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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer·17 Sa 85/11·24.01.2013

Eingriff in das betriebliche Altersversorgungssystem - Verhältnismäßigkeit - Darlegungslast

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Ruhegeld weiterhin nach der BV 1997 zu berechnen ist. Die Beklagte berief sich auf die BV 2004, die künftige dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge faktisch „einfriert“ und die Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenentwicklung abkoppelt. Das LAG wies die Berufung zurück, weil die BV 2004 einen Eingriff in nicht erdiente Zuwachsraten darstellt, für den sachlich-proportionale Gründe erforderlich sind. Diese Gründe habe die Beklagte mangels nachvollziehbarer Darlegung von Anlass, Einsparbedarf und Proportionalität der Maßnahme nicht ausreichend belegt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil zurückgewiesen; BV 2004 löst BV 1997 mangels sachlich-proportionaler Gründe nicht wirksam ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verschlechternde Ablösung einer Versorgungsbetriebsvereinbarung ist nur wirksam, soweit sie Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit wahrt.

2

Greift eine Neuregelung in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge einer betrieblichen Altersversorgung ein, bedarf dies sachlich-proportionaler Gründe (dritte Besitzstandsstufe).

3

Die Prüfung sachlich-proportionaler Gründe erschöpft sich nicht in einer Willkürkontrolle, sondern erfordert eine nachvollziehbare Relation von Regelungsanlass, Einsparziel und Eingriffsintensität.

4

Den Arbeitgeber trifft die Darlegungslast für sämtliche Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Eingriff nicht überschießend ist und die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen.

5

Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Neuordnung kann ein Indiz für sachlich-proportionale Gründe sein, ersetzt aber nicht die erforderliche substantiierte Darlegung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Proportionalität.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 2 BetrAVG§ 613a BGB§ 64 Abs. 6 ArbGG§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 64 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Stuttgart, 6. Oktober 2011, 17 Ca 2548/11, Urteil

nachgehend BAG, 9. Dezember 2014, 3 AZR 323/13, Urteil: Zurückverweisung

Leitsatz

Die Beurteilung, ob sachlich-proportionale Gründe für einen Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge vorliegen, erfordert nicht lediglich eine Willkürkontrolle. Dem Arbeitgeber obliegt die Darlegung aller Umstände, die nachvollziehbar belegen, dass ein überschießender Eingriff in das betriebliche Altersversorgungssystem nicht erfolgt ist.(Rn.57)

Orientierungssatz

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 323/13)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.10.2011 - 17 Ca 2548/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Ruhegeldansprüche des Klägers.

2

Der im März 1960 geborene Kläger ist seit 01.03.1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann bei der N. S. Aktiengesellschaft. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom März 2002 gliederte sie das operative Geschäft in fünf Tochtergesellschaften aus. Die operativen Tochtergesellschaften wurden durch Verschmelzungsverträge auf die jeweiligen Parallelgesellschaften des E.-Konzerns übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf diese Weise im Jahr 2002 auf die N. Kraftwerke AG & Co KG über. Im Jahr 2003 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über.

3

Bei der Beklagten handelt es sich um eine 100 %-ige Tochter der E. E. B.-W. AG.

4

Die bei der N. S. Aktiengesellschaft geschlossene Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der N. S. AG vom 12.12.1997 über vor dem 01.01.1997 bei der N. Elektrizitätsversorgungs-Aktiengesellschaft (N.) eingetretene Betriebsangehörige (künftig BV 1997) regelte u. a.:

5

„§ 1 Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs

6

1. Der Versorgungsanspruch entsteht, wenn der unter den jeweils für die N. geltenden Manteltarifvertrag fallende Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres eine 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei den N. erreicht hat. In diesem Fall gibt das Unternehmen dem betreffenden Betriebsangehörigen spätestens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die zehnjährige Dienstzeit erfüllt ist, eine entsprechende schriftliche Mitteilung.(…)

7

§ 3 Alters- und Invaliditätsversorgung

8

1. Der versorgungsberechtigte Betriebsangehörige erhält ein Ruhegeld, wenn er in den Ruhestand tritt.

9

2. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt:

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a) auf Wunsch der N. oder des Betriebsangehörigen, wenn der Betriebsangehörige

11

- das 65. Lebensjahr vollendet hat (feste Altersgrenze) oder
- vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nimmt(…).

12

§ 4 Höhe und Berechnung des Ruhegeldes

13

1. a) Das Ruhegeld beträgt nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 monatlich 15 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommens. Es steigert sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 %, höchstens jedoch auf insgesamt 40 %.

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b) Der in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente maßgebende Zugangsfaktor wird für das N.-Ruhegeld übernommen; dies gilt nicht für Betriebsangehörige, die am 01.01.1992 bereits einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 haben.

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c) Die Gesamtversorgung (Sozialversicherungsrenten, Versorgungsleitungen aus früheren Tätigkeiten und N.-Ruhegeld) darf 75 % des letzten ruhegeldberechtigten Einkommen nicht übersteigen. (…)“.

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Mit Schreiben vom 26.03.1997 wurde dem Kläger die Unverfallbarkeit der Betriebsrentenansprüche bescheinigt.

