Klage gegen Schätzungsbescheide wegen fehlender Schichtzettel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Taxiunternehmer, klagt gegen Schätzungsbescheide für die Jahre 1990–1992 nach einer Betriebsprüfung. Zentrale Frage war, ob fehlende Schichtzettel und Kassenmängel eine Schätzung rechtfertigen. Das Finanzgericht bestätigt die Schätzung nach § 162 AO und die Einordnung der Schichtzettel als aufbewahrungspflichtige sonstige Unterlagen (§ 147 AO). Die Zuschätzungen bewegen sich nach Auffassung des Gerichts im zulässigen Rahmen.
Ausgang: Klage gegen Schätzungsbescheide wegen unvollständiger Aufzeichnungen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Finanzbehörde hat nach § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann; die Schätzung ersetzt unzureichende Beweismittel und ist keine Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge.
Unterlagen, die im Unternehmen anfallen und steuerlich relevante Aussagen enthalten, sind sonstige Unterlagen im Sinne des § 147 AO und damit aufzubewahren; hierzu können Schichtzettel gehören.
Die Vernichtung oder Nichtvorlage aufbewahrungspflichtiger Unterlagen rechtfertigt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und kann einen Unsicherheitszuschlag begründen.
Schätzungen, die auf Erfahrungswerten (z. B. typischer Jahresumsatz) beruhen und sich innerhalb der zulässigen Bandbreite bewegen, sind vom Gericht grundsätzlich zu übernehmen, sofern keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeit vorliegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden.
Der Kl. betreibt seit 1987 ein Taxiunternehmen. In den Steuerbescheiden der Streitjahre 1990 bis 1992 wurden zunächst ausgehend von den eingereichten Steuererklärungen folgende - nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte - gewerbliche Erträge angesetzt:
1990 1991 1992
DM DM DM
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 42.776 47.744 44.310
Nach einer in 1996 durchgeführten Betriebsprüfung gelangte der Bekl. zu der Auffassung, daß der Kl. seine gewerblichen Gewinne in den Streitjahren nicht zutreffend erklärt habe. Er beanstandete Mängel in der Kassenführung, das Vorliegen von Kassenfehlbeträgen sowie das Fehlen sogenannter Schichtzettel (mit Angaben der jeweiligen Fahrer, des Datums der Schicht, des Schichtbeginns und des Schichtendes, der Total- und Besetztkilometer, der Touren, des Fahrpreises, des Tachostandes, der Fahrten ohne Uhr, der Gesamteinnahme, der sonstigen und Lohnabzüge, der verbleibenden Resteinnahme und der an den Unternehmer abgelieferten Beträge) und erhöhte die gewerblichen Gewinne der Streitjahre - unter Berücksichtigung eines Taxenumsatzes von jährlich 100.000 DM - im Schätzungswege um folgende Beträge:
1990 1991 1992
DM DM DM
16.496 984 2.615
Die gegen die geänderten Steuerbescheide eingelegten Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Der Kl. ist der Auffassung, daß die Schätzungen zu Unrecht erfolgt seien. Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG seien Kassenberichte, Kassenbücher und Kassenbestandsermittlungen nicht erforderlich. Aus den vom Prüfer rechnerisch ermittelten Kassenfehlbeträgen könnten keine für den Kl. nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Ferner seien die Schichtzettel auch nicht als sonstige Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 5 AO aufbewahrungspflichtig. Diese Unterlagen hätten lediglich eine Kontrollfunktion für den Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern. Sie wären daher - nach Erfassung der Zahlen im Kassenbuch - vernichtet worden. Die vom Prüfer vorgenommenen Schätzungen seien daher unberechtigterweise erfolgt. Der Kl. sei vielmehr seiner Verpflichtung, alle Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, gewissenhaft nachgekommen. Die Belege seien auch ordnungsgemäß und übersichtlich aufbewahrt worden, so daß eine leichte Überprüfung aller Geschäftsvorfälle möglich gewesen sei.
