der Mitarbeiter gekürzt, in denen Gesamtversorgungsordnungen bestanden, die an die Entwicklung der gesetzlichen Rente gekoppelt waren. In andere Versorgungsordnungen nach dem Bausteinsystem (zB Versorgungsordnung der vormaligen G.N. GmbH) wurde (so gut wie) nicht verschlechternd ablösend eingegriffen. Diese wurden (nahezu) unverändert wieder in Kraft gesetzt.
Im zeitlichen Umfeld des Einsparprogramms "TOP FIT" erhöhte die Konzernmutter ihr Engagement im Sportsponsoring. Sie stieg ab der Saison 2004/2005 als Hauptsponsor beim Fußballverein VS ein mit einem jährlichen Volumen von 7,5 Mio. €. Die Bezüge des Vorstandsvorsitzenden der Konzernmutter Herrn C. stiegen in 2004 auf ein Jahresgehalt von 4,17 Mio. € an.
Die Klägerin meinte, die BV 2004 habe die BV 1997 nicht ablösen können. Ihre künftige Rente berechne sich deshalb weiterhin nach der BV 1997. Sie meinte, die mit der BV 2004 vorgenommene Abkopplung der Betriebsrentenansprüche von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung stelle einen Eingriff in eine zeitanteilig bereits erdiente dienstzeitunabhängige Dynamik dar, der nur aus triftigen Gründen möglich sei, welche aber nicht vorlägen. Selbst wenn man aber annähme, der Eingriff wirke sich nur auf den dienstzeitabhängigen Steigerungsfaktor aus, lägen keine sogenannten sachlich proportionalen Gründe zu dessen Rechtfertigung vor. Die Maßnahme sei insbesondere unter Berücksichtigung des Sportsponsorings und der Höhe der Vorstandsbezüge unsachlich. Eine Proportionalität sei nicht erkennbar und nicht substanziiert dargestellt. Sowohl bei der Rechtfertigung wegen eines triftigen Grundes als auch bei den sachlich proportionalen Gründen sei zu berücksichtigen, dass Einmaleffekte außer Betracht zu bleiben haben, weshalb das wegen der Neubewertung von Beteiligungen "verfälschte" Ergebnis 2003 nicht herangezogen werden könne, zumal das Ergebnis, als auch die Eigenkapitalquote in 2004 durch Veräußerungsgewinne wieder deutlich haben verbessert werden können. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass die Umsatzerlöse (auch in den Jahren 2003 und 2004) stetig gestiegen seien. Im Übrigen meinte sie, es könne ohnehin nicht auf die Situation im Konzern abgestellt werden, da es an einer hinreichenden Darlegung zu einer "verdichteten Konzernbeziehung" fehle.
Die Klägerin beantragte:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klägerischen Partei ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der N. AG vom 12.12.1997 über vor dem 01.01.1997 bei der N.E. AG eingetretene Betriebsangehörige zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Sie meinte, mit der BV 2004 vor allem wegen des beibehaltenen Endgehaltbezugs nicht in eine erdiente dienstzeitunabhängige Dynamik eingegriffen zu haben, sondern lediglich in die dienstzeitabhängigen Steigerungen nach dem Ablösestichtag. Dieser Eingriff sei durch sachlich proportionale Gründe gerechtfertigt. Vor allem das Absenken der Eigenkapitalquote habe nämlich dazu geführt, dass der Konzern von der Ratingagentur Standard & Poor’s von der Kategorie A+ in die Kategorie A herabgestuft worden sei. Dies verbunden mit dem Absenken der Eigenkapitalquote unter 8 % habe nach dem Basel 1- und Basel 2-Kriterien dazu geführt, dass die Konzernunternehmen Kredite nur noch zu deutlich schlechteren Bedingungen haben erhalten können. Ziel sei es deshalb gewesen, die Eigenkapitalquote auf mindestens 12 % anzuheben. Bei der Überprüfung der sachlich proportionalen Gründe gehe es im Wesentlichen um eine Willkürkontrolle. Insgesamt sei nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen des "TOP FIT"-Programms willkürlich gewesen seien, zumal sie von der Unternehmungsberatungsgesellschaft MK und den Betriebsräten begleitet wurden. Vielmehr würden die Gründe der Beklagten sogar dem Maßstab des triftigen Grundes standhalten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06. Oktober 2011 stattgegeben. