Überwachung der fachlichen Eignung - betriebliche Berufsbildung - Abberufung eines Ausbilders - Verbundausbildung
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat verlangte im Beschlussverfahren die Abberufung eines als Ausbilder eingesetzten Mitarbeiters. Streitpunkt war, ob ihm für mehrere gewerbliche Ausbildungsberufe die fachliche Eignung nach BBiG fehlt und ob er Ausbildungsaufgaben vernachlässigt. Das LAG gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Abberufung. Maßgeblich war, dass die IHK-Einschätzungen den Betriebsrat und die Arbeitsgerichte nicht binden, die Ausbildung „Elektroinstallateur“ nicht als entsprechende Fachrichtung genügte, Verbundausbildung/§ 28 Abs. 3 BBiG Defizite nicht ersetzten und ein nachvollziehbarer betrieblicher Ausbildungsplan fehlte.
Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats erfolgreich; Arbeitgeberin zur Abberufung des Ausbilders verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betriebsrat überwacht die fachliche Eignung einer mit betrieblicher Berufsbildung beauftragten Person eigenständig; eine Bejahung der Eignung durch die IHK bindet weder ihn noch die Arbeitsgerichte.
Die fachliche Eignung eines Ausbilders im Sinne von § 98 Abs. 2 BetrVG bestimmt sich nach § 30 BBiG und setzt voraus, dass die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
Eine Abschlussprüfung in „entsprechender Fachrichtung“ (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) liegt nur vor, wenn die eigene Ausbildung dem Ausbildungsberuf inhaltlich so weit angenähert ist, dass die berufliche Handlungsfähigkeit dieses Ausbildungsberufs vermittelt werden kann; Teilbereichskenntnisse genügen nicht.
Fehlende fachliche Eignung kann nicht durch Verbundausbildung kompensiert werden, wenn die Verantwortlichkeit für konkrete Ausbildungsabschnitte nicht gesichert geregelt ist und im Verbundbetrieb kein für das Ausbildungsverhältnis bestellter fachlich geeigneter weiterer Ausbilder benannt ist.
Eine Vernachlässigung von Ausbildungsaufgaben (§ 98 Abs. 2 BetrVG) liegt bereits bei objektiv unzureichender Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit vor, wenn dadurch das Ausbildungsziel gefährdet ist; ein Verschulden ist nicht erforderlich und das bloße Bestehen bisheriger Prüfungen schließt die Vernachlässigung nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Reutlingen, 16. November 2016, 6 BV 2/16, Beschluss
Leitsatz
1. Dem Betriebsrat obliegt die ihm von § 98 Abs. 2 BetrVG anvertraute Überwachung der fachlichen Eignung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eigenständig. An eine Bejahung der fachlichen Eignung durch die Industrie- und Handelskammer sind weder er noch die Gerichte für Arbeitssachen gebunden.(Rn.52)
2. Die fachliche Eignung iSv. § 98 Abs. 2 BetrVG eines Ausbilders iSv. § 28 Abs. 2 BBiG (juris: BBiG 2005) richtet sich nach § 30 BBiG (juris: BBiG 2005). Der Ausbilder muss unter anderem die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.(Rn.50)
3. Die eigene Ausbildung des Ausbilders betrifft eine "entsprechende Fachrichtung" iSv. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG (juris: BBiG 2005), wenn sie dem Ausbildungsberuf, für den er ausbilden soll, inhaltlich so weit angenähert ist, dass davon auszugehen ist, dass der Ausbilder auch die berufliche Handlungsfähigkeit dieses Ausbildungsberufs vermitteln kann.(Rn.57)
4. Eine dem Ausbilder eines ausbildenden Unternehmens teilweise fehlende fachliche Eignung kann durch eine Verbundausbildung iSv. § 10 Abs. 5 BBiG (juris: BBiG 2005) nicht kompensiert werden, wenn nicht geregelt ist, für welchen Ausbildungsabschnitt das andere Verbundunternehmen statt des ausbildenden Unternehmens die Verantwortlichkeit trägt, und wenn nicht in dem anderen Verbundunternehmen ein insoweit fachlich geeigneter weiterer Ausbilder für das Ausbildungsverhältnis bestellt ist.(Rn.104)
5. Eine Vernachlässigung der Aufgaben einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person iSv. § 98 Abs. 2 BetrVG liegt vor, wenn der Aufgabenträger seine Aufgaben nicht mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit ausführt und deshalb zu befürchten ist, dass die Auszubildenden das Ziel der Ausbildung nicht erreichen, ohne dass es auf Verschulden des Aufgabenträgers ankommt.(Rn.108)
6. Der Tatbestand der Vernachlässigung der Aufgaben eines Ausbilders iSv. § 98 Abs. 2 BetrVG ist zu bejahen, wenn der Ausbilder ohne sachlich vertretbaren Grund von einem vorhandenen betrieblichen Ausbildungsplan abweicht oder wenn er seiner Tätigkeit keinen vollständigen, nachvollziehbaren Ausbildungsplan zugrunde gelegt und nicht nachweisbar ist, dass aus besonderen Gründen kein Plan erforderlich war, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.(Rn.116)
7. Allein der Umstand, dass in einem Betrieb bisher alle Auszubildenden die Prüfung überhaupt bestanden haben, schließt nicht aus, dass eine das Ausbildungsziel gefährdende Vernachlässigung der Aufgaben des Ausbilders iSv § 98 Abs. 2 BetrVG vorliegt.(Rn.117)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16.11.2016 - 6 BV 2/16 - abgeändert.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Abberufung des Herrn Y. X. als Ausbilder für die gewerblichen Auszubildenden durchzuführen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der zu 1 beteiligte Betriebsrat will mit dem vorliegenden Beschlussverfahren erreichen, dass das Gericht der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin aufgibt, die Abberufung des mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Mitarbeiters durchzuführen.
Die Beteiligte zu 2 (künftig: Arbeitgeberin) entwickelt und produziert Lagertechnikfahrzeuge im Schmalgang- und Hochregalbereich.
Der Beteiligte zu 1 ist der im Betrieb R./M. (350 Arbeitnehmer) gewählte neunköpfige Betriebsrat (künftig: Betriebsrat). Bei der Arbeitgeberin werden Auszubildende in den Berufsbildern Industriekauffrau, Mechatroniker, Fachkraft für Metalltechnik (in der Ausprägung Konstruktionstechnik) und Industriemechaniker im sogenannten R. Modell ausgebildet. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (16.11.2016) gab es 16 Auszubildende. Diese verteilten sich folgendermaßen auf die Berufsbilder: Industriekauffrau (2), Mechatroniker (7), Fachkraft für Metalltechnik (4) und Industriemechaniker im R. Modell (3). Ein Teil der betrieblichen Ausbildung findet im Verbund mit einem anderen Unternehmen, der Firma W. (ebenfalls in R.), bei diesem Unternehmen statt. So werden beispielsweise diejenigen Auszubildenden der Arbeitgeberin, die zu Mechatronikern ausgebildet werden, im mechanischen Teil des Berufsbilds bei der Firma W. ausgebildet, im elektronischen Teil bei der Arbeitgeberin.
Herr X. wurde aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls des vorherigen Ausbilders im September 2014 zunächst vorübergehend, ab dem 01.01.2015 kommissarisch, mit der Aufgabe der Ausbildung der gewerblichen Auszubildenden betraut. Er ist ausgebildeter Elektroinstallateur und hat die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen. Auf das Prüfungszeugnis vom 23.08.1988 wird Bezug genommen (Anlage AG 3, Bl. 171 ArbG-Akte). Er hat im Jahr 2014 die so genannte Schaltbefähigung für das Bedienen elektrischer Anlagen von 1 kV bis 30 kV erfolgreich abgeschlossen. Er ist seit 2014 Ausbildungsbeauftragter der IHK. Er ist Prüfer bei der IHK für die Ausbildungsberufe Mechatroniker und Fachkraft Metalltechnik.
Bei der Arbeitgeberin fungieren verschiedene weitere Mitarbeiter als Ausbildungsbeauftragte im Sinne des § 28 Abs. 3 BBiG. Inwieweit sie tatsächlich von Herrn X. koordiniert und planmäßig in der Ausbildung eingesetzt werden, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Zu den Einzelheiten wird ua. auf die S. 3 und 4 des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 25.07.2016 Bezug genommen (Bl. 83 bis 84 ArbG-Akte) sowie auf die S. 11 bis 13 der Beschwerdebegründung des Betriebsrats vom 22.03.2017 (Bl. 63 bis 65 LAG-Akte).
