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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer·4 Sa 58/12·22.01.2013

Tarifauslegung - fachlicher Geltungsbereich des MTV Papier und des MTV Druck - Herstellung von Etiketten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Arbeitnehmer verlangte höhere Nachtzuschläge und Sonderzahlungen nach dem MTV Druck und berief sich u.a. auf Nachwirkung und betriebliche Übung. Das LAG entschied, dass der Anerkennungstarifvertrag zur Druckindustrie nach Kündigung durch den MTV Papier als „andere Abmachung“ ersetzt wurde. Die Etikettenherstellung unterfällt dem fachlichen Geltungsbereich des MTV Papier; zur Bestimmung kann auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen werden. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme oder betriebliche Übung für den MTV Druck wurde verneint; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Urteil abgeändert und Klage auf höhere Nachtzuschläge/Sonderzahlung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Wirtschaftszweigen bestimmt, kann zur Brancheneinordnung die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts als geeigneter Anhaltspunkt herangezogen werden.

2

Die Herstellung bedruckter Etiketten kann der Papier-, Pappe- und Kunststoff verarbeitenden Industrie zuzuordnen sein, wenn nicht das Drucken von Informationen, sondern die gebrauchsfertige Verarbeitung des Materials zum technisch verwendbaren Produkt im Vordergrund steht.

3

Endet die Tarifgebundenheit an einen Anerkennungstarifvertrag durch Kündigung, wirken dessen Normen nach § 4 Abs. 5 TVG nur fort, bis sie durch eine andere tarifliche Abmachung ersetzt werden; ein aufgrund beiderseitiger Tarifbindung geltender Verbandstarifvertrag kann eine solche ersetzende Abmachung sein.

4

In einem Mischbetrieb ist für die tarifliche Zuordnung im Regelfall auf die Tätigkeit abzustellen, die dem Betrieb nach dem Grundsatz der Tarifeinheit den arbeitstechnischen Zweck und damit das Gepräge gibt; fachfremde Nebenbereiche werden vom einschlägigen Tarifvertrag miterfasst.

5

Aus einer arbeitsvertraglichen Regelung, die lediglich Sonderzahlungen „an“ einen Tarifvertrag „anlehnt“, folgt ohne klare Verweisung keine umfassende dynamische oder statische Anwendung des gesamten Tarifwerks auf andere Entgeltbestandteile wie Nachtzuschläge.

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b ArbGG§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG§ 519, 520 ZPO§ 321 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 19. April 2012, 9 Ca 291/11, Urteil

nachgehend BAG, 13. Mai 2015, 4 AZR 277/13, sonstige Erledigung: Rücknahme

Leitsatz

1) Wird der fachliche Geltungsbereich eines Tarifvertrages über Wirtschaftszweige bestimmt, so kann auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zurückgegriffen werden.

2) Die Herstellung von Etiketten unterfällt dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und nicht dem fachlichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland.

(Parallelentscheidung zu 4 Sa 57/12)

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 23.01.2013, 4 Sa 56/12, das vollständig dokumentiert ist.

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 277/13)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom 19.04.2012 (9 Ca 291/11) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nur noch über die Zahlung von Nachtzuschlägen und hierbei über die Frage, ob diese Nachtzuschläge nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie in der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck) zu berechnen sind oder nach den Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (MTV Papier).

2

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 02.11.2001 als Drucker. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 30.10.2001 (Bl. 158 der erstinstanzlichen Akte). Darin heißt es ua.:

3

„Sonderzuwendungen: Urlaubsgeld, Jahresleistung, vermögenswirksame Leistung, werden angelehnt an den MTV der Druckindustrie/Anerkennungstarifvertrag.
...“

