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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer·12 Sa 55/15·18.11.2015

Allgemeine Geschäftsbedingung - Auslandseinsatz - Steuer im Einsatzland

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAGB-Kontrolle im ArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein entsandter Arbeitnehmer begehrte die Feststellung, dem Arbeitgeber stehe kein Anspruch auf Erstattung weiterer 3.410 USD US-Einkommensteuer zu. Streitpunkt war, ob der auf Privateinkünfte entfallende Steueranteil nach der in einer konzernweiten Vergütungsleitlinie vorgesehenen Durchschnittssteuersatzmethode berechnet werden darf. Das LAG bejahte die vertragliche Einbeziehung der Leitlinie und hielt die Klausel weder für überraschend noch für intransparent oder unangemessen (§§ 305c, 307 BGB). Die Berufung wurde zurückgewiesen; der Arbeitnehmer muss den nach der Methode ermittelten privaten Steueranteil erstatten.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch Bezugnahme im Entsendevertrag einbezogene Vergütungsleitlinie kann als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam die Methode zur Abgrenzung von Steueranteilen zwischen Arbeits- und Privateinkünften festlegen.

2

Eine AGB-Klausel zur Durchschnittssteuersatzmethode verstößt nicht gegen das Transparenzgebot, wenn sie anhand eines Rechenbeispiels deutlich macht, dass die Steueraufteilung nach Einkommensanteilen und nicht nach der tatsächlichen Steuerbelastung der jeweiligen Einkunftsart erfolgt.

3

Die Vereinbarung, dass der Arbeitgeber im Einsatzland nur die auf das Arbeitseinkommen entfallende Einkommensteuer trägt, erlaubt als Preisnebenabrede eine pauschalierende Abgrenzungsmethode, sofern diese nicht einseitig zu Lasten des Arbeitnehmers wirkt und insgesamt leistungsneutral sein kann.

4

Unterschiede in der effektiven Steuerübernahmequote bei Arbeitnehmern mit und ohne Privateinkünfte begründen keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Differenzierung Folge einer sachgerechten Abgrenzungsmethode ist.

5

Ein etwaiger Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG führt im Grundsatz nicht dazu, dass der Arbeitnehmer ohne arbeitsvertragliche Grundlage eine günstigere Steuerübernahme beanspruchen kann.

Relevante Normen
§ 611 Abs 1 BGB§ 305c Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 1 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Mannheim, 22. Mai 2015, 7 Ca 302/14, Urteil

nachgehend BAG, 18. Mai 2017, 8 AZR 272/16, Anerkenntnisurteil (nicht dokumentiert)

Leitsatz

Vereinbart der Arbeitgeber mit dem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber die gesamte im Einsatzland anfallende Einkommenssteuer des Arbeitnehmers an die Finanzbehörde des Einsatzlandes zahlt und den Steueranteil, der auf das Arbeitseinkommen erhoben wird, übernimmt, können die Arbeitsvertragsparteien über Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenfalls vereinbaren, dass die Steueranteile, die auf das Arbeitseinkommen bzw. auf das Privateinkommen entfallen, nach Durchschnittswerten (hier der sog. Durchschnittssteuersatzmethode) zu berechnen und abzugrenzen sind.(Rn.60)

Orientierungssatz

(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 272/16)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22.05.2015 (7 Ca 302/14) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte vom Kläger die Zahlung von 3.410 US Dollar (USD) verlangen kann. Die Beklagte führte bezogen auf das Jahr 2011 für den Kläger Steuern in Höhe von insgesamt 79.593 USD an die zuständigen US Finanzbehörden ab. Davon entfielen 58.300 USD auf das Arbeitseinkommen des Klägers und mindestens 17.883 USD auf dessen Privateinkünfte. Dass der Kläger verpflichtet ist, den zuletzt genannten Betrag der Beklagten zu erstatten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten darüber, ob der verbleibende Betrag von 3.410 USD ebenfalls den Privateinkünften des Klägers zuzurechnen ist und deshalb vom Kläger ebenfalls erstattet werden muss.

