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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 13. Kammer·13 TaBV 11/12·19.02.2013

Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Betriebsrat auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Betriebsratsmitglied verlangte vom Betriebsrat die Überlassung eines Schlüssels zum Betriebsratsbüro, um Unterlagen jederzeit einsehen zu können. Streitpunkt war, ob aus § 34 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf Schlüsselüberlassung folgt oder ob das Aufschließen durch Funktionsträger genügt. Das LAG gab der Beschwerde statt: In der konkreten Konstellation sei ohne eigenen Schlüssel das „jederzeitige“ Einsichtsrecht wegen Zeit- und Wegeaufwand sowie Abwesenheiten nicht gewährleistet. Da zudem ungenutzte Reserveschlüssel vorhanden waren und keine Unzumutbarkeit bestand, wäre die Verweigerung schikanös (§ 226 BGB).

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Betriebsrat muss dem Betriebsratsmitglied einen Schlüssel zum BR-Büro überlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus § 34 Abs. 3 BetrVG folgt kein genereller Anspruch jedes Betriebsratsmitglieds auf einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro.

2

Ein Anspruch auf Schlüsselüberlassung kann sich als Reflex aus dem Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 3 BetrVG ergeben, wenn anderenfalls eine jederzeitige, unverzügliche Einsichtnahme praktisch nicht gewährleistet werden kann.

3

Die „jederzeitige“ Einsichtnahme nach § 34 Abs. 3 BetrVG ist im Rahmen des praktisch Möglichen zu gewähren; organisatorische Lösungen dürfen aber nicht zu relevanten, vermeidbaren Verzögerungen der Informationsmöglichkeit führen.

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Ist dem Betriebsrat die Schlüsselüberlassung tatsächlich möglich und zumutbar (etwa wegen vorhandener ungenutzter Schlüssel) und fehlt ein sachlicher Grund für die Verweigerung, kann diese als unzulässige Schikane i.S.v. § 226 BGB zu bewerten sein.

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Das Einsichtsrecht nach § 34 Abs. 3 BetrVG ist unabdingbar und kann weder durch Geschäftsordnung noch durch Betriebsratsbeschluss beschränkt werden; es dient auch dem Informationsgleichstand und dem Minderheitenschutz.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 226 BGB§ 34 Abs 3 BetrVG§ 39 Abs 1 BetrVG§ 34 Abs. 3 BetrVG§ 80 Abs. 1 BetrVG§ 87 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 19. November 2012, 3 BV 7/12, Beschluss

Leitsatz

Das Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebsrats aus § 34 Abs. 3 BetrVG kann für ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro begründen, wenn dem Betriebsrat eine solche Überlassung tatsächlich möglich und zumutbar ist und anderenfalls ein jederzeitiges Einsichtnahmerecht des Betriebsratsmitglieds nicht gewährleistet werden kann.(Rn.29)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19. November 2012 (Az.: 3 BV 7/12) abgeändert und der Betriebsrat verpflichtet, dem Antragsteller einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das antragstellende Betriebsratsmitglied (künftig: Antragsteller) begehrt vom Betriebsrat die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro.

2

Der Antragsteller ist Mitglied des im gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 3. und 4. (künftig: Arbeitgeberinnen) bestehenden Betriebsrates. Im gemeinsamen Betrieb der Arbeitgeberinnen, die insbesondere Kartoffeln vertreiben, arbeiten etwa 130 Arbeitnehmer. Der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Bis zu seiner Abwahl im Jahr 2012 war der Antragsteller Vorsitzender des Betriebsrates und verfügte über einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro. Nunmehr ist er nur noch einfaches Mitglied.

3

In der Zeit, in welcher der Antragsteller Betriebsratsvorsitzender war, waren Schlüssel für die Betriebsratsräume abhanden gekommen und nicht mehr auffindbar. Auf Anregung des neuen Betriebsratsvorsitzenden fasste der Betriebsrat am 3. Juli 2012 folgenden Beschluss:

4

"Der Betriebsrat beantragt bei der Geschäftsführung den Einbau eines neuen Türschlosses mit mindestens 8 Schlüsseln (7 x BR, 1 x Reinigungskraft)."