4

Die Beklagte war früher im Akzidenzdruck tätig. Nunmehr stellt die Beklagte Etiketten für den Food- und Nonfood-Bereich her, sowie Spielkarten. Dreiviertel der Produktion entfällt auf die Etikettenherstellung. Die Beklagte beschäftigt 162 gewerbliche Arbeitnehmer, davon 14 in der Druckvorstufe, 38 im Druck, 103 in der Weiterverarbeitung und 8 im Lager und im Versand. In der Verwaltung beschäftigt sie 35 Arbeitnehmer. Die Beklagte verfügt über 5 Druckmaschinen, 5 Rüttelmaschinen, 7 Schneidemaschinen, 5 Stanzanlagen, eine Bündelmaschine und 3 Spielkartenmaschinen. Die Etiketten werden in der Weise produziert, dass zuerst Druckbögen mit mehreren Nutzen hergestellt, diese dann gerüttelt und geschnitten, anschließend gestanzt und schließlich gebündelt und geschrumpft werden. Beim Stanzen beträgt die Toleranz 0,2 mm. Die Etiketten müssen durch Schrumpfen vollkommen plan gemacht werden, damit sie von schnelllaufenden Maschinen störungsfrei automatisch auf die verpackten Produkte, wie zB Getränkeflaschen, geklebt werden können.

5

Die Beklagte war vormals Mitglied im Verband Druck und Medien in Baden-Württemberg e.V., aus dem sie Ende 2001 austrat. Am 01.06.2001 schloss die Beklagte mit der IG Medien (die später mit anderen Gewerkschaften zu ver.di verschmolzen wurde) einen Anerkennungstarifvertrag (Bl. 25 - 26 der erstinstanzlichen Akte), in welchem geregelt wurde, dass auf den Betrieb der Beklagten die Regelungen der Tarifverträge der Druckindustrie Anwendungen finden sollen. Diesen Anerkennungstarifvertrag kündigte die Beklagte mit Wirkung zum 28.02.2011. Seit 01.03.2011 ist die Beklagte Mitglied im Verband der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Baden-Württemberg e.V. (VPI). Dieser Verband wiederum ist Mitglied im Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung e.V., der den MTV Papier abgeschlossen hat.

6

Die Beklagte berechnete fortan die Nachtzuschläge und die Jahressonderleistungen nach den Regelungen des MTV Papier. Die Leistungen sind geringer als sie unter Anwendung der Regelungen des MTV Druck gewesen wären. Der Kläger machte ursprünglich Nachtzuschlagsdifferenzansprüche für den Zeitraum März bis Juni 2011 und September bis November 2011 geltend, sowie eine tarifliche Einmalzahlung und eine Differenz bei der Jahresleistung 2011, die hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer rechtzeitigen Geltendmachung unstreitig sind.

7

Der Geltungsbereich des MTV Druck ist in dessen § 1 Nr. 2 wie folgt geregelt:

8

„Dieser Manteltarifvertrag gilt:

9

a) räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

10

b) fachlich für die Betriebe der Druckindustrie;
hierzu zählen die Druckvorlagenherstellung, die Druckformherstellung, der Druck und die Weiterverarbeitung, unabhängig von der Art des Druckverfahrens;

11

c) persönlich

12

- für die eine arbeiterrentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübenden Arbeitnehmer;
- für die gewerblichen Auszubildenden;
- für Heimarbeiter.“

13

Der Geltungsbereich des MTV Papier ist in dessen § 1 Nr. 2 wie folgt geregelt:

14

„Der Tarifvertrag gilt:

15

I. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West (ohne Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost);

16

II. fachlich für die Betriebe der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, auch soweit anstelle von und in Verbindung mit Papier und Pappe andere Werk- oder Kunststoffe verwendet werden *;

17

III. persönlich für die den Tarifvertragsparteien angehörenden Mitglieder, nämlich Arbeitgeber und in deren Betrieben arbeiterrentenversicherungspflichtig tätige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (im Folgenden „Arbeitnehmer“ genannt) und gewerblich Auszubildende.