17

In § 3 des auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommenden Sammel-Tarifvertrages vom 21.07.2003 zur Personalüberleitung/Verschmelzung verpflichtete sich die E. E. B.-W. AG im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten und gegenüber der N. Kraftwerke AG & Co KG, diese von der Inanspruchnahme aus diesen gemäß § 613a BGB übergegangenen Verpflichtungen aus der Zusage der betrieblichen Altersversorgung freizustellen.

18

Die E. E. B.-W. AG erstellte im Jahr 2003 unter dem Namen „TOP FIT“ ein „Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm“. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegte Präsentation als Ergebnis der Beratungen des TOP FIT-Teams mit Beratern von M., Blatt 47- 55 der Berufungsakte verwiesen.

19

Im Jahr 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Betriebsrentenanspruch ergebe sich ab 1. Januar 2005 aus der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung vom 26. November 2004 (künftig BV 2004).

20

In der BV 2004 ist geregelt:

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9. Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.12.1997 über die Versorgungsordnung der N. S. AG für vor dem 01.01.1997 bei der N. Elektrizitätsversorgungs-Aktiengesellschaft (N.) eingetretene Betriebsangehörige:

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9.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten.

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9.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt:

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9.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamtversorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens (im Sinne des § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeitpunkt 31.12.2004.

25

Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuellen Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alters 65 hochgerechnet und sodann angerechnet bzw. die Gesamtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzubeziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garantieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile.

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Das auf diese Weise erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldberechtigten Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 („festgeschriebener Versorgungsprozentsatz“) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nachweise über die Höhe der sonstigen anzurechnenden Renten vorliegen.

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9.2.2. Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistung dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt eines Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert.

28

Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. (…)

29

Eine zusätzliche Nettolimitierung im Sinne von § 4 der oben genannten Betriebsvereinbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. (…).“

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Mit Schreiben vom 06.11.2006 teilte die Beklagte dem Kläger auf Grundlage der BV 2004 seinen zu erwartenden Betriebsrentenanspruch mit. Hinsichtlich des Inhalts der vorgenommenen Neuberechnung wird auf Blatt 9 (RS)-11(RS) der erstinstanzlichen Akte verwiesen.

31

Der Kläger hat vorgetragen,

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er habe einen individualrechtlichen Anspruch auf eine Betriebsrente nach Maßgabe der BV 1997. Durch die BV 2004 liege ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor. Solche Eingriffe seien nur aus triftigem Grund möglich. Triftige Gründe seien nicht gegeben. Es fehle an einer bei unverändertem Fortbestand der BV 1997 die Entwicklung der Beklagten beeinträchtigenden und bedrohenden Substanzaufzehrung. Das Einsparprogramm „TOP FIT“, in welches die Beklagte ab 2003 eingebunden worden sei, diene zwar der Ergebnisoptimierung durch Kostensenkungen. Um ein Sanierungsprogramm im Sinne eines triftigen Grundes oder ein konzerneinheitliches unternehmerisches Konzept zur Kostensenkung handle es sich jedoch nicht. Es fehle sogar an sachlich-proportionalen Gründen für einen Eingriff in eine noch nicht erdiente Zuwachsrate, da im Jahr 2003 keine verschlechternde Ertragskraft des E.-Konzerns vorgelegen habe.

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Der Kläger hat beantragt:

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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klägerischen Partei ein Ruhegeld nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung der N. S. AG vom 12.12.1997 über vor dem 01.01.1997 bei der N. Elektrizitätsversorgungs-Aktiengesellschaft (N.) eingetretene Betriebsangehörige zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat geltend gemacht, die Anpassung der betrieblichen Regelungen zur Altersversorgung zu Recht vorgenommen zu haben. Es handle sich um eine zulässige Abkoppelung der betrieblichen Altersversorgung von der Entwicklung der gesetzlichen Sozialversicherung unter Aufrechterhaltung des individuell erdienten Besitzstandes und Gewährleistung der in der Altersversorgung angelegten Dynamik. Der dynamische Mindestbesitzstand werde nicht angetastet, da von dem zu 75 % erreichbaren Gesamtversorgungsprozentsatz bei der Berechnung ausgegangen worden sei. Auch nach der BV 1997 habe die Begrenzung des maximal erreichbaren Ruhegeldanspruchs 75 % der letzten Vergütung betragen, der Faktor „Endgehalt“ sei unverändert geblieben. Die Beklagte erkenne an, dass dem Kläger im Versorgungsfall jedenfalls der dynamische Mindestbesitzstand gemäß der tatsächlichen Entwicklung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit zwischen Neuordnungsstichtag und Versorgungsfall zustehe. Daraus folge, dass die BV 2004 lediglich in die noch nicht erdiente Zuwachsrate in Form der dienstzeitabhängigen Steigerungsrate eingreife. Der Eingriff in die noch nicht erdiente Zuwachsrate sei aus sachlich-proportionalen Gründen gerechtfertigt. Im Rahmen des Programmes „TOP FIT“ seien konzernweit Einsparungen zur Aufstockung der Eigenkapitalquote des Konzerns beabsichtigt gewesen. Das Ziel der Wiederauffüllung der Eigenkapitalquote auf ein wirtschaftlich gesundes Maß stelle auch einen sachlichen Grund für den Eingriff in die betriebliche Altersversorgung dar. Angesichts des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Beklagten und der sie beherrschenden E. E. B.-W Aktiengesellschaft vom 14./17./24.08.1970 sei es unschädlich, dass auf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter abgestellt worden sei. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, da die Beklagte an einem Cashpoolverfahren beteiligt sei und daher ohne entsprechende Befugnisse durch die Konzernmutter nicht über eigene finanzielle Mittel disponieren könne. Die sachlich-proportionalen Gründe ergäben sich auch aus dem Rückgang des Niveaus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Umstand der Mitwirkung des Betriebsrats an der Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung.