Der Kl. beantragt,
die geänderten ESt-Bescheide 1990 bis 1992 vom 06.05.1997 und die Einspruchsentscheidung vom 24.09.1997 aufzuheben.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe seiner EE und ist der Auffassung, daß die Schätzungen zu Recht erfolgt seien. Zwar seien die vorhandenen Unterlagen formell möglicherweise nicht zu beanstanden; jedoch seien die vom Kl. erklärten Besteuerungsgrundlagen nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Durch die Vernichtung der aufbewahrungspflichtigen Schichtzettel sei die Richtigkeit der vom Kl. vorgelegten Unterlagen nicht mehr hinreichend überprüfbar gewesen. Die Zuschätzungen seien daher zu Recht erfolgt.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Bekl. hat zu Recht die gewerblichen Einkünfte aus dem Taxiunternehmen geschätzt.
Gemäß § 162 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Schätzung ist keine Ermessensentscheidung dahingehend, daß die Behörde einen Spielraum hinsichtlich der Rechtsfolge, ein Rechtsfolgeermessen hat. Vielmehr ist die Schätzung als Beweismittelersatz aufgrund unzureichender Beweismittel anzusehen. Das Gericht, das gemäß §§ 76 Abs. 1, 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO grundsätzlich nicht die Schätzung der Finanzbehörde übernimmt, sondern eine eigene Schätzung durchführt, sieht im konkreten Fall keine Veranlassung, von der Schätzung des Beklagten - zugunsten des Klägers - abzuweichen.
Der Kl. hat im Rahmen der von dem FA durchgeführten Betriebsprüfung die Aufzeichnungen über die jeweiligen Schichten seiner Fahrer nicht vorgelegt. Entgegen der Auffassung des Kl. mußten die Schichtzettel aufbewahrt werden, da sie als sonstige Unterlagen im Sinne des § 147 AO für die Besteuerung von Bedeutung sind. Sonstige Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO sind alle Unterlagen, die im Unternehmen anfallen, ohne Buchungsbelege zu sein. Es ist nur erforderlich, daß sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, d.h. Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten. Die vom Kl. geführten Schichtzettel haben allein schon wegen der darin dokumentierten Einnahmen und Ausgaben steuerlich relevante Aussagen von besonderer Bedeutung. Denn gerade diese Aufzeichnungen ermöglichen der Finanzverwaltung aufgrund von Erfahrungssätzen eine Überprüfung der Vollständigkeit der Einnahmen und der Lohnaufwendungen. So hat z.B. in zahlreichen dem Gericht bekannten Fahndungsfällen ein Abgleich der Schichtzettel mit den in den Kassenbüchern eingetragenen Einnahmen und Lohnzahlungen ergeben, daß weder Einnahmen noch Lohnzahlungen zutreffend erfaßt worden waren. Der im Streitfall vorliegende Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten berechtigte den Bekl. dem Grunde nach zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Im Rahmen der Bandbreite möglicher Wertansätze und wegen der besonderen Bedeutung der Schichtzettel für eine Einnahme- und Lohnverprobung ist das Gericht der Auffassung, daß durch die fehlenden Aufzeichnungen auch bei der Gewinnschätzung der Streitjahre ein nicht unerheblicher Unsicherheitszuschlag erforderlich ist. Der Bekl. hat im Rahmen seiner Schätzung einen jährlichen Taxenumsatz im Zweischichtbetrieb von 100.000 DM zugrunde gelegt. Das Gericht hält aufgrund von Erkenntnissen aus anderen Klageverfahren diesen Umsatzwert für durchaus üblich. Der Bekl. hätte im Rahmen seiner vereinfachten Schätzung auch einen höheren Jahresumsatz zugrunde legen können. Die vom Bekl. vorgenommenen Gewinnhinzuschätzungen sind daher nach Auffassung des Gerichts dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich in den Streitjahren 1991 und 1992 vielmehr an der untersten Grenze des zulässigen Schätzungsrahmens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.