2

Der Kläger arbeitete auf Veranlassung der Beklagten vom 01.08.2006 bis 31.07.2011 in den Vereinigten Staaten von Amerika. Während seines Auslandsaufenthalts übernahm die Beklagte die Steuern des Klägers, die in den USA auf sein Arbeitseinkommen zu zahlen waren, einschließlich der Steuern, die auf Grund der Steuerübernahme anfielen. Die Parteien schlossen am 15.07.2006 eine Vereinbarung über den internationalen Einsatz des Klägers ab (Anlage K 14 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 4 ff.). Sie trafen u.a. folgende Regelungen:

3

„1. Vertragsgegenstand

4

…Die Bedingungen dieser Vereinbarungen entsprechen einer Vereinbarung zwischen der Heimatgesellschaft und der O.-B. (Einsatzgesellschaft). Sie erbringen die geschuldete Arbeitsleistung gegenüber der Einsatzgesellschaft.

5

Die Bestimmungen des bestehenden Arbeitsvertrages gelten fort, soweit diese Zusatzvereinbarung nichts anderes bestimmt.

6

Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen für internationale Langfrist-Einsätze (Going Global Richtlinie) inklusive der Vergütungsleitlinie individualisiert. Deren Regelungen in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages. Die bei Vertragsabschluss gültige Fassung der Going Global Richtlinie vom 01.07.2005 ist diesem Vertrag als Anlage beigefügt. …

7

2.7 Steuern

8

Sie sind verpflichtet, alle steuerrelevanten Gesetze und Regelungen des Einsatz- und Heimatlandes einzuhalten.

9

D... übernimmt die Kosten für die Erstellung Ihrer Einkommenssteuererklärung im Heimat- und im Einsatzland durch einen von D… ausgewählten und beauftragten Steuerberater. Sie werden dem Steuerberater die für die Erstellung der Steuererklärungen erforderlichen Informationen fristgerecht zur Verfügung stellen.“

10

Die Beklagte lässt die Steuererklärungen von Mitarbeitern, die im Ausland arbeiten, von E erstellen.

11

Die seit 01.01.2008 gültigen Going Global-Vergütungsleitlinien für die Unternehmen des D-Konzerns, zu denen auch die Beklagte zählt, bestimmen u.a. Folgendes (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2014, Arb Bl. 73 ff.):

12

„C.2.1 Einkommenssteuer im Einsatzland

13

Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung im Einsatzland ist die Gesamtvergütung, d.h. alle für die Auslandstätigkeit gewährten Vergütungsteile, z.B. … zu deklarieren. … Ebenso ist der Mitarbeiter verpflichtet, alle Einkünfte, die nicht zur Gesamtvergütung gehören („private Einkünfte“) zu deklarieren.

14

Auf Grund der Steuererklärung wird in aller Regel ein Einkommenssteuerbescheid ergehen. Eine darin festgesetzte Einkommensteuernachzahlung wird von D. an die ausländische Finanzbehörde gezahlt. Ergibt sich eine Einkommenssteuererstattung, fließt der Erstattungsbetrag D. zu. Da die Steuern, soweit sie auf private Einkünfte entfallen, von D. nicht übernommen werden, ist der Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Steuer zu ermitteln, der auf diese Einkünfte entfällt. …

15

Die Ermittlung der anteiligen Steuer auf private Einkünfte erfolgt nach der Durchschnittssteuersatzmethode. Hierzu ermittelt der von D. beauftragte Steuerberater im Einsatzland nach Vorliegen des Steuerbescheides der ausländischen Finanzbehörde den entsprechenden Wert und teilt diesen D. mit. D. fordert nach Aufteilung der Steuer den auf die privaten Einkünfte entfallenen Betrag vom Mitarbeiter zurück.

16

Beispiel für die Ermittlung der anteiligen Steuer auf private Einkünfte

17

€ Vergütung der Auslandsgesellschaft (brutto) | 100.000 + Ausgleichszahlung im Heimatland | 40.000 + Standortbonus | 10.000 + Zusatzleistungen | 10.000 = Gesamtvergütung | 160.000 + Private Einkünfte | 10.000 = zu versteuernde Einkünfte im Einsatzland | 170.000

18

Steuer Einsatzland (lt. Einkommensteuerbescheid Einsatzland) 55.000 €

19

Auf die Vergütung der Auslandsgesellschaft in Höhe von 1000.000 € hat die Auslandsgesellschaft einen Lohnsteuerabzug von 30.000 € vorgenommen. Die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebende Nachzahlung von 25.000 € wird durch D. geleistet.