38

Mit Urteil vom 06.10.2011 gab das Arbeitsgericht der Klage statt. Die BV 2004 habe die BV 1997 nicht wirksam abgelöst, da der dadurch erfolgte Eingriff nicht den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz entspreche. Es liege ein Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwachsraten in Form der dienstzeitabhängigen Steigerungsraten vor. Durch die BV 2004 werde zwar eine Abkoppelung von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen, dies stelle jedoch keinen Eingriff in den Faktor „Endgehalt“ dar. Es handle sich lediglich um einen Eingriff in die dienstzeitabhängige Steigerungsrate. Die nach der BV 2004 vorgenommene Berechnung bewirke, dass der bis zum 31.12.2004 erdiente Teilwert erhalten bleibe und durch die daraus resultierende Bestimmung des individuellen Versorgungsprozentsatzes unmittelbar in die Höhe des späteren Ruhegeldes einfließe. Damit liege kein Eingriff in die gehaltsabhängige Steigerungskomponente vor, sondern in die dienstzeitabhängige. Der Eingriff in die dienstzeitabhängige Steigerungsrate sei jedoch nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt. Ein Absinken des Rentenniveaus vermindere zwar die Anrechnungsfälle und wirke sich als Verteuerung der betrieblichen Altersversorgung aus, daraus folge jedoch nicht ohne weiteres, dass dies durch Leistungskürzungen ausgeglichen werden dürfe. Es fehle vorliegend an einer konkreten Darstellung der Angemessenheit von Regelungsanlass und erfolgter Neuregelung. Der konkrete Anlass und die daraus resultierende Maßnahme müssten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Dem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, weshalb der Einsparbedarf gerade in der von ihr angegebenen Größenordnung in dem „TOP FIT“ Programm festgelegt worden sei, wie sich der „ersparte“ Betrag errechne und weshalb eine Kürzung im Bereich der Betriebsrenten von 10 Mio € im Verhältnis zu den tatsächlich erforderlichen Einsparungen stehe. Auch die Auswirkung auf die Entwicklung der Eigenkapitalquote sei nicht klar dargelegt worden. Damit überwiege das Bestandschutzinteresse des Klägers gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem Wechsel von der BV 1997 hin zur BV 2004.

39

Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 19.10.2011 zugestellt wurde, legte diese am 18.11.2011 Berufung ein und begründete diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 18.01.2012 eingegangenem Schriftsatz.

40

Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass der Eingriff in die Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung lediglich sachlich-proportionaler Gründe bedürfe, da er nur auf der dritten Besitzstandsstufe erfolgt sei. Die E. E.-B.-W. AG habe unter dem Datum vom 15.01.2013 auch bestätigt, dass es im Rahmen der Neuregelung der Anwartschaften betrieblicher Altersversorgung durch die Betriebsvereinbarung vom 26.11.2004 bezogen auf die Änderungsregelungen zu den Gesamtversorgungssystemen - und damit auch bezogen auf die im vorliegenden Verfahren in Streit stehende Neuordnungsregelung - von Anfang an die gemeinsame Vorstellung der Betriebsparteien gewesen sei, dass in jedem Fall der zeitratierliche dynamische Besitzstand gewährleistet werde (hinsichtlich des Inhalts der Regelung wird auf Blatt 152 der Berufungsakte verwiesen). Dies sei gegenüber dem Kläger auch bereits mit Schriftsatz vom 24.08.2011 (Blatt 42 der erstinstanzlichen Akte) anerkannt worden. Das Arbeitsgericht verkenne jedoch Anforderungen und Tragweite der Prüfung des Vorliegens sachlich-proportionaler Gründe. Nach der Rechtsprechung des BAG handle es sich lediglich um eine Übermaßkontrolle in dem Sinne, dass eine Willkür bei den Eingriffen in die Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen werden solle. Sachlich-proportionale Gründe lägen demnach vor, wenn willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung des betrieblichen Versorgungswerkes beruhen können, vorlägen. Die Kürzung dürfe nicht unverhältnismäßig sein. Das Arbeitsgericht hätte auch die Wertung, ob die Neuordnung die Grenzen der Proportionalität überschreitet, auf der Basis der von der Beklagten genannten Tatsachen selber vornehmen können. So habe die Beklagte dargelegt, dass die Reduktion der betrieblichen Altersversorgung lediglich 1 % des insgesamt durch das TOP FIT-Programm beabsichtigten Einsparvolumens ausmache und welche wirtschaftlichen Effekte aus den Einsparungen für das Wiederauffüllen des verbrauchten Eigenkapitals resultierten. Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass die Beklagte einen eigenen Beurteilungsspielraum habe. Eine rechnerisch genaue Darlegung könne nicht gefordert werden. Dies stelle vielmehr einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten dar.

