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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer·1 SHa 17/13·16.06.2013

Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters - gleichzeitige Funktion als Arbeitgeber und Arbeitnehmer

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LAG Baden-Württemberg entschied über die Entbindung eines als Arbeitnehmervertreter berufenen ehrenamtlichen Richters, der daneben Inhaber eines Kleinbetriebs mit Beschäftigten war. Streitfrage war, ob eine Person bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkreis ein Wahlrecht zur Zuordnung hat. Das Gericht bejahte einen Wegfall der Berufungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 5 ArbGG und verneinte ein Wahlrecht. Bei Doppelstellung in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen scheide die Berufung insgesamt aus; der ehrenamtliche Richter wurde entbunden.

Ausgang: Antrag der zuständigen Stelle auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters gemäß § 21 Abs. 1 und 5 ArbGG wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Amtsentbindung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist vorzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine Berufungsvoraussetzung für das Ehrenamt fehlt oder weggefallen ist.

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Der Grundsatz der paritätischen Besetzung nach § 16 Abs. 1 ArbGG ist mit einem Wahlrecht zur Zuordnung eines zugleich Arbeitnehmer und Arbeitgeber seienden ehrenamtlichen Richters zu einem der beiden Kreise unvereinbar.

3

Übt eine Person in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen zugleich eine Arbeitnehmertätigkeit und eine Arbeitgeberfunktion aus, fehlt es an einer eindeutigen Zuordnung zu Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkreis; eine Berufung als ehrenamtlicher Richter scheidet dann insgesamt aus.

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§ 21 Abs. 4 Satz 2 ArbGG begründet kein Wahlrecht bei doppelter Lagerzugehörigkeit, sondern bekräftigt das Erfordernis der eindeutigen Zuordnung zu einem der beiden Kreise.

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Soweit das Gesetz eine Zuordnung bei Doppelstellung anordnet (z.B. § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG), ist die betreffende Person nur für den zugewiesenen Kreis berufungsfähig; eine abweichende Berufung führt zur Entbindung.

Relevante Normen
§ 21 Abs 5 S 1 ArbGG§ 20 Abs 2 ArbGG§ 21 Abs 1 ArbGG§ 23 ArbGG§ 21 Abs. 5 ArbGG§ 21 Abs. 1 ArbGG

Leitsatz

Ein ehrenamtlicher Richter ist gemäß von seinem Amt gemäß § 21 Abs. 5 ArbGG zu entbinden, wenn er aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufen wurde und er neben seinem Arbeitsverhältnis zugleich als Arbeitgeber (hier: Inhaber einer kleinen Spedition) tätig ist.(Rn.10) Der ehrenamtliche Richter hat kein Wahlrecht, bei dieser Fallgestaltung entweder dem Kreis der Arbeitnehmer oder dem Kreis der Arbeitgeber zugeordnet zu werden. Vielmehr scheidet eine Berufung als ehrenamtlicher Richter insgesamt aus.(Rn.18)

Tenor

Der ehrenamtliche Richter A. R. wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht Freiburg auf Antrag der zuständigen Stelle (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg) gemäß § 21 Abs. 1 und 5 ArbGG entbunden.

Gründe

I.

1

Gegenstand des Verfahrens ist die Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters.

2

Der ehrenamtliche Richter A. R. wurde auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Baden-Württemberg für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2007 zum ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Freiburg berufen. Seine Wiederberufung erfolgte für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 und vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017. In den für die Berufung vorgelegten Personalbögen hatte der ehrenamtliche Richter jeweils angegeben, dass er als Forstwirtschaftsmeister beim Staatlichen Forstamt St. Märgen beschäftigt sei.

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Mit Schreiben vom 17. April 2013 teilte das Arbeitsgericht Freiburg der für die Angelegenheiten der ehrenamtlichen Richter beim Landesarbeitsgericht zuständigen Stelle (betraut ist hiermit Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht ...) mit, es sei festgestellt worden, dass der ehrenamtliche Richter neben seiner Arbeitnehmerfunktion gleichzeitig als Arbeitgeber tätig sei. Er sei Inhaber einer Spedition mit ungefähr acht angestellten Arbeitnehmern. Dieser Umstand sei bemerkt worden, als der ehrenamtliche Richter im Zeitraum vom Dezember 2012 bis März 2013 einige Termine beim Arbeitsgericht Freiburg in seiner Arbeitgeberfunktion wahrgenommen habe. Das Arbeitsgericht Freiburg bat die zuständige Stelle um Prüfung, ob auf Grund der Tätigkeit sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber Bedenken hinsichtlich der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter bestünden.

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Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte Herr ... mit, dass aus den vom Arbeitsgericht Freiburg mitgeteilten Gründen die Amtsentbindung des ehrenamtlichen Richters beantragt werde. Er legte den Vorgang der geschäftsplanmäßig für die Amtsentbindungen zuständigen Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts vor.

