Auslegung einer Ruhegeldordnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Polier) begehrte eine Betriebsrente nach der Ruhegeldordnung 1988 trotz fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit. Streitpunkt war, ob wegen (betriebsverfassungsrechtlicher/allgemeiner) Gleichbehandlung eine Einbeziehung zu erfolgen hat, obwohl der Kläger vor dem Stichtag 1.7.1982 nur Arbeiter war. Das LAG verneinte eine Ungleichbehandlung, weil ein technischer/kaufmännischer Angestellter in vergleichbarer Lage ebenfalls keinen Anspruch hätte; die Ruhegeldordnung setzt den Eintritt vor dem Stichtag im Angestelltenstatus voraus. Eine abweichende betriebliche Praxis wurde nicht substantiiert dargelegt und bewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Anspruch auf Betriebsrente nach Ruhegeldordnung 1988.
Abstrakte Rechtssätze
Gesamtbetriebsvereinbarungen mit normativem Charakter sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Auslegungsregeln auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Zweck, Systematik und ein gesetzeskonformes, praktisch brauchbares Verständnis.
Ergibt die Auslegung einer Ruhegeldordnung, dass der begünstigte Personenkreis den Eintritt vor einem Stichtag im Angestelltenstatus voraussetzt, vermittelt ein bloßer Eintritt in den Betrieb vor dem Stichtag als Arbeiter keinen Anspruch auf Leistungen aus der Ordnung.
Eine Gleichbehandlungsverletzung liegt nur vor, wenn Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage unterschiedlich behandelt werden; fehlt es daran, weil auch ein Angehöriger der begünstigten Gruppe in der Vergleichslage keinen Anspruch hätte, besteht kein Anspruch auf „Einbeziehung nach oben“.
Wer sich auf eine von der Versorgungsordnung abweichende betriebliche Praxis (betriebliche Übung) zur Begründung eines Versorgungsanspruchs beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete Vergleichsfälle.
Eine an den Status „Arbeiter/Angestellter“ anknüpfende Differenzierung in Versorgungsregelungen ist für zurückliegende Zeiträume jedenfalls bis zu einem Stichtag unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht schon deshalb gesetzeswidrig, weil sie ohne zusätzliche sachliche Gründe erfolgt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 1. September 2015, 5 Ca 19/15, Urteil
nachgehend BAG, 14. März 2018, 3 AZR 607/16, sonstige Erledigung: Rücknahme
Orientierungssatz
Einzelfall der Auslegung einer Gesamtbetriebsvereinbarung = Ruhegeldordnung zu der Frage, ob einem Arbeitnehmer wegen Verletzung des - betriebsverfassungsrechtlichen oder des allgemeinen - Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf eine Betriebsrente zusteht.(Rn.45)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 607/16)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.09.2015 - 5 Ca 19/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine Betriebsrente gemäß einer bestimmten Ruhegeldordnung zusteht. Die betreffende Ruhegeldordnung ist für Poliere nicht unmittelbar anwendbar. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber bereits anerkannt, dass die Gruppe der Poliere Gleichbehandlung mit der Gruppe der kaufmännischen und technischen Angestellten im Hinblick auf die Anwendung dieser Ruhegeldordnung verlangen kann. Die Beklagte verteidigt sich gegen das Klagebegehren damit, auch ein kaufmännischer oder technischer Angestellter hätte bei ansonsten gleichem Sachverhalt im konkreten Fall keine Betriebsrente nach dieser Ruhegeldordnung beanspruchen können.
Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren. Er war bei dem beklagten Bauunternehmen zunächst vom 30. März 1968 bis zum 30. September 1987 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1987 war der Kläger bei der Beklagten als Polier im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. August 2014. Seit dem 1. September 2014 erhält der Kläger eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen iHv. 2 046,74 € monatlich. Weiterhin erhält der Kläger seit dem 1. September 2014 einen monatlichen Versorgungsbezug iHv. 117,30 € brutto von der von der Beklagten unterhaltenen Unterstützungskasse, dem Z. V. e. V. (bis 1995 Z. S. e. V.).