41

Die Eingriffe der Neuordnung von 2004 erfüllten die Anforderungen an die Proportionalität. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage des E.-Konzerns im Jahr 2003 seien die im Rahmen des TOP FIT-Programms angestoßenen Kostensenkungs- und Einsparmaßnahmen für das Überleben des E.-Konzerns zwingend notwendig gewesen. Der E.-Konzern habe im ersten Halbjahr 2003 einen Nettoverlust in Höhe von 945,5 Mio €, Ende 2003 in Höhe von 1.192,9 Mio € erwirtschaftet. Die Eigenkapitalquote sei zwischen 2002 und 2003 von 9,9 % auf 6,1 % gesunken, nachdem sie bereits zuvor seit 1998 (15,6 %) kontinuierlich gesunken sei. Die Beklagte sei von dieser wirtschaftlichen Schieflage erfasst, da sie in das Cashpoolverfahren des Konzerns eingebunden und organschaftlich mit der Muttergesellschaft verbunden sei. Die wirtschaftliche Herleitung des für die Gesundung notwendigen Einsparvolumens sei über einen Vergleich des ROCE bei der E. mit dem ROCE bei den Wettbewerbern durchgeführt worden. Insgesamt seien Kosteneinsparungen in Höhe von 1 Milliarde € p.a., davon 350 Mio € im Personalbereich sämtlicher Konzerngesellschaften geplant worden. Die Höhe der Einsparungen im Personalbereich sei als wirtschaftlich und unternehmerisch sinnvoll und gleichzeitig rechtlich möglich erachtet worden. Die 300 Mio €, welche von den 350 Mio € p.a. auf die „A- und B-Gesellschaften des E.-Konzerns“ entfielen, seien auf verschiedene Einsparkomponenten im Personalbereich aufgegliedert worden: Durch Personalabbau sollten 150 Mio € p.a., durch Arbeitszeitflexibilisierung 40 Mio € p.a. und durch Einsparungen bei den betrieblichen Sozialleistungen sowie den Tarifabschlüssen 110 Mio € p.a. erzielt werden. Der Pool für die betriebliche Altersversorgung und die Erfolgsbeteiligung habe bei 25 Mio € gelegen. Nach den Verhandlungen mit dem Betriebsrat sei insgesamt aus dem Bereich der Altersversorgung ein Volumen von 10 Mio € p.a. generiert worden, nachdem zuvor 17,3 Mio € p. a. geplant gewesen seien. Die Neuordnung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung stelle auch das Ergebnis intensiver Verhandlungen mit dem Betriebsrat dar. Das Ergebnis der Verhandlungen ergebe sich aus der Anlage B 15 (Blatt 67 - 92 der Berufungsakte). Das Einsparvolumen bezogen auf die Altersversorgung betrage damit nur 1 % des gesamten Sparpaketes. Diese Sparmaßnahmen hätten auch das beabsichtigte Ergebnis der Eigenkapitalauffüllung erreicht. Dieses sei sukzessive von 2004 in Höhe von 10 % auf 21,1 % im Jahr 2007 gestiegen.