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, mit der Ermittlung des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes sei die zum Ablösezeitpunkt bestehende dienstzeitunabhängige Dynamik erhalten geblieben, so dass lediglich ein Eingriff auf der 3. Stufe der 3-Stufentheorie des Bundesarbeitsgerichts vorliege. Dieser Eingriff sei aber nicht durch sachlich proportionale Gründe gerechtfertigt. Selbst bei unterstellter wirtschaftlicher ungünstiger Lage fehle es von Seiten der Beklagten an einer hinreichenden Darlegung zur Proportionalität zwischen Anlass und Eingriff. Insbesondere fehle es an Darlegungen, wieso der Einsparbedarf in der angegebenen Größenordnung im "TOP FIT"-Programm festgelegt wurde. Nicht erkennbar sei, wie der durch die Kürzung in der betrieblichen Altersversorgung ersparte Betrag ermittelt worden sei. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Kürzung bei den Betriebsrenten um 10 Mio. € im Verhältnis zu den insgesamt tatsächlich erforderlichen Einsparungen stehen solle und wie sich die Einsparungen auf die Eigenkapitalquote auswirken.
Dieses Urteil wurde der Beklagten am 19. Oktober 2011 zugestellt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 18. November 2011 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 19. Januar 2012 verlängerten Begründungsfrist am 18. Januar 2012 ausgeführt wurde.
Die Beklagte beanstandet vor allem eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast bezogen auf die Proportionalität überspannt. Die Proportionalität sei lediglich ein Kriterium der Willkürkontrolle. Eine exakte mathematische Proportionalitätsberechnung sei nicht erforderlich, vielmehr bestehe insoweit ein Beurteilungsspielraum, den die Beklagte, bzw. der Konzern willkürfrei mit den Betriebsräten ausgeübt habe. Die arbeitsgerichtlichen Prüfungsanforderungen würden einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit darstellen.
Ergänzend stellt sie die wirtschaftliche Herleitung des Einsparvolumens anhand der rentabilitätsorientierten Steuerungsgröße ROCE (return of capital employed) dar und trägt vor, für einen Aufschluss zu den Wettbewerbern habe es einer Renditesteigerung von ROCE 4,1 % (2002) auf 12 % bedurft. Allein hierfür sei ein Einsparvolumen von 700,000,00 € erforderlich gewesen. Weitere 300.000,00 € seien erforderlich gewesen zur Deckung weiterer Vertragsrisiken.
Außerdem stellt die Beklagte anhand von Schaubildern dar, dass die konzernweit geplante Einsparung von 10 Mio. € pro Jahr bei der betrieblichen Altersversorgung über 30 Jahre gerechnet einem Nettobarwert von 224 Mio. € entspreche. Genau diese Einsparung werde mit der Abkopplung von der gesetzlichen Rentenversicherung durch die BV 2004 prognostisch erreicht.
Die Beklagte legte zuletzt noch eine Erklärung des Vorstands der E. E. AG vom 15. Januar 2013 (Anl. B 18) vor. Sie verweist darauf, nunmehr zugesichert zu haben, dass im Versorgungsfall mindestens der dynamische Besitzstand bezogen auf den Neuordnungszeitpunkt 31. Dezember 2004 aufrecht erhalten werde.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen, sowie ihre bereits erstinstanzlich ausgeführten Rechtsauffassungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.10.2011, Az. 17 Ca 2528/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beanstandet, dass die Herleitung des Einsparvolumens über die Steuergröße ROCE nicht nachvollziehbar sei, da ausweislich des eigenen Beklagtenvortrags der Wert aus 2002 die Beteiligungsergebnisse des Konzerns nicht beinhalte.
Sie trägt vor, die "Garantieerklärung" des Vorstands der E. E. AG vom 15. Januar 2013 sei jedenfalls ihr gegenüber nicht abgegeben worden.
