Gegenvorstellung - Ablehnungsgesuch - Rechtsmissbrauch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des ArbG, sein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden als unbegründet zurückzuweisen, und stellte ein erneutes Ablehnungsgesuch. Das LAG stellt fest, dass Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche nicht statthaft sind (§ 49 Abs. 3 ArbGG). Ein wiederholtes Ablehnungsgesuch bei unverändertem Sachverhalt ist rechtsmissbräuchlich. Beide Eingaben werden als unzulässig verworfen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Beschluss über Ablehnung unzulässig verworfen; erneutes Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen eine gerichtliche Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist nicht statthaft, wenn das angerufene Gericht nach § 49 Abs. 3 ArbGG nicht befugt ist, die Entscheidung nachträglich zu ändern.
Gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch steht kein Rechtsmittel zu; der entsprechende Beschluss erwächst in formelle Rechtskraft.
Ein erneutes Ablehnungsgesuch ist unzulässig wegen Rechtsmissbrauchs, wenn der Sachverhalt unverändert ist und kein neues Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Das Fehlen einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Person begründet nur dann ein neues Rechtsschutzbedürfnis, wenn es sich um einen zuvor nicht bekannten, entscheidungserheblichen Umstand handelt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mannheim, 22. November 2018, 3 Ca 318/17, Beschluss
Leitsatz
1. Die Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist nicht statthaft.(Rn.2)
2. Das wiederholte Ablehnungsgesuch bei unverändertem Sachverhalt ist rechtsmissbräuchlich.(Rn.3)
Tenor
1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschuss vom 22.11.2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Das gegen den VRLAG ... gerichtete Ablehnungsgesuch vom 28.12.2018 wird ebenfalls als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Gegenvorstellung des Klägers ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Eine Gegenvorstellung setzt voraus, dass das angerufene Gericht befugt ist, die Entscheidung, gegen die sich die Gegenvorstellung richtet, abzuändern (vgl. BAG – 10.10.2012 – 5 AZN 991/12 (A), NZA 213, 167, Rn. 2 f.).
Der Kläger wendet sich mit seiner Gegenvorstellung dagegen, dass das Gericht seine Ablehnung des VRLAG ... mit Beschluss vom 22.11.2018 für unbegründet erklärt hat. Seine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlassen, diese Entscheidung zu ändern. Dazu ist das Gericht aber gemäß § 49 Abs. 3 ArbGG nicht befugt. Gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gibt es kein Rechtsmittel. Der Beschluss erwächst in formelle Rechtskraft. Das Gericht ist nicht berechtigt, seine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Nachhinein zu korrigieren. Die Gegenvorstellung ist daher nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das erneuerte Ablehnungsgesuch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat bereits eine gerichtliche Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch erwirkt. Es ist daher rechtsmissbräuchlich, bei unverändertem Sachverhalt – VRLAG ... hat zwischenzeitlich keine weiteren Maßnahmen getroffen – eine weitere gerichtliche Entscheidung zur Ablehnung des Vorsitzenden zu erwirken (vgl. Germelmann/Künzl, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 34; Schütz, in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Stand 2015, § 49 Rn. 40). Der Umstand, dass VRLAG ... keine dienstliche Äußerung zum Ablehnungsgesuch des Klägers abgegeben hat, ist nicht neu. Er war der Kammer bei ihrer Entscheidung am 22.11. bekannt. Die Kammer hatte VRLAG ... nicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung aufgefordert, weil sich der für das Ablehnungsgesuch maßgebliche Sachverhalt unmittelbar aus der Prozessakte, nicht zuletzt aus der Begründung des Ablehnungsgesuchs ergab. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.