18

* Dazu gehören insbesondere: Tapetenindustrie, Papierveredelung, Buntpapier- und Metallpapierfabrikation, Wachspapier-Industrie, Geschäftsbücher-, Systembuchungsmittel- und Lernmittel-Industrie, buchbinderische Bürohilfsmittel-Industrie, buchbinderische Kalender- und Werbeartikel-Fabrikation, Herstellung von Gesang- und Gebetbüchern, Alben und Mappen, Ordnern und Registraturmitteln, industrielle Verlags- und Lohnbuchbindereien, Wellpappen-Industrie, Kartonagen-Industrie, Fabrikation von Hartpapierwaren und Rundgefäßen, Faltschachtel-Industrie, Papiersack-Industrie, Beutel-Industrie, Briefumschlag- und Papierausstattungsindustrie, Fabrikation von Sondererzeugnissen der Papierverarbeitung.“

19

Die Beklagte erstattet ihre monatlichen Meldungen an das Statistische Landesamt über ihre Güterproduktion betreffend die Etiketten unter der Meldenummer 1... (andere Waren aus Papier, Karton und Pappe - Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt; Untergruppe: Andere bedruckte Etiketten) der Abteilung 17 (Papier, Pappe und Waren daraus) des Güteverzeichnisses für Produktionsstatistiken 2009 des Statistischen Bundesamts.

20

Die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 des Statistischen Bundesamtes bestimmt unter VI Abschnitt C „Verarbeitendes Gewerbe“ bei Nr. 17:

21

„Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

Eingeschlossen sind auch bedruckte Papiererzeugnisse (zB Tapeten, Geschenkpapier usw.), sofern das Drucken von Informationen nicht der Hauptzweck ist.

22

Die Herstellung von Holz und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe zählt zur Gruppe 17.1, die übrigen Klassen umfassen die Herstellung von weiter verarbeitetem Papier und Papiererzeugnissen.“

23

Unter Nr. 17.29.0 heißt es im selben Abschnitt:

24

„Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe

25

Die Unterklasse umfasst:

26

- Herstellung von Etiketten, einschließlich selbstklebende Etiketten
...

27

Diese Unterklasse umfasst nicht:

28

- Herstellung von Spielkarten (s. 32.40.0)
...“

29

Unter der Klassifizierungsnummer 18 heißt es dagegen:

30

„Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

31

Diese Abteilung umfasst Drucken von Erzeugnissen wie Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Geschäftsvordrucke, Grußkarten usw. und beinhaltet auch Unterstützungstätigkeiten wie Buchbinderei, Klischeeherstellung und Data Imaging.. Die hier eingeordneten Unterstützungstätigkeiten sind integraler Bestandteil der Herstellung von Druckerzeugnissen, und ein Erzeugnis (Druckplatte, Computerspeicherplatte oder -datei), das integraler Bestandteil der Herstellung von Druckerzeugnissen ist, wird fast immer im Rahmen dieser Tätigkeiten hergestellt.“

32

Unter Nr. 18.12.0 heißt es im selben Abschnitt:

33

„Drucken a.n.g.

34

Diese Unterklasse umfasst
...

35

- Bedrucken von Etiketten, einschließlich selbstklebende Etiketten und Anhängern“

36

Unter 18.14.0 heißt es sodann:

37

„Diese Unterklasse umfasst:

38

Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundene Dienstleistungen
...

39

- Binden und Fertigbearbeiten von bedrucktem Papier oder Karton durch Falten, Stanzen, Stempeln, Lochen, Perforieren, Bohren, Prägen, Kleben, Leimen, Laminieren, Brailledrucken
...“

40

Der Kläger meinte, die Beklagte müsse die Zuschläge weiterhin nach dem MTV Druck zahlen. Dieser Tarifvertrag gelte kraft Nachwirkung fort. Die Weiterbearbeitung der Druckerzeugnisse unterfalle ebenfalls dem MTV Druck. Der Schwerpunkt des Endprodukts „Etikette“ liege auf dessen Informationsgehalt, weshalb der Druck dem Betrieb der Beklagten das Gepräge gebe. Im Übrigen meint er, die Beklagte müsse den MTV Druck auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwenden, jedenfalls kraft betrieblicher Übung, da die Beklagte seit Vertragsbeginn alle Mitarbeiter immer nach den tariflichen Regeln der Druckindustrie behandelt hat unabhängig von deren Gewerkschaftszugehörigkeit.

41

Der Kläger beantragte:

42

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu bezahlen.

43

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu bezahlen.

44

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 256,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu bezahlen.

45

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu bezahlen.

46

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 215,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu bezahlen.

47

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,91 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 zu bezahlen.