Zu Beginn seiner Tätigkeit sprach Herr X. einen Auszubildenden türkischer Herkunft regelmäßig mit „Hey Türke“ oder „Türke mach mal“ an. Als dieser Auszubildende ihn nach ein bis zwei Monaten aufforderte, dies zu unterlassen, unterließ Herr X. dies aufforderungsgemäß.
Anfang Mai 2015 wurde im Rahmen einer Jugend- und Auszubildendenversammlung Kritik am Ausbildungsstand des Herrn X im Hinblick auf dessen fehlenden Meisterabschluss geübt. Ca. eine Woche später fand ein kurzes Gespräch zwischen Herrn X. und dem Auszubildenden S. statt, in dessen Verlauf Herr X. den Auszubildenden kurz am Nacken oder an der Schulter festhielt. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Auszubildende S. bei diesem Gespräch Herrn X. wiederholt dessen fehlenden Meistertitel vorwarf. Im weiteren Verlauf entschuldigte Herr X. für sein Verhalten gegenüber dem Auszubildenden S. und erhielt als disziplinarische Maßnahme eine schriftliche Ermahnung.
Erstinstanzlich hat der Betriebsrat unter anderem bestritten, dass die von der Arbeitgeberin benannten Personen als Ausbildungsbeauftragte iSv. § 28 Abs. 3 BBiG von Herrn X. koordiniert würden und planmäßig in der Ausbildung eingesetzt würden. Die von der Arbeitgeberin aufgeführten Personen seien weder von der Personalabteilung noch von Herrn X. koordiniert worden, noch seien sie sich ihrer konkreten Aufgaben bewusst gewesen. Die Lerninhalte, die sie zu vermitteln gehabt hätten, seien ihnen nicht bekannt gewesen. Sie hätten Inhalte nach bestem Wissen und Gewissen vermittelt, wie es in der Vergangenheit praktiziert worden sei. Die Auszubildenden würden somit lediglich in der hier geschilderten Weise durch andere Arbeitnehmer der Arbeitgeberin betreut, und das sogar nur im 3. Ausbildungsjahr. Die Auszubildenden der anderen Ausbildungsjahre hätten sich von selbst mit fachlichen Fragen, die von Herrn X. nicht beantwortet werden könnten, teilweise an die Kollegen in den einzelnen Fachabteilung gewandt.
Um die Situation in der Ausbildung auf einen ordentlichen Stand zu bringen, habe der Betriebsrat nunmehr in diesem Zusammenhang gemeinsam mit der Personalabteilung der Arbeitgeberin in einem Pilotprojekt abgestimmt, welche Inhalte zumindest schlagwortartig den Auszubildenden im Betriebsdurchlauf im 3. Lehrjahr durch die Ausbildungsbeauftragten vermittelt werden sollten. Erste Entwürfe von Lernzielkontrollbögen seien für die einzelnen Abteilungen abgestimmt worden, auf die der komplette Ausbildungsrahmenplan übertragen worden sei. Genaue zeitlich und fachlich gegliederte betriebliche Ausbildungspläne, wie und welche Ausbildungsinhalte in welchem Zeitraum vermittelt werden sollten, gebe es derzeit bei der Arbeitgeberin noch nicht und seien vor allem von Herrn X. nicht erstellt worden. Für den Betriebsdurchlauf im 3. Ausbildungsjahr habe Herr X. nur die von dem vorherigen Ausbildungsleiter grundsätzlich erstellten Durchlaufpläne (Anlage AG 1, Bl. 100 bis 103 ArbG-Akte) übernommen und diese im Hinblick auf die Namen der Auszubildenden und die Kalenderwochen auf die neuen Ausbildungslehrgänge übertragen. Eine inhaltliche Anpassung oder gar eine inhaltliche Neugestaltung sei dabei nicht erfolgt. Dass die Wissensvermittlung in den einzelnen Abteilungen dennoch recht akzeptabel funktioniert habe, sei jedenfalls nicht Herrn X.s Verdienst gewesen.
Auch die übrigen Inhalte des Durchlaufplans zeigten, dass Herr X. ohnehin nur einen recht kleinen Teil zu einer erfolgreichen Ausbildung beitragen könne. Dass die Ausbildungsziele erreicht würden, liege zum wesentlichen Teil an der mechanischen Ausbildung bei der Firma W., dem theoretischen Unterricht in der Schule, dem Einsatz der Arbeitnehmer in den einzelnen Abteilungen und am Eigenantrieb der Auszubildenden, die sich selbst die Lerninhalte angeeignet hätten und sich gegenseitig geholfen hätten.
Es werde bestritten, dass Herr X. den Ausbildungsrahmenplan auf den Betrieb „heruntergebrochen“ habe und damit gewährleiste, dass die Ausbildungsinhalte optimal an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst würden.
Der Unterricht des Herrn X. könne aufgrund von dessen Ausbildung und dessen Kenntnissen nur für das erste Lehrjahr erfolgen. Es sei nicht ersichtlich, wie er die mechanischen Inhalte vermitteln können wolle. Offensichtlich fehle seine Kompetenz in den Bereichen Regelungstechnik, Halbleitertechnik, Steuerungstechnik und Robotertechnik. Bezeichnenderweise werde im Vortrag der Arbeitgeberin nur die Wissensvermittlung im ersten, zweiten und dritten Lehrjahr angesprochen, nicht aber die im vierten Lehrjahr, in welchem es meist am meisten Probleme mit der Wissensvermittlung bei der Prüfungsvorbereitung durch Herrn X. gegeben habe.
Erstinstanzlich hat der Betriebsrat beantragt:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Abberufung des Herrn Y. X. als der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person durchzuführen.
Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Erstinstanzlich hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, Herr X. erfülle keinen der eine Abberufung rechtfertigenden Tatbestände des § 98 Abs. 2 BetrVG. Sie hat hierzu unter anderem Folgendes vorgebracht.
Bei der Ausbildung halte sich Herr X. an den von der IHK vorgegebenen Ausbildungsrahmenplan. Dieser sei von Herrn X. auf den Betrieb "herunter gebrochen" worden. Dadurch gewährleiste Herr X., dass die Ausbildungsinhalte aus dem Rahmenplan optimal an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst würden. Integraler Bestandteil dieser Ausbildung sei es, dass die Auszubildenden im 3. Lehrjahr einen Betriebsdurchlauf durch alle Abteilungen unternähmen. In den einzelnen Abteilungen würden die (praktischen) Ausbildungsinhalte vertieft und wiederholt. Ziel sei es, die Auszubildenden praxisnah und bedarfsgerecht an die praktischen Anforderungen des jeweiligen Berufsbilds heranzuführen. Die Arbeitgeberin hat in diesem Zusammenhang zunächst die Ausbildungsbestandteile nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Mechatroniker aufgezählt und diesen (Stand: vom 29.07.2011) in Kopie vorgelegt (Anlage AG 2, Bl. 104 - 113 ArbG-Akte). Sodann hat sie vorgetragen, sämtliche dieser Inhalte würden bei der Beteiligten zu 2 durch Herrn X. und die weiteren namentlich aufgeführten Ausbildungsbeauftragten sowie die Firma W. vermittelt. Bei der Firma W. würden die folgenden (in der vorangegangenen Aufzählung der Ausbildungsbestandteile nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Mechatroniker als solche nicht genannten) Ausbildungsinhalte gelehrt: Pneumatik, Pneumatik/Elektropneumatik, CNC-Grundlehrgang, Prüfungsvorbereitung A1 und Abschlussprüfung AP1.
Herr X. vernachlässige seine Aufgaben nicht. Im Übrigen käme eine Abberufung aus diesem Grund nur in Betracht, wenn die Vernachlässigung dieser Pflicht so schwerwiegend sei, dass die Erreichung des Ziels der Berufsausbildung ebenso gefährdet sei wie im Falle fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung. Das sei nicht vorgetragen. Wären die angeblichen Defizite von Herrn X. so hoch wie vom Betriebsrat angegeben, wäre zu erwarten, dass die Auszubildenden reihenweise durchfallen. Der Betriebsrat bezeichne die angeblichen Defizite, die Herr X. hinsichtlich der Unterstützung der Auszubildenden aufweise, nicht konkret genug. Zur Vermittlung der theoretischen Kenntnisse sei in erster Linie die Berufsschule verpflichtet. In Übrigen bleibe es dabei, dass Herr X. Unterricht abhalte, seine Unterrichtseinheiten den fachlichen Anforderungen entsprächen und zur Zufriedenheit der Auszubildenden erfolgten. Nicht einverstanden mit Herrn X. seien vor allem der Auszubildende Herr S. und zwei weitere Auszubildende im 3. Lehrjahr, die ihn beschimpft und bedroht hätten.