Die Betriebsordnung der Beklagten vom 30. Dezember 1964 enthielt zur betrieblichen Altersversorgung folgende Regelungen:
„X. Sonderleistungen des Betriebs:
Die Firma unterhält eine Unterstützungskasse für Angestellte und Arbeiter (Z. S. e. V.), aus der im Falle der Bedürftigkeit auf Antrag eine finanzielle Beihilfe gewährt werden kann, deren Höhe, Dauer und Art nach Lage des jeweiligen Unterstützungsfalles und nach Maßgabe der Satzung festgesetzt werden kann. In Betracht kommen:
b) Gewährung von laufenden Unterstützungen an langjährige Betriebsangehörige, die infolge Erreichung der Altersgrenze oder wegen eingetretener Invalidität ausscheiden oder an deren Hinterbliebene im Todesfalle.
XI. Pensionsverträge:
Die Geschäftsleitung behält sich vor, Arbeitnehmern mit mehr als 15-jähriger Betriebszugehörigkeit vertragliche Ansprüche auf Ruhegehalt zu gewähren, falls dies mit Rücksicht auf die Höhe der Renten aus Angestellten- oder Invalidenversicherung sich als notwendig erweist."
Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung der Betriebsordnung vom 31. Dezember 1974 entspricht in Nr. 10 inhaltlich der Regelung Nr. X. der Betriebsordnung vom 31. Dezember 1964. Zusätzlich wurde eine neue Nr. 12 aufgenommen:
" 12. Betriebliche Altersversorgung:
Technische und kaufmännische Angestellte mit mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit können unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Vollendung des 35. Lebensjahres Zusagen für eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Dies kann nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der Fall sein, in welchem der Arbeitnehmer sein 35. Lebensjahr und sein 15. Dienstjahr vollendet hat.
Die Altersversorgung der Poliere, Meister und gewerblichen Arbeitnehmer regelt sich nach der Satzung der Z. S. e. V."
Die Beklagte schloss die betriebliche Altersversorgung für die technischen und kaufmännischen Angestellten zum 30. Juni 1982. Seit dem 1. Juli 1982 erteilte die Beklagte ihren technischen und kaufmännischen Angestellten keine gesonderten Versorgungszusagen mehr. Vielmehr erhielten die technischen und kaufmännischen Angestellten nun ebenfalls Ansprüche aus der Unterstützungskasse Z. S. e. V. Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 20. Mai 1988 (künftig: Ruhegeldordnung 1988) wurde die bis zum 30. Juni 1982 geltende Versorgungsregelung für die technischen und kaufmännischen Angestellten abgelöst. Bis dahin neu eingetretene kaufmännische bzw. technische Angestellte wurden nicht von der Regelung erfasst. Ihren Anwendungsbereich definierte die Ruhegeldordnung 1988 wie folgt:
„1. Kreis der Versorgungsberechtigten
Einen rechtsverbindlichen Anspruch auf die nachstehend genannten Versorgungsleistungen haben alle technischen und kaufmännischen Angestellten (nachstehend „Mitarbeiter" genannt) der Firma Z. AG, S. (nachstehend „Firma" genannt), soweit sie vor dem 1. Juli 1982 in die Firma eingetreten sind und das Dienstverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles weiter bestanden hat. Außerdem müssen bei Eintritt des Versorgungsfalles die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein."
