Unzulässige Beschwerde gegen die wiederholte Ablehnung der Bewilligung von PKH
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ein und rügte fehlende Rechtsmittelbelehrung sowie mangelnde Begründung seiner erneuten Anträge auf Prozesskostenhilfe und Akteneinsicht. Das LAG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da der Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält und Wiederholungsanträge unzulässig sind. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; gegen den Beschluss steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Ausgang: Beschwerde gegen wiederholte Ablehnung von PKH als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wiederholte Anträge oder Beschwerden zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die bereits abschlägig entschieden wurden, sind unzulässig und können vom Gericht verworfen werden.
Die Rüge des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung ist unbegründet, wenn die angegriffene Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Gerichte können von einer Kostenentscheidung absehen, wenn die Erhebung der Gerichtskosten nach den Umständen offensichtlich nicht betreibbar ist.
Gegen bestimmte Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (Richtlinie: § 78 Satz 2 ArbGG bzw. entsprechende Grenzen des Rechtsmittelwegs).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Pforzheim, 21. Oktober 2016, 2 Ca 173/10, Beschluss
nachgehend BAG, 23. Februar 2017, 8 AZB 23/17, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)
Orientierungssatz
Unzulässige Beschwerde gegen die wiederholte Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.(Rn.4)
(Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZB 23/17)
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers vom 31. Oktober 2016 in der Fassung des Beschwerde vom 12. Dezember 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 21. Oktober 2016, Az.: 2 Ca 173/10 wird als Unzulässig verworfen.
2. Gerichtskosten werden wegen der bekannten Uneintreibbarkeit nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts in Sachen 3 Ta 3/16 vom 17. Februar 2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Beschwerdeführer (fortan Kläger) hat am 31. Oktober 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2016 (ihm zugestellt am 26. Oktober 2016) Beschwerde eingelegt, weil eine Rechtsmittelbelehrung fehle und der Beschluss nicht begründet sei. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger hat nach den im Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 17. Februar 2016 - 3 Ta 3/16 in gleicher Sache aufgezählten Vorbeschlüssen wieder einmal PKH und Aktenkopien bzw. Akteneinsicht beantragt, was das Arbeitsgericht erneut ablehnte. In der Beschwerde rügt er das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und beklagt sich über das Fehlen einer Begründung.
Der angegriffene Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Der Kläger kennt die Gründe der Ablehnung bestens. Wiederholungsanträge/Wiederholungsbeschwerden sind unzulässig (Stein/Jonas/Matthias Jacobs § 567 Rdnr. 35) und gehören zur bekannten Dauerschleife.
Eine Kostenentscheidung wurde wegen der bekannten Nichtbetreibbarkeit/zu erwartenden Niederschlagung nicht getroffen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2 ArbGG).
Die Vorsitzende
Dr. Kramer