48

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 280,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu bezahlen.

49

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 zu bezahlen.

50

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 103,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 zu bezahlen.

51

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rest für Jahressonderzahlung 2011 in Höhe von 271,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu bezahlen.

52

Die Beklagte beantragte,

53

die Klage abzuweisen.

54

Die Beklagte meinte dagegen, ihr Betrieb werde wesentlich durch die Papierverarbeitung geprägt. Die Etikettenherstellung unterfalle dem Regelbeispiel „Sondererzeugnisse der Papierverarbeitung“. Es komme nämlich weniger auf den Aufdruck als auf die technische Verwendbarkeit beim Kunden an. Hierbei sei wegen der hohen technischen Beanspruchung im Etikettierungsprozess beim Kunden wesentlich die Planlage der Etiketten, deren Formstabilität und das Einhalten der Schnitttoleranzen. Auch die Spielkartenherstellung sei durch die hohe Präzision der Spielkartenherstellungsmaschinen geprägt. Auch die maßgeblichen Konkurrenzunternehmen seien in Arbeitgeberverbänden der Papier, Pappe und kunststoffverarbeitenden Industrie organisiert. Ein einzelvertraglicher Anspruch bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte habe lediglich ihre tarifliche Verpflichtung erfüllt und die anderen (nicht gewerkschaftlich organisierten) Arbeitnehmer gleichgestellt.

55

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.04.2012 hinsichtlich der Nachtzuschläge für die Monate März 2011 bis Juni 2011 und September 2011 bis Oktober 2011 stattgegeben und die Klage auf tarifliche Einmalzahlung abgewiesen. Eine Entscheidung über die Nachtzuschläge für die Monate Juli 2011 und November 2011 hat das Arbeitsgericht vergessen, genauso wie eine Entscheidung über die tarifliche Jahresleistung 2011. Ein Antrag auf Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO wurde nicht gestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Arbeitsgericht aus, die Anwendung des MTV Druck ergebe sich aus der Nachwirkung des Anerkennungstarifvertrags. Dieser sei nicht durch den MTV Papier abgelöst worden, da dessen fachlicher Anwendungsbereich nicht gegeben sei. Die Auslegung des fachlichen Geltungsbereichs beider Tarifverträge ergebe, dass der Betrieb der Beklagten dem MTV Druck zuzuordnen sei.

56

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 15.05.2012 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten, die am 06.06.2012 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 16.08.2012 verlängerten Begründungsfrist am 16.08.2012 ausgeführt wurde.

57

Die Beklagte beanstandet eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht.

58

Sie meint, der fachliche Anwendungsbereich des MTV Druck sei dann eröffnet, wenn das Druckprodukt selbst der Informationsträger ist. Beim Anwendungsbereich des MTV Papier stehe dagegen die Weiterverarbeitung des (möglicherweise bedruckten) Materials im Vordergrund. Es läge eine Papierverarbeitung vor, wenn das hergestellte Produkt zur Zweckerreichung weiterer handwerklicher oder industrieller Fertigungsschritte bedarf. Dies sei bei der Etikettenherstellung der Fall, da die Etiketten im Etikettierungsprozess beim Kunden erst noch auf die Flaschen geklebt werden müssen.

59

Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre erstinstanzlich bereits vorgebrachten Rechtsausführungen.

60

Die Beklagte beantragt,

61

das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - Az.: 9 Ca 291/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

62

Der Kläger beantragt,

63

die Berufung zurückzuweisen.

64

Er meint dagegen, die Papierindustrie sei wesentlich geprägt durch Färben, Beschichten oder Veredeln von Papier. Da die Beklagte das Papier aber gerade nicht selbst herstelle, läge der Schwerpunkt auf dem Druck und seiner Weiterverarbeitung, die dem Anwendungsbereich des MTV Druck unterfallen würden.

65

Im Übrigen verteidigt der Kläger das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und seiner erstinstanzlich bereits geäußerten Rechtsansichten.

66

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

67

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

68

A:

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Die Berufung ist zulässig.

70

Sie ist insbesondere statthaft gem. § 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b ArbGG. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.(§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

71

B:

72

Die Berufung ist begründet. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

73

I.:

74

Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf §§ 2.1, 3.1 des Anerkennungstarifvertrags iVm. § 8 Nr. 1 a MTV Druck stützen. Der Anerkennungstarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mehr anwendbar. Er wurde durch den MTV Papier abgelöst. Die sich aus § 4 Nr. 1 b des MTV Papier ergebenden Nachtzuschläge wurden bereits erfüllt.

75

1. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Gemäß § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sowie der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, tarifgebunden. Vorliegend bestand eine solche unmittelbare und zwingende Geltung des Anerkennungstarifvertrages aufgrund Tarifbindung des Klägers als Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di deshalb, weil auf der anderen Seite die Beklagte als Arbeitgeberin selbst Partei des Anerkennungstarifvertrages war.

76

Diese Tarifgebundenheit an den Anerkennungstarifvertrag endete jedoch gem. § 3 Abs. 3 TVG mit dem Ende des Tarifvertrages. Denn mit Wirkung zum 28.02.2011 hat die Beklagte den Tarifvertrag gekündigt.

77

2. Nach Ablauf eines Tarifvertrages gelten jedoch seine Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 5 TVG so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (sog. Nachwirkung). Der MTV Papier ist eine solche andere (ablösende) Abmachung. Denn mit Wirkung ab 01.03.2011 wurde die Beklagte Mitglied im VPI, der wiederum dem tarifschließenden Hauptverband Papier- und Kunststoffverarbeitung e.V. angehört. Die Beklagte begründete somit eine Tarifbindung gem. § 3 Abs. 1 TVG an die Tarifverträge der Papierindustrie. Der MTV Papier wurde ebenfalls von der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen, deren Mitglied der Kläger ist.

78

3. Die Ablösung durch die andere tarifliche Abmachung scheitert - entgegen der Ansicht des Klägers und des Arbeitsgerichts - auch nicht daran, dass das für die gem. § 4 Abs. 1 TVG zur Begründung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung erforderliche Unterfallen unter den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht gegeben wäre. Der fachliche Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 II. MTV Papier ist eröffnet. Der Geschäftszweck der Etikettenherstellung unterfällt dem Geltungsbereich der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie. Dies ergibt sich durch Auslegung des Tarifvertrages.

79

a) Die Reichweite des fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages ist durch Auslegung zu ermitteln. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - die Geltung mehrerer Tarifverträge in Betracht kommt (Däubler/Zwanziger TVG 4. Auflage § 4 Rn. 916).

80

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 785/10 - juris).

81

aa) Für die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags sind die im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltenden Begriffsinhalte heranzuziehen. Werden die von den Tarifvertragsparteien verwendeten Begriffe im Tarifvertrag nicht selbst definiert, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff in dem Sinne gebraucht haben, wie er dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind. Auf handelsrechtliche oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 04. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - BAGE 123, 213).

82

Erfolgt die Bestimmung des fachlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages über Wirtschaftszweige, ist zu ermitteln, wie diese Wirtschaftszweige definiert werden. Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen eines Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt. Diese Klassifikation beruht auf der Verordnung (EG) 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik in der jeweils geltenden Fassung. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige ist damit im Einklang mit Unionsrecht ein geeigneter und rechtssicher handhabbarer Anhaltspunkt für die Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftszweiges (BAG 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 - NZA 2012, 978).

83

bb) Ein weiteres wichtiges Auslegungskriterium ist, zumindest soweit die fachliche Zuständigkeit entsprechend dem Industrieverbandsprinzip nach Wirtschaftszweigen zugeordnet wird, das sogenannte „Prinzip der Tarifeinheit“, wonach in einem einheitlichen Betrieb in der Regel nur ein einheitlicher Tarifvertrag gelten soll (Wiedemann/Wank TVG 7. Auflage § 4 Rn. 135, 145; Däubler/Zwanziger TVG 3. Auflage § 4 Rn. 916, 932; Däubler/Deinert TVG 3. Auflage § 4 Rn. 234, 278). Dabei ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit, bzw. welcher arbeitstechnische Zweck dem Betrieb das Gepräge gibt (BAG 04. Juli 2007 aaO; BAG 28. April 1957 - 1 AZR 208/55 - BAGE 4,37; Stein in Kempen/Zachert TVG 4. Auflage § 4 Rn. 101; Wiedemann/Wank TVG 7. Auflage § 4 Rn. 140). Die nicht das Gepräge gebenden fachfremden Tätigkeiten werden dann ebenfalls vom Geltungsbereich des für die geprägegebende Tätigkeit zuständigen Tarifvertrages erfasst (Däubler/Deinert TVG 3. Auflage § 4 Rn. 278).

84

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze führt schon die Wortlautauslegung eindeutig dazu, dass der fachliche Geltungsbereich des MTV Papier auch die Herstellung von Etiketten erfassen soll.

85

aa) Dabei ist den Parteien einzuräumen, dass die Etikettenherstellung als solche weder im MTV Papier, noch im MTV Druck ausdrücklich erwähnt wird. § 1 Nr. 2 II. MTV Papier nennt nur die Branche, die er einbeziehen will, nämlich die Papier und Pappe verarbeitende Industrie. Er ergänzt dies durch Regelbeispiele, in denen die Etikettenherstellung nicht ausdrücklich genannt ist. Die Regelbeispiele sind indessen nicht abschließend, wie sich aus der Formulierung „insbesondere“ ergibt, so dass das Fehlen der ausdrücklichen Erwähnung der Etikettenherstellung nicht ausschließt, dass diese dennoch dem fachlichen Geltungsbereich des MTV Papier unterfällt. Dasselbe gilt für den MTV Druck. Er bedient sich zur Erläuterung des Begriffs „Druckindustrie“ der Aufzählung einzelner Arbeitsvorgänge bei der Herstellung eines Druckerzeugnisses, jedoch ebenfalls ohne ausdrückliche Erwähnung der Etikettenherstellung.

86

bb) Jedoch ist festzustellen, dass sowohl der MTV Papier als auch der MTV Druck auf die Branche, somit auf die Wirtschaftszweige abstellt, weshalb zur Auslegung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen werden kann. Diese Klassifikationen entsprechen jedenfalls dem allgemeinen Sprachgebrauch der beteiligten Kreise.

87

Die Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus ist geregelt unter Abschnitt VI. C Nr. 17 dieser Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008. Diese Klassifizierungsnummer schließt auch bedruckte Papiererzeugnisse mit ein, sofern das Drucken von Informationen nicht der Hauptzweck ist. In der Unterklasse 17.29.0 (Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe) wird demnach ausdrücklich ausgeführt, dass diese auch die Herstellung von Etiketten, einschließlich selbstklebende Etiketten umfasst.

88

Dies ergibt auch Sinn, wie am Fall des Betriebes der Beklagten deutlich gemacht werden kann: Im vorliegenden Fall enthalten die Etiketten zwar Informationen, die isoliert betrachtet aber wertlos sind, sondern erst durch Verbindung mit dem Produkt über den Inhalt der Verpackung informieren, was am Beispiel der Flaschenetiketten am deutlichsten wird. Der Name eines Bierherstellers hat keinen Informationsgehalt, erst aufgeklebt auf der Flasche bekommt er diesen und informiert den Verbraucher, dass die Flasche ein Bier des genannten Herstellers enthält.

89

Soweit die Klassifizierung der Wirtschaftszweige unter Nr. 18.12.0 im Abschnitt VI. C verarbeitendes Gewerbe das Bedrucken von Etiketten der Druckindustrie zuordnet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte bedruckt nicht bereits hergestellte Etiketten, sondern stellt bedruckte Etiketten erst her, indem sie Papierbögen bedruckt, rüttelt, schneidet, stanzt und schrumpft.

90

Etwas anderes kann auch nicht aus der Untergruppe Nr. 18.14.0 hergeleitet werden. Darin wird zwar ausdrücklich auch der Arbeitsvorgang „Stanzen“ genannt, jedoch nur im Zusammenhang mit dem „Binden von Druckerzeugnissen und damit verbundenen Dienstleistungen“. Das Stanzen von Etiketten hat jedoch mit dem Binden von Druckerzeugnissen nichts zu tun.

91

In diesem Zusammenhang ist es auch folgerichtig, dass die statistischen Meldungen über produzierte Güter betreffend Etiketten nach der Meldenummer 172911600 des Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken 2009 des Statistischen Bundesamtes vorzunehmen sind. Die Zuordnungen der Güter im Güteverzeichnis korrespondieren insoweit mit den Klassifizierungen der Wirtschaftszweige, in denen diese Güter (geprägegebend) hergestellt werden. Die statistischen Meldungen sind somit zumindest für eine Gegenprobe der richtigen Klassifizierungsordnung geeignet.

92

Auch insoweit unter der Meldenummer 1... die Druckweiterverarbeitung von anderen Drucksachen wie z.B. Etiketten durch ua. Stanzen erwähnt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Abteilung 18 des Güteverzeichnisses für Produktionsstatistiken setzt, wie sich aus deren Vorbemerkungen ergibt, auch für alle Untergruppen voraus, dass es sich bei den definierten Gütern um „Leistungen des Druckgewerbes“ handelt und nimmt somit wiederum die Klassifikation der Wirtschaftszweige in Bezug. Diese Meldenummer kann somit nur einschlägig sein, wenn es sich bei der Etikettenherstellung ausnahmsweise um eine nicht geprägebildende Nebenleistung eines originären Druckbetriebes handelt.

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cc) Zu diesem Auslegungsergebnis anhand des Wortlauts kommt man auch, wenn man den Begriff der „Papier und Pappe verarbeitenden Industrie“ unter Zuhilfenahme der Regelbeispiele auslegt. Aus diesen Regelbeispielen ist nämlich erkennbar, dass unter den fachlichen Geltungsbereich sowohl die Papierherstellung selbst oder dessen Veredelung fallen soll, aber auch die Verarbeitung von Papier/Pappe für einen Gebrauchszweck. Umfasst werden sollen Produktionsvorgänge der Umformung und Verarbeitung von Papier/Pappe zur Gebrauchsfertigmachung. Dies kann - in Abgrenzung zur Druckindustrie - besonders deutlich gemacht werden am Beispiel der Faltkartons. Wenn ein Unternehmen durch Zuschneiden und Falten von Pappe zB Umzugskartons herstellt, so steht die Fertigmachung für den späteren Gebrauchszweck im Vordergrund und nicht der etwaige Aufdruck des Umzugsunternehmens, für den der Karton hergestellt wurde. Selbiges gilt zB für die Papiersack- oder die Beutelindustrie. Prägend ist die Herstellung für den späteren Gebrauchszweck, nicht dagegen der Aufdruck des Herstellers auf dem Sack oder Beutel. Genau dies gilt auch für die Etikettenherstellung. Wie bereits oben dargestellt, ist zB bei der Herstellung von Flaschenetiketten nicht der aufgedruckte Name der Brauerei maßgeblich, sondern die Umwandlung von Papier in eine Gebrauchsfertigmachung für Etikettiermaschinen. Es kommt darauf an, dass das Papier in Form einer Etikette so gebrauchsfertig gemacht wird, dass es störungsfrei im Produktionsprozess des Flaschenetikettierens verwendet werden kann. Hierfür bedarf es der Herstellung einer besonderen Planlage, einer besonderen Formstabilität und einer genauen Einhaltung der sehr geringen Schnitttoleranzen.

94

c) Etwas anderes gilt dagegen für die Spielkartenherstellung.

95

Wird bei der Auslegung des Begriffs der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie wiederum auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen, ist festzustellen, dass die Spielkartenherstellung ausweislich des Abschnitts VI. C Nr. 17.29.0 ausdrücklich nicht dem Bereich Papier und Pappe zuzuordnen ist, sondern der Nr. 32.40.0 (Herstellung von Spielwaren), somit der Spielwarenindustrie.

96

Lediglich in einem Mischbetrieb ist, unter Anwendung des „Grundsatzes der Tarifeinheit“, wenn also der Bereich Papier/Pappe dem Betrieb das „Gepräge“ gibt, somit die Tätigkeiten im Bereich Papier/Pappe überwiegen, der MTV Papier anzuwenden.