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Mit Schreiben vom 18. April 2013 gab die Kammer 1 dem ehrenamtlichen Richter unter Darlegung des Sachverhalts die Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Äußerung des ehrenamtlichen Richters ging nicht ein.

II.

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Der Entbindungsantrag ist zulässig und begründet.

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1. Der Entbindungsantrag ist zulässig. Er ist von der zuständigen Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 ArbGG gestellt worden. Zuständige Stelle ist aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht ... in seiner Verwaltungszuständigkeit.

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2. Der Entbindungsantrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung nach § 21 Abs. 5 S. 1 ArbGG liegen vor.

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a) Nach der genannten Bestimmung ist der ehrenamtliche Richter auf Antrag der zuständigen Stelle von seinem Amt zu entbinden, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt wird oder eine Voraussetzung nachträglich wegfällt. Im vorliegenden Fall ist nachträglich bekannt geworden, dass der für die Arbeitnehmerseite berufene ehrenamtliche Richter R. entweder bereits bei seiner Berufung oder jedenfalls anschließend neben seiner Stellung als Arbeitnehmer zusätzlich die Funktion eines Arbeitgebers übernommen hat. Dieser Umstand führt zum Wegfall der Berufungsvoraussetzung, weil ein ehrenamtlicher Richter entweder dem Kreis der Arbeitnehmer oder dem Kreis der Arbeitgeber zuzuordnen sein muss.

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b) Im vorliegenden Fall stellt sich die bisher wenig erörterte Rechtsfrage, welche Folgen es für die Berufung eines ehrenamtlichen Richters hat, wenn er in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen sowohl dem Kreis der Arbeitnehmer als auch dem Kreis der Arbeitgeber angehört. In Betracht kommt das Auslegungsergebnis, dass der ehrenamtliche Richter unter diesen Umständen nach seiner Wahl entweder als ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer oder als solcher aus Kreisen der Arbeitgeber zu berufen ist. Denkbar ist aber auch das Auslegungsergebnis, dass unter diesen Umständen weder eine Berufung als ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer noch eine Berufung als ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber möglich ist, weil es an einer eindeutigen Zuordnung des ehrenamtlichen Richters zu einem der beiden Kreise fehlt.

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aa) Die Vorschriften über die Berufung der ehrenamtlichen Richter (§§ 20 ff. ArbGG) ergeben keinen eindeutigen Aufschluss. Nach § 21 Abs. 1 ArbGG sind als ehrenamtliche Richter Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen. Nach § 20 Abs. 2 ArbGG sind die ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den vorschlagsberechtigten Verbänden bei der zuständigen Stelle eingereicht worden sind. Der Gesetzgeber geht hierbei offenkundig davon aus, dass die Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern im eigenen Interesse Arbeitnehmer oder nach § 23 ArbGG gleichgestellte Personen und die Vereinigungen der Arbeitgeber in gleicher Weise Arbeitgeber oder nach § 22 ArbGG gleichgestellte Personen vorschlagen werden. Die Fallgestaltung, dass eine vorgeschlagene Person zugleich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, hat der Gesetzgeber nur insoweit bedacht, als er die Anordnung getroffen hat, es dürfe niemand gleichzeitig ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sein (§ 21 Abs. 4 S. 2 ArbGG).

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bb) In Rechtsprechung und Schrifttum wird aus dieser Vorschrift zum Teil der Schluss gezogen, die gleichzeitige Rechtsstellung als Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei unschädlich. Die Vorschrift setze gerade voraus, dass die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite überhaupt möglich sei (LAG Berlin-Brandenburg 23.04.2010 - 6 SHa-EhRi 7006/10). Übernehme etwa ein aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufener ehrenamtlicher Richter im Laufe seiner Amtszeit eine Arbeitgeberfunktion im Sinne des
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (z.B. als Betriebs- oder Personalleiter), so scheide eine Amtsentbindung aus. Der ehrenamtliche Richter könne sich für die eine oder andere Seite entscheiden (so auch Düwell/Lipke-Wolmerath, ArbGG, 3. Aufl. § 21 Rn. 13; wohl auch Germelmann/Prütting, ArbGG, 7. Aufl., § 21 Rn. 22). Anders verhalte es sich nur, wenn ein ehrenamtlicher Richter während seiner Amtszeit von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite wechsele. Ein anderer Teil der Rechtsprechung und Literatur ist hingegen der Auffassung, Personen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber seien, hätten kein Wahlrecht, ob sie auf der einen oder der anderen Seite als ehrenamtliche Richter berufen würden. Betriebs- und Personalleiter im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG seien daher zwingend dem Kreis der Arbeitgeber zuzuordnen (LAG Bremen 25.04.1997 - AR 22/96 - MDR 1997, 659; Bader/Hohmann/Klein, Die ehrenamtlicher Richterinnen und Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, 13. Aufl., IV. Rn. 18; Hohmann, RdA 2008, 336, 340).