5

In der Folgezeit wurde das Türschloss zum Betriebsratsbüro ausgetauscht. Der damit beauftragte Schlosser übergab dem Betriebsrat allerdings nur sechs Schlüssel. Der Betriebsratsvorsitzende, seine Stellvertreterin und der Schriftführer nahmen sich jeweils einen Schlüssel und gaben der Putzfrau einen weiteren Schlüssel zum Betriebsratsbüro, wobei die restlichen beiden Schlüssel vom Betriebsratsvorsitzenden als "Reserve" verwahrt werden.

6

Keines der Betriebsratsmitglieder ist von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Der Betriebsrat verfügt über keine Mitarbeiter (Sekretärin o.Ä.). Das Betriebsratsbüro, in welchem sich alle Betriebsratsunterlagen und ein Internetanschluss für den Betriebsrat befinden, ist nicht ständig besetzt sondern steht überwiegend leer und ist abgeschlossen. Das Betriebsratsbüro befindet sich in einem Nebengebäude des Betriebes. Der Betriebsratsvorsitzende arbeitet als Lagermeister auf dem Betriebsgelände. Die Stellvertreterin des Betriebsratsvorsitzenden arbeitet im Verwaltungsgebäude, von welchem man zu Fuß etwa 5 Minuten hin und zurück zum Gebäude mit dem Betriebsratsbüro benötigt. Der Schriftführer arbeitet im Bereich Großmarkt des gemeinsamen Betriebes, wohin man etwa 10 Minuten zu Fuß hin und zurück benötigt.

7

Der Antragsteller arbeitet als Kraftfahrer in Teilzeit, montags, mittwochs und freitags jeweils ab 12:00 Uhr und tritt dann seine Touren in einem Radius von 150 km an. Die Arbeitszeit ist an den Arbeitstagen des Antragstellers für diesen variabel und dauert zwischen sechs und zehn Stunden, was unter anderem davon abhängig ist, ob er eine Rückladung hat. Der Betriebsratsvorsitzende begann bislang jeweils erst um 15:00 Uhr mit der Arbeit, bis die Arbeit bewältigt ist, was um 24:00 Uhr oder später der Fall sein kann. Am Freitag arbeitet der Betriebsratsvorsitzende nicht. Seit Ende Januar 2013 beginnt er montags seine Arbeit um 09:00 Uhr und bietet Sprechstunden im Betriebsratsbüro an. Der Schriftführer arbeitet täglich von 02:00 Uhr bis 13:00 Uhr auf dem Großmarkt. Die Stellvertreterin des Betriebsratsvorsitzenden hat am Montag frei und ist am Freitag oft nicht mehr anwesend, wenn der Antragsteller von seiner Tour zurück in den Betrieb kommt. Auch während ihrer Arbeitszeit sind die Betriebsratsmitglieder, die einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro haben, nicht immer am Arbeitsplatz und müssen gegebenenfalls vom Antragsteller gesucht werden. Der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreterin hatten beide im Oktober / November 2012 Urlaub, der sich für die Dauer von zwei Wochen überschnitt.

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Mit seinem am 13. August 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller vom Betriebsrat, ihm einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.

9

Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe als Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf jederzeitigen Zutritt zum Betriebsratsbüro. Das ergebe sich schon aus § 34 Abs. 3 BetrVG und dem Einsichtnahmerecht in Unterlagen des Betriebsrates sowie der Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 BetrVG, welche von jedem einzelnen Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden könne. Aufgrund seiner Arbeitszeiten und den damit nicht korrespondierenden Arbeitszeiten der schlüsselbesitzenden Betriebsratsmitglieder sei es ihm nur unter erschwerten, letztlich unzumutbaren Bedingungen möglich, das Betriebsratsbüro aufzusuchen. Es seien ursprünglich acht Schlüssel angefordert worden, damit jedes Betriebsratsmitglied einen Schlüssel bekomme. Es gebe keinen gegenteiligen Beschluss des Betriebsrates, wonach nur bestimmte Betriebsratsmitglieder einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro bekommen sollten und der Rest eine "Reserve" darstelle. Eine uneingeschränkte Ausübung des Betriebsratsamtes sei dem Antragsteller ohne eigenen Schlüssel zum Betriebsratsbüro nicht möglich.

10

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt:

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Der Betriebsrat wird verpflichtet, dem Betriebsratsmitglied M. M. einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.