20

Die Einkommenssteuer im Einsatzland wird unter Berücksichtigung der Durchschnittssteuersatzmethode wie folgt aufgeteilt:

21

davon anteilige Steuer für Gesamtvergütung
55.000 € x 160.000 €/170.000 € = 51.765 €

22

davon anteilige Steuer für sonstige „private“ Einkünfte
55.000 € x 10.000 €/170.000 € = 3.235 €

23

Die anteilige Steuer für private Einkünfte ist in dem von D. geleisteten Nachzahlungsbetrag (25.000 €) enthalten. D. fordert den auf die privaten Einkünfte entfallenden Betrag in Höhe von 3.235 € vom Mitarbeiter zurück.“

24

Auf der Grundlage der von E erstellten Einkommensteuererklärung hatte der Kläger für das Jahr 2011 Steuernachzahlungen in Höhe von 79.593 USD zu leisten. Diese führte die Beklagte an die zuständige Finanzbehörde ab. Der Kläger hatte 2011 auch private Einkünfte in Form von Kursgewinnen erzielt. Die privaten Einkünfte des Klägers für sich gesehen waren mit einem Steuersatz von 21,85 % versteuert worden. Der Steuersatz der Gesamteinkünfte, Arbeitseinkommen und privater Einkünfte, betrug - berechnet nach der Durchschnittssteuersatzmethode der Vergütungsleitlinien - 26,02 %. Die Beklagte forderte den Kläger ausgehend vom Durchschnittssteuersatz auf, ihr 21.293 USD zu zahlen. Der Kläger ist in Höhe von 3.410 USD nicht bereit, der Aufforderung der Beklagten nachzukommen.

25

Die Vergütungsleitlinien wurden ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats der D. erstellt.

26

Die Klagschrift ging am 04.07.2014 beim Arbeitsgericht ein und wurde der zunächst beklagten D. am 11.07.2014 zugestellt. Der Parteiwechsel zur Beklagten vollzog sich in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 11.08.2014 (Sitzungsprotokoll, Arb Bl. 18 f.).

27

Der Kläger hat vorgetragen,

28

es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte 3.410 USD mehr an Erstattung verlange, als sie an Steuern auf seine Privateinkünfte abgeführt habe. Die Beklagte greife in sein Privatvermögen ein. Im Verhältnis zu Kollegen, die keine Privateinkünfte erzielten, werde er benachteiligt.

29

Die Vergütungsleitlinie der Beklagten beinhalte allgemeine Geschäftsbedingungen, die in diesem Punkt unwirksam seien. Die Vergütungsleitlinie sei in Bezug auf die festgelegte Durchschnittssteuersatzmethode unklar und intransparent. Dem Mitarbeiter werde suggeriert, dass er nur die Steuervorauszahlungen der Beklagten erstatten müsse, die sich tatsächlich auf die privaten Einnahmen bezögen. An keiner Stelle erfolge ein Hinweis, dass auf Grund der Durchschnittsberechnung des Steuersatzes auch mehr an Steuererstattung anfallen könne, als tatsächlich an Steuern für die Privateinkünfte gezahlt worden sei. Zudem sei die Vergütungsleitlinie in diesem Punkt deshalb unangemessen, weil sich die Beklagte auf Kosten des Mitarbeiters mit dessen Privateinkünften bereichere.

30

Der Kläger hat beantragt,

31

es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.410 USD zusteht.

32

Die Beklagte hat beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Sie hat vorgetragen,

35

die Parteien hätten vereinbart, dass die Durchschnittssteuersatzmethode angewandt werde. Würde die Aufteilung in anderer Weise vorgenommen, müsste E ihr mitteilen, dass Steuern in bestimmtem Umfang aus Privateinkommen, z.B. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder wie hier aus dem Verkauf von Aktien, resultierten. Die Bekanntgabe der Höhe des Einkommens aus verschiedenen Einkunftsarten wäre aber nur zulässig, wenn E insoweit von der Schweigepflicht entbunden wäre. Die Einschaltung des externen Steuerberaters sei den Mitarbeitern nur deshalb zumutbar, weil E ihr allein über das Einkommen aus Arbeitslohn berichten dürfe. Die Anwendung der Durchschnittssteuersatzmethode diene nicht primär der Vereinfachung, sondern sei Voraussetzung für die Einhaltung des Steuergeheimnisses.