Der Vorwurf fehlender Kompetenz in bestimmten Bereichen der Ausbildung im 2. bis 4. Lehrjahr weise keinen Bezug zum Ausbildungsrahmenplan auf. So sei zB das Thema Robotertechnik kein Inhalt nach dem Ausbildungsrahmenplan für das Berufsbild des Mechatronikers. Auch werde nicht deutlich, was das konkret für die Auszubildenden bedeute.
Dass Herr X. Ausbildungsbeauftragter IHK sei, bedeute, dass er eine Schulung absolviert habe, die im Jahr 2014 für alle mit der Ausbildung befassten Mitarbeiter von der IHK in R. durchgeführt worden sei.
Nicht glaubhaft sei die von der Arbeitgeberin bestrittene Behauptung des Betriebsrats, die Vermittlung der Inhalte des 4. Lehrjahrs sei besonders problematisch. Insoweit sei auf die Begleitung der Prüfungsvorbereitung durch Herrn X. (die die Arbeitgeberin näher beschreibt) zu verweisen. Auch in den Bereichen der Regelungstechnik und Steuerungstechnik sei Herr X. in der Lage, die erforderlichen Inhalte zu vermitteln, und werde hierbei von zwei namentlich genannten Mitarbeitern der Abteilung Versuch unterstützt.
Auch hinsichtlich des Durchlaufplans sei das angebliche Defizit nicht nachvollziehbar. Eine inhaltliche Neugestaltung sei nicht erforderlich gewesen. Es gebe Durchlaufpläne. Herr X. habe die Durchlaufpläne inhaltlich überprüft, mit dem Ausbildungsrahmenplan abgeglichen sowie - bei Änderungen - mit den Vorgesetzten über die Inhalte gesprochen. Herr X. koordiniere die Durchlaufpläne, fordere und überprüfe deren Einhaltung und sei über die Abläufe informiert. Weiter stehe er den Auszubildenden auch jederzeit für Fragen zur Verfügung.
Dem vom Betriebsrat dargestellten Pilotprojekt zu den Lernkontrollbögen fehle der Zusammenhang mit der angeblich schlechten Ausbildung durch Herrn X. Herr X. habe die Lernzielkontrollbögen basierend auf dem Ausbildungsrahmenplan je Ausbildungsjahr auf die Abteilungen heruntergebrochen. Sie lägen seit Mitte 2015 vor. Herr X. sei nicht verantwortlich dafür, dass die Lernzielkontrollbögen noch nicht umgesetzt worden seien. Dies liege vielmehr daran, dass der Betriebsrat nur unter dem Vorbehalt zugestimmt habe, dass es sich um ein Pilotprojekt handele, bei dem die Bögen ab September 2016 ein Jahr lang im Rahmen einer Pilotphase genutzt werden sollten und danach evaluiert werden solle, ob sich die Lernzielkontrollbögen in der Praxis bewährten oder nicht.
Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens einerseits des Betriebsrats, andererseits der Arbeitgeberin wird Bezug genommen auf den Abschnitt I. der Gründe des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts (S. 3 und 4 des Beschlusses), auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle des Arbeitsgerichts.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für das Abberufungsverlangen des Betriebsrats nach § 98 Abs. 2 und Abs. 5 BetrVG lägen nicht vor. Demnach könnte der Betriebsrat die Abberufung des Herrn X. verlangen, wenn dieser die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- oder arbeitspädagogische Eignung (im Sinne des Berufsbildungsgesetzes) nicht besäße oder seine Aufgaben vernachlässigen würde.
Gem. § 30 Abs. 1 BBiG sei fachlich geeignet, wer die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich seien. § 30 Abs. 2 BBiG sage, dass die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, wer die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden habe und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sei. Hier verfüge Herr X. über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung und habe angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch gearbeitet. Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung sei ihm im Rahmen der Ausbilderprüfung bescheinigt worden. Soweit der Betriebsrat rüge, dass Herr X. „nur“ über eine Ausbildung als Elektroinstallateur verfüge und daher nicht in der Lage sei, den Auszubildenden die anspruchsvollen Lerninhalte im Bereich des elektronischen Teils der Ausbildung zum Mechatroniker zu vermitteln, führe dies nicht zum Wegfall der fachlichen Eignung. Zum einen könne Herr X. sich Lerninhalte erarbeiten und präsentieren. Zum anderen könnten andere Arbeitnehmer gem. § 28 Abs. 3 BBiG bei der Ausbildung mitwirken. Dies werde nach dem Vortrag der Arbeitgeberseite auch genau so praktiziert. Neben Herrn X. stünden zahlreiche Ausbildungsbeauftragte im Sinne des § 28 Abs. 3 BBiG zur Verfügung, die den Auszubildenden die erforderlichen Lehrinhalte vermittelten. Ebenso wenig fehle Herrn X. die persönliche Eignung. Gem. § 29 BBiG fehle die persönliche Eignung insbesondere demjenigen, der Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen dürfe oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen habe. Ob ein schwerer Verstoß vorliege, bestimme sich danach, ob für den Auszubildenden ein schwerer Schaden entstanden sei. Mit den Anreden gegenüber dem türkischstämmigen Auszubildenden habe Herr X. in der für ihn neuen Situation mit den Auszubildenden auf einer eher kumpelhaften Ebene kommuniziert und habe sich ihre Kommunikationsformen zu eigen gemacht. Es sei nach eigener Wahrnehmung der Kammer keine Seltenheit, dass sich Jugendliche verschiedener Herkunft untereinander flapsig mit ähnlichen wie den zitierten Floskeln ansprächen. Dem wohne jedoch keine Verächtlichkeit inne. Weiterhin gebe es keine Hinweise darauf, dass sich Herr X. irgendwie ausländerfeindlich geäußert oder verhalten hätte. Es spreche für sich, dass er sofort mit seiner Anrede aufgehört habe, nachdem er vom Auszubildenden darauf angesprochen worden sei.
Auch der weitere Vorfall betreffend den Auszubildenden S. führe nicht zur Annahme eines schweren Verstoßes, der zum Verlust der persönlichen Eignung führe. Dass die Berührung nicht korrekt gewesen sei, werde ebenso wie die gegenüber dem türkischstämmigen Auszubildenden ursprünglich benutzten Floskeln nicht in Abrede gestellt. Herr X. habe sich aber entschuldigt und sei schriftlich ermahnt worden. Von einem Ausbilder werde erwartet, dass er sich nicht von den Auszubildenden provozieren lasse. Gleichwohl komme es immer wieder vor, dass die Betroffenen dem Druck nicht ungerührt Stand hielten. Daher sei es erforderlich, das Ausmaß der Verfehlung zu berücksichtigen. Die Berührung zur Verdeutlichung von Argumenten sei nicht angemessen. Von einem schweren Verstoß könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die körperliche Unversehrtheit des Auszubildenden nie gefährdet gewesen sei.
Das Siezen des Auszubildenden S. und Bedrängen, um Mitteilung über die Betriebsratssitzung zu erhalten, seien Vorgänge, die mit einer persönlichen Antipathie des Herrn S. zusammenhingen, jedoch keine Verstöße im Sinne des § 29 BBiG.
Schließlich liege auch keine Vernachlässigung der Aufgaben des Ausbilders im Sinne von § 98 Abs. 2 a. E. BetrVG vor. Eine solche Vernachlässigung erfasse den objektiven Mangel der erforderlichen Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit, so dass befürchtet werden müsse, dass die Auszubildenden das Ziel der Ausbildung verfehlten (vgl. ErfK/Kania § 98 BetrVG Rn. 10 mwN). Das sei hier nicht der Fall. Unstreitig hätten alle Auszubildenden der Arbeitgeberin ihre Ausbildungsziele erreicht.
Soweit der Betriebsrat die Art des Unterrichts, die Verfügbarkeit oder die organisatorischen Leistungen des Herrn X. in Abrede stelle, lägen nach Ansicht der Kammer zwar subjektive Mängel aus Sicht des Betriebsrats vor. Diese hätten jedoch zu keinem Zeitpunkt zur Gefährdung der Ausbildung geführt.
Da somit Herrn X. weder die fachliche noch die persönliche Eignung gefehlt hätten und ihm auch keine Vernachlässigung seiner Aufgaben vorwerfbar sei, bleibe der Antrag erfolglos.