Im Übrigen wiederholt und vertieft auch die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und ihre bereits erstinstanzlich ausgeführten Rechtsauffassungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
A:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. § 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b ArbGG. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
B:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass sich die (künftigen) Betriebsrentenansprüche der Klägerin weiterhin nach der BV 1997 richten und diese nicht durch die BV 2004 abgelöst wurde.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Betriebspartner eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt haben, mit Wirkung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln. Diese tritt dann an die Stelle der bisherigen und löst diese ab (BAG 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 86; BAG 05. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 17). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist. Ein Eingriff in die auf der Grundlage der früheren Betriebsvereinbarung bereits begründeten Ansprüche ist - soweit in Besitzstände betroffener Arbeitnehmer eingegriffen wird - jedoch nur gemessen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, (BAG 10. August 1994 aaO; BAG 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 13; BAG 05. Oktober 2000 aaO).
Bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung sind Eingriffe in Betriebsrentenanwartschaften jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Den abgestuften Besitzstunden der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden. Dabei ist zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen zu unterscheiden. Am stärksten geschützt ist der Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits erdient war (erdienter Teilbetrag) und sich nach den Grundsätzen einer zeitanteiligen Berechnung gem. § 2 BetrAVG ergeben würde. Eine Kürzung dieses Teilbetrages ist nur in selten Ausnahmefällen zulässig. In den erdienten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eingegriffen werden. Erdient und besonders schutzwürdig ist aber auch eine Rentensteigerung in der Zukunft, wenn sie unabhängig von weiterer Betriebszugehörigkeit anwachsen sollte (erdiente Dynamik). In eine solche Dynamik, die eine Rentensteigerung nach dienstzeitunabhängigen Bezugsmerkmalen vorsieht, kann nur aus einem "triftigen" Grund eingegriffen werden. Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in zukünftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind sachlich proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Darüber hinaus bewirkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass regelmäßig zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen sind, bevor in besser geschützte Besitzstände eingegriffen wird (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 385/00 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 19; BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 50; BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9; BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - BAGE 100, 76; BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 43).
2. Es ist vorliegend zwar grundsätzlich nicht auszuschließen, dass mit der BV 2004 Eingriffe auf der 2. Stufe bei Versorgungsberechtigten vorgenommen wurden. Jedenfalls bei der Klägerin wirkt sich der Eingriff aber nicht auf der 2. Stufe aus.
a) Bei einer dienstzeitunabhängigen Dynamik geht es um von der Dienstzeit gelöste variable Berechnungsfaktoren, die die Teilhabe an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und an der persönlichen beruflichen Entwicklung sichern sollen (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - BAGE 61, 273). Klassisches Beispiel für eine solche Variable ist eine endgehaltsbezogene Versorgungszusage (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - aaO). Eine erdiente Dynamik ist aufrecht erhalten, wenn die variablen Bemessungsfaktoren nicht festgeschrieben, sondern wie bisher dynamisiert werden (BAG 21. Januar 2006 aaO).
Eine erdiente Dynamik bleibt nur aufrecht erhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik erhalten hätte. Auf die gewählte Regelungstechnik ist hierbei nicht abzustellen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - aaO).
b) Vorliegend enthält die BV 1997 2 Variablen, die eine dienstzeitunabhängige Dynamik beinhalten. Dies ist zum Einen der Endgehaltsbezug, der aber mit der BV 2004 nicht verändert wurde. Zum Anderen hat die Überversorgungslimitierung in § 4 Nr. 1 c BV 1997 eine dynamische Komponente, da die Begrenzung auf eine 75%ige Gesamtversorgung von der Höhe der gesetzlichen Rente abhängig ist und insoweit auch auf die Rentenformel des § 64 SGB VI abstellt.
Jedenfalls wenn man den - wahrscheinlichen - Fall annähme, dass insbesondere der Rentenwert im Sinne von § 68 SGB VI bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nicht mit derselben Dynamik steigt wie die Entgeltentwicklung, so würde sich mit Eintritt des Versorgungsfalls eine geringere gesetzliche Rente ergeben, die in die Deckelungsberechnung nach § 4 Nr. 1 c BV 1997 einzubeziehen wäre, als die, die der Berechnung des festgeschriebenen Versorgungsprozentsatzes im Berechnungsbogen der Beklagten zugrunde gelegt wurde. Daraus folgt, dass der in der Gesamtversorgungsbetrachtung sich ergebende Anteil der betrieblichen Altersversorgung höher ausgefallen wäre als der, der sich nach der Neuregelung über den festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz ergäbe. Ob aber die dadurch bedingte Abschmelzung des Versorgungsniveaus der betrieblichen Altersversorgung so weit reicht, dass selbst der bereits zum Stichtag 31. Dezember 2004 erdiente dynamische Teilwert nicht mehr erreicht werden kann, kann grundsätzlich erst mit Eintritt des Versorgungsfalles ermittelt werden.