36

Zudem handle es sich bei der Going Global Policy um eine Richtlinie, die weltweit im gesamten Konzern gültig sei. Die Richtlinie werde für ca. 1.900 Mitarbeiter in ca. 50 Ländern angewandt. Aus diesem Grund müsse für die Ermittlung der Steuern, die auf die Mitarbeiter entfielen, ein einheitliches Grundprinzip aufgestellt werden. Es könnten nicht sämtliche länderspezifischen Regelungen in Betracht gezogen werden. Das habe zur Folge, dass es je nach Fall zu positiven wie negativen Effekten für die Mitarbeiter kommen könne.

37

Wenn die Regelungen zur Anwendung der Durchschnittssteuersatzmethode unwirksam wären, wäre die gesamte mit dem Kläger getroffene Steuervereinbarung unwirksam. Die Vereinbarung über die Besteuerung unterliege einheitlichen Grundsätzen und beinhalte daher flächendeckend wechselseitig abhängige Regelungen. Würde man streichen, was der Kläger für unwirksam erachte, bliebe eine Regelung über die Veranlagung der Einkommenssteuer übrig, die zum einen inhaltlich nicht vollständig und damit ohne Sinngehalt sei und die zum anderen als Restklausel schon sprachlich nicht verständlich sei.

38

Die Beklagte hat für den Fall, dass das Klagabweisungsbegehren nicht oder nicht vollständig durchdringt, im Wege der Widerklage beantragt,

39

den Kläger zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 58.300 USD an die Beklagte zu zahlen.

40

Der Kläger hat beantragt,

41

die Widerklage abzuweisen.

42

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.05.2015 abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.06.2015 zugestellt. Die Berufung ging am Montag, dem 20.07., die Berufungsbegründung am 18.08. beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.08. zugestellt. Die Berufungserwiderung erreichte am 23.09.2015 das Landesarbeitsgericht.

43

Der Kläger trägt vor,

44

die Beklagte könne sich nicht auf die Regelungen der Vergütungsleitlinie berufen, die die Durchschnittssteuersatzmethode festlegten. Diese seien intransparent. Durch die Beispielsrechnung fühle sich der Mitarbeiter in Sicherheit. Er werde nicht darauf hingewiesen, dass sich die Durchschnittssteuersatzmethode zu seinem Nachteil auswirke. Fälle, in denen der Mitarbeiter aus dem Durchschnittssteuersatz einen Vorteil ziehe, seien nicht denkbar. Hinzu komme, dass der jeweils an die Beklagte zu zahlende Betrag im Vorfeld nicht absehbar sei.

45

Es sei auch nicht erforderlich, die Durchschnittssteuersatzmethode zur Berechnung des privaten Steueranteils anzuwenden. E müsse ohnehin sowohl die Steuern, die auf das Arbeitseinkommen des Mitarbeiters entfielen, als auch die Steuern errechnen, die sich aus den Privateinkünften ergäben. Nur so könne der Steuergesamtbetrag bestimmt werden, der von den Finanzbehörden des Einsatzlandes vereinnahmt werde. E teile der Beklagten sowohl den Steuergesamtbetrag als auch den Steuerbetrag mit, der aus dem Arbeitseinkommen folge. Hieraus lasse sich die tatsächliche Steuerlast des Privateinkommens leicht errechnen.

46

Es sei fraglich, ob der Betriebsrat der Regelung zugestimmt habe.

47

Der Kläger beantragt,

48

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.410 USD zustehe.

49

Die Beklagte beantragt,

50

1. die Berufung zurückzuweisen.

51

hilfsweise, für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgewiesen wird,

52

2. der Kläger wird verurteilt, 58.300 USD an die Beklagte zu zahlen.

53

Sie trägt vor,

54

wenn der Kläger ihr vorhalte, sie fordere von ihm mehr zurück, als sie gezahlt habe, übergehe er, dass er nach den einschlägigen Steuergesetzen die Steuern auf sämtliche Einkünfte allein zu tragen habe. Im Rahmen der Vergütungsleitlinie sei sie bereit, den großen Anteil der Steuern auf Arbeitslohn zu tragen. Dabei setze sie voraus, dass sich der Kläger in das System einer weltweiten Ordnung einfüge.