12

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

14

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich vorgetragen, es sei von vornherein nicht vorgesehen gewesen, dass jedes Betriebsratsmitglied - selbst wenn die verlangten acht Schlüssel zur Verfügung gestellt worden wären - einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro hätte bekommen sollen. Es genüge, wenn der Betriebsratsvorsitzende, seine Stellvertreterin, der Schriftführer und die Putzfrau einen Schlüssel hätten. So sei dies vom Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 7. August 2012 beschlossen worden (vgl. Protokoll I/27). Die übrigen Schlüssel sollten als Reserve dienen, da in der Vergangenheit Schlüssel für das Betriebsratsbüro verloren gegangen seien. Nur durch die aktuelle Umgangsweise sei die sichere Aufbewahrung der Schlüssel gewährleistet, damit sie nicht in die Hände unberechtigter Personen gelangten. Der Antragsteller sei dieser Sorgfaltspflicht in der Vergangenheit nicht nachgekommen, da er über den Verbleib der Schlüssel vor Schlossaustausch keine Auskunft habe geben können. Er habe weder Vorkehrungen getroffen, um den Verlust der Schlüssel zu verhindern, noch habe er deren ordnungsgemäße Aufbewahrung nachweisen können. Die betreffenden Betriebsratsmitglieder mit Schlüssel seien jederzeit erreichbar. Jedes Betriebsratsmitglied könne das Betriebsratsbüro nutzen. Niemand solle vom Zugang ausgeschlossen werden. Bisher habe der Antragsteller den Betriebsratsvorsitzenden und seine Stellvertreterin insgesamt nur vier Mal auf das Aufschließen des Büros angesprochen, was auch jeweils funktioniert habe. Sollten der Betriebsratsvorsitzende und seine Stellvertreterin nicht erreichbar sein, könne sich der Antragsteller auch nach 13:00 Uhr jederzeit telefonisch an den Schriftführer wenden, da dieser nur sechs Minuten von der Arbeitsstätte wohne.

15

Erstinstanzlich war die Beteiligte zu 4. nicht an dem Verfahren beteiligt worden. Die Beteiligte zu 3. hatte schriftsätzlich mitgeteilt, dass sie sich an dem Verfahren nicht beteiligen werde und zu den Terminen nicht erscheine.

16

Das Arbeitsgericht hat mit einem am 19. November 2012 verkündeten Beschluss den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Auch unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 3 BetrVG müsse der Betriebsrat lediglich die Möglichkeit gewähren, auf Wunsch das Betriebsratsbüro betreten zu können. Dies sei in genügender Weise sichergestellt. Während seiner LKW-Touren könne der Antragsteller naturgemäß nicht das Betriebsratsbüro aufsuchen. Vor Antritt und nach Ende der Touren seien durchweg Betriebsratsmitglieder mit Schlüsseln im Betrieb anwesend. Dies sei ausreichend, zumal dem Antragsteller bislang auf Anfrage auch jeweils Zutritt zum Betriebsratsbüro verschafft worden sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, da auch drei weitere Betriebsratsmitglieder nicht über Schlüssel zum Betriebsratsbüro verfügten und die Schlüssel an die Funktionsträger verteilt seien.

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Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 28. November 2012 zugestellt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Beschwerde, die am 27. Dezember 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 28. Januar 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.