In der Fassung vom 20. Dezember 1993 enthielt die Nr. 1 der Ruhegeldordnung 1988 folgenden Wortlaut:
„1. Kreis der Versorgungsberechtigten
Einen rechtsverbindlichen Anspruch auf die nachstehend genannten Versorgungsleistungen haben alle technischen und kaufmännischen Angestellten (nachstehend „Mitarbeiter“ genannt) der Firma Z. AG, S. (nachstehend „Firma“ genannt), soweit sie vor dem 1. Juli 1982 in die Firma eingetreten sind, das Dienstverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles weiter bestanden hat und zu diesem Zeitpunkt die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die technischen und kaufmännischen Angestellten, die ab dem 1. Juli 1982 in die Firma eingetreten sind, sowie für alle gewerblichen Arbeitnehmer, Poliere und Meister richtet sich die Versorgung nicht nach dieser Ruhegeldordnung, sondern weiterhin nach den Bestimmungen der Z. S. e. V.“
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für seine Beschäftigungszeit von 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 2014 eine höhere Betriebsrente nach der Ruhegeldordnung 1988 zu. Er sei als Polier mit den kaufmännischen und technischen Angestellten, die vor dem 1. Juli 1982 bei der Beklagten tätig gewesen seien, gleich zu behandeln, da diese einen Anspruch aus der Ruhegeldordnung 1988 hätten. Er sei zwar erst am 1. Oktober 1987 zum Polier ernannt worden. Es genüge aber, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ruhegeldordnung 1988 als Polier den technischen Angestellten gleichzustellen gewesen wäre, da er schon - wie von der Ruhegeldordnung 1988 in Nr. 1 gefordert - vor dem 1. Juli 1982 in die Firma eingetreten sei. Die Ruhegeldordnung 1988 sehe keine weiteren Voraussetzungen vor, insbesondere nicht, dass man bereits vor dem 1. Juli 1982 als Polier tätig gewesen sein müsse. Mit den Sachverhalten, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden worden seien, sei die vorliegende Konstellation mit der Ausnahme, dass der Kläger erst nach dem 30. Juni 1982 Polier geworden sei, identisch. Die Sachverhalte seien auch gleich zu behandeln, da es keine sachlichen Gründe für die Herausnahme der angestellten Poliere, die erst nach dem 30. Juni 1982 Polier geworden seien, aus der Ruhegeldordnung 1988 gebe. Der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führe dazu, dass seine Betriebsrente nach oben anzupassen sei.
Die Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente gemäß der Ruhegeldordnung 1988 der E. Z. AG auf der Grundlage einer anrechnungsfähigen Dienstzeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 2014 und beginnend ab dem 1. September 2014 zu bezahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger nicht mit den kaufmännischen und technischen Angestellten, die Ansprüche aus der Ruhegeldordnung 1988 hätten, gleichzustellen sei. Die unterschiedlichen Versorgungsregelungen verletzten nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. In der zutreffenden Vergleichsgruppe des Klägers, Poliere und kaufmännische bzw. technische Angestellte ab 1. Oktober 1987, gebe es schon keine Ungleichbehandlung. Der Vergleichsgruppe „Poliere und kaufmännische bzw. technische Angestellte vor dem 1. Juli 1982" unterfalle der Kläger nicht, da er zu diesem Zeitpunkt noch gewerblicher Arbeitnehmer gewesen sei. Nur für diese Vergleichsgruppe sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber eine Gleichbehandlung bzgl. der Regelungen aus der Ruhegeldordnung 1988 angezeigt. Zudem beruhe die Differenzierung auf sachlichen Gründen, die im Wesentlichen auf den unterschiedlichen Versorgungsbedarf und die relative Versorgungslücke wegen des späteren Eintritts in das Berufsleben und des geringeren Zugangsrentenniveaus bei den kaufmännischen und technischen Angestellten zurückzuführen seien Würden die Poliere zum Kreis der Versorgungsberichtigten der Ruhegeldordnung 1988 gezählt, wäre die Beklagte zudem wirtschaftlich überfordert. Jedenfalls führe es zu einer echten Rückwirkung, falls auch der Kläger, der erst nach dem 30. Juni 1982 Polier geworden sei, aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten der Ruhegeldordnung 1988 unterfalle. Dies sei mit dem Rückwirkungsverbot nicht zu vereinen. Die Beklagte genieße zumindest insoweit Vertrauensschutz, als eine Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern bis zum 30. Juni 1993 zulässig gewesen sei, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 30. Mai 1990 dem Gesetzgeber eine auf diesen Zeitpunkt bezogene Frist zur Neuregelung der unterschiedlichen Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten gesetzt habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts hierzu (19. März 2002 - 3 AZR 229/01 - Juris Rn. 36 ff.; 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 - Juris Rn. 26) hat es die Klage zwar für zulässig erachtet, der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die geltend gemachten Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Zwar sei eine sachfremde Gruppenbildung durch die Beklagte erfolgt, indem sie in die Ruhegeldordnung 1988 nur kaufmännische und technische Angestellte, nicht aber die Poliere einbezogen habe (Bezugnahme auf BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 - Juris Rn. 46 ff.; 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 - Juris Rn. 33 ff.). Die sachfremde Gruppenbildung schlage aber nicht auf den Kläger durch, da dieser vor dem 1. Juli 1982 nicht der Gruppe der Poliere zuzuordnen gewesen sei. Der vorliegende Fall sei deshalb nicht mit den Sachverhalten der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2002 und vom 18. November 2003 zu vergleichen. Eine Aussage zur Gleichbehandlung von Mitarbeitern, die erst nach dem 30. Juni 1982 Polier geworden seien, sei diesen Urteilen nicht zu entnehmen (so ausdrücklich BAG 19. März 2002 - 3 AZR 229/01 - Juris Rn. 63).