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Die Beklagte beantragt

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das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.10.2011 - AZ 17 Ca 2548/11 - aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit hierin ausgeführt wird, dass sachlich-proportionale Gründe nicht vorlägen. Das Arbeitsgericht habe jedoch den Umfang des Eingriffs durch die ablösende Betriebsvereinbarung 2004 nicht zutreffend erfasst. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass in den Faktor „Endgehalt“ nicht eingegriffen werde. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 24. August 2011 abgegebene Erklärung bezüglich des Mindestbesitzstandes erfülle nicht die Anforderungen einer Garantieerklärung. Dies gelte auch für die im Berufungsverfahren vorgelegte Erklärung der E. E. B.-W. AG vom 15.01.2013, welche sich nicht einmal an die Arbeitnehmer direkt wende. Triftige Gründe für den Eingriff in die bereits erdiente Dynamik lägen ebenso wenig vor wie sachlich-proportionale Gründe auf der dritten Stufe des Eingriffs. Die Beklagte lege nicht dar, dass im Jahr 2004 die Kosten des bisherigen Versorgungswerkes nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens der Beklagten hätten erwirtschaftet werden können und eine Substanzaufzehrung eintreten werde. Bestritten werde, dass eine verdichtete Konzernbeziehung vorliege. Das Arbeitsgericht sei zwar vom Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ausgegangen, habe aber nicht festgestellt, dass dieser Vertrag die E. E. B.-W. AG betreffe und die Einflussnahme sich nachteilig auf die beklagte Partei in den Jahren 2003 und 2004 auswirke. Bei dem Programm TOP FIT handle es sich auch nicht um ein Sanierungsprogramm, vielmehr sollte das wirtschaftliche Ergebnis durch Kostensenkungen und Einsparungen optimiert werden. Die Beklagte beziehe sich lediglich auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des E.-Konzerns, nicht auf diejenigen der Beklagten, was mangels Bestehens einer verdichteten Konzernbeziehung unzureichend sei. Selbst bei Annahme einer verdichteten Konzernbeziehung sei aus o.g. Gründen nicht davon auszugehen, dass eine ungünstige wirtschaftliche Lage in den Jahren 2003 - 2004 bestanden habe. Eine Verschlechterung der Ertragskraft des E.-Konzerns im Jahre 2003 habe nicht vorgelegen. Die Umsatzerlöse seien in den Jahren 2000 bis 2007 kontinuierlich gestiegen. Das geminderte Eigenkapital in den Jahren 2002 und 2003 sei auf eine bilanzielle Neubewertung der damaligen Beteiligungen des E.-Konzerns zurückzuführen. Bis 2002 sei das Eigenkapital kontinuierlich gestiegen. Bestritten werde, dass im Jahr 2003 eine konkrete Gefahr der Überschuldung und Insolvenz gegeben gewesen sei. Der E.-Konzern habe für das Geschäftsjahr 2004 einen Bilanzgewinn von 173,8 Mio € ausgewiesen und eine Dividende von 162,4 Mio € an die Aktionäre ausgeschüttet. Zeitgleich mit der Ablösung der Versorgungsordnung sei ein mit 7,5 Mio € dotiertes Sponsoring des V. S. erfolgt. Auch dies spreche gegen ein unternehmerisches Konzept zur gesamten einheitlichen Kostensenkung. Bestritten werde auch, dass M. Feststellungen getroffen habe, welche einen dringenden Sanierungsbedarf des E.-Konzerns im Jahr 2004 begründeten. M. sei nur unterstützend, nicht gestaltend tätig geworden. Das Eigenkapital der E. B.-W. AG sei nicht durch die Maßnahmen des TOP FIT-Programmes „so zügig aufgefüllt“ worden, vielmehr sei die Bilanz 2003 von Einmalbelastungen gekennzeichnet. Gegen das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe spreche auch, dass der Regelungszweck und die Mittel der Kürzung in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stünden. Bestritten werde, dass das durch die Änderung der betrieblichen Altersversorgung erzielte Einsparvolumen 1% des gesamten Einsparvolumens betragen habe. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, bei welchen Positionen es zu welchen konkreten Einsparungen gekommen sei.

47

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

48

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG, 519, 520 ZPO) und ist auch im Übrigen zulässig.

II.

49

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die BV 2004 die BV 1997 nicht wirksam abgelöst hat. Der durch die BV 2004 erfolgte Eingriff in die betriebliche Altersversorgung des Klägers entspricht nicht den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Betriebspartner eine Angelegenheit, die sie durch eine Betriebsvereinbarung geregelt haben, mit Wirkung für die Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln. Diese tritt dann an die Stelle der bisherigen und löst diese ab (BAG vom 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 86; vom 5. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - AP BetrVG 1972 Tarifvorbehalt § 77 Nr. 17). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist. Ein Eingriff in die auf der Grundlage der früheren Betriebsvereinbarung bereits begründeten Ansprüche ist - soweit in Besitzstände betroffener Arbeitnehmer eingegriffen wird - jedoch nur gemessen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, (BAG vom 10. August 1994 - 10 ABR 61/93 - aaO; vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 260/89 - AP BetrAVG Ablösung § 1 Nr. 13; vom 5. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - aaO).

51

2. Auch im Bereich der Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung ist eine an sich rechtlich mögliche verschlechternde Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine andere nur insoweit wirksam, wie sie nicht unter Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit in geschützte Besitzstände der durch die Altregelung begünstigten Arbeitnehmer eingreift. Das BAG hat hierfür in ständiger Rechtsprechung ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt, welches von dem Grundsatz getragen ist, dass es eines um so gewichtigeren Rechtfertigungsgrundes bedarf, je stärker in geschützte Besitzstände eingegriffen wird. Bereits erdiente und nach den Grundsätzen des § 2 BetrAVG errechnete Teilbeträge können hiernach nur aus zwingendem Grund (Erste Stufe), Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben und bereits zeitanteilig erdient sind, nur aus triftigem Grund (Zweite Stufe), Zuwachsraten schließlich, die noch nicht erdient sind, können aus sachlich-proportionalen Gründen (Dritte Stufe) entzogen werden (BAG vom 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - AP BetrAVG Ablösung § 1 Nr. 31 mwN; vom 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - AP BetrAVG § 1 Nr. 9).

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Unstreitig ist vorliegend ein Eingriff auf der ersten Stufe nicht erfolgt, da in bereits erdiente Teilbeträge durch die BV 2004 nicht eingegriffen wird. Dahingestellt bleiben kann weiter, ob bereits ein Eingriff auf der zweiten Stufe erfolgte bzw. ob ein gegebenenfalls zunächst möglicherweise vorliegender Eingriff auf dieser Stufe durch das „Anerkenntnis“ der Beklagten im Schriftsatz vom 24.08.2011 (Blatt 42 der erstinstanzlichen Akte) bzw. durch die „Bestätigung“ der E. E. B.-W. AG vom 15.01.2013 (Blatt 156 der Berufungsakte)nicht zum Tragen kommt. Da jedenfalls ein Eingriff auf der dritten Stufe vorliegt (a), ohne dass die Voraussetzung des Vorliegens sachlich-proportionaler Gründe gegeben wäre (b), entspricht bereits aus diesem Grund der durch die BV 2004 erfolgte Eingriff in die betriebliche Altersversorgung nicht den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz, so dass offen bleiben kann, ob der Eingriff auch aus anderen Gründen unwirksam ist.