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Der Antragsteller trägt vor, er habe in der Vergangenheit immer wieder Mühe gehabt, sich einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro zu organisieren. Zeitweise sei ihm dies nicht möglich gewesen. Das Arbeitsgericht verkenne, dass erforderliche Betriebsratsarbeit grundsätzlich während der (individuellen) Arbeitszeit zu erbringen sei. Aus § 34 Abs. 3 BetrVG folge, dass der Antragsteller jederzeit das Betriebsratsbüro betreten können müsse. Dieses Recht könne der Betriebsrat nicht gegenüber einzelnen Mitgliedern beschneiden, indem er vorhandene Schlüssel nicht an die Betriebsratsmitglieder übergebe. Das jederzeitige Zutrittsrecht könne der Betriebsrat im vorliegenden Fall nur durch die Übergabe des Schlüssels gewährleisten. Dem Antragsteller sei es nicht zuzumuten, im Betrieb erst an verschiedene Türen klopfen zu müssen, um den Schlüssel zu erhalten. Der Anspruch beruhe auf dem Grundsatz der gleichen Informationsmöglichkeiten, wonach nicht einzelne Betriebsratsmitglieder über einen Informationsvorsprung verfügen sollten. Vorliegend gehe es auch um einen Minderheitenschutz, nachdem der als Betriebsratsvorsitzende abgewählte Antragsteller vom jetzigen Betriebsratsvorsitzenden in seiner Arbeit zu behindern und einzuschränken versucht werde. Zwar sei dem Antragsteller nicht die Ausgabe des Schlüssels zu einem bestimmten Zeitpunkt verweigert worden. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten und räumlichen Aufteilung des Betriebes könne er aber nicht jederzeit das Betriebsratsbüro aufsuchen. Zu bestimmten Zeiten habe nicht nach dem Schlüssel gefragt, da er gewusst habe, dass keiner der Schlüsselträger im Betrieb gewesen sei. Soweit das Arbeitsgericht einen Vergleich mit den drei anderen Betriebsratsmitgliedern ohne Schlüssel zum Betriebsratsbüro anstelle, sei dies fehlerhaft, da diese drei Mitglieder keinen Schlüssel verlangt hätten. Wie ein Betriebsratsmitglied sein Amt ausübe, bleibe ihm selbst überlassen. Der Antragsteller nehme jedenfalls seine Pflichten als Betriebsrat aktiv wahr und benötige dafür einen jederzeitigen Zugang zum Betriebsratsbüro. Wenn schon an die Putzfrau ein Schlüssel vergeben werde, könne er nicht davon ausgeschlossen werden.

19

Der Antragsteller beantragt:

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1. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mannheim vom 19.11.2012 unter dem Az.: 3 BV 7/12 wird abgeändert.

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2. Der Betriebsrat wird verpflichtet, dem Betriebsratsmitglied und Antragsteller M. M. einen Schlüssel zum Betriebsratsbüro zur Verfügung zu stellen.

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Der Betriebsrat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Betriebsrat trägt vor, nunmehr habe er am 29. Januar 2013 beschlossen, dass das Betriebsratsbüro montags von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr für die Kollegen und Kolleginnen offen stehe und in dieser Zeit der Betriebsratsvorsitzende im Büro anwesend sei. Die Formulierung "jederzeit" in § 34 Abs. 3 BetrVG bedeute nicht "zu jeder Tages- und Nachtzeit". Letztlich beziehe sich die Regelung auf ein Informationsrecht und solle auch einen Minderheitenschutz gewährleisten. Die Putzfrau verschaffe sich keinen Informationsvorsprung. § 34 Abs. 3 BetrVG betreffe auch nur aktuelle Informationen. Über Informationen aus der Vergangenheit verfügten die Betriebsratsmitglieder ohnehin und befänden sich auf demselben Informationsstand. Der Umfang der Informationen im vorliegenden Fall sei äußerst gering. Beschlüsse und Protokolle würden ohnehin allen Betriebsratsmitgliedern unmittelbar zur Kenntnis gegeben. Die aktuellen Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse würden aktuell ausgehängt. Der Zugang zum Betriebsratsbüro sei täglich gewährleistet. Der Umstand, dass der Antragsteller einige Minuten über den Hof gehen müsse, um den Schlüssel abzuholen, könne nicht als wesentliche Beeinträchtigung gewertet werden. Es stelle keinen Nachteil dar, wenn ein Betriebsrat Unterlagen zehn Minuten später bekomme. Der Informationsgleichstand sei gesichert, wenn am Ende eines Arbeitstages alle Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit hätten, sich im Betriebsratsbüro Einsicht in die Unterlagen zu verschaffen.

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Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten zu 3. und 4. haben in der Beschwerdeinstanz mitgeteilt, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen.

II.

26

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.

27

2. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet. Er kann in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied in der vorliegenden konkreten Konstellation vom Betriebsrat verlangen, dass ihm ein Schlüssel für das Betriebsratsbüro zur Verfügung gestellt wird. Dementsprechend war der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern.