Der Kläger befinde sich auch nicht in einer vergleichbaren Lage mit den kaufmännischen und technischen Angestellten bzw. gleichzubehandelnden Polieren, die einen Anspruch aus der Ruhegeldordnung 1988 hätten. Diese beziehe sich laut ihrer Nr. 1 nur auf kaufmännische und technische Angestellte, die vor dem 1. Juli 1982 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten gewesen seien. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Angestellte seien nach dem klaren Wortlaut von ihr nicht erfasst. Bisher habe das Bundesarbeitsgericht nur entschieden, dass solche Poliere den Angestellten bezüglich der Ruhegeldordnung 1988 gleichzustellen seien, die bereits vor dem 1. Juli 1982 bei der Beklagten als Polier angestellt gewesen seien. Dieser Gruppe unterfalle der Kläger nicht. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch gewerblicher Arbeitnehmer gewesen. Also habe er sich erst als Polier ab dem 1. Oktober 1987 in einer vergleichbaren Lage mit den kaufmännischen und technischen Angestellten befunden. Insofern habe es aber keine Ungleichbehandlung gegeben, da sowohl Poliere als auch kaufmännische und technische Angestellte zu diesem Zeitpunkt nur einen Anspruch auf Betriebsrente nach den Regelungen des Z. S. e. V. hätten begründen können. Der Kläger sei insoweit nicht anders behandelt worden als die kaufmännischen und technischen Angestellten, die erst nach dem 30. Juni 1982 in das Unternehmen eingetreten seien.
Die vom Kläger für richtig gehaltene Auslegung der Ruhegeldordnung, wonach es genüge, dass man bis zum 30. Juni 1982 überhaupt in das Unternehmen eingetreten sei, treffe nicht zu. Jedenfalls durch die Neufassung der Nr. 1 der Ruhegeldordnung 1988 aus dem Jahr 1993 sei klargestellt, dass nur kaufmännische und technische Angestellte, die vor dem 1. Juli 1982 in das Unternehmen eingetreten seien, Ansprüche aus der Vereinbarung ableiten können sollten. Dort heiße es nämlich, dass die Altersversorgung für alle gewerblichen Arbeitnehmer, Poliere und Meister sich nicht nach der Ruhegeldordnung 1988, sondern nach der Z. S. e. V. richte. Dies sei in der Fassung von 1993 nur klargestellt worden, so dass es sich um keine inhaltliche Änderung zur Fassung von 1988 gehandelt habe (Bezugnahme auf BAG 18. November 2003 - 3 AZR 655/02 - Juris Rn. 29). Im Übrigen liefe eine gegenteilige Annahme auf eine Gleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten, die vor dem 1. Juli 1982 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten gewesen seien, hinaus. Eine solche Gleichbehandlung begehre aber selbst der Kläger hier nicht. Zudem sei eine Differenzierung in der betrieblichen Altersversorgung zwischen Arbeitnehmern und Angestellten zumindest bis zum 30. Juni 1993 aufgrund schutzwürdigen Vertrauens der Arbeitgeber zulässig gewesen (Bezugnahme auf BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - NZA 2004, 321).