53

a) Die Neuregelung der BV 2004 nimmt jedenfalls im Vergleich zur vorangehenden BV 1997 einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwachsraten in Form der dienstzeitabhängigen Steigerungsbeträge vor.

54

Aufgrund der Regelung unter A. 9.2 der BV 2004 werden die Anwartschaften der nach der BV 1997 berechtigten Mitarbeiter mit Wirkung für die Zukunft von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt, indem zunächst für jeden berechtigten Mitarbeiter individuell eine Berechnung der im Alter von 65 Jahren erreichbaren Gesamtversorgung nach der BV 1997 sowie auf Basis des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens zum Ablösungszeitpunkt erfolgt, zusätzlich mittels einer personenbezogenen Rentenauskunft zum 31.12.2004 die anzurechnende Sozialversicherungsrente auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet, die danach zu erwartende Rente in die Rentenberechnung nach der BV 1997 eingestellt und die erreichbare Betriebsrente bei 75 % der Gesamtversorgung limitiert wird. Das auf diese Weise zum 65. Lebensjahr des Arbeitnehmers zu erreichende Ruhegeld wird als Prozentsatz seines ruhegeldfähigen Einkommens zum 31.12.2004 ermittelt und als festgeschriebener Versorgungssatz ausgewiesen. Dieser Versorgungssatz wird bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem individuellen ruhegeldberechtigten Einkommen des betroffenen Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert. Da somit aufgrund der BV 2004 für die Zeit nach dem 31.12.2004 Dienstzeiten nicht mehr wie nach der BV 1997 berücksichtigt werden sollen, erfolgt insoweit ein Eingriff in die auf der Grundlage der BV 1997 in Aussicht gestellten Zuwachsraten.

55

b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dieser Eingriff in die dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers hat das Arbeitsgericht die Anforderungen an das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe nicht überspannt.

56

aa) Betrachtet man die Rechtsprechung des BAG hierzu ist festzustellen, dass das BAG in älteren Entscheidungen allein auf das Vorliegen sachlicher Gründe für den Eingriff abstellt. So spricht das BAG in der Entscheidung vom 17. April 1985 (3 AZR 72/83, AP BetrAVG Unterstützungskassen § 1 Nr. 4), es seien „geringere Anforderungen“ an den „sachlichen“ Grund zu stellen, wenn in rein dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge eingegriffen werden soll. In dieser Entscheidung heißt es weiter (Rn 47): „Da solche Rentenzuwächse noch nicht erdient sind und Steigerungen von künftiger Betriebstreue abhängen, müssen für einen ausdrücklich vorbehaltenen Eingriff schon Gründe ausreichen, die nicht willkürlich sind und nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass geben. Doch müssen auch solche Kürzungen einer Billigkeitsprüfung standhalten“. Das BAG geht in dieser Entscheidung nicht davon aus, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen müssen. U.A. mit Entscheidung vom 26. August 1997 (3 AZR 235/96 - AP BetrAVG Ablösung § 1 Nr. 27) formuliert das BAG, dass „sachliche, proportionale Gründe“ vorliegen müssten. Hier heißt es weiter: „Die maßgeblichen Gründe müssen willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert sein“. Weitere Anforderungen an das Vorliegen sachlicher, proportionaler Gründe werden nicht genannt. Mit Urteil vom 18.09.2001 (3 AZR 728/00 - AP BetrAVG Ablösung § 1 Nr. 31) führt das BAG aus, dass sachlich-proportionale Gründe bereits dann vorlägen, wenn ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen hat, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen. In diesen Entscheidung führt das BAG aus: „Es geht im Rahmen des sachlich-proportionalen Grundes darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Dafür wird regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausreichen. Diese sind im einzelnen darzulegen. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen und ihre Unterlassung plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt und plausibel sein“. Im weiteren Verlauf der Entscheidung stellt das BAG auch auf die prozentuale Verteilung der Gesamtkosten im Vergleich zu den Personalkosten ab. Auch in der Entscheidung vom 19. April 2005 (3 AZR 468/04 - AP BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung § 1 Nr. 9) geht das BAG vom Erfordernis des Vorliegens „sachlich-proportionaler“ Gründe aus. Das BAG führt in dieser Entscheidung aus: „Solche Gründe dürfen nicht willkürlich sein. Sie müssen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben. Das Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand der bisherigen Regelung darf nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die sachlichen Gründe sind deshalb gegenüber den schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen (…). Es ist jedenfalls ausreichend, wenn die Eingriffe in das Versorgungssystem - wie hier - sich in einen Zusammenhang anderer Maßnahmen zur Kosteneinsparung einfügen. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen ausgeschöpft sein müssen, bevor eine ablösende Betriebsvereinbarung Eingriffe in künftige Zuwächse vornehmen darf. Es geht allein darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Sanierungsplan vorlegt“. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 (24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - AP BetrAVG Ablösung § 1 AP Nr. 50) führt das BAG aus: „Eine angestrebte Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung im Konzern liefert jedenfalls nicht stets und ohne weiteres den erforderlichen sachlich-proportionalen Eingriffsgrund. Zumindest hat der Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen, woraus sich sein Vereinheitlichungsinteresse im Einzelfall ergibt und wie gewichtig es ist (…) Die inhaltliche Ausgestaltung muss mit den Änderungsgründen im Einklang stehen (…) Jedenfalls wenn - wie hier - die Versorgungsaufwendungen sowohl unternehmens- als auch konzernbezogen abgesenkt werden sollen, muss der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner vortragen, wegen welcher konkreter wirtschaftlicher Schwierigkeiten seine finanzielle Entlastung interessengerecht war und weshalb der Eingriff in die künftigen Zuwächse nicht außer Verhältnis zum Anlass steht“.