55

Der Betriebsrat sei für Sachverhalte zuständig, die sich auf den Betrieb bezögen, für den er gewählt sei. Mitarbeiter, die anlässlich eines Auslandeinsatzes in die betriebliche Organisation eines ausländischen Arbeitgebers eingegliedert würden und im inländischen Betrieb keinerlei Funktionen mehr ausübten, seien nicht mehr Angehörige des Inlandbetriebs. Regelungen, die sich auf diesen Personenkreis bezögen, unterlägen daher nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Im Übrigen würde bei Unwirksamkeit der Vergütungsleitlinie der Grund dafür entfallen, dass sie (die Beklagte) die Steuern des Klägers auf dessen Arbeitslohn trage.

56

Der Kläger beantragt,

57

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

58

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22.05.2015 (7 Ca 302/14) hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Der zulässige Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Anschlussberufung der Beklagten fällt nicht zur Entscheidung an.

59

1. Entgegen der von ihm angestrebten gerichtlichen Feststellung ist der Kläger gem. C.2.1 der Vergütungsleitlinie 2008 i.V. mit Nr. 1 der Vereinbarung für den internationalen Einsatz vom 15.07.2006 verpflichtet, der Beklagten Steuern des Jahres 2011 in Höhe von insgesamt 21.293 USD zurückzuzahlen, die diese für den Kläger an die US Finanzbehörde abgeführt hat. Zu dem Gesamtbetrag gehören auch die zwischen den Parteien streitigen 3.410 USD.

60

Die Parteien haben vereinbart, dass die Beklagte während des Einsatzes des Klägers in den Vereinigten Staaten dessen Steuern auf das Arbeitseinkommen, nicht aber die Steuern übernimmt, die auf sein Privateinkommen entfallen. Ebenso wurde zwischen ihnen durch den Verweis in Nr. 1 der Vereinbarung über den internationalen Einsatz auf die Vergütungsleitlinie vereinbart, dass die jeweiligen Steueranteile auf das Arbeits- bzw. das Privateinkommen nach der Durchschnittssteuersatzmethode zu errechnen sind (C.2.1 der Vergütungsleitlinie). Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich nach dieser Berechnungsmethode für den Kläger und das Jahr 2011 ein Steueranteil in Höhe von 21.293 USD ergibt, der den Privateinkünften des Klägers in diesem Jahr zuzurechnen ist. Die Beklagte fordert diesen Betrag vom Kläger nicht ohne Rechtsgrundlage, sondern auf Grund der Vereinbarung der Parteien vom 15.07.2006.

61

2. Die Regelungen im Abschnitt C.2.1 der Vergütungsleitlinie zur Berechnung des Steueranteils, der auf das Privateinkommen fällt, ist wirksam. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die weder gem. § 305 c Abs. 1 BGB noch gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind.

62

a) Der Abschnitt C.2.1 enthält im Hinblick auf die Durchschnittssteuersatzmethode keine überraschenden Bestimmungen im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, mit denen der Kläger bei Vertragsschluss nicht zu rechnen brauchte. Die Vereinbarung der Parteien für den internationalen Einsatz verwies unmissverständlich auf die jeweils gültige Vergütungsleitlinie. Die Vergütungsleitlinie 2005 (im Einzelnen s. Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.09.2014, Arb Bl. 61 ff.) enthielt ebenfalls den Abschnitt C.2.1 mit derselben Beispielsrechnung, wie sie sich in der Vergütungsleitlinie 2008 findet. Die Vergütungsleitlinien der Beklagten sind - durch ein vorangestelltes Inhaltsverzeichnis leicht nachvollziehbar - klar gegliedert. Die Durchschnittssteuersatzmethode wird an der Stelle abgehandelt, an der die Abgrenzung von Steuern auf das Arbeitseinkommen und solchen auf das Privateinkommen abzuhandeln ist, nämlich in dem Abschnitt, in dem es um die Einkommenssteuer im Einsatzland geht. Die Regelungen im Abschnitt C.2.1 der Vergütungsleitlinie zur Durchschnittssteuersatzmethode waren für den Kläger bei Vertragsschluss nicht überraschend. Sie wurden Bestandteil seiner Vereinbarungen mit der Beklagten.

63

b) Die Regelungen zur Durchschnittssteuersatzmethode sind nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie sind weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB - aa) noch benachteiligen sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 BGB - bb).