Schließlich sei mit der Ruhegeldordnung 1988 auch kein neues System der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten geschaffen worden. Die Ruhegeldordnung 1988 habe sich allein auf die Ablösung der vormaligen Gesamtzusage bezogen. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten insgesamt neu zu ordnen. So stelle die Fassung der Ruhegeldordnung 1988 aus dem Jahr 1993 klar, dass die Altersversorgung für alle gewerblichen Arbeitnehmer, Poliere und Meister sich nicht nach der Ruhegeldordnung 88, sondern nach der Z. S. e. V. richte.
Dieses Urteil wurde dem Kläger am 16. September 2015 zugestellt. Seine hiergegen gerichtete Berufung ging am 14. Oktober 2015 beim Landesarbeitsgericht ein. Auf seinen am 11. November 2015 eingegangenen Fristverlängerungsantrag verlängerte das Landesarbeitsgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Dezember 2015. Am 15. Dezember 2015 ging die Berufungsbegründung des Klägers ein.
Zweitinstanzlich macht der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen Folgendes geltend. Das Arbeitsgericht habe nicht begründet, warum diejenigen Poliere, die zwar vor dem 1. Juli 1982 bereits Arbeitnehmer der Beklagten gewesen seien, zum Polier aber erst danach ernannt worden seien, keine Leistungen aus der Ruhegeldordnung 1988 verlangen könnten. Die Beklagte habe eine sach- fremde Gruppenbildung durchgeführt, indem sie in die Ruhegeldordnung 1988 nur kaufmännische und technische Angestellte einbezogen habe, nicht aber ihre Poliere, ob sie nun vor oder nach dem 30. Juni 1982 Polier geworden seien. Unbeachtlich sei die Klarstellung im Jahr 1993, da auch in der Fassung von 1993 angestellte Poliere nicht als begünstigte Arbeitnehmer berücksichtigt worden seien. Ob die Ruhegeldordnung die sogenannte Altregelung tatsächlich abgelöst habe, sei vorliegend nicht erheblich. Die zwischen den Parteien streitige Frage habe der Dritte Senat ausdrücklich offengelassen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1 der Ruhegeldordnung 1988 in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz genüge es, dass der Kläger am 30. Juni 1982 bei der Beklagten überhaupt bereits „eingetreten“ gewesen sei.
Dass der Kläger anders behandelt werden solle als seine Kollegen bei der Beklagten, die vor dem 1. Juli 1982 zu Polieren ernannt worden seien, sei nicht nachvollziehbar.
Im Berufungsverhandlungstermin vom 5. Juli 2016 hat der Kläger erstmals geltend gemacht, auch nach der Praxis der Beklagten bei der Anwendung der Ruhegeldordnung 1988 habe es bei den darin ausdrücklich genannten kaufmännischen und technischen Angestellten für die Zubilligung von Betriebsrentenansprüchen keine Rolle gespielt, ob die Mitarbeiter den Status als kaufmännischer oder technischer Angestellter vor dem 1. Juli 1982 erlangt hätten. Für diesen Personenkreis sei es unerheblich gewesen, ob sie zunächst mit einem anderen Status als demjenigen des kaufmännischen oder technischen Angestellten beschäftigt gewesen seien, solange sie überhaupt Arbeitnehmer gewesen seien.
Zweitinstanzlich beantragt der Kläger:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 1. September 2015 - 5 Ca 19/15 - wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente gemäß der Ruhegeldordnung 1988 der E. Z. AG auf der Grundlage einer anrechnungsfähigen Dienstzeit vom 1. Oktober 1987 bis zum 31. August 2014 und beginnend ab dem 1. September 2014 zu bezahlen.