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bb) Verfolgt man die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Maßstäben, welche an den Begriff der Sachlichkeit bzw. den Begriff „Sachlich-proportional“ geknüpft werden, so kann eine Abwendung von der reinen Willkürkontrolle hin zu einer Überprüfung des Verhältnisses zwischen dem Vorliegen sachlicher Gründe und der konkreten Maßnahme bezogen auf die Schwere des Eingriffs und die Notwendigkeit dieses konkreten Eingriffs festgestellt werden. Dem schließt sich die erkennende Kammer an und kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Darlegung sachlicher Gründe ohne konkrete Angaben, inwieweit eine Proportionalität zwischen diesen und dem konkreten Eingriff besteht, nicht ausreichend ist, um das Vorliegen „Sachlich-Proportionaler Gründe“ darzulegen. Vielmehr ist der Arbeitgeber gefordert, alle Umstände darzulegen, die belegen, dass ein überschießender Eingriff in das betriebliche Altersversorgungssystem nicht erfolgt ist. Für das überprüfende Gericht muss nachvollziehbar sein, inwieweit der konkrete Anlass es rechtfertigt, die konkret vorgenommenen Maßnahmen durchzuführen und inwieweit die einzelnen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Fehlt es an diesen Darlegungen ist es dem Gericht nicht möglich festzustellen, ob ein überzogener oder ein angemessener Eingriff vorliegt und inwieweit der Eingriff den Anforderungen an eine Proportionalität und damit an eine Verhältnismäßigkeit noch entspricht. Es handelt sich hierbei nicht (mehr) ausschließlich um eine reine Willkürkontrolle. Dies hat das Arbeitsgericht ebenso zutreffend erkannt, wie es festgestellt hat, an welchen Schnittstellen ausreichende Tatsachen von Seiten der Beklagten nicht vorgetragen und auch im Rahmen der Berufung von ihr nicht ergänzt wurden.

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(1) Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten wird auch im Rahmen des Vortrages in zweiter Instanz für die Kammer nicht nachvollziehbar, woraus sich der Gesamteinsparbedarf in Höhe von 1 Milliarde € p.a. ergibt. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich jeweils nur, dass es Ziel des TOP FIT-Programmes gewesen sei, nachhaltig 1 Milliarde € p.a. im E.-Konzern gegenüber der Ergebnisvorschau 2003 einzusparen. Woraus sich die Höhe dieses Betrages ergibt, bleibt im Unklaren. Dies konnte die Kammer auch nicht den beigefügten Anlagen entnehmen, ungeachtet dessen, dass Anlagen lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - DB 2013, 65). Vorliegend erfolgt weder eine schriftsätzliche Erläuterung dazu, wie der Betrag in Höhe von 1 Milliarde € zustande kam noch kann aus den Anlagen (hier insbesondere Anlagen 8 und 9 zum Berufungsschriftsatz = Blatt 57 und 59 der Berufungsakte) eine nach-vollziehbare Begründung entnommen werden. Auch der Hinweis auf den Vergleich der ROCE-Zahlen lässt die Höhe des erforderlichen Einsparvolumens nicht erkennen. Dies gilt unter anderem auch deshalb, weil unklar bleibt, ob der bei den jeweiligen Unternehmen ermittelte ROCE vergleichbar ist. Die Beklagte führt aus, wie im E.-Konzern der ROCE definiert wird: „ROCE = Adjusted EBIT inclusive Beteiligungsergebnis/Capital Employed“ (Blatt 33 der Berufungsakte), um zeitgleich darzulegen, dass bis 2004 der ROCE die Beteiligungsergebnisse des Konzerns nicht beinhaltete. Wie der ROCE bei den zum Vergleich herangezogenen Unternehmen definiert wird, bleibt im Unklaren. Dem Berufungsgericht ist es deshalb nicht möglich, aufgrund der Angaben der Beklagten eine eigene Wertung vorzunehmen.