Dieser Beschluss wurde dem Betriebsrat am 23.01.2017 zugestellt. Mit seiner am 23.02.2017 rechtzeitig eingegangenen Beschwerde, die er am 22.03.2017 rechtzeitig begründet hat, verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag im Beschwerdeverfahren weiter.
Zweitinstanzlich ergänzt der Betriebsrat in Auseinandersetzung mit der Beschlussbegründung des Arbeitsgerichts sein erstinstanzliches Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Zweitinstanzlich beantragt der Betriebsrat:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16.11.2016 - 6 BV 2/16 - wird abgeändert.
2. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die Abberufung des Herrn Y. X. als der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person durchzuführen.
Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich:
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 16.11.2016 - 6 BV 2/16 - wird zurückgewiesen.
Zweitinstanzlich verteidigt die Arbeitgeberin den angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts unter Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Zu den weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.07.2017 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig.
Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist gemäß § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, Abs. 2, § 66 ArbGG eingelegt und begründet worden.
2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist in der Sache begründet.
Aus Sicht der Beschwerdekammer liegen die Voraussetzungen einer Abberufung des mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Herrn X. gemäß § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 iVm. Abs. 5 BetrVG vor.
Herr X. gehört zu dem Personenkreis, auf den sich das Recht des Betriebsrats, gegebenenfalls die Abberufung verlangen zu dürfen, bezieht. Denn das Mitbestimmungsrecht des § 98 Abs. 2 BetrVG bezieht sich unter anderem auf Ausbilder nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Fitting ua. BetrVG 28. Aufl. 2016 § 98 Rn. 13). Herr X. ist von der Arbeitgeberin für die gewerblichen Auszubildenden mit den Aufgaben eines Ausbilders nach dem Berufsbildungsgesetz beauftragt. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin diese Beauftragung als „kommissarisch“ bezeichnet, ändert nichts daran, dass sie Herrn X. die Stellung als Ausbilder bis auf Weiteres übertragen hat und dies auch gegenüber den Auszubildenden und der IHK so mitgeteilt hat.
Soweit die persönliche Eignung des Herrn X. im Streit steht (§ 98 Abs. 2 Halbsatz 2 1. Fall BetrVG), folgt die Beschwerdekammer der Bewertung des Arbeitsgerichts und macht sich den entsprechenden Teil der erstinstanzlichen Beschlussbegründung zu eigen. Anders als das Arbeitsgericht sieht die Beschwerdekammer jedoch sowohl den Tatbestand des § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 2. Fall BetrVG (fehlende fachliche Eignung) als auch den Tatbestand des § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 3. Fall BetrVG (Vernachlässigung der Aufgaben) als erfüllt an.
a) Herr X. besitzt nicht die fachliche Eignung iSv. § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 2. Fall BetrVG für die ihm übertragene Position als Ausbilder für die Auszubildenden für die Berufsbilder Mechatroniker, Fachkraft für Metalltechnik und Industriemechaniker.
Die fachliche Eignung iSv. § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 2. Fall BetrVG setzt bei einem Ausbilder gemäß § 30 BBiG voraus, dass er die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Näheres regeln für den hier interessierenden, nicht der Handwerksordnung unterfallenden Bereich § 30 Abs. 2 BBiG sowie die nach § 30 Abs. 3 bis 5 BBiG erlassenen Rechtsverordnungen (vgl. Fitting ua. aaO § 98 Rn. 16).
aa) Die fachliche Eignung wird (ebenso wie die hier nicht weiter zu diskutierende persönliche Eignung) zwar gemäß § 32 Abs. 1 BBiG öffentlich-rechtlich überwacht, und die nach Landesrecht zuständige Behörde hat bei Fehlen der Eignung das Einstellen und Ausbilden gemäß § 33 Abs. 2 BBiG zu versagen (vgl. Fitting ua. aaO § 98 Rn. 17). Dass öffentlich-rechtlich ein solcher Schutz vorgesehen ist, steht aber nicht der Annahme entgegen, dass der Betriebsrat unabhängig von einem behördlichen Einschreiten die fachliche Eignung eines Ausbilders als nicht gegeben ansehen kann und dies - bei anderer Ansicht des Arbeitgebers - auch im Wege eines Verfahrens nach § 98 Abs. 2 iVm. Abs. 5 BetrVG gerichtlich überprüfen lassen kann.
Denn beide Überwachungswege stehen eigenständig nebeneinander: Neben den öffentlich-rechtlich handelnden Stellen ist nach § 98 Abs. 2 BetrVG auch der Betriebsrat eine Art Überwachungsorgan hinsichtlich der mit der Berufsbildung beauftragten Personen (vgl. Fitting ua. aaO § 98 Rn. 17; Raab in Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz <GK> 10. Aufl. 2014 § 98 Rn. 19). Diese Überwachungsaufgabe wird dem Betriebsrat im Interesse der Qualitätssicherung der betrieblichen Berufsbildung zugemessen (vgl. Raab in GK aaO § 98 Rn. 22 iVm. Rn. 19).
bb) Wann das Kriterium "fachliche Eignung" iSv. § 30 Abs. 1 BBiG bei einem Ausbilder erfüllt ist, konkretisiert § 30 Abs. 2 BBiG. Keiner der Sondertatbestände der Absätze 3 bis 5 des § 30 BBiG greift vorliegend ein, so dass es hier allein auf § 30 Abs. 2 BBiG ankommt.
§ 30 Abs. 2 BBiG regelt in den Nummern 1 bis 4 vier alternative Tatbestände, bei deren Vorliegen, jeweils in Verbindung mit einer angemessenen Zeit der praktischen Tätigkeit im Beruf, die fachliche Eignung zu bejahen ist.
Die Beschwerdekammer ist mit dem Betriebsrat und entgegen den Ansichten des Arbeitsgerichts sowie der Arbeitgeberin der Auffassung, dass weder Herr X. die Voraussetzungen von § 30 Abs. 2 BBiG selbst erfüllt noch hiervon im Hinblick auf den Ausbildungsverbund mit der Firma W. und/oder im Hinblick auf § 28 Abs. 3 BBiG ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
Von den vier Varianten des § 30 Abs. 2 BBiG kommt hier allein die Nr. 1 in Betracht. Dass ein Fall von § 30 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 BBiG vorliege, behauptet weder die Arbeitgeberin, noch ist dies aus den Umständen ersichtlich.
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass der Ausbilder „die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.“ Herr X. hat die Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Elektroinstallateur“ bestanden. Diese Fachrichtung „entspricht“ weder der Fachrichtung "Mechatroniker" noch der Fachrichtung "Fachkraft für Metalltechnik in der Ausprägung konstruktionstechnik" noch der Fachrichtung "Industriemechaniker".
(1) Die Beschwerdekammer ist nicht durch Entscheidungen oder Bewertungen der IHK an der inhaltlichen Überprüfung der fachlichen Eignung des Herrn X. gehindert.
(a) Eine (widerrufliche) Zuerkennung der fachlichen Eignung des Herrn X. durch die nach Landesrecht zuständige Behörde iSv. § 30 Abs. 6 BBiG liegt nicht vor.
Der in der E-Mail des IHK-Ausbildungsberaters Herrn H. vom 23.09.2016 (Anlage AG 5, Bl 135 LAG-Akte) bestätigte "Eintrag als Ausbilder" bei der IHK erfüllt als solcher nicht die Voraussetzungen von § 30 Abs. 6 BBiG. Es ist auch sonst nichts dafür erkennbar, dass eine nach Landesrecht zuständige Stelle Herrn X. die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt hätte.
Ebensowenig belegt der Umstand, dass Herr X. in die Prüfungsausschüsse "Mechatroniker/-in" und „Fachkraft für Metalltechnik“ der IHK berufen wurde, dass die Voraussetzungen von § 30 Abs. 6 BBiG für die drei hier betroffenen Ausbildungsberufe erfüllt wären. Entsprechendes gilt für die Zubilligung der Eigenschaft „Ausbildungsbeauftragter“ durch die IHK.
Auch ansonsten sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die den Tatbestand des § 30 Abs. 6 BBiG erfüllen würden.
(b) Es gibt auch keinen anderen Rechtsgrund, aufgrund dessen die Entscheidungen und Bewertungen der IHK hier dazu führen würden, dass Herrn X.s fachliche Eignung für die drei Ausbildungsberufe feststünde.
