Prozesskostenhilfe - Beschwerde - fehlende Unterschrift
KI-Zusammenfassung
Der Kläger reichte gegen die Abänderung seiner Prozesskostenhilfe ein unsigniertes Schreiben mit der Überschrift „Beschwerde“ ein. Die Rechtspflegerin beanstandete die fehlende Unterschrift, der Kläger blieb antwortlos und das ArbG erließ einen Nichtabhilfebeschluss. Das LAG hob diesen auf, weil ohne unverzügliche Nachfrage nicht feststand, dass der Absender die Beschwerde tatsächlich einlegen wollte.
Ausgang: Beschwerde des Klägers wegen fehlender Unterschrift als nicht erhoben angesehen; Nichtabhilfebeschluss des ArbG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem ohne Unterschrift eingereichten Schreiben, das den Inhalt einer Beschwerde haben kann, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine formmangelhafte Beschwerdeschrift oder um ein Schreiben ohne Prozesserklärung (z. B. einen Entwurf) handelt.
Das Gericht hat unverzüglich durch Nachfrage zu klären, ob ein unsigniertes Schreiben vom angegebenen Absender stammt und ob dieser eine Beschwerde einlegen wollte.
Ein Beschwerdeverfahren ist nur zu eröffnen, wenn sich aus der Antwort auf eine solche Nachfrage oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass der benannte Urheber trotz fehlender Unterschrift eine Beschwerde einlegen wollte.
Unterbleibt die Nachfrage und bleibt der Absender nach Mitteilung, es liege keine Beschwerde vor, ohne Widerspruch, so darf nicht unterstellt werden, dass ein unsigniertes Schreiben eine wirksame Beschwerde darstellt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 27. April 2018, 10 Ca 456/13, Beschluss
Leitsatz
1. Bei einem Schreiben, das vom Inhalt her eine Beschwerde sein kann, das aber ohne Unterschrift bei Gericht eingeht, kann es sich sowohl um eine in der Form ungenügende Beschwerdeschrift als auch um ein Schreiben ohne Prozesserklärung, beispielsweise um einen Entwurf, handeln.(Rn.6)
2. Es ist Aufgabe des Gerichts, durch unverzügliche Nachfrage zu klären, um was es sich handelt.(Rn.6)
3. Das Beschwerdeverfahren ist nur einzuleiten, wenn sich aus einer Antwort auf die Nachfrage oder aus anderen Umständen ergibt, dass der benannte Urheber trotz der fehlenden Unterschrift eine Beschwerde einlegen wollte.(Rn.6)
Tenor
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 27. April 2018 (Bl. 164 f. der Akte) wird aufgehoben.
2. Kosten werden nicht erhoben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Dem Kläger war mit Beschluss vom 14. November 2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In der Hauptsache wurde das Verfahren mit dem Prozessvergleich vom 04. Juli 2014 beendet.
Das Arbeitsgericht änderte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19. Februar 2018 ab und setzte monatliche Raten in Höhe von 95,-- Euro fest. Der Beschluss wurde dem Kläger am 21. Februar 2018 zugestellt.
Am 16. März ging das gedruckte, handschriftlich mit „Beschwerde“ überschriebene Schreiben vom 10. März 2018 beim Arbeitsgericht ein, das als Absender den Kläger angab, das aber nicht unterschrieben war (im Einzelnen s. Bl. 162 der Akte). Dem Schreiben war eine Kopie des Mietvertrags des Klägers beigefügt. Am 21. März, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, schrieb die Rechtspflegerin den Kläger an, seine „Beschwerde“ sei ungültig, weil nicht unterschrieben. Der Kläger wurde gebeten mitzuteilen, ob er die Beschwerde zurücknehme.
Der Kläger reagierte nicht. Mit Beschluss vom 27. April 2018 half das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II.
Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben, weil keine Beschwerde des Klägers vorliegt. Er hat das Schreiben vom 10. März 2018 nicht unterschrieben. Es bestand daher kein Anlass, das Beschwerdeverfahren durchzuführen.
Es kann zwar bei Eingang eines Beschwerdeschreibens ohne Unterschrift nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Beschwerde gewollt ist und diese ggf. unter einem Formmangel leidet. Deshalb hat die Rechtspflegerin entsprechend § 139 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 ZPO - je nach Ablauf der Beschwerdefrist unverzüglich - die Partei auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen und nach der Urheberschaft und dem Zweck des Schreibens zu fragen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 1039). Das ist nicht geschehen. Der Kläger wurde aber auf die Rechtsansicht des Unterzeichners hingewiesen, es liege keine Beschwerde vor. Er hat dieser Rechtsansicht nicht widersprochen. Es kann daher nicht unterstellt werden, das Schreiben vom 10. März 2018 stelle eine Beschwerde dar, deren Urheber der Kläger ist.
Das Beschwerdeverfahren war nicht einzuleiten. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ist aufzuheben. Es verbleibt bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Februar 2018.
III.
1. Da der Kläger keine Beschwerde eingelegt hat, können keine Kosten erhoben werden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen gem. § 72 Abs. 2 i.V. mit § 78 ArbGG nicht gegeben sind.