Zweitinstanzlich beantragt die Beklagte:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Würde der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt, hätten alle gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten Ansprüche aus der Ruhegeldordnung 1988. Die Differenzierung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bis zum 30. Juni 1982 sei aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zulässig gewesen. Insoweit könne die Beklagte sich auf den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, dies entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte. Den im Berufungsverhandlungstermin formulierten Behauptungen des Klägers ist die Beklagte in diesem Termin entgegengetreten. Die Ruhegeldordnung 1988 sei weder dahin auszulegen noch sei sie dahingehend von der Beklagten angewandt worden, dass es für die Ansprüche der technischen und kaufmännischen Angestellten keine Rolle gespielt habe, ob diese bereits vor dem Stichtag 1. Juli 1982 den Status eines kaufmännischen oder technischen Angestellten gehabt hätten. Außerdem hat die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin darauf hingewiesen, dass ein mit dem vorliegenden Fall völlig vergleichbarer Fall, der dieselbe zentrale Rechtsfrage aufgeworfen habe, vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bereits durch Urteil vom 19. April 2005 (8 Sa 9/14 - nv.) zugunsten der Beklagten entschieden worden sei.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
A
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gemäß § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden.
B
Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet.
Seine Klage ist zwar zulässig. Der von ihm formulierte Antrag entspricht mit Ausnahme der konkreten Daten demjenigen Antrag, den der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 18. November 2003 (3 AZR 655/02 - aaO Rn. 24 bis 26) aus Gründen für zulässig erachtet hat, denen sich die erkennende Berufungskammer wie schon das Arbeitsgericht anschließt.
Die Klage ist aber unbegründet, weil die Beklagte dem Kläger keine Betriebsrente gemäß der Ruhegeldordnung 1988 schuldet.
Zweifellos fällt der Kläger nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Ruhegeldordnung 1988. Auch aus seiner Sicht können ihm Ansprüche nur zustehen, wenn seine Nichteinbeziehung in die Ruhegeldordnung 1988 seitens der Gesamtbetriebsparteien als Normgeber oder seitens der Beklagten im Rahmen ihrer gelebten Praxis dem in § 75 BetrVG niedergelegten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz widerspräche. Dann könnte der Kläger die Einbeziehung nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG verlangen.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre allerdings nur gegeben, wenn ein kaufmännischer oder technischer Angestellter in vergleichbarer Lage wie der Kläger Leistungen nach der Ruhegeldordnung 1988 erhalten würde. Davon geht der Kläger in seiner Argumentation aus. Das trifft aber nicht zu. Weder gewährt die Ruhegeldordnung einem kaufmännischen oder technischen Angestellten in vergleichbarer Lage wie derjenigen des Klägers Ansprüche nach der Ruhegeldordnung 1988, noch gibt es eine von dem Norminhalt der Ruhegeldordnung 1988 abweichende Praxis der Beklagten, in die sie den Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten einbeziehen müsste.
Die erforderliche Ungleichbehandlung läge nur vor, wenn die Versorgungsordnung oder die gelebte Praxis einem technischen oder kaufmännischen Angestellten, der wie der Kläger im Jahr 1968 in das Arbeitsverhältnis als Arbeiter eingetreten ist und ab dem 1. Oktober 1987 als Angestellter weiterbeschäftigt wurde, eine Versorgung nach der Ruhegeldordnung 1988 gewähren würde. Davon ist indessen aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auszugehen.
I.
Dass dies nicht aus der Ruhegeldordnung 1988 folgt, ergibt die Auslegung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung.
1. Die Versorgungsordnung ist als Gesamtbetriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt. Verwenden die Betriebsparteien Begriffe, die in der Rechtsterminologie einen bestimmten Inhalt haben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in ihrer allgemeinen rechtlichen Bedeutung gelten sollen, soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - NZA 2011, 705 Rn. 18 mwN).