(aa) Ohne Erfolg beruft sich die Arbeitgeberin in ihrem Schriftsatz vom 25.07.2017 darauf, die IHK komme zu dem Ergebnis, dass Herr X. die fachliche Eignung besitze, dies werde durch das Schreiben der IHK vom 14.07.2017 belegt (Anlage AG 9, Bl. 212 LAG-Akte). Bei diesem Schreiben handele es sich um die Entscheidung der zuständigen Behörde, die im konkreten Fall mit Außenwirkung festgestellt habe, dass Herr X. die fachliche Eignung als Ausbilder in den drei hier betroffenen Berufen besitze. Die zuständige Stelle prüfe, ob die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs entsprechend der Fachrichtung erfüllt seien. Ihre Entscheidung ergehe durch Verwaltungsakt, der im Rechtsweg überprüft werden könne (Bezugnahme auf Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. 2008 § 30 Rn. 10). Ein solcher Verwaltungsakt liege hier vor. Hinzukomme, dass Herr X. bei den angemeldeten Ausbildungsverträgen gemäß §§ 34, 35 BBiG als Ausbilder eingetragen sei. Eine Eintragung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG erfolge allerdings nur, wenn die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders vorlägen. Zuständig für die Prüfung, ob die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, wie auch die Voraussetzungen im Ausbildungsbetrieb gemäß § 27 BBiG vorlägen, sei die IHK gemäß § 71 Abs. 2 BBiG. Bei dieser seien auch alle Ausbildungsverträge anzumelden. Fehle die fachliche Eignung, würden die Auszubildenden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, und auch eine Eintragung würde nicht erfolgen. Hier seien alle Auszubildenden der Arbeitgeberin in den drei betroffenen Fachrichtungen bei der IHK gemeldet. Die Eintragung im Register habe damit eine Rechtswirkung nach außen. Mit der Eintragung werde sichergestellt, dass die Auszubildenden auch zur Abschlussprüfung zugelassen werden könnten. Damit liege auch hier ein Verwaltungsakt (also eine Einzelfallentscheidung einer Behörde mit Außenwirkung) vor, der bestätige, dass Herr X. die fachliche Eignung besitze.
(bb) Diese Argumentation verfängt sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht.
<1> Das Schreiben der Bereichsleiterin des Bereichs Ausbildung der IHK Frau B. an die Arbeitgeberin vom 14.07.2017 (Anlage AG 9, Bl. 212 LAG-Akte) ist schon kein Verwaltungsakt.
§ 35 LVwVfG regelt: „Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. § 37 LVwVfG sieht Formvorschriften vor.“
Das Schreiben der Frau B. ist jedoch weder nach seinem Wortlaut, noch nach seiner äußeren Form (einschließlich fehlender Rechtsmittelbelehrung), noch nach dem Zusammenhang, in dem es verfasst wurde (offensichtlich eine Antwort auf eine Anfrage des in der Anrede angesprochenen Mitarbeiters der Arbeitgeberin) auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet. Es hat vielmehr reinen Informationscharakter. Es enthält eine Bewertung der IHK zu verschiedenen Fragen, ua. zur fachlichen Eignung des Herrn X. Bei letzterer Frage bezieht sich die Verfasserin überdies nicht auf eine eigene Bewertung, sondern auf eine „Aussage“ des Herr H. („nach Aussage des zuständigen Ausbildungsberaters Herrn W. H., der die Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen feststellt, ist Herr X. als Ausbilder in den Berufen Fachkraft für Metalltechnik Fachrichtung: Konstruktionstechnik, Industriemechaniker und Mechatroniker fachlich geeignet.“).
<2> Ebenso wenig ist die E-Mail des Herrn H. vom 23.09.2016 ein Verwaltungsakt. Unbeschadet der nicht den Anforderungen von § 37 LVwVfG genügenden Form bestätigt sie lediglich die Eintragung des Herrn X. als Ausbilder und seine Berufung als Prüfer.
<3> Soweit die Arbeitgeberin argumentiert, die zuständige Stelle prüfe, ob die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs entsprechend der Fachrichtung erfüllt seien, ihre Entscheidung ergehe durch Verwaltungsakt, der im Rechtsweg überprüft werden könne, ist erstens nicht erkennbar, dass solche Verwaltungsakte hier tatsächlich vorliegen. Vorgelegt oder zumindest nach Datum und Identität des Erlassenden beschrieben sind diese von der Arbeitgeberin als existent angenommenen Verwaltungsakte nicht.
Zweitens ist nach Ansicht der Beschwerdekammer ohnehin die von der Arbeitgeberin in Bezug genommene Kommentierung zum Thema Verwaltungsakt nicht so zu verstehen, wie die Arbeitgeberin sie versteht. Die entsprechende Passage lautet (vgl. Taubert in Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. 2008 § 30 Rn. 10): „Ob die Abschlussprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung bestanden wurde, ist eine Tatsachenfrage, deren Beurteilung der zuständigen Stelle obliegt. Sie prüft, ob die Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs ‚entsprechende Fachrichtung‘ erfüllt sind und hat hierbei auch Entwicklungen und Entwicklungstendenzen in den Ausbildungsberufen einzubeziehen. Ihre Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt, der im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.“ Das bedeutet nicht, dass eine entsprechende Entscheidung, wenn sie zugunsten der Arbeitgeberin hier vorläge, nur im Verwaltungsrechtsweg durch Anfechtungsklage angegriffen werden könnte. Vielmehr hat die zitierte Kommentierung des Berufsbildungsgesetzes an dieser Stelle die betriebsverfassungsrechtliche Seite einschließlich der eigenständigen Kontrollrechte des Betriebsrats überhaupt nicht im Auge. Sie äußert sich dazu weder positiv noch negativ. Sie hat lediglich das Verhältnis des Arbeitgebers zur Behörde im Blick und damit die Konstellation, dass die Eignung des vom Arbeitgeber benannten Ausbilders verneint wird und der Arbeitgeber dagegen Klage im Verwaltungsrechtsweg erhebt.
Selbst wenn die Kommentierung anders als von der Beschwerdekammer verstanden gemeint wäre, würde dies keine andere Betrachtung rechtfertigen, weil einer solchen Meinung nicht zuzustimmen wäre. Denn eine solche Meinung würde die oben beschriebene Überwachungsaufgabe des Betriebsrats aushöhlen, die ausdrücklich die fachliche Eignung umfasst. Nach richtiger Auffassung lässt die Überwachung durch die zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung die Mitbestimmung unberührt. Beide Verfahren stehen nebeneinander. Dass die Mitbestimmung sogar weiter gehen kann als die Kontrollrechte der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz zeigt der in die Verantwortung des Betriebsrats gelegte Tatbestand der Vernachlässigung der Aufgaben (vgl. Buschmann in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde BetrVG 15. Aufl. 2016 § 98 Rn. 21). Es wäre widersprüchlich und systemwidrig, wollte der Gesetzgeber dem auf der einen Seite solchermaßen mit Verantwortung ausgestatteten Betriebsrat auf der anderen Seite bei der fachlichen Eignung nur das Recht zubilligen, zu überprüfen, ob die IHK ihrerseits die Ausbildungen für „entsprechend“ bzw. den Ausbilder für fachlich geeignet gehalten hat, ohne das Ergebnis dieser Ansicht der IHK in Frage stellen zu dürfen. Darauf würde die hier abgelehnte Meinung aber hinauslaufen, da nicht erkennbar ist, dass ein Betriebsrat Widerspruch und/oder Klage gegen einen solchen Verwaltungsakt erheben könnte.
<4> Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob - wie die Arbeitgeberin meint - die Eintragung des Herrn X. als Ausbilder bei der Eintragung der Berufsausbildungsverhältnisse in das bei der IHK geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verwaltungsakt ist. Auch wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht seine fachliche Eignung mit Bestandskraft festlegen. Auf die zuvor dargestellten Erwägungen wird Bezug genommen.
(cc) Aus Sicht der Berufungskammer ist es ebensowenig rechtlich möglich, bei Nichtvorliegen eines Verwaltungsaktes dennoch ein Beurteilungsprivileg der IHK für die Frage des Entsprechens einer Ausbildung oder der fachlichen Eignung eines konkreten Ausbilders zu unterstellen mit der Folge, dass der Betriebsrat in dieser Hinsicht mit Einwänden nicht mehr gehört werden könnte. Dies widerspräche aus den oben ausgeführten Erwägungen heraus der dem Betriebsrat vom Betriebsverfassungsgesetz in § 98 Abs. 2 und Abs. 5 BetrVG zugeordneten eigenständigen Überwachungsaufgabe. Deshalb genügt es entgegen der Tendenz der Arbeitgeberin (Seite 4 letzter Absatz des Schriftsatzes vom 25.07.2017) nicht, dass die IHK meint, dass ein Elektroinstallateur sowohl in den Bereichen Elektrik/Elektrotechnik als auch in den Bereichen Mechanik den Auszubildenden in den drei hier betroffenen Fachrichtungen die erforderlichen Kenntnisse vermitteln kann.
(2) Die Beschwerdekammer hat somit das von der Arbeitgeberin bejahte, vom Betriebsrat dagegen verneinte „Entsprechen“ iSv. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG inhaltlich zu prüfen.
(a) Das „Entsprechen“ in diesem Sinne setzt Folgendes voraus.
Die berufliche Handlungsfähigkeit der absolvierten Ausbildung mit der bestandenen Abschlussprüfung muss inhaltlich der Ausbildung, in der ausgebildet wird, so weit angenähert sein, dass davon auszugehen ist, dass der Betreffende auch die berufliche Handlungsfähigkeit dieses Berufes vermitteln kann. Das gilt insbesondere auch bei der gemeinsamen oder vergleichbaren Grundausbildung mehrerer Ausbildungsberufe. Von einer „entsprechenden“ Fachrichtung kann etwa ausgegangen werden bei der Ausbildung von Verkäufer/in und Kaufmann/frau im Einzelhandel durch einen Einzelhandelskaufmann (vgl. Taubert in Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. 2008 § 30 Rn. 9). Ein Ausbildender ist auch dann fachlich ungeeignet, wenn er nur auf Teilbereiche beschränkte Kenntnisse hat (vgl. Taubert in Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. 2008 § 30 Rn. 6).
Eine weiter gefasste Auslegung als die so definierte Auslegung des „Entsprechens“ ist aus Sicht der Beschwerdekammer nicht angezeigt. Die Arbeitgeberin dringt demgegenüber nicht mit ihrem Argument durch, anderenfalls wäre in einer Vielzahl von Betrieben die Ausbildung nicht möglich, da dann infolge der Veränderung der Ausbildungslandschaft, der technischen und organisatorischen Veränderungen von Ausbildungen keine Ausbilder vorhanden wären. Dieses Argument verfängt nicht. Denn das Ziel des Berufsbildungsgesetzes besteht nicht darin, jedem Betrieb jede Ausbildung um jeden Preis zu ermöglichen. Es geht vielmehr um die Sicherung einer angemessenen Ausbildungsqualität, dies sowohl zum Wohle der Auszubildenden als auch zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft. Auch und gerade bei Veränderungen von Ausbildungsinhalten muss ein Betrieb, der eine Ausbildung auf aktuellem Stand anbieten will, überprüfen, ob er dazu technisch und personell in der Lage ist.
Nicht überzeugt hat die Arbeitgeberin die Beschwerdekammer auch mit der Erwägung, das Berufsbild des Mechatronikers sei 1998 aufgekommen und sei letztlich eine Kombination aus Elektronik und Mechanik. Bei Einführung des neuen Ausbildungsberufs hätte eine strenge Auslegung dazu geführt, dass keine Mechatroniker hätten ausgebildet werden können. Deshalb sei es nötig, die Ausbildung zum Elektroinstallateur als „entsprechend“ zu bewerten. Diese Gedanken führen im hier zu beurteilenden Fall nicht weiter, weil die Beschwerdekammer nicht die Lage im Jahr 1998, sondern im Jahr 2017 zu beurteilen hat. Inzwischen gibt es viele Jahrgänge ausgebildeter Mechatroniker mit Berufserfahrung. Selbst für Betriebe ohne ausgebildete Mechatroniker, die gleichwohl Mechatroniker ausbilden möchten, besteht keine ausweglose, nur durch eine besonders weite Auslegung von § 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG zu lösende Lage. Denn solche Betriebe können beispielsweise die Möglichkeit des § 30 Abs. 6 BBiG nutzen.
(b) Die von der Beschwerdekammer oben definierten Voraussetzungen sind hier für keine der drei in Frage stehenden Fachrichtungen erfüllt.
Dabei legt die Beschwerdekammer die von der Arbeitgeberin vorgelegten und in Bezug genommenen Berufsausbildungsverordnungen und Ausbildungsrahmenpläne zu Grunde (Anlagen AG 10 bis AG 18). Sie erlauben die nachstehende Analyse. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung von Zeugen ist darüber hinaus nicht erforderlich, da keine entscheidungserheblichen Tatsachen streitig oder unaufgeklärt sind und die Beschwerdekammer die erforderliche Bewertung auf der vorhandenen Grundlage selbst vornehmen kann.
(aa) Dies gilt zunächst für die Ausbildung zum Mechatroniker.
Eine gemeinsame oder vergleichbare Grundausbildung der Ausbildung zum Elektroinstallateur einerseits und zum Mechatroniker andererseits existiert nicht. Eine solche ist weder den Verordnungen noch den Ausbildungsrahmenplänen zu entnehmen und wird von der Arbeitgeberin auch nicht konkret geschildert.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der ausgebildete Elektroinstallateur die berufliche Handlungsfähigkeit des Berufs Mechatroniker vermitteln kann.
Denn die Ausbildung zum Elektroinstallateur befähigt ausweislich der dortigen Ausbildungsinhalte jedenfalls nicht zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit im angemessenen Umfang hinsichtlich der folgenden Gliederungsanteile des Ausbildungsberufsbilds Mechatroniker (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 9, 13 und 15 MechatronikerAusbV vom 21.07.2011, Anlage AG 13, Bl. 237 - 239 LAG-Akte): Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen und Umformen; Installieren und Testen von Hard- und Softwarekomponenten; Programmieren mechatronischer Systeme. Dass die Ausbildung zum Elektroinstallateur diese Anteile ausreichend enthielte, ergibt sich weder aus dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur aus dem Jahr 1987 (Anlage AG 11, Bl. 216 - 226 LAG-Akte) noch aus den - in zeitlicher Hinsicht für die damalige Ausbildung des Herrn X. wohl eher einschlägigen - früheren Vorschriften, die die Arbeitgeberin als Anlage AG 12 (Bl. 227 - 226 LAG-Akte) vorgelegt hat. Insbesondere das Drehen und Fräsen (vgl. Nr. 9 Buchstabe e) und Nr. 9 Buchstabe f) des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 MechatronikerAusbV, Anlage AG 14, Bl. 240 - 246 LAG-Akte) ist in der Ausbildung zum Elektroinstallateur nicht vorgesehen.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist ein Ausbildender auch dann fachlich ungeeignet, wenn er nur auf Teilbereiche beschränkte Kenntnisse hat. So liegt der Fall hier. Die betroffenen Teilbereiche sind für Mechatroniker weder quantitativ noch qualitativ vernachlässigbar. Somit handelt es sich nicht um eine entsprechende Ausbildung.
Da auch keine anderen Umstände außerhalb der Berufsausbildung des Herrn X. ersichtlich sind, die ihn zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in den von seiner eigenen Ausbildung nicht abgedeckten Segmenten befähigen würden, fehlt ihm die fachliche Eignung als Ausbilder für das Berufsbild Mechatroniker.
(bb) Dies gilt ebenfalls für die Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Ausprägung Konstruktionstechnik.
Eine gemeinsame oder vergleichbare Grundausbildung der Ausbildung zum Elektroinstallateur einerseits und zur Fachkraft für Metalltechnik in der Ausprägung Konstruktionstechnik existiert nicht. Eine solche ist weder den Verordnungen noch den Ausbildungsrahmenplänen zu entnehmen und wird von der Arbeitgeberin auch nicht konkret geschildert.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der ausgebildete Elektroinstallateur die berufliche Handlungsfähigkeit des Berufs Fachkraft für Metalltechnik in der Ausprägung Konstruktionstechnik vermitteln kann.
Denn die Ausbildung zum Elektroinstallateur befähigt ausweislich der dortigen Ausbildungsinhalte jedenfalls nicht zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit im angemessenen Umfang hinsichtlich der folgenden Anteile der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Konstruktionstechnik, die sich aus dem Ausbildungsrahmenplan Anlage AG 16 (Bl. 253 - 255 LAG-Akte) ergeben: Abschnitt A Nr. 5 (Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen), Abschnitt C Nr. 2 (Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen), Abschnitt C Nr. 4 (Fügen von Bauteilen), Abschnitt C Nr. 5 (Aufbereiten und Schützen von Oberflächen).
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur aus dem Jahr 1987 (Anlage AG 11, Bl. 216 - 226 LAG-Akte) in Nr. 8 das Bearbeiten von Werkstoffen mit drei Wochen und in Nr. 9 das Zusammenbauen mechanischer, elektromechanischer, elektrischer und elektronischer Baugruppen und Geräte mit 9 Wochen, jeweils im 1. Ausbildungsjahr, veranschlagt. Dies bildet quantitativ und qualitativ allenfalls einen kleinen Bruchteil der oben als nicht ausreichend abgedeckt identifizierten Inhalte der Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Konstruktionstechnik. Hinzu kommt, dass die Ausbildungsinhalte von 1987 nicht den Inhalt der von Herrn X. vor dem Jahr 1987 durchlaufenen Berufsausbildung wiedergeben können. Aus den früheren Vorschriften, die die Arbeitgeberin als Anlage AG 12 (Bl. 227 - 226 LAG-Akte) vorgelegt hat, ergeben sich noch weniger Anhaltpunkte für eine hinreichende Abdeckung der oben identifizierten Inhalte durch die Ausbildung zum Elektroinstallateur, da sie nur teilweise aufgeführt werden und ausdrücklich nur Grundfertigkeiten und -kenntnisse beizubringen sind.
Der Ausbildungsrahmenplan für die Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Konstruktionstechnik Anlage AG 16 geht in jedem der beiden Ausbildungsjahre von einem Richtwert von 43 Wochen aus. Davon entfallen auf die oben als nicht ausreichend abgedeckt identifizierten berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im ersten Ausbildungsjahr 18 Wochen, im zweiten Ausbildungsjahr 32 Wochen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist ein Ausbildender auch dann fachlich ungeeignet, wenn er nur auf Teilbereiche beschränkte Kenntnisse hat. So liegt der Fall hier. Die betroffenen Teilbereiche sind weder quantitativ noch qualitativ vernachlässigbar. Somit handelt es sich nicht um eine entsprechende Ausbildung.
Da auch keine anderen Umstände außerhalb der Berufsausbildung des Herrn X. ersichtlich sind, die ihn zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in den von seiner eigenen Ausbildung nicht abgedeckten Segmenten befähigen würden, fehlt ihm die fachliche Eignung als Ausbilder für das Berufsbild Fachkraft für Metalltechnik in der Ausprägung Konstruktionstechnik.
(cc) Schließlich gilt dies ebenso für die Ausbildung zum Industriemechaniker.
Eine gemeinsame oder vergleichbare Grundausbildung der Ausbildung zum Elektroinstallateur einerseits und zum Industriemechaniker existiert nicht. Eine solche ist weder den Verordnungen noch den Ausbildungsrahmenplänen zu entnehmen und wird von der Arbeitgeberin auch nicht konkret geschildert.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der ausgebildete Elektroinstallateur die berufliche Handlungsfähigkeit des Berufs Industriemechaniker vermitteln kann.
Denn die Ausbildung zum Elektroinstallateur befähigt ausweislich der dortigen Ausbildungsinhalte jedenfalls nicht ausreichend zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit hinsichtlich der folgenden Anteile der berufsspezifischen Fachqualifikationen, die sich aus dem Ausbildungsrahmenplan Anlage AG 18 (Bl. 270 - 283 LAG-Akte) ergeben und bei denen erkennbar die spezifisch mechanische, von der Ausbildung zum Elektroinstallateur nicht abgedeckte Seite gemeint ist:
Nr. 8 vollständig (Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen, b) Werkzeuge und Spanzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen, c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen, d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen, e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen); in Nr. 13 (Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen) der Buchstabe d) (Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren) und der Buchstabe g) (Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten); in Nr. 14 (Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen) der Buchstabe a) (Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen); in Nr. 15 (Instandhalten von technischen Systemen) der Buchstabe c) (Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen) sowie der Buchstabe d) (Wartungs- und Inspektionspläne erstellen).
Da auch keine anderen Umstände außerhalb der Berufsausbildung des Herrn X. ersichtlich sind, die ihn zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit in den von seiner eigenen Ausbildung nicht abgedeckten Segmenten befähigen würden, fehlt ihm die fachliche Eignung als Ausbilder für das Berufsbild Industriemechaniker.
(3) Die fehlende fachliche Eignung des Herrn X. verliert ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aus Gründen, die mit der Verbundausbildung der Arbeitgeberin mit der Firma W. zusammenhängen.
Die Arbeitgeberin argumentiert, aus § 28 Abs. 2 BBiG und § 10 Abs. 5 BBiG folge, dass es genügen müsse, dass jedenfalls auf mehrere Personen verteilt die erforderlichen Fachkenntnisse vorlägen, und dass dies hier durch die Kombination des Herrn X. und der Herren B. und N. von der Firma W. der Fall sei.
Das lässt sich so dem Berufsbildungsgesetz aber nicht entnehmen. Richtig ist zwar, dass das Berufsbildungsgesetz in § 10 Abs. 5 BBiG Folgendes regelt: „Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).“
Hier ist aber schon nicht erkennbar, dass die Verantwortlichkeit für die (welche exakten?) Ausbildungsabschnitte in einer Weise sichergestellt wäre, dass teilweise nicht die Arbeitgeberin die Verantwortlichkeit trägt. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin die Verantwortlichkeit für die Ausbildung nach wie vor trägt. Sie hat aber nur Herrn X. zum Ausbilder für die drei in Rede stehenden Fachrichtungen bestellt, und nur Herr X. ist im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 9 BBiG für die Auszubildenden der Arbeitgeberin als Ausbilder eingetragen, nicht Herr B. und/oder Herr N..
Die Arbeitgeberin meint zwar, dadurch, dass Inhalte bei der Firma W. vermittelt würden, seien mehrere Ausbilder bestellt, und „die bei der Firma W. beteiligten Ausbilder“ seien „damit bestellt“. Eine solche Fiktion der Ausbilder-Eigenschaft durch eine tatsächliche Übung sieht das Berufsbildungsgesetz freilich nicht vor. Vielmehr wird als Ausbilder im Sinne von § 28 Abs. 2 BBiG bezeichnet, wer aufgrund einer ausdrücklichen Bestellung durch den Ausbildenden damit betraut ist, die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang zu vermitteln (vgl. Taubert in Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. 2008 § 28 Rn. 13). Bestätigt wird die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Bestellung durch § 34 BBiG. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 9 BBiG sind die Ausbilder namentlich und unter Angabe der Art ihrer fachlichen Eignung ins Verzeichnis einzutragen. Dies ist nicht nur ein nebensächliches verwaltungstechnisches Detail. Vielmehr dient § 34 BBiG der Beratung und Überwachung (vgl. Taubert in Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. 2008 § 34 Rn. 1 mwN), also der Qualitätssicherung der Ausbildung. Das ist ein wichtiges inhaltliches Anliegen. Damit wäre eine allein durch eine praktizierte Verbundausbildung eintretende Fiktion weiterer Ausbilderbestellungen nicht vereinbar. Infolgedessen ist es für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen unerheblich, dass Herr B. und/oder Herr N. von der Firma W. möglicherweise diejenigen Teile der fachlichen Eignung, die bei Herrn X. fehlen, einzeln oder gemeinsam aufweisen.
(4) Unerheblich für die fachliche Eignung des Herrn X. sind die bei der Arbeitgeberin nach § 28 Abs. 3 BBiG mitwirkenden Personen. Deren fachliche Eignung kann die beim Ausbilder fehlende fachliche Eignung nicht, auch nicht teilweise, ersetzen.
b) Bei Herrn X. ist zudem - ohne dass die Beschwerdekammer davon ausgeht, dass Herrn X. ein Schuldvorwurf trifft - von einer Vernachlässigung der Aufgaben iSv. § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 3. Fall BetrVG auszugehen.
Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn der Aufgabenträger seine Aufgaben nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit ausführt und deshalb zu befürchten ist, dass die Auszubildenden das Ziel der Ausbildung nicht erreichen. Maßgebend sind objektive Kriterien. Auf Verschulden kommt es nicht an (vgl. Fitting ua. aaO § 98 Rn. 17; Worzalla in Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke BetrVG 9. Aufl. 2014 § 98 Rn. 37).
Für das Eingreifen dieser Norm genügt es also, dass objektiv eine Vernachlässigung vorliegt. Dieser Zustand muss nicht von dem Aufgabenträger selbst verschuldet sein. Eine Vernachlässigung kann beispielsweise ohne Verschulden des Aufgabenträgers dadurch eintreten, dass ein Arbeitgeber keine Strukturen zur Verfügung stellt, innerhalb deren der Aufgabenträger seine Aufgaben ohne Vernachlässigung erfüllen kann. Sie kann auch dadurch eintreten, dass der Aufgabenträger mit der Gesamtheit seiner Aufgaben überfordert ist, ohne dass ihm ein Verschulden anzulasten ist.
Ein Verschulden des Herrn X. ist von der Beschwerdekammer hier infolgedessen nicht festzustellen. Es liegt aber der objektive Tatbestand einer Vernachlässigung iSv. § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 3. Fall BetrVG vor, da die Beschwerdekammer davon ausgeht, dass eine wesentliche Aufgabe des Ausbilders nicht erfüllt worden ist.
aa) Für die Definition der Aufgaben eines Ausbilders kann auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zurückgegriffen werden. Die Vorschrift regelt zwar dem Wortlaut nach die Pflichten der Ausbildenden, nicht der Ausbilder. Die Arbeitgeberin als Ausbildende hat aber diese Pflicht durch die Bestellung des Herrn X. als Ausbilder an diesen delegiert.
Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG ist die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck (Erreichen der erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit zum Erreichen des Ausbildungsziels) gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Im vorliegenden Fall lag und liegt der Ausbildertätigkeit des Herrn X. für keinen der drei Ausbildungsberufe, für die er zuständig ist, ein schriftlich niedergelegter betrieblicher Ausbildungsplan zugrunde. Die Arbeitgeberin hat sich vielmehr darauf berufen, dass der Plan, der dem Handeln des Herrn X. zugrunde liege, der Ausbildungsrahmenplan sei, den Herr X. auf den Betrieb „herunter gebrochen“ habe (Schriftsatz vom 25.07.2016, Seiten 5 und 6). Wie der heruntergebrochene Plan des Herrn X. dann im Einzelnen für jeden der drei Ausbildungsberufe jeweils aussah/aussieht, hat die Arbeitgeberin nicht dargestellt. Dass dieser jeweilige Plan für andere Personen als Herrn X. anschaulich vorhanden und nachvollziehbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Anforderung „planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert“ findet sich im BBiG ebenfalls in der Bestimmung über den Ausbildungsrahmenplan: § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG. Der Ausbildungsrahmenplan stellt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG eine „Anleitung“ dar, und zwar „zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“. Die Angabe der „sachlichen und zeitlichen Gliederung“ der Berufsausbildung fordert das Berufsbildungsgesetz außerdem im Zusammenhang mit der Gestaltung des Berufsausbildungsvertrags. Sie ist eine der Angaben, die im Berufsausbildungsvertrag enthalten sein muss (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG).
Ausbildungsrahmenpläne haben zwar in der Regel nur Richtliniencharakter für betriebliche Ausbildungspläne und begründen keine Pflicht zur Einhaltung. Der Ausbildungsrahmenplan dient den Ausbildenden jedoch dazu, die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG erforderliche sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung in einen so genannten betrieblichen Ausbildungsplan einfließen zu lassen, in dessen Ablauf gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG die Ausbildung absolviert wird (vgl. Taubert in Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. 2008 § 5 Rn. 16). Dieser betriebliche Ausbildungsplan dokumentiert den vorgesehenen Ablauf der Ausbildung. Da er vielen individuellen betrieblichen Gegebenheiten Rechnung tragen muss, muss jeder Ausbildungsbetrieb ihn selbst erstellen (vgl. Taubert aaO).
bb) Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand der „Vernachlässigung der Pflichten des Ausbilders“ dann zu bejahen, wenn der Ausbilder ohne sachlich vertretbaren Grund von einem vorhandenen betrieblichen Ausbildungsplan wesentlich abweicht. Des Weiteren ist derselbe Tatbestand dann zu bejahen, wenn der Ausbilder seiner Tätigkeit keinen vollständigen, nachvollziehbaren Ausbildungsplan zugrundelegt und nicht nachweisbar ist, dass aus besonderen Gründen kein Plan erforderlich war, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
Allein der Umstand, dass in einem Betrieb bisher alle Auszubildenden die Prüfung überhaupt bestanden haben, schließt nicht aus, dass eine das Ausbildungsziel gefährdende Vernachlässigung der Pflichten des Ausbilders vorlag / vorliegt. Die Berufsausbildung zielt nicht nur auf das Bestehen der Prüfung, sondern darauf, die Auszubildenden im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten sowie der betrieblichen Gegebenheiten so gut wie möglich für die betriebliche Praxis im Ausbildungsberuf zu rüsten. Eine planlose Ausbildung riskiert in hohem Maße das Entstehen von Lücken, die schon deshalb, weil der bisherige Gang der Ausbildung nicht nachvollzogen kann, später nicht mehr zuverlässig geschlossen werden können. Darin liegt eine strukturelle Gefährdung des Ausbildungsziels.
cc) Ein solches Fehlen eines vollständigen, nachvollziehbaren betrieblichen Ausbildungsplans ist nach Auffassung der Beschwerdekammer hier für jeden der drei betroffenen Ausbildungsgänge festzustellen und führt zur Erfüllung des Abberufungstatbestands des § 98 Abs. 2 Halbsatz 2 3. Fall BetrVG.
Der Betriebsrat hat die Existenz eines zur Erreichung des Ausbildungsziels geeigneten Plans ebenso wie dessen etwaige praktische Umsetzung bestritten und vorgetragen, in der Vergangenheit habe Herr X. keinerlei fachliche Vorgaben für den Betriebsdurchlauf in den einzelnen Abteilungen gemacht.
Aus dem darauf eingehenden Vorbringen der Arbeitgeberin ist ebenfalls nicht erkennbar, wie dieser Plan konkret aussah /aussieht. Es ist schon nicht klar, ob Herr X. die zeitlichen Richtwerte aus dem Ausbildungsrahmenplan genau so wie dort angegeben übernommen hat / übernimmt oder ob sein von der Arbeitgeberin angegebenes „Herunterbrechen“ eine andere Verteilung der Zeit auf die zu vermittelnden Inhalte zur Folge hatte / hat. Es ist des Weiteren nicht erkennbar, welche Teil-Inhalte des Ausbildungsbilds gemäß der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung jeweils wann und wo (Ausbildungswerkstatt? Abteilung? Firma W.?) für den jeweiligen Jahrgang (oder für einzelne Auszubildende) vermittelt worden sind / werden. Entsprechendes gilt für die anderen beiden Ausbildungsberufe.
Soweit die Arbeitgeberin vorträgt, die Ausbildungsinhalte Pneumatik, Pneumatik/Elektropneumatik, CNC-Grundlehrgang sowie die Prüfungsvorbereitung A 1 und Abschlussprüfung AP1 würden bei der Firma W. gelehrt, ist nicht erkennbar, wieviele Zeitanteile darauf für welches Lehrjahr entfallen. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit dadurch welche genauen Teile des Ausbildungsberufsbilds gemäß der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung und dem Ausbildungsrahmenplan abgedeckt werden. Entsprechendes gilt für die anderen beiden Ausbildungsberufe.
Der Durchlaufplan Anlage AG 1 gibt keine Antworten auf diese Fragen. Die darin enthaltenen Angaben erlauben keine Zuordnung zu den Inhalten des jeweiligen Ausbildungsberufsbilds. So beginnt beispielsweise das 2. Lehrjahr der Mechatroniker mit einer grauen Fläche ohne Beschriftung, die sich von der KW 36 bis zur KW 48 erstreckt.
Nicht erkennbar ist des Weiteren, ob Herr X. - wie § 4 Abs. 2 der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung es vorschreibt - unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen (individuellen) „Ausbildungsplan“ erstellt hat oder von seinem Vorgänger übernommen hat. Soweit ersichtlich hat die Arbeitgeberin für keinen der Auszubildenden einen solchen Ausbildungsplan vorgelegt. § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik sieht im Übrigen ebenfalls vor, dass für die Auszubildenden ein Ausbildungsplan erstellt werden muss.
dd) Dem Abberufungsverlangen steht nicht der Rechtsgedanke des § 162 BGB oder allgemein das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG entgegen. Dass der Betriebsrat den Lernzielkontrollbögen nur als Pilotprojekt zugestimmt hat und eine Evaluierung gefordert hat, war kein Hinderungsgrund dafür, betriebliche und individuelle Ausbildungspläne zu erstellen und umzusetzen.
III.
Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.