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bb) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Mit dem § 16 Abs. 1 ArbGG verankerten Grundsatz der paritätischen Besetzung der Richterbank ist es unvereinbar, wenn eine Person nach ihrer Wahl zum ehrenamtlichen Richter aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkreisen berufen werden könnte. Der Grundsatz der paritätischen Besetzung soll sicherstellen, dass die unmittelbare Anschauung und der Sachverstand beider Kreise des Arbeitslebens in gleichgewichtiger Weise in die Rechtsprechung eingebracht werden kann. Zudem soll das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die paritätische Beteiligung von Personen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkreisen gefestigt werden (BAG 21.09.1999 - 1 AS 6/99 - AP ArbGG 1979 § 43 Nr. 5; BAG 19.08.2004 - 1 AS 6/03 - AP ArbGG 1979 § 21 Nr. 5). Die Richterbank ist nur dann ordnungsgemäß besetzt, wenn die ehrenamtlichen Richter aus unterschiedlichen Kreisen stammen. Schließlich will das Gesetz Interessenkollisionen vermeiden (Bader/Hohmann/Klein aaO Rn. 18).

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Mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Richterbank ist es nicht zu vereinbaren, wenn ein sowohl als Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber tätiger ehrenamtlicher Richter ein Wahlrecht hätte, ob er als ehrenamtlicher Richter aus Arbeitnehmerkreisen oder als solcher aus Arbeitgeberkreisen berufen wird. Auch wenn der ehrenamtliche Richter kein Interessenvertreter „seines“ Kreises ist, soll er doch die spezifische Erfahrung entweder als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber in die Rechtsprechung einbringen. Steht der ehrenamtlichen Richter in beiden „Lagern“, so kann nicht festgestellt werden, welche Erfahrung der ehrenamtliche Richter in die Rechtsprechung einfließen lässt. Darauf, welchem Kreis sich die betreffende Person persönlich verbunden fühlt, kommt es nicht an. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann nur eine abstrakte Zuordnung zu einem der beiden Lager maßgebend sein (BAG 21.09.1999 und 19.08.2004 aaO).

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Bei Annahme eines Wahlrechts wäre auch nicht feststellbar, ob die Richterbank „materiell“ paritätisch besetzt ist. Jeder Rechtssuchende könnte unterstellen, dass die Richterbank in „seinem“ Fall entweder mit zwei Arbeitnehmern oder mit zwei Arbeitgebern besetzt war, auch wenn in der Kammer formal jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten war. Schließlich wäre der ehrenamtliche Richter gerade derjenigen Interessenkollision ausgesetzt, die durch den Grundsatz der paritätischen Besetzung vermieden werden soll. Bildlich gesprochen wäre der ehrenamtliche Richter eine „gespaltene Persönlichkeit“.

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Gegen die hier vorgenommene Auslegung lässt sich nicht anführen, § 21 Abs. 4 S. 2 ArbGG setze gerade voraus, dass die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite überhaupt möglich sei. Nach ihrem richtigen Verständnis bekräftigt diese Vorschrift, die bereits in § 21 des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926 (RGBl. 1926 S. 507, 511) enthalten war und ohne Änderungen in die Arbeitsgerichtsgesetze 1953 und 1979 übernommen wurde, lediglich den Grundsatz der paritätischen Besetzung der Richterbank. Sie bringt zum Ausdruck, dass ein ehrenamtlicher Richter einem der beiden „Lager“ angehören muss. Ein Wahlrecht bei doppelter Lagerzugehörigkeit begründet sie nicht.

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c) Hieraus folgt, dass ein ehrenamtlicher Richter entweder dem Kreis der Arbeitgeber oder dem Kreis der Arbeitnehmer zuzuordnen sein muss. Ist der ehrenamtliche Richter in ein und demselben Rechtsverhältnis sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber, z.B. als Betriebs- oder Personalleiter), so löst § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG den Konflikt auf, indem er den ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Arbeitgeber zuordnet. Die betreffende Person kann daher nur als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber berufen werden. Ist sie bereits als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufen, so ist eine Amtsentbindung vorzunehmen.

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Im hier vorliegenden Fall, dass der ehrenamtliche Richter in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist, fehlt es an einer entsprechenden Zuordnungsbestimmung. Daher bleibt nur die Rechtsfolge, dass bei einer solchen Doppelfunktion die Berufung als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen insgesamt ausscheidet. Damit war der ehrenamtliche Richter R. von seinem Amt zu entbinden.

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3. Über den Antrag der zuständigen Stelle hatte die geschäftsplanmäßig zuständige Kammer 1 des Landesarbeitsgerichts nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters zu entscheiden (§ 21 Abs. 5 S. 2 u. 3 ArbGG). Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen.