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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 22. Kammer·22 Ta 30/16·30.10.2016

Prozesskostenhilfe - unzulässige Beschwerde bei Ablehnung eines Gesuchs zur Vorlage an einen Güterichter

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte nach Ablehnung von PKH die Vorlage der Rechtssache an einen Güterichter; das Arbeitsgericht lehnte ab, weil die Gegnerin nicht zustimmte. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde vom LAG als unzulässig verworfen. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerde bei Ablehnung eines „Gesuchs“ nur zulässig ist, wenn ein parteiischer Antrag vorausging, und die Verweisung an einen Güterichter zumindest konkludente Parteizustimmung voraussetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Vorlage an den Güterichter als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Gesuchs ist nur statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt.

2

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, eine Rechtssache an einen Güterichter zu verweisen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 54 Abs. 6 ArbGG).

3

Die Verweisung an den Güterichter erfordert teleologisch ausgelegt mindestens die (konkludente) Zustimmung beider Parteien, da andernfalls die Mitwirkung am Güterichterverfahren nicht gewährleistet wäre.

4

Bei unzulässig verworfener Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 567 Abs 1 Nr 2 ZPO§ 78 ArbGG§ 54 Abs 6 ArbGG§ 278 V ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 78 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Pforzheim, 11. Februar 2016, 3 Ca 1/15, Verfügung

nachgehend BAG, 28. April 2017, 5 AZB 7/17, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)

Leitsatz

1. Die Beschwerde ist bei Ablehnung eines "Gesuchs" nur statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt.(Rn.9)

2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, eine Rechtssache dem Güterichter vorzulegen erfordert zwar die (mindestens konkludente) Zustimmung der Parteien, nicht aber einen Antrag einer Partei.(Rn.10)

Orientierungssatz

1. Die Beschwerde ist bei Ablehnung eines "Gesuchs" nur dann statthaft, wenn die abgelehnte Entscheidung einen Antrag der Parteien voraussetzt.(Rn.9)

2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, eine Rechtssache dem Güterichter vorzulegen, steht im pflichtgemäßen Ermessen ("kann") des zur Entscheidung berufenen Richters bzw. der Kammer. Sie erfordert nach teleologischer Auslegung zumindest eine konkludente Zustimmung beider Parteien.(Rn.10)

(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZB 7/17)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26. Februar 2016 gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 11. Februar 2016 - 3 Ca 1/15 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit einem Güterichter vorzulegen, nachdem PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden war.

2

Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe der im Folgenden aufgeführten Beschlüsse Bezug genommen:

3

7 Ta 30/14, Beschluss vom 17. Oktober 2014, Abl. 85

4

17 Ta 10/14, Beschluss vom 25. Juli 2014, Abl. 30; Beschluss vom 8. September 2014, Abl. 50 und Beschluss vom 22. September 2014, Abl. 69

5

3 Ta 17/15, Beschluss vom 29. Juni 2015, Abl. 104

6

8 Ta 21/15, Beschluss vom 23. Oktober 2015, Abl. 118

7

Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 2. Januar 2016 „Gem. § 278 V ZPO“ beantragt, den Rechtsstreit „an den Güterichter vorzulegen“. Das Arbeitsgericht antwortete mit Verfügung vom 11. Februar 2016 und lehnte die Vorlage an einen Güterichter ab, da die Gegenseite nicht zustimme.

II.

8

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2016 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zurückzuweisen.

9

Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 78 ArbGG findet die Beschwerde zwar grundsätzlich gegen alle Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffende Gesuch zurückgewiesen worden ist. Obwohl das Gesetz also seinem Wortlaut nach nichts weiter verlangt, als dass „ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist“, so erscheint es doch nicht angängig, dass sich eine Partei mit beliebigen Eingaben für den Fall, dass diese abgelehnt werden, den Beschwerdeweg eröffnen kann (MüKoZPO/Lipp ZPO § 567 Rn. 9). Auszugehen ist davon, dass die Beschwerde bei Ablehnung eines „Gesuchs“ nur dann statthaft ist, wenn die abgelehnte Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt (MüKoZPO/Lipp ZPO § 567 Rn 10).

10

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, eine Rechtssache dem Güterichter vorzulegen, steht im pflichtgemäßen Ermessen („kann“) des zur Entscheidung berufenen Richters bzw. der Kammer (§ 54 Abs. 6 ArbGG). Ein Antrag oder das Einverständnis der Parteien ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Gleichwohl wollte der Gesetzgeber die Verweisung an einen Güterichter an die Zustimmung der Parteien binden. Die so bestehende anfängliche Gesetzeslücke ist teleologisch dahingehend zu schließen, dass zumindest eine konkludente Zustimmung der Parteien erforderlich ist. Nur so ist deren Mitarbeit im Güterichterverfahren und damit eine Bereinigung des zugrunde liegenden Konflikts zu erwarten und überhaupt möglich (Künzl MDR 2016, 952, 954).

11

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger vorliegend bereits mit Beschluss vom 4. Juni 2014 im Zuge des PKH-Verfahrens mitgeteilt, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und mutwillig ist. Dagegen ist der Kläger mehrfach erfolglos vorgegangen. Der nunmehr zu bearbeitende Antrag ist ein weiteres Beispiel dafür, dass nicht jede Ablehnung eines Gesuchs den Beschwerdeweg eröffnen kann.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.

13

Dr. Kramer