c) Im vorliegenden konkreten Fall der Klägerin ist aber ein Eingriff auf der 2. Stufe selbst theoretisch nicht denkbar.
Denn multipliziert man den gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG durch m/n-telung ermittelten Unverfallbarkeitsfaktor von 0,384 mit dem für die Klägerin höchstmöglich erreichbaren Ruhegeldprozentsatz von 36 %, so ergibt sich eine auch die Dynamik sichernde Teilwertquote von 13,82 % des Endgehalts. Diese liegt deutlich niedriger als der ebenfalls am Endgehalt orientierte festgeschriebene Versorgungsprozentsatz von 21,06 %.
3. Jedenfalls, und das steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit, führt die Abkoppelung der Betriebsrentenberechnung von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwachsraten auf der 3. Stufe. Dieser Eingriff ist nicht durch sachlich proportionale Gründe gerechtfertigt. Wie schon das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, vermochte es die Beklagte jedenfalls nicht, die sachlich proportionalen Gründe hinreichend substanziiert und überprüfbar darzustellen. Daran änderte auch das Berufungsvorbringen nichts.
a) Unter sachlich proportionalen Gründen sind willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können. Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer Insolvenznahmen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf dem ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger Sachverständiger Feststellung getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist davon auszugehen, dass sachlich proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen. Allenfalls offensichtlich und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu Sanierungszwecken sei nicht willkürlich erfolgt. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (BAG 15. Februar 2011 aaO).
Entscheidend sind die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers. Eine Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts. Auch auf die Grundsätze des Berechnungsdurchgriffs kann nicht abgestellt werden, denn mit Hilfe des Berechnungsdurchgriffs sollen nicht die Konzerne und deren Unternehmen, sondern die Versorgungsberechtigten geschützt werden. Vom Berechnungsdurchgriff zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie sich finanzielle, technische, organisatorische oder sonstige Verflechtungen auf die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers selbst auswirken. Schlägt wegen der bestehenden Abhängigkeiten die Krise des Mutterunternehmens auf das Tochterunternehmen durch, so sind deren wirtschaftliche Schwierigkeiten gewissermaßen auch die eigenen Schwierigkeiten des Tochterunternehmens. Zwischen dem versorgungspflichtigen Tochterunternehmen und dem Konzern besteht dann eine "Schicksalsgemeinschaft" (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - AP BetrAVG § 16 Nr. 68).
b) Unter Zugrundelegung obiger Grundsätze hält die Kammer dafür, dass sich die Beklagte grundsätzlich auf behauptete sachlich proportionale Gründe berufen kann, die letztlich aus der Sphäre des Konzerns herrühren. Eine wirtschaftliche Schieflage im Konzern schlägt bei der Beklagten nämlich durch.
Dies ergibt sich zum Einen schon aus dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen der Beklagten und der Konzernmutter E. E. AG. Dieses Abhängigkeitsverhältnis wird verstärkt begleitet durch die Einbeziehung der Beklagten und der anderen Konzerntöchter in das sogenannte Cashpoolverfahren, im Rahmen dessen das Finanzmanagement der Holding jederzeit bei der Beklagten Liquidität abziehen kann um diese einem andern Konzernunternehmen zur Verfügung zu stellen. Die Konzernunternehmen bilden somit untereinander eine Schicksalsgemeinschaft. Auch bei den Betriebsrenten wird diese Abhängigkeit deutlich. Die Rückstellungen für die Betriebsrentenansprüche werden gerade nicht bei der Beklagten gebildet, sondern bei der Holding. Aus diesem Grunde hat die Holding auch einen Schuldbeitritt gegenüber den Mitarbeitern im Bezug auf die Betriebsrentenansprüche erklärt. Damit zwangsläufig einher geht, dass sich die Holding im Innenverhältnis zu ihren Töchtern zur Freistellung von Versorgungsverbindlichkeiten verpflichtet hat. Ist aber bilanziell das Risiko der Anspruchsbefriedigung der betrieblichen Altersversorgung gem. § 249 Abs. 1 HGB durch Rückstellungen bei der Holding "gesichert", liegt es nahe, dass die Beklagte ohne entsprechende "Haftungsgrundlage" in Bezug auf die wirtschaftliche Lage auf die durchschlagende Zuständigkeit der Konzernmutter verweisen können muss.