28

a) Dem Antragsteller steht gegen den Betriebsrat ein Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro zu. Dies folgt im vorliegenden konkreten Einzelfall aus dem Recht des Antragstellers aus § 34 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit den Grundsätzen des Schikaneverbots, § 226 BGB.

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b) Allerdings lässt sich nicht allgemein aus dem BetrVG oder speziell aus § 34 Abs. 3 BetrVG ein grundsätzlicher Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro ableiten. Der BetrVG trifft allgemein über solche Fragen, die im weitesten Sinne in den Bereich der Selbstorganisation des Betriebsrates fallen, keine Aussagen. Eine ausdrückliche gesetzgeberische Regelung erscheint auch entbehrlich, da einerseits die unüberschaubare Zahl unterschiedlicher Sachverhaltsvarianten und einzelnen Umstände eine schematische Regelung ausgeschlossen sein lässt und darüber hinaus verständig denkende Betriebsräte und ihre Mitglieder offenkundig durchweg praxistaugliche selbstbestimmte Regelungen finden. Auch § 34 Abs. 3 BetrVG beinhaltet keinen unmittelbaren Anspruch eines Betriebsratsmitglieds gegen den Betriebsrat, einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro überlassen zu bekommen. Ein solcher Anspruch kann sich nur als mittelbarer Reflex aus dem Einsichtnahmerecht aus § 34 Abs. 3 BetrVG ergeben, wenn dies zum einen sonst nicht sichergestellt werden kann und es andererseits dem Betriebsrat in einer solchen Weise tatsächlich möglich und zumutbar ist, einem Betriebsratsmitglied einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro zu überlassen, so dass jede andere Vorgehensweise eine verbotene Schikane darstellen würde.

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c) Zum Einsichtnahmerecht eines Betriebsratsmitglieds in die Unterlagen des Betriebsrats gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - BAGE 131, 316 ff. = NZA 2009, 1218 ff.) Folgendes: Zu den Unterlagen des Betriebsrats gehören nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht nur die Sitzungsniederschriften, sondern sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat und die ständig zur Verfügung stehen, etwa auch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetzestexte, Erläuterungsbücher (vgl. Fitting BetrVG 26. Auflage 2012 § 34 Rn. 36). § 34 Abs. 3 BetrVG sieht vor, dass die Einsichtnahme "jederzeit" erfolgen kann. § 34 Abs. 3 BetrVG soll sicherstellen, dass sich jedes Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Betriebsrat informieren kann (vgl. BT-Drucks. VI/2729 S. 23). Durch den damit zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der gleichen Informationsmöglichkeiten will das Gesetz ausschließen, dass Mitglieder aufgrund ihres Status oder aufgrund übertragener Sonderaufgaben (z.B. als Vorsitzender oder dessen Stellvertreter, als Ausschussmitglied oder aufgrund einer Freistellung) gegenüber Betriebsratsmitgliedern ohne besondere Funktionen über einen Informationsvorsprung verfügen. Deshalb ordnet das Gesetz ausdrücklich an, dass sich alle Betriebsratsmitglieder selbst dann einen Überblick über die Gesamttätigkeit des Betriebsrats verschaffen können, wenn der Betriebsrat von der Möglichkeit der Delegation von Aufgaben auf Ausschüsse Gebrauch macht. Es liegt in der Natur der Sache, dass Mitglieder, die nach § 38 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt sind, durch die Kontinuität ihrer Arbeit im Betriebsrat regelmäßig über ein aktuelleres Wissen der betriebsratsrelevanten Themen verfügen. Umso deutlicher wird der Zweck des § 34 Abs. 3 BetrVG, dass alle übrigen Mitglieder des Betriebsrats zumindest die Möglichkeit haben müssen, sich "jederzeit" zu informieren. Schließlich bezweckt das Recht auf jederzeitige Information, dass das einzelne Mitglied jederzeit die Aufgabenwahrnehmung der anderen Betriebsratsmitglieder kontrollieren kann. Das Kontrollrecht erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten des Vorsitzenden, der den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Rahmen der gefassten Beschlüsse nach außen vertritt. Mit dieser Zielrichtung dient § 34 Abs. 3 BetrVG automatisch auch dem Minderheitenschutz. Das Einsichtsrecht einzelner Mitglieder des Betriebsrats ist unabdingbar. Es kann weder durch die Geschäftsordnung noch durch einen Beschluss des Betriebsrats eingeschränkt werden (Fitting BetrVG 26. Auflage § 34 Rn. 33).

