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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer·12 Ta 17/14·12.10.2014

wiederholte Gegenvorstellung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte nach Zurückweisung seiner ersten Gegenvorstellung und einer Anhörungsrüge erneut Gegenvorstellung gegen den zurückweisenden Beschluss ein. Zentral war, ob eine wiederholte Gegenvorstellung statthaft ist. Das Landesarbeitsgericht verwarf die zweite Gegenvorstellung als unzulässig, da sie das Interesse an Verfahrensbeendigung und Rechtssicherheit überwiegt. Für die Kostenfolgen verwies das Gericht auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Die zweite Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 22.09.2014 wird als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei gemäß §97 Abs.1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wiederholte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem bereits eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft.

2

Die Gegenvorstellung dient der außerordentlichen nochmaligen Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen, ersetzt jedoch keine in der Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe und ist gegen rechtskräftige Entscheidungen unzulässig.

3

Das Interesse an der Beendigung des Verfahrens und an Rechtssicherheit überwiegt gegenüber einem weiteren Prüfungsbedürfnis nach bereits erfolgter Gegenvorstellung.

4

Erfolglos eingelegte Gegenvorstellungen ziehen Kostenfolgen nach §97 Abs.1 ZPO zugunsten der Gegenpartei nach sich.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Karlsruhe, 22. September 2014, 2 Ca 27/10, Beschluss

Leitsatz

Eine wiederholte Gegenvorstellung ist nicht statthaft und damit unzulässig.(Rn.4)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 22.09.2014 (Bl. 29 ff. der Akten) wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 21.08.2014 (Bl. 15 ff. der Akte) wurde der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Zulassung der Nebenintervention Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2014 sowohl eine Gegenvorstellung als auch eine Anhörungsrüge ein. Beide Rechtsbehelfe wurden mit Beschluss vom 22.09.2014 zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 25.09. zugestellt. Mit dem am 09.10.2014 eingegangenen Schreiben gleichen Datums erhebt der Kläger Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 22.9.2014.

II.

2

1. Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, mit dem eine Gegenvorstellung zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft.

3

Bei einer Gegenvorstellung handelt es sich grundsätzlich um einen zulässigen Rechtsbehelf außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung. Sie hat das Ziel, das Gericht zu veranlassen, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008, 1 BvR 848/07, NJW 2009, 829, Rn. 39; BAG, Beschluss vom 12.07.2012, 6 AZA 9/12, Rn. 6 f.). Im Einzelfall kann eine Gegenvorstellung aber auch unstatthaft sein. Es ist insbesondere zu beachten, dass eine Gegenvorstellung einerseits durch die nochmalige Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung der materiellen Gerechtigkeit dient, andererseits den Eintritt von Rechtssicherheit verzögert. Die Lösung des Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten und damit den Verfahrensordnungen zu entnehmen. Aus diesem Grund sind Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen, an die die Gerichte gebunden sind, unstatthaft (vgl. BVerfG, a.a.O.; BAG, a.a.O., Rn. 10).

4

Aus diesen Erwägungen folgt auch, dass die wiederholte Gegenvorstellung unstatthaft ist. Dem Ziel, materielle Gerechtigkeit herzustellen, wird bereits durch die erste Gegenvorstellung Genüge getan, die eine Überprüfung der bereits ergangenen, nicht in Rechtskraft erwachsenden gerichtlichen Entscheidung veranlasst hat. Ein weiteres Prüfungsbedürfnis des Verfahrensbeteiligten ist nicht schützenswert. Es tritt hinter dem Interesse zurück, das Verfahren zu beenden und Rechtssicherheit zu schaffen.

5

Die zweite Gegenvorstellung des Klägers ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

6

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten, die durch diese Gegenvorstellung entstehen, entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil die Gegenvorstellung keinen Erfolg hat.