2. Bei Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze auf die Ruhegeldordnung 1988, dort Nr. 1, ergibt sich, dass Voraussetzung des Anspruchs der Eintritt in die Firma vor dem 1. Juli 1982 in einem Angestelltenverhältnis ist.
a) Der Wortlaut der Bestimmung, der nach den oben dargestellten Grundsätzen den Ausgangspunkt bildet, vermittelt allerdings diesen Wortsinn nicht eindeutig. Vielmehr wäre nach dem Wortlaut ebensogut das Verständnis des Klägers vom Inhalt der Norm vertretbar. Die Formulierung lässt schlicht beide Auslegungen zu: einerseits diejenige des Klägers, wonach das Subjekt „alle technischen und kaufmännischen Angestellten" eine Statusdefinition enthält, die nicht notwendig schon am 30. Juni 1982 zugetroffen haben muss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein kann, oder andererseits die Auslegung der Beklagten, wonach die Worte „soweit sie", mit denen der erste Nebensatz eingeleitet wird, nicht nur die Personen in Bezug nimmt, sondern auch deren Status als eines technischen und kaufmännischen Angestellten mit der Folge, dass sie nicht nur irgendwie vor dem 1. Juli 1982 in die Firma eingetreten sein müssen, sondern als technische oder kaufmännische Angestellte vor dem 1. Juli 1982 in die Firma eingetreten sein müssen.
b) Der bei diesem unbestimmten Wortlaut zu berücksichtigende wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck in Verbindung mit dem Gesamtzusammenhang und der Systematik der Regelungen führen zu der Erkenntnis, dass die Betriebsvereinbarung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer schon vor dem 1. Juli 1982 den Status eines technischen oder kaufmännischen Angestellten besaß.
Den Zweck der Ruhegeldordnung 1988 hat die Beklagte erstinstanzlich nachvollziehbar erläutert. Der Kläger ist dieser Beschreibung des Zwecks der Gesamtbetriebsvereinbarung weder allgemein entgegengetreten, noch hat er es seinerseits unternommen, eine andere Zielsetzung der Gesamtbetriebsparteien darzustellen. Somit ist der von der Beklagten geschilderte Zweck als der unstreitig maßgebliche zugrunde zu legen. Demnach ist Hintergrund der Ruhegeldordnung, dass zuvor den technischen und kaufmännischen Angestellten nach 15 Dienstjahren eine „Pensionszusage“ erteilt worden war, eine Möglichkeit, die in den Betriebsordnungen der Jahre 1960, 1964 und 1974 vorgesehen war. Nachdem zum einen diese betriebliche Altersversorgung aus Sicht der Gesamtbetriebsparteien nicht mehr finanzierbar war und zum anderen die ZVK-Regelungen zu Lasten der Beklagen auf die technischen und kaufmännischen Angestellten ausgeweitet worden waren, so dass eine Fortführung zu einer Überversorgung geführt hätte, verhandelte die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat über eine ändernde Vereinbarung, die letztendlich als Ruhegeldordnung 1988 am 20. Mai 1988 abgeschlossen wurde und mit Wirkung zum 1. Juni 1988 in Kraft trat.
Die Zielrichtung, die bisherigen Versorgungszusagen abzulösen, ergibt sich nicht nur aus der Darstellung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, sondern auch aus den Schlussbestimmungen in Nr. 20 der Ruhegeldordnung 1988. Dort heißt es in Nr. 20.1:
„Diese Ruhegeldordnung tritt mit Wirkung zum 1. Juni 1988 in Kraft und ersetzt zum gleichen Zeitpunkt die bisher für den Personenkreis gemäß Ziff. 1 von der Firma ausgehändigten, gleichartigen schriftlichen Pensionszusagen. Für die Mitarbeiter, die gemäß Ziff. 12 der Betriebsordnung der Firma vom 31. Dezember 1974 bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen eine schriftliche Pensionszusage hätten erhalten können, gilt ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juni 1988 ausschließlich diese Ruhegeldordnung.“
Daraus ergibt sich, dass es darum ging, die Altersversorgung für denjenigen Personenkreis ablösend neu zu regeln, der bereits eine schriftliche Pensionszusage hatte oder - Satz 2 - hätte erhalten können. Dabei handelte es sich aber durchweg um Arbeitnehmer, die bereits, wie Nr. 12 BO 1974 es vorsah, unter anderem 15 Dienstjahre vollendet hatten. Hintergrund war, dass für diesen Personenkreis eben keine sonstige Altersversorgung nach der ursprünglichen Rechtslage vorgesehen war. Daraus wiederum folgt, dass es sich nach dem Verständnis der Betriebsräte und der Arbeitgeberin schon nach Nr. 12 BO 1974 nicht um irgendeine 15-jährige Betriebszugehörigkeit handeln musste, sondern um eine solche im Status eines technischen oder kaufmännischen Angestellten.