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d) In der Praxis kann die "jederzeitige" Einsichtnahme jedoch nur im Rahmen des praktisch Möglichen gewährt werden. Hierbei ist zu beachten, in welcher Form der Betriebsrat dem Betriebsratsmitglied tatsächlich die Einsichtnahme ermöglichen kann und ob dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (dem Betriebsrat) zumutbar ist.

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e) Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller gegenüber dem Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro.

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aa) Im vorliegenden Einzelfall wird der Anspruch des Antragstellers auf "jederzeitige" Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrates nur durch die Überlassung eines Schlüssels für das Betriebsratsbüro gewahrt. Der Antragsteller kann nur durch das Betreten des Betriebsratsbüros sich Einsicht in die dort verwahrten Unterlagen verschaffen. Die Unterlagen des Betriebsrates werden dort - und nur dort - verwahrt. Es gibt insbesondere auch keine elektronische Zugangsweise, die einen Zugriff auf die Betriebsratsunterlagen gestatten würde. Dem Kläger ist ein Zutritt zum Betriebsratsbüro aber nicht "jederzeit" im Sinne von § 34 Abs. 3 BetrVG möglich. Das Betriebsratsbüro ist nicht ständig geöffnet. Insbesondere ist es weder ständig von einem Betriebsratsmitglied oder einer Hilfskraft des Betriebsrates besetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betriebsrat nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nunmehr montags feste Öffnungszeiten für das Betriebsratsbüro beschlossen hat. Unabhängig von der Frage, ob einem solchen einseitigen Beschluss angesichts der Regelung in § 39 Abs. 1 BetrVG und dem Erfordernis einer Einigung mit dem Arbeitgeber überhaupt eine Bedeutung zukäme, beträfe er nur einen kleinen Bruchteil der Arbeitszeit des Antragstellers oder gar der gesamten Wochenzeit. Eine "jederzeitige" Einsichtnahmemöglichkeit wird für den Antragsteller so nicht geschaffen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Antragsteller nach Vortrag des Betriebsrates an die Betriebsratsmitglieder mit Schlüssel wenden könne, damit ihm aufgeschlossen wird. Eine solche Vorgehensweise wäre mit einer Zeitverzögerung verbunden, die nicht das Merkmal "jederzeit" im Sinne von § 34 Abs. 3 BetrVG erfüllt. Angesichts der sehr unterschiedlichen Arbeitszeiten der schlüsselführenden Betriebsratsmitglieder und des nur teilzeitbeschäftigten Antragstellers gibt es nur ein schmales Zeitfenster, in welchem der Antragsteller darauf vertrauen kann, ein Betriebsratsmitglied mit Schlüssel im Betrieb anzutreffen, unabhängig von Abwesenheiten wie Urlaub und Krankheit. Außerdem ergibt sich aber auch in diesem Falle für den Antragsteller das Erfordernis, sich im Betrieb erst auf die Suche machen zu müssen, da die drei mit einem Schlüssel versehenen Betriebsratsmitglieder an unterschiedlichen Stellen des Betriebes arbeiten, was Fußwege von bis zu zehn Minuten Dauer erforderlich macht. Auch die telefonische Verständigung des in der Nähe des Betriebes wohnenden Schriftführers - soweit man ihn in der Freizeit erreicht - wäre mit einer zeitlichen Verzögerung verbunden. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es sich um keine sonderlich große zeitliche Verzögerung handelt. Das Bundesarbeitsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 12. August 2009 (7 ABR 15/08 - BAGE 131, 316 ff. = NZA 2009, 1218 ff.) zu Recht als nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes in Einklang angesehen, wenn es durch das Ausdrucken elektronischer Dateien, was wiederum von der Anwesenheitszeit der Sekretärin abhing, zu unvermeidbaren Verzögerungen der Einsichtnahmemöglichkeit kommt, da § 34 Abs. 3 BetrVG gerade eine Information ohne zeitliche Verzögerung sicherstellen wolle. Eine solche ist aber gerade nicht gewährleistet, wenn der Kläger auf dem Betriebsgelände nach einem Betriebsratsmitglied mit Schlüssel suchen muss, in der Hoffnung, überhaupt jemanden anzutreffen.