64

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen (so BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10, NZA 2012, 81, Rn. 22).

65

Die Durchschnittssteuersatzmethode ist im Abschnitt C.2.1 der Vergütungsleitlinie 2008 klar und verständlich geregelt. Die beiden letzten Schritte des aufgenommenen Rechenbeispiels machen mit einfachen und realitätsnahen Zahlen deutlich, dass es bei der Durchschnittssteuersatzmethode nicht auf die Ermittlung des tatsächlichen Steueranteils, der den Privateinkünften zuzurechnen ist, ankommt, sondern dass die Steuer nach Einkommensanteilen verteilt wird. Soweit sich der tatsächliche Steueranteil des Privateinkommens im Einzelfall ermitteln ließe, ist beiden Vertragspartnern auf Grund des Rechenbeispiels klar, dass der tatsächliche Steueranteil und der nach der Durchschnittsmethode berechnete Steueranteil in keinem Fall übereinstimmen wird. Die tatsächlichen Werte weichen immer von dem Durchschnittswert ab. Eine Übereinstimmung wäre eher zufällig.

66

Die Regelungen in Abschnitt C.2.1 sind auch nicht deshalb intransparent, weil sie nichts über die Größenordnung der mit der Anwendung der Durchschnittssatzmethode hinzunehmenden Abweichungen aussagen. Solche Aussagen kann die Beklagte als Klauselverwenderin nicht treffen. Sie kennt weder die Privateinkünfte ihrer Mitarbeiter und deren steuerrelevante Struktur noch ist für sie die Entwicklung der Steuergesetze im jeweiligen Einsatzland absehbar.

67

Auf der Grundlage des Rechenbeispiels im Abschnitt C.2.1 ist jedenfalls jeder Mitarbeiter in der Lage, eine Forderung der Beklagten, ihr einen Teil der an die Finanzbehörde des Einsatzlandes abgeführten Steuern zurückzuzahlen, nachzuprüfen und ggf. rechtliche Schritte einzuleiten. Die Regelungen zur Durchschnittssteuersatzmethode begründen kein Durchsetzungsdefizit. Sie sind nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

68

bb) Ebenso wenig benachteiligen diese Regelungen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

69

Die Vereinbarung der Parteien, dass die Beklagte die Steuern auf das Arbeitseinkommen des Klägers im Einsatzland übernimmt, ist Teil der Vergütungsabrede für den Auslandseinsatz, auf die § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gem. § 307 Abs. 3 BGB nicht zur Anwendung kommt. Die Regelungen zur Berechnung der auf das Arbeitseinkommen bzw. auf die Privateinkünfte entfallenden Steueranteile sind dagegen als sog. Preisnebenabreden am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu überprüfen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 307 Rn. 47).

70

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Klauselverwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. Palandt/Grüneberg, § 307 Rn. 12). Gem. § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

71

Hiervon ausgehend benachteiligen die Regelungen zur Durchschnittssteuersatzmethode die Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen. Die in § 307 Abs. 2 BGB angeführten Regelbeispiele liegen nicht vor. Von gesetzlichen Regelungen und deren Grundgedanken wird nicht zu Lasten des Klägers abgewichen. Er hat nach deutschem Steuerrecht sowohl sein Arbeits- als auch sein Privateinkommen zu versteuern (§ 1 Abs. 1 EStG). Die Durchschnittssteuersatzmethode stellt auch nicht die Vergütungsabrede der Vertragspartner in Frage, dass die Steuern auf das Arbeitseinkommen im Ausland von der Beklagten getragen werden. Da Durchschnittswerte berechnet werden, ist die Durchschnittssteuersatzmethode bezogen auf das Leistungsversprechen der Beklagten leistungsneutral, denn sie führt zu Ergebnissen, die für die Beklagte sowohl günstig als auch ungünstig sein können. Der Einwand des Klägers, die Berechnungsmethode wirke sich ausschließlich zu Lasten des Arbeitnehmers aus, ist schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Auch wenn man das Ergebnis der Durchschnittssteuersatzmethode im vorliegenden Fall zu Grunde legt, kann von einer Gefährdung des Vertragszweckes nicht die Rede sein. Die Verteilung der Steuern nach den Einkommensanteilen und nicht nach den tatsächlichen Steuerbelastungen führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklage rund 6 % der tatsächlich auf das Arbeitseinkommen des Klägers entfallenen Steuern nicht übernehmen muss. Eine Leistungsquote von 94 % stellt das Leistungsversprechen, die Steuern auf das Arbeitseinkommen zu übernehmen, nicht in Frage.