Die übrigen Auslegungsgesichtspunkte sprechen nicht gegen dieses Verständnis der Gesamtbetriebsvereinbarung. Es handelt sich um eine Auslegung, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt.
Insbesondere ist die Bestimmung in dieser Auslegung gesetzeskonform, denn es entsteht dadurch keine unzulässige Ungleichbehandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse jeweils vor dem 30. Juni 1982 begonnen haben. Das wäre dann der Fall, wenn die Betriebszugehörigkeiten vor dem 30. Juni 1982 „gleich zählen" müssten, egal, ob sie im Arbeiterstatus oder im Polier- /Angestelltenstatus zurücklegt wurden. Das ist aber nicht der Fall. Jedenfalls bis zum 30. Juni 1993 durften die Gesamtbetriebsparteien bei der Versorgung unabhängig von sachlichen Gründen zwischen den beiden Gruppen differenzieren. Die Beklagte kann sich für diese Beschäftigungszeiten auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenkorrektur: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Gesamtbetriebsparteien für die Zeit bis zu diesem Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 59 und 61 mwN).
II.
Gleichbehandlung schuldet die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass sie die Ruhegeldordnung 1988 für den Kreis der kaufmännischen und technischen Angestellten anders gehandhabt hätte, als es der oben dargelegten Auslegung entspricht. Zwar hat der Kläger im Berufungsverhandlungstermin behauptet, die Beklagte habe bei der Zubilligung von Versorgungsansprüchen nach dieser Ruhegeldordnung bei den technischen und kaufmännischen Angestellten nicht danach differenziert, ob diese bereits vor dem 1. Juli 1982 den Status als technische oder kaufmännische Angestellte gehabt hätten, für diesen Personenkreis habe es der Beklagten genügt, wenn der entsprechende Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 1982 noch Arbeiter gewesen sei, aber danach irgendwann Angestellter geworden sei. Dem hat die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin aber widersprochen.
Für eine solchermaßen abweichende Praxis, die als betriebliche Übung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz anspruchsbegründend sein könnte, wäre aber der Kläger als Anspruchssteller nach allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Er hat anlässlich der Erörterung dieser Frage im Berufungsverhandlungstermin keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich konkrete Beispielsfälle ergeben hätten, die die Annahme rechtfertigen könnten, es habe tatsächlich eine entsprechende Praxis der Beklagten im Sinne einer betrieblichen Übung gegeben.
Eine weitere Aufklärung (Schriftsatzfrist für den Kläger, Vertagung) war nicht veranlasst. Weder hat der Kläger eine solche beantragt, noch sprechen objektive Gesichtspunkte dafür, dass in maßgeblichem Umfang Beispielsfälle vorhanden sind. Letzteres ist schon deshalb äußerst unwahrscheinlich, weil ein beruflicher Werdegang, der (außerhalb der Entwicklung vom Arbeiter zum Polier) eine Entwicklung vom Arbeiter zum Angestellten beinhaltet, ein extrem seltener Ausnahmefall sein dürfte. Es ist vielmehr der Normalfall, dass ein kaufmännischer oder technischer Angestellter bereits mit diesem Status in das Arbeitsverhältnis eintritt.
C
I.
Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung.
II.
Die Zulassung der Revision beruht auf grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Zwar hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in ihrem Urteil vom 19. April 2005 zur selben Rechtsfrage die Revision nicht zugelassen. Es handelt sich aber ersichtlich um einen Sachverhalt, der im Unternehmen der Beklagten häufiger auftritt. Die erkennende Kammer hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie die Ruhegeldordnung 1988 in dem hier interessierenden Punkt auszulegen ist.
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