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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 22. Kammer·22 Ta 23/16·27.10.2016

Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beweiserhebung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung eines Beweisantrags und beantragte Terminbestimmung in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Arbeitsverfahren. Das LAG stellte fest, dass nach Rechtskraft des Urteils nachträgliche Beweisanträge und darauf gestützte Beschwerden nicht mehr statthaft sind. Die sofortige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Beweisantrags als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht statthaft, wenn der zugrunde liegende Rechtsstreit bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

2

Nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung können nachträgliche Beweisanträge und darauf gestützte Rechtsbehelfe vom Gericht nicht mehr in der Hauptsache behandelt werden.

3

Hat das erstinstanzliche Urteil eine Rechtsmittelbelehrung über die Berufung enthält und ist die Berufungsfrist versäumt, sind nachfolgende prozessuale Eingaben, die das versäumte Rechtsmittel nicht ersetzen, unbehelflich.

4

Bei Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsbehelfs trifft den Unterlegenen die Kostenlast nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ ArbGG§ ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Pforzheim, 15. September 2011, 2 Ga 8/11, Urteil

nachgehend BAG, 26. Januar 2017, 5 AZB 5/17, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)

Orientierungssatz

Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beweiserhebung.(Rn.9)

(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZB 5/17)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers vom 3. Februar 2016 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 15. September 2011 - 2 Ga 8/11 in der Fassung der Ablehnung des Beweisantrages vom 17. August 2014 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die Ablehnung eines Beweisantrages vom 17. August 2014 und die damit in Zusammenhang stehende Weigerung des Arbeitsgerichts, das Verfahren fortzuführen.

2

Das Arbeitsgericht Pforzheim hatte mit Urteil vom 15. September 2011 (dem Beschwerdeführer/Verfügungskläger/fortan Kläger zugestellt am 05. Oktober 2011) einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Zahlung von Verzugslohn aus bestrittenem Arbeitsverhältnis zurückgewiesen (wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der Entscheidung Bezug genommen). Mit Schreiben vom 17. August 2014 stellte der Kläger einen „Beweisantrag“ und begehrte die Erstellung eines „Obergutachtens“ zu seiner Prozessfähigkeit. Außerdem legte er mit Schreiben vom 03. Februar 2016 eine nicht näher spezifizierte „Beschwerde“ ein und beantragte, in dem oben genannten Verfahren Termin zu bestimmen.

II.

3

Bereits mit Beschluss vom 07.12.2011 hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dem Kläger unter dem AZ 7 Ta 32/11 auf eine frühere Beschwerde mitgeteilt, dass ein derartiger Rechtsbehelf unstatthaft und verfristet sei. Auf die dortigen Gründe kann verwiesen werden.

4

In der Sache ist die Bearbeitung sowohl eines „Beweisantrages“ vom 17. August 2014 als auch des mit der Beschwerde gestellten Antrages auf Terminbestimmung nicht mehr möglich. Der Rechtsstreit ist rechtskräftig abgeschlossen.

5

Der Kläger verkennt die Situation grundlegend: Für den Fall, dass er sich selbst als prozessfähig und nicht querulatorisch einschätzt (und das Beschwerdegericht dieser Einschätzung folgt), ist er auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils vom 15. September 2011 zu verweisen. Das Arbeitsgericht hat ihm unmissverständlich mitgeteilt, dass er Berufung einlegen muss. Das tat er nicht. Stattdessen legte er Ende November 2011 „Beschwerde“ und „Vollstreckungsgegenklage“ mit einem „Antrag auf Urteilsergänzung“ sowie am 9. Dezember 2011 einem weiteren Antrag auf eine „Aktenkopie der vollständigen Akte“ ein/vor. Am 31. Dezember 2011 erhob er eine „Gehörsrüge“, eine „Anhörungsrüge“ und beantragte „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“. Schließlich leitete er am 20. Januar 2012 ein Ermittlungsverfahren gegen Richter am ArbG S. wegen Rechtsbeugung ein und lehnte diesen als befangen ab. Die Vielzahl der oben genannten Eingaben, die der Kläger anstelle des möglichen Rechtsmittels vorbrachte, könnte durchaus dafür sprechen, dass sich der Kläger genauso verhält, wie es in dem von ihm vorgelegten nervenfachärztlichen Gutachten vom 8. Juli 2013 feststellt wird:

6

Zitat Gutachten Seite 21:

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„Dabei handeln Querulanten aus einer Art inneren Zwangs heraus, welcher sie dazu bringt, sich immer erneut mit der Prozessmaterie zu beschäftigen, sich hineinzuversetzen, zu vertiefen und aus ihr neue Einwände zu gewinnen, zu formulieren, vorzutragen und geltend zu machen. Das Geltungsbedürfnis von Querulanten ist eine nicht zu unterschätzende Triebfeder ihres Verhaltens (...).

8

Dabei verlieren die meisten Querulanten das ursprüngliche Ziel zumindest teilweise aus dem Auge, der Fortgang des Prozesses - wie erwähnt - wird ihr Ziel. Das Rechtbehalten wollen weicht mehr und mehr dem Lustgewinn den querulatorische Psychopathen aus dem Umstand ziehen, dass sie ganze Kammern und Senate, einzelne Richter und andere Amtspersonen beschäftigen, sie zu Stellungnahmen zwingen können und damit Macht ausüben.“

9

Beide Varianten zur Feststellung des Sachverhaltes sind möglich, was das Beschwerdegericht ausdrücklich offen lässt. Die zu beurteilende Beschwerde ist jedenfalls wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Ursprungsprozesses nicht statthaft und als unzulässig zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.