72

Auch aus anderen Gesichtspunkten kann nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte mit der Durchschnittssteuersatzmethode allgemeine Geschäftsbedingungen geschaffen hat, mit denen sie einseitig ihre Interessen verfolgt, ohne diese mit den Interessen der Vertragspartner abzugleichen. Die Beklagte hat angesichts der Vielfalt der Auslandseinsätze, der Einsatzländer und der Privateinkünfte der betroffenen Mitarbeiter sowie angesichts der Dynamik steuerrechtlicher Regelungen ein erhebliches Interesse an einer vereinfachten, in allen Fällen leicht handhabbaren Regelung zur Abgrenzung von Steuern auf Arbeitseinkommen von Steuern auf Privateinkommen (vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 307 Rn. 12). Dass eine Regelung, nach der allein die tatsächliche Aufteilung der Steuerlast im Einzelfall maßgeblich ist, ebenso einfach umzusetzen wäre, wie es der Kläger vorträgt, ist zweifelhaft. Überall dort, wo Arbeits- und Privateinkommen zusammen mit einem einheitlichen ansteigenden Steuersatz oder mit nur teilweise unterschiedlichen Steuersätzen veranlagt werden, bereitet eine konkrete Abgrenzung der Steuern auf Arbeitseinkommen von denen auf Privateinkommen Schwierigkeiten. Die Beklagte hat daher ein gewichtiges Interesse an der von ihr gewählten Berechnungsmethode. Die Gesamtheit ihrer Vertragspartner wird durch diese Methode nicht benachteiligt, weil die Durchschnittsberechnungen leistungsneutral sind. Hinzu kommt, dass die Ergebnisse der Durchschnittssteuersatzmethode leichter zu überprüfen sind als die Ergebnisse einer konkreten Steueraufteilung, die eine Ermittlung und Zuordnung der jeweils maßgeblichen Steuersätze erfordert.

73

Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, die Beklagte bereichere sich an seinem Privatvermögen, überzeugt nicht. Der Kläger übersieht, dass er grundsätzlich steuerpflichtig ist und die Beklagte auch in Bezug auf die streitigen 3.410 USD lediglich die Erstattung von ihr bereits geleisteter Steuerzahlungen fordert. Die Beklagte bereichert sich nicht. Ausgaben in Höhe von 3.410 USD stehen Einnahmen in Höhe von 3.410 USD gegenüber. Letztere sind von der Beklagten auf dieselbe Weise zu verbuchen wie die Einnahmen aus den zwischen den Parteien unstreitigen Steuererstattungen des Klägers. In das Privatvermögen des Klägers wird nicht eingegriffen. Auch soweit das Arbeitseinkommen betroffen ist, geht es um die Verpflichtung des Klägers, die Steuern zu tragen und diese der Beklagten, soweit sie in Vorleistung getreten ist, im Rahmen der Vereinbarungen der Parteien zu erstatten.

74

Dass die Durchschnittssteuersatzmethode im Abschnitt C.2.1 der Vergütungsleitlinie 2008 festgelegt wurde, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

75

3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Vereinbarung der Steuerübernahme durch die Beklagte ohne Anwendung der Durchschnittssteuersatzmethode berufen, weil deren Anwendung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde.

76

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Arbeitnehmer freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleichzubehandeln. Untersagt ist dem Arbeitgeber sowohl eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2014, 4 AZR 50/13, NZA 2015, 115, Rn. 19).