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bb) Der Sicherstellung der jederzeitigen Einsichtnahmemöglichkeit des Antragstellers in die Unterlagen des Betriebsrates durch Überlassung eines Schlüssels steht nicht entgegen, dass dies dem Betriebsrat nicht möglich, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder sonst unzumutbar wäre. Vielmehr steht die bisherige Weigerung, dem Antragsteller einen Schlüssel auszuhändigen, in der Nähe einer unzulässigen Schikane im Sinne von § 226 BGB. Dem Betriebsrat ist es tatsächlich möglich, dem Antragsteller einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro zu überlassen. Nach dem Türschlosswechsel im Jahr 2012 verfügt der Betriebsrat über sechs Schlüssel für das Betriebsratsbüro, von denen er - inklusive der Überlassung eines Schlüssels an die Putzfrau - nur vier nutzt. Von den zwei "Reserveschlüsseln" kann der Betriebsrat ohne weiteres einen Schlüssel dem Antragsteller überlassen. Soweit der Betriebsrat meint, es sei überhaupt ein "Reserveschlüssel" erforderlich, reicht dafür ein Exemplar aus. Nachvollziehbare berechtigte Interessen, mehr als einen Reserveschlüssel zu haben, hat der Betriebsrat weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Damit kann dem Antragsteller ohne weiteren Aufwand des Betriebsrates ein Schlüssel überlassen werden. Eine Unzumutbarkeit der Überlassung eines Schlüssels an den Antragsteller kann auch nicht aus anderen Umständen abgeleitet werden. Dazu genügt insbesondere nicht der Hinweis, zur Amtszeit des Antragstellers als Betriebsratsvorsitzender seien mehrere Schlüssel abhanden gekommen. Hier ist weder erkennbar, dass den Antragsteller am Abhandenkommen der Schlüssel als solchem eine Verantwortung trifft, noch das dies Bedeutung für die Gegenwart hätte, mit anderen Worten daraus auf eine generelle Unzuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen werden könnte. Hierzu fehlt jeder Anhaltspunkt. Soweit der Betriebsrat einwendet, der Antragsteller habe als damaliger Betriebsratsvorsitzender den Verbleib der Schlüssel nicht klären könne und nicht für deren ordnungsgemäße Aufbewahrung gesorgt, kann dies der jetzige Betriebsratsvorsitzende in geeigneter Weise durchführen, indem er beispielsweise Schlüssel unter Dokumentation ihrer Nummer nur gegen eine Quittung dem jeweiligen Betriebsratsmitglied überlässt. Den Antragsteller als "einfachem" Betriebsratsmitglied treffen über die Sorgfaltspflichten hinsichtlich eines ihm zu überlassenden Schlüssels jedenfalls keine weiteren Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten betreffend die Schlüssel des Betriebsratsbüros. Sollte es diesbezüglich in der Vergangenheit zu Nachlässigkeiten gekommen sein, stünde dies der Überlassung eines einzelnen Schlüssels an den Antragsteller nicht entgegen. Der Betriebsrat kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, es stünden nicht genügend Schlüssel für alle Betriebsratsmitglieder zur Verfügung. Die anderen drei Betriebsratsmitglieder, denen außer dem Antragsteller kein Schlüssel zum Betriebsratsbüro zur Verfügung steht, haben einen solchen nicht verlangt. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, Betriebsratsmitgliedern Schlüssel aufzudrängen, sondern muss ihnen nur im Rahmen der Möglichkeit - soweit diese es verlangen und es zur Wahrnehmung der Einsichtnahmerechte aus § 34 Abs. 3 BetrVG erforderlich ist - einen Schlüssel für das Betriebsratsbüro zur Verfügung stellen. Hier verfügt der Betriebsrat über zwei bislang nicht genutzte Schlüssel für das Betriebsratsbüro. Wenn der Antragsteller bislang als einziges Betriebsratsmitglied ohne Schlüssel ein Exemplar hiervon verlangt, gibt es vorliegend keinen Grund, ihm dieses Begehr zu verweigern.

III.

35

Im vorliegenden Verfahren werden Kosten nicht erhoben, § 2 Abs. 2 GKG. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.