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Die Beklagte kann sich auch zur Begründung des zugrundegelegten Betrages in Höhe von 1 Milliarde € nicht wirksam darauf berufen, dass der Betrag durch die Mitwirkung der Unternehmensberatung M. an der Erstellung des Top Fit Programmes als vorgegeben anzunehmen war. Die vorliegende Konstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen, welche dem Urteil des BAG vom 18.09.2001 (3 AZR 728/00 - AP BetrAVG Ablösung § 1 Nr. 31) zugrunde liegt. Es geht hier nicht um die Feststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen bezüglich des Vorliegens eines dringenden Sanierungsbedarfs, sondern um die Frage, wie und durch wen der dem „Sanierungsbedarf“ folgende Einsparbetrag in Höhe von 1 Milliarde € ermittelt wurde. Die Beklagte legte insoweit nicht dar, dass die Höhe dieses Betrages durch einen unabhängigen Sachverständigen als erforderlich festgelegt wurde.

60

(2) Ebenso wenig ist für das Gericht nachvollziehbar, weshalb auf die angestrebte Einsparung/Ergebnisverbesserung von insgesamt 1 Milliarde € genau ein Betrag in Höhe von 350 Mio € auf den Personalbereich entfällt. Auch diese Zahl wird von der Beklagten als Ergebnis der Besprechungen mit M. genannt, ohne dass ersichtlich wird, wie diese Zahl ermittelt wurde. Es wird weder ein Verhältnis der Kostenfaktoren in diesen Bereichen genannt noch wird ansatzweise dargelegt, woraus sich der Topf, in welchen die übrigen 650 Mio fallen, zusammensetzt. Soweit die Beklagte im Personalbereich einerseits von 350 Mio € Einsparpotential ausgeht, andererseits eine Aufteilung auf verschiedene Gesellschaften des Konzerns vornimmt, indem sie ausführt (Blatt 35 der Berufungsakte), dass von den 350 Mio € p.a. 300 Mio € p.a. auf die „A- und B-Gesellschaften des Konzerns“ entfielen und nur dieser Betrag in Höhe von 300 Mio € näher unterteilt wird in Einsparungen im Bereich Personalabbau, Arbeitszeitflexibilisierung, betriebliche Sozialleistungen und Tarifabschlüsse, ist auch diese Trennung auf unterschiedliche Gesellschaften nicht nachvollziehbar.

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(3) Es entzieht sich auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Gericht, inwieweit die Höhe des gemeinsamen Topfes „Erfolgsbeteiligung und Altersversorgung“, welcher mit 25 Mio € veranschlagt wurde, angemessen ist, insbesondere auch im Verhältnis zu dem Einsparvolumen aus dem Personalbereich, und inwieweit eine Angemessenheit innerhalb des Topfes bezüglich der letztendlich vorgenommenen Verteilung bejaht werden kann. Soweit die E. E. B.-W. AG zusammen mit dem Betriebsrat auf ein Einsparvolumen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von 10 Mio € gelangt, konnte die Kammer aufgrund der erfolgten Darlegungen nicht nachvollziehen, inwieweit mit der Änderung aufgrund der neuen BV 2004 Einsparungen in Höhe von 10 Mio € p.a. tatsächlich erbracht werden können und welcher rechnerische Ansatz dem zugrundeliegt.

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(4) Die Beteiligung des Betriebsrates und nach intensiven Verhandlungen das Einverständnis des Betriebsrates mit der Einsparsumme in Höhe von 10 Mio € aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung führt ebenfalls nicht dazu, dass nähere Darlegungen hierzu bezogen auf die Frage der Proportionalität entbehrlich wären. Dies kann auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 18.09.2001 (3 AZR 728/00 - AP BetrAVG Ablösung § 1 Nr. 31 Rn 48) gefolgert werden. Zwar kann die Beteiligung und Zustimmung des Betriebsrates ein Indiz für das Vorliegen sachlich-proportionaler Gründe sein, die Beteiligung des Betriebsrats enthebt die darlegungspflichtige Beklagte jedoch nicht davon, die Grundlagen für die Verteilung der Einsparmaßnahmen und deren Proportionalität darzulegen. Allein durch das Einverständnis des Betriebsrats mit einer bestimmten Verteilung von Kostenersparnissen erübrigt sich eine Benennung der Faktoren der Verteilung der Sparmaßnahmen nicht, da es ansonsten weder für die betroffene Partei noch für das Gericht nachprüfbar wäre, ob tatsächlich eine Verhältnismäßigkeit der sachlichen Gründe zu der durchgeführten konkreten Maßnahme im jeweiligen Einzelfall zu bejahen ist. Diese Überprüfung kann nicht ausschließlich dem Betriebsrat übertragen werden.

63

Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass eine bis ins Kleinste darzulegende und auch rechnerisch herzuleitende Begründung für die Proportionalität von Eingriff und Eingriffsgrund nicht gefordert werden kann. Andererseits kann es aus Sicht der Kammer auch nicht ausreichend sein, wenn die Beklagte nicht nachvollziehbare Zahlen in den Raum stellt, ohne deren Verhältnis zueinander und deren Ermittlung wenigstens im Ansatz darzulegen. Fehlt es an diesen Darlegungen, kann eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht festgestellt werden. In Ermangelung einer solchen überwiegt vorliegend der Vertrauensschutz des Klägers dem Bedürfnis der Beklagten an einer einheitlichen Änderung der betrieblichen Altersversorgung im Konzern, so dass eine wirksame Ablösung der BV 1997 durch die BV 2004 nicht erfolgt ist.

III.

64

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

65

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.