77

b) Der Abschnitt C.2.1 der Vergütungsleitlinie gilt für alle Mitarbeiter im Auslandseinsatz, die entsprechende Vereinbarungen mit der Beklagten getroffen haben. Es wird nicht nach Mitarbeitern ohne und mit Privateinkünften unterschieden. Dass die Durchschnittssteuersatzmethode nur für Mitarbeiter mit Privateinkünften relevant ist, liegt in der Natur der Sache. Dass auf Grund der Durchschnittssteuersatzmethode die Beklagte im Ergebnis bei Mitarbeitern ohne Privateinkünften immer 100 % der Steuern des Arbeitseinkommens übernimmt, während es bei Mitarbeitern mit Privateinkünfte weniger oder mehr als 100 % sein können - beim Kläger waren es für 2011 rund 94 % -, ist weder willkürlich noch sachfremd. Das Versprechen der Steuerübernahme, begrenzt auf das Arbeitseinkommen, erfordert eine Abgrenzung zur Steuerlast des Privateinkommens. Die Durchschnittssteuersatzmethode bietet hierzu eine weltweit anwendbare, nachvollziehbare und sachorientierte, weil an den Einkommensanteilen ausgerichtete, Lösung. Die durch ihre Anwendung entstehenden Unterschiede bei den von der Beklagten zu zahlenden Steuerbeträgen sind weder willkürlich noch sachfremd und daher hinzunehmen. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht gegeben.

78

4. Schließlich sind die Regelungen des Abschnitts C.2.1 der Vergütungsleitlinie 2008 nicht deshalb unwirksam, weil sie von der Beklagten, obwohl gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig, einseitig aufgestellt wurden.

79

a) Es kann offenbleiben, ob die Vergütungsleitlinie für Auslandseinsätze unter den Geltungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG fällt. Einerseits legt sie die Vergütungsbedingungen für Mitarbeiter fest, die nicht für einen inländischen Betrieb arbeiten. Andererseits ist die Vergütungsleitlinie Bestandteil eines Vertragsangebots, dass sich -soweit nicht Mitarbeiter im Ausland betroffen sind - an Mitarbeiter inländischer Betriebe richtet.

80

b) Der für die Vergütungsleitlinie des D. AG-Konzerns zuständige Konzernbetriebsrat (§ 58 Abs. 1 BetrVG) hat aber insoweit kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, als es um die Abgrenzung der Steuerlast des Arbeitseinkommens von der des Privateinkommens geht. Das Mitbestimmungsrecht erfasst die betriebliche Lohngestaltung. Es erstreckt sich nicht auf die jeweilige Lohnhöhe (vgl. Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 27. Aufl. 2014, § 87 Rn. 419). Das Angebot der Beklagten, im Rahmen der Vergütungsbedingungen Steuern zu übernehmen, ist ebenso mitbestimmungsfrei wie die Beschränkung des Angebots auf Steuern, die auf das Arbeitseinkommen entfallen. Untrennbarer Bestandteil des mitbestimmungsfreien spezifizierten Angebots ist auch die Regelung, auf welche Weise die Steuern abzugrenzen sind, die nicht vom Angebot erfasst sein sollen. Die Konzerngesellschaften können daher die Durchschnittssteuersatzmethode mitbestimmungsfrei in ihre Vergütungsleitlinie aufnehmen.

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c) Selbst wenn man ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats auch hinsichtlich der Abgrenzung übernommener und nicht übernommener Steuern bejahen würde, hätte das nicht zur Folge, dass der Kläger nicht verpflichtet wäre, den streitigen Betrag von 3.410 USD zu zahlen. Grundsätzlich ist er verpflichtet, seine Steuern selbst zu bezahlen. Hieraus folgt ebenso grundsätzlich die Verpflichtung, der Beklagten Steuern zu erstatten, die diese bereits für ihn abgeführt hat. Dass an die Stelle der Durchschnittssteuersatzmethode eine mitbestimmungsgemäße Vorgängerregelung der Vergütungsleitlinie 2005 tritt, die für den Kläger eine insoweit günstigere Regelung enthält, ist nicht ersichtlich. Die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts hat jedenfalls nicht zur Folge, dass zu Gunsten des Klägers ein Anspruch begründet wird, für den es keine arbeitsvertragliche Grundlage gibt (vgl. Fitting u.a., § 87 Rn. 601).

82

Der Kläger kann somit von der Beklagten nur die Übernahme der Steuern nach Maßgabe des Abschnitts C.2.1 der Vergütungsleitlinie 2008 und daher nur unter Anwendung der Durchschnittssteuersatzmethode verlangen. Danach ist er verpflichtet, der Beklagten auch den streitigen Betrag von 3.410 USD zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

II.

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1. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

84

2. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob die Vereinbarung einer Durchschnittssteuersatzmethode den Arbeitnehmer im Auslandseinsatz unangemessen benachteiligt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.