97

4. Dem Betrieb der Beklagten unterfällt dem oben dargestellten Geltungsbereich des MTV Papier.

98

a) 75 % der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten unterfällt der Etikettenherstellung. Andere Drucktätigkeiten außer dem Bedrucken von Etiketten (oder Spielkarten) finden bei der Beklagten unstreitig nicht statt. Insbesondere betreibt die Beklagte keinerlei Tätigkeiten mehr im Akzidenzdruck.

99

b) Die Spielkartenherstellung macht dagegen nur 25 % der Geschäftstätigkeit der Beklagten aus und ist somit im Rahmen des „Grundsatzes der Tarifeinheit“ vom Bereich Papier/Pappe umfasst.

100

5. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, dass die Tarifauslegung der fachlichen Geltungsbereiche zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hätte, weil nach dem MTV Druck auch die Weiterbearbeitung nach dem Druck und nach dem MTV Papier auch das Bedrucken vor der Weiterbearbeitung erfasst sei, somit beide von der selben Gewerkschaft abgeschlossene Tarifverträge nebeneinander anwendbar wären, ergäbe sich nichts anderes. Denn dann läge ein Fall der sogenannten Tarifkonkurrenz vor. Der kraft Nachwirkung des Anerkennungstarifvertrages geltende MTV Druck stünde dann in Konkurrenz zum kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit geltenden MTV Papier. Die Auflösung dieser Tarifkonkurrenz hat das Bundesarbeitsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BAG 04. Juli 2007 aaO, Rn. 82 der Gründe). Die herrschende Meinung geht aber davon aus, dass der nachwirkende Tarifvertrag von dem voll wirksamen Tarifvertrag verdrängt wird oder sich der letztere als andere Abmachung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG darstellt (BAG 04. Juli 2007 aaO, Rn. 80 der Gründe mwN). Damit ist vorliegend auch bei einer Tarifkonkurrenz der MTV Papier anzuwenden.

101

II:

102

Der Kläger kann seinen Anspruch auf höhere Nachtzuschläge auch nicht auf eine vertragliche Grundlage stützen.

103

1. Zwar ist im Arbeitsvertrag des Klägers unter der Überschrift „Sonderzahlungen“ geregelt, dass sich Urlaubsgeld, Jahresleistung und vermögenswirksame Leistung an den MTV der Druckindustrie/Anerkennungstarifvertrag „anlehnen“ würden. Um eine solche Sonderzahlung handelt es sich bei den Nachtzuschlägen aber gerade nicht.

104

2. Aus dieser Regelung zu den „Sonderzahlungen“ lässt sich auch nicht eine umfassende Verweisung auf die Tarifverträge der Druckindustrie ableiten, auch nicht in Zusammenschau mit der Lohnregelung des Arbeitsvertrages, selbst unterstellt, dass das damals vereinbarte Entgelt von 20,30 DM pro Stunde den seinerzeitigen Tarifentgelten der Druckindustrie entsprochen haben sollte.

105

3. Der Kläger kann seine Ansprüche vertraglich auch nicht auf den Grundsatz der betrieblichen Übung stützen.

106

Eine betriebliche Übung wird nämlich bei Tarifbindung des Arbeitgebers allein aufgrund regelmäßiger Erhöhung des Tarifentgelts nicht entstehen können. Denn es ist in diesen Fällen anzunehmen, dass der Arbeitgeber nur den gesetzlichen Verpflichtungen des TVG Rechnung tragen will und seine Arbeitnehmer gleich behandeln will (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - NZA-RR 2012, 344; BAG 03. November 2004 - 5 AZR 622/03 - AP BGB 2002 § 242 betriebliche Übung Nr. 4).

107

Will der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer aber allenfalls gleichbehandeln, würde selbst eine betriebliche Übung nur zur Anwendung des gewechselten MTV Papier führen.

108

III: Nebenentscheidungen:

109

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist vollständig unterlegen.

110

2. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Frage, ob die Etikettenindustrie dem fachlichen Geltungsbereich des MTV Papier unterfällt, wird grundsätzliche Bedeutung zugemessen.