c) Das Vorliegen eines sachlichen Grundes kann unterstellt werden.
Es ist nachvollziehbar und frei von Willkür, wenn angesichts eines Konzernverlusts von 1.192,9 Mio. € in 2003 und angesichts einer abgefallenen Eigenkapitalquote auf 6,1 % gegensteuernde Maßnahmen ergriffen werden müssen und dabei insbesondere versucht wird, die Rentabilität wieder zu steigern.
Dabei mag es vorliegend für die Entscheidungsfindung dahinstehen, ob es sich bei dem Verlust in 2003 und der abgesenkten Eigenkapitalquote lediglich oder hauptsächlich um ein Ergebnis bilanzieller Neubewertungen handelte und ob dieses als Einmaleffekt bei der Überprüfung des sachlichen Grundes auszuscheiden wäre.
d) Denn jedenfalls fehlt es an hinreichenden substanziierten Darlegungen der Beklagten, die eine Überprüfung der Proportionalität zulassen würden.
aa) Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wurde zwar deutlich, dass das angestrebte jährliche Einsparvolumen von 1 Mrd. € aus der Überlegung herrührte, die in 2003 aufgetretene Verlustsituation von knapp über 1 Mrd. € wieder zu kompensieren und die Beklagte dauerhaft aus dieser Verlustsituation herauszubringen. Ein Gesamteinsparvolumen in Höhe der aufgetretenen Verlustsituation erscheint verhältnismäßig, wiederum vorausgesetzt, es handelte sich hierbei nicht nur um einen bloßen Einmaleffekt, siehe oben.
Auf die Frage, ob der Einsparbetrag auch aus den ROCE-Werten ermittelt werden kann, kommt es daher nicht mehr an.
bb) Die Beklagte konnte oder wollte jedoch trotz Rüge der Klägerin, trotz den eindeutigen Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil und selbst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Darlegungen dazu machen, wie sie den zugrunde gelegten Anteil von 35 % Personalkosteneinsparung im Verhältnis zu den beabsichtigten Gesamteinsparungen ermittelt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar dargestellt, weshalb der Anteil der Einsparungen an der betrieblichen Altersversorgung von 1 % am Gesamteinsparvolumen verhältnismäßig gewesen sein soll und wie das Verhältnis zwischen Einsparung an der betrieblichen Altersversorgung zu den Einsparungen an Personalkostenanteil insgesamt ermittelt wurde. Eine solche Darstellung wäre ohne größeren Aufwand möglich gewesen. Die Beklagte hätte schlicht den jährlichen Aufwand für die betriebliche Altersversorgung den jährlichen Gesamtaufwendungen gegenüberstellen müssen. Zumindest dann, wenn der Anteil der betrieblichen Altersversorgung an den Gesamtaufwendungen 1 % nicht überstiegen hätte, wäre eine Einsparung von 1 % am Gesamteinsparvolumen proportional und somit verhältnismäßig gewesen. Hätten nach dem unternehmerischen Wille einzelne Bereiche aus dem Einsparprogramm ausgenommen werden sollen, so hätte auch dies dargestellt werden müssen. Dann hätte es aus dem reduzierten Gesamtumfang an Aufwendungen ein Verhältnis zu den Versorgungsaufwendungen vorgenommen werden können.
