Streitwertfestsetzung nach Kündigungsschutzprozess eines Chefarztes - Einkommen aus Nebentätigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Landesarbeitsgericht setzte im Wertsetzungsverfahren nach einer Kündigungsschutzklage den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert auf das Vierteljahresentgelt des Arbeitnehmers fest (31.575 €). Es entschied, dass Einkünfte aus zulässigen Nebentätigkeiten nicht zum Arbeitsentgelt i.S.d. § 42 Abs. 2 GKG gehören und daher bei der Streitwertbemessung außer Betracht bleiben. Eine weitergehende Einbeziehung wirtschaftlicher Zusatzfaktoren würde dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen.
Ausgang: Wertfestsetzung auf 31.575 € für die Kündigungsschutzsache stattgegeben; Nebeneinkünfte bleiben unberücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung in arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeiten nach § 42 Abs. 2 GKG ist höchstens das für die Dauer eines Vierteljahres zu leistende Arbeitsentgelt maßgebend.
Einkünfte aus Nebentätigkeiten für Dritte gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 42 Abs. 2 GKG und sind daher bei der Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt.
Wortlaut und Gesetzeszweck von § 42 Abs. 2 GKG (Begrenzung der Verfahrenskosten) verbieten eine darüber hinausgehende Hinzurechnung weiterer wirtschaftlicher Wertfaktoren.
Ein Gericht kann nach § 63 Abs. 3 GKG vorinstanzliche wertsetzende Entscheidungen ändern, wenn die rechtliche Bewertung dies erfordert.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 4. April 2013, 1 Ca 138/11, Beschluss
nachgehend BAG, 17. April 2014, 10 AZN 211/14, Beschluss: Vergleich (nicht dokumentiert)
Leitsatz
Das Einkommen, das ein Arzt aus Nebentätigkeiten erzielt, bleibt bei der Bemessung des Streitwerts nach § 42 Abs. 2 GKG in jedem Fall unberücksichtigt.(Rn.4)
Tenor
In dem Wertsetzungsverfahren mit den Beteiligten
wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 04.04.2013 für beide Instanzen auf 31.575,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Gem. § 42 Abs. 2 GKG ist für die Wertberechnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei dem es um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht, höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Mit dieser Sonderregelung, die von den Wertvorschriften für Bürgerliche Rechtstreitigkeiten (§§ 3 ff. ZPO i. V. mit § 48 GKG) abweicht, verfolgt der Gesetzgeber einen sozialen Zweck. Die arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders günstig ausgestaltet sein (vgl. Meyer, GKG/FamGKG, Kommentar zum Gerichtskostengesetz (GKG) und zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), 13. Aufl. 2012, § 42 GKG Rn. 17).
Der Vierteljahresverdienst des Beklagten bei der Klägerin betrug 31.575,-- Euro brutto. Das Monatsentgelt des Beklagten setzte sich wie folgt zusammen:
- Grundgehalt: | 4.525,-- Euro brutto - Zusatzentgelte: | 6.000,-- Euro brutto.
Die Einkünfte aus den Nebentätigkeiten des Beklagten, die ihm der Arbeitsvertrag der Parteien ermöglichte, können nicht hinzugerechnet werden. Sie gehörten nicht zum Arbeitsentgelt, das die Klägerin dem Beklagten für seine arbeitsvertraglichen Dienste zu leisten hatte. Es handelt sich um Entgelt des Beklagten aus Tätigkeiten für Dritte (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2006, 6 Ta 136/06, Rn. 12). Auch wenn man berücksichtigt, dass die Möglichkeit, während des Arbeitsverhältnisses (nicht unerhebliche) Nebeneinkünfte zu erzielen, an sich einen wirtschaftlichen Wert darstellt, kann dieser Aspekt aus zwei Gründen nicht in die Wertberechnung miteinfließen. Schon der Wortlaut des § 42 Abs. 2 GKG, der den Streitwert einer arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeit auf "höchstens" das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres begrenzt, verbietet es, weitere Wertfaktoren, die über diese Grenze hinausgehen, zu berücksichtigen. Zudem würde eine weite über den Wortsinn hinausgehende Auslegung des § 42 Abs. 2 GKG dem Gesetzeszweck, einer Begrenzung der Verfahrenskosten, zuwiderlaufen (im Ergebnis ebenso: Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 12 Rn 104; a. A. LAG Hamm, a.a.O., Rn. 13: Die Nebeneinkünfte seien mit 1/3 zu berücksichtigen; Schleusener, in: Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, Stand 11/2012, § 12 Rn. 254; Ziemann, in: Tschöpe/Ziemann/Altenberg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 2013, Rn. 349: 1/3).
Der Kostenstreitwert ist daher für beide Instanzen auf 31.575,-- Euro festzusetzen. Die anders lautende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist gem. § 63 Abs. 3 GKG abzuändern.