Die gestellten Prüfungsanforderungen stellen entgegen der Ansicht der Beklagten auch keinen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit dar. Wie bereits dargestellt, wurde die Ermittlung des Einsparvolumens insgesamt mit 1 Mrd. € als willkürfrei akzeptiert. Die Beklagte, bzw. der Konzern insgesamt, wäre nicht gehindert gewesen, einzelne Bereiche aus begründeten strategischen Überlegungen von der Einsparung auszunehmen. Auch dies hätte lediglich auf Willkürlichkeit überprüft werden können. Es geht somit nicht um die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung, sondern lediglich noch um die Nachvollziehbarkeit der unternehmerischen Entscheidung durch das Gericht. Eine Proportionalität ist schlicht erst dann nachvollziehbar überprüfbar, wenn der Proporz der einzuschränkenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen bekannt ist.
cc) Hinzu kommt vorliegend, dass im Konzern trotz angenommener Schicksalsgemeinschaft die Einsparungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht gleichmäßig auf die einzelnen Konzerngesellschaften verteilt wurden. Es ist ohne Weiteres jedenfalls nicht einsichtig, weshalb es verhältnismäßig und proportional sein soll, wenn innerhalb des Einsparungsvolumens von 1 % die (künftigen) Betriebsrentnern bei der Beklagten in einem höheren Maße beteiligt werden sollen, als die (künftigen) Betriebsrentner anderer Konzerngesellschaften, in deren Versorgungsordnungen keine Eingriffe vorgenommen wurden, wie zB. die Mitarbeiter der vormaligen G.N.-GmbH.
dd) Es ist auch keine Polemik der Klägerin, wenn sie darauf hinweist, dass es an einem nachvollziehbaren Vortrag zu einem willkürfreien unternehmerischen Konzept fehle, wenn auf der einen Seite erhebliche Einsparungen bei den Personalkosten, hier bei der betrieblichen Altersversorgung mit 10 Mio. € pro Jahr, vorgenommen wurden, im Übrigen aber zeitgleich Verbindlichkeiten in nahezu gleicher Höhe (7,5 Mio. € pro Jahr) neu begründet wurden durch Sportsponsoring für den VS ab der Saison 2004/2005. Hierbei handelte es sich noch nicht einmal um das Herausnehmen eines bereits vorhandenen Bereichs aus dem Einsparprogramm, sondern um die erstmalige Begründung neuer erheblicher Aufwendungen trotz beschlossener erheblicher Einsparungsmaßnahmen. Spätestens ab Rüge durch die Klägerin wäre die Beklagte gehalten gewesen, jedenfalls zur strategischen Zielsetzung dieser Sponsoringmaßnahmen vorzutragen, um eine Willkürkontrolle durch das Gericht zu ermöglichen. Denn bei diesem Sponsoring handelte es sich jedenfalls auf dem ersten Blick um eine Maßnahme, die dem Sanierungszweck offensichtlich zuwiderlief. Die lapidare Kommentierung der Beklagten, es habe sich bei diesem Sponsoring nicht um ein Mäzenatentum gehandelt, ist nicht weiter zielführend.
ee) Entgegen der Ansicht der Beklagte führt auch die Beteiligung des Betriebsrats/der Betriebsräte und dessen/deren Einverständnis mit der Einsparsumme in Höhe von 10 Mio. € aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht dazu, dass nähere Darlegungen hierzu bezogen auf die Frage der Proportionalität entbehrlich wären. Dies kann auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2001 (- 3 AZR 728/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 31 Rn 48) gefolgert werden. Zwar kann die Beteiligung und Zustimmung des Betriebsrates ein Indiz für das Vorliegen sachlich proportionaler Gründe sein, die Beteiligung des Betriebsrats enthebt die darlegungspflichtige Beklagte jedoch nicht davon, die Grundlagen für die Verteilung der Einsparmaßnahmen und deren Proportionalität darzulegen. Allein durch das Einverständnis des Betriebsrats mit einer bestimmten Verteilung von Kostenersparnissen erübrigt sich eine Benennung der Faktoren der Verteilung der Sparmaßnahmen nicht, da es ansonsten weder für die betroffene Partei noch für das Gericht nachprüfbar wäre, ob tatsächlich eine Verhältnismäßigkeit der sachlichen Gründe zu der durchgeführten konkreten Maßnahme im jeweiligen Einzelfall zu bejahen ist. Diese Überprüfung kann nicht ausschließlich dem Betriebsrat übertragen werden.
II. Nebenentscheidungen:
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